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Document 32002R0452

Verordnung (EG) Nr. 452/2002 der Kommission vom 13. März 2002 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

OJ L 72, 14.3.2002, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/06/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/452/oj

32002R0452

Verordnung (EG) Nr. 452/2002 der Kommission vom 13. März 2002 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

Amtsblatt Nr. L 072 vom 14/03/2002 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 452/2002 der Kommission

vom 13. März 2002

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. WARE

(1) Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen, der von den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates(4) genannten Unternehmen in die Gemeinschaft verkauft wird (nachstehend "betroffene Ware" genannt) und der derzeit den KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 zugewiesen wird. Ausgeschlossen ist wilder Atlantischer Lachs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung.

B. GELTENDE MASSNAHMEN

(2) Für die betroffene Ware gelten derzeit folgende Maßnahmen:

- die endgültigen Antidumping- und die endgültigen Ausgleichszölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 772/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/2002(5), mit der diejenigen Antidumping- und Ausgleichszölle, die zuvor mit den Verordnungen (EG) Nrn. 1890/97(6) und (EG) Nr. 1891/97(7) des Rates eingeführt worden waren, nach einer Überprüfung aufgehoben und ersetzt wurden;

- die Verpflichtungen, die gemäß dem Beschluss 97/634/EG der Kommission(8), zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/157/EG(9), von einer Vielzahl von Ausführern/Erzeugern in Norwegen angenommen wurden und die die Einhaltung bestimmter Einfuhrmindestpreise vorsehen.

C. GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(3) Der Kommission liegen Informationen vor, denen zu entnehmen ist, dass die Wiederverkaufspreise, die in jüngster Zeit auf einem wichtigen Großmarkt für die betroffene Ware in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden, mit den von den norwegischen Ausführern angebotenen Preisverpflichtungen unvereinbar sind (das heißt, bei einem Vergleich auf derselben Handelsstufe erwiesen sich die Wiederverkaufspreise als deutlich niedriger als die Mindesteinfuhrpreise).

(4) Zudem deutet eine Untersuchung, die die dänischen Behörden derzeit in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Ware nach Dänemark durchführen, auf schwere Verstöße gegen die Preisverpflichtungen hin. Auch eine erste Untersuchung der Kommission deutet darauf hin, dass die Preisverpflichtungen nicht in vollem Umfang eingehalten werden. Sollten die Organe der Gemeinschaft feststellen, dass ein Unternehmen, das von den Zöllen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 befreit ist, tatsächlich seine Verpflichtung verletzt hat, so kann es angezeigt sein, die betreffende Verpflichtung zurückzunehmen und rückwirkend vom Tag der Verletzung der Verpflichtung Antidumping- und Ausgleichszölle einzuführen.

(5) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass genügend Gründe vorliegen, um die Einfuhren der betroffenen Ware gemäß Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 sowie gemäß Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 zollamtlich zu erfassen.

(6) Sollte festgestellt werden, dass die Verpflichtungen verletzt wurden, oder sollten die Verpflichtungen zurückgenommen werden, so können rückwirkend vom Tag der Verletzung oder der Rücknahme der Verpflichtungen Zölle auf die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführten Waren erhoben werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 sowie unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falls, in dem ein rasches Eingreifen der Kommission erforderlich ist, werden die Einfuhren höchstens 90 Tage lang zollamtlich erfasst -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00 (TARIC-Codes 0302 12 00*21, 0302 12 00*22, 0302 12 00*23 und 0302 12 00*29 ), ex 0303 22 00 (TARIC-Codes 0303 22 00*21, 0303 22 00*22, 0303 22 00*23 und 0303 22 00*29 ), ex 0304 10 13 (TARIC-Codes 0304 10 13*21 und 0304 10 13*29 ) und ex 0304 20 13 (TARIC-Codes 0304 20 13*21 und 0304 20 13*29 ) mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft, den die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999, aufgeführten Unternehmen ausführen, zollamtlich zu erfassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von 90 Tagen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(3) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(4) ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1.

(5) ABl. L 51 vom 22.2.2002, S. 1.

(6) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 1.

(7) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19.

(8) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81.

(9) ABl. L 51 vom 22.2.2002, S. 32.

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