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Document 32002D0349

2002/349/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2002 zur Festlegung der Liste der Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates an den Grenzkontrollstellen geprüft werden müssen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1527)

OJ L 121, 8.5.2002, p. 6–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 035 P. 509 - 533
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 035 P. 509 - 533
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 035 P. 509 - 533
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 035 P. 509 - 533
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 035 P. 509 - 533
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 035 P. 509 - 533
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 035 P. 509 - 533
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 035 P. 509 - 533
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 035 P. 509 - 533
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 83
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 043 P. 59 - 83

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/06/2007; Aufgehoben durch 32007D0275

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/349/oj

32002D0349

2002/349/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2002 zur Festlegung der Liste der Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates an den Grenzkontrollstellen geprüft werden müssen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1527)

Amtsblatt Nr. L 121 vom 08/05/2002 S. 0006 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 26. April 2002

zur Festlegung der Liste der Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates an den Grenzkontrollstellen geprüft werden müssen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1527)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/349/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus Gründen der Klarheit sollten die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 97/78/EG in einer einzigen Liste zusammen mit dem entsprechenden Animo-Code aufgeführt werden, wobei der entsprechende KN-Code (Kombinierte Nomenklatur) der Einfachheit halber auch aufgeführt wird.

(2) Diese Liste sollte jedoch weder die pflanzlichen Erzeugnisse, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG auch unter die Veterinärkontrollen fallen, noch die Erzeugnisse betreffen oder berühren, die gemäß Artikel 16 derselben Richtlinie von den Veterinärkontrollen befreit sind.

(3) Es ist auch wichtig, dass zusammengesetzte Erzeugnisse, die nur einen begrenzten Prozentsatz von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, unter die Kontrollverfahren fallen, um unterschiedliche Auslegungen zwischen den Grenzkontrollstellen und somit Handelsverzerrungen zu vermeiden. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der Notwendigkeit einer Risikobeurteilung, erforderlichenfalls durch einen geeigneten wissenschaftlichen Ausschuss auf Gemeinschaftsebene, müssen jedoch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Zwischenzeit weitergelten.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden einer Veterinärkontrolle an den Grenzkontrollstellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 97/78/EG unterzogen.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführte Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gilt unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 16 bzw. der Liste der pflanzlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 1 unterliegen im Anhang aufgeführte zusammengesetzte Erzeugnisse, die nur einen begrenzten Prozentsatz von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, weiterhin den einzelstaatlichen Vorschriften.

Absatz 1 gilt nur, bis eine Risikobeurteilung der zusammengesetzten Erzeugnisse stattgefunden hat, die unter die Veterinärkontrollenregelung fallen sollten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 20.1.1998, S. 9.

ANHANG

Die in nachstehendem Titel I aufgeführten Erzeugnisse, die im Rahmen der Veterinärkontrollen geprüft werden, werden zunächst durch Bezugnahme auf ihren Animo-Code in Spalte 1 definiert, erforderlichenfalls ergänzt durch zusätzliche Qualifizierungscodes in den Spalten 2 und 3. Diese Codes entsprechen den Definitionsergänzungen je nach Tiergruppe, Tierart und Erzeugnisart gemäß Titel II und/oder Bestimmung gemäß Titel III.

In der KN-Code-Spalte sind zur Information der Code bzw. Die Codes der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft angegeben, unter die das Erzeugnis tierischen Ursprungs normalerweise aufgrund der geltenden Bestimmungen eingereiht ist.

TITEL I

Allgemeine Definition für Sperma, Eizellen, Embryos und Erzeugnisse tierschen Ursprungs in der Datei des Animo-Systems, gegebenenfalls in den Spalten 2 und 3 ergänzt durch die Definitionsergänzungen gemäß den Titeln II und III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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TITEL II

Ergänzungen zur allgemeinen Definition durch die Hinzufügung von Tiergruppen, von Arten und von Produkttypen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TITEL III

Liste der möglichen Bestimmungsorte für die lebenden Tiere, Sperma, Eizellen und Embryos sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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