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Document 32002D0200

2002/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1780)

OJ L 67, 9.3.2002, p. 50–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/200/oj

32002D0200

2002/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1780)

Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2002 S. 0050 - 0068


Entscheidung der Kommission

vom 3. Juli 2001

über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1780)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/200/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 12. März 1997 meldete Spanien eine Kapitalerhöhung von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) bei der Kommission an, die die Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (zu 100 % staatseigene Holdinggesellschaft, im Folgenden "SEPI") in ihrer Tochtergesellschaft Babcock Wilcox España SA (im Folgenden "BWE") durchzuführen beabsichtigte. Die Anmeldung enthielt auch Angaben über eine weitere Kapitalaufstockung in Höhe von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR), die TENEO, die Vorgängergesellschaft der SEPI, im Jahr 1994 für die BWE bereitgestellt hatte.

(2) Mit Schreiben vom 2. Juni 1998 setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den Kapitalzuführungen zu äußern.

(4) Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 meldete Spanien eine erneute Kapitalerhöhung der BWE in Höhe von 41 Mrd. ESP (246,4 Mio. EUR) bei der Kommission an.

(5) Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 teilte die Kommission Spanien ihren Beschluss mit, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag auf die neue Kapitalerhöhung auszudehnen.

(6) Der Beschluss der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zur neuen Beihilfemaßnahme zu äußern.

(7) Mit Schreiben vom 25. April 2000 meldeten die spanischen Behörden die Privatisierungsvereinbarungen der BWE bei der Kommission an.

(8) Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die in den Privatisierungsvereinbarungen festgestellten Beihilfeelemente auszudehnen.

(9) Der Beschluss der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den in den Privatisierungsvereinbarungen enthaltenen Beihilfemaßnahmen zu äußern.

(10) Die Kommission erhielt von Beteiligten Stellungnahmen zu den Privatisierungsvereinbarungen. Diese wurden Spanien mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 mit der Aufforderung übermittelt, sich dazu zu äußern. Die Bemerkungen Spaniens gingen mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 ein.

II. BABCOCK WILCOX ESPAÑA SA

(11) Die 1918 gegründete BWE ist ein Engineering- und Anlagenbauunternehmen im Investitionsgüterbereich. Die BWE ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der SEPI mit Geschäftssitz im Baskenland. Ihre Zentrale befindet sich in Bilbao, Standort ihrer Werke ist Galindo (Biskaya) in der Nähe von Bilbao.

(12) Im Jahr 1978, als sich Spanien mitten in der Wende zur Demokratie befand, wurde die BWE zahlungsunfähig und wurde vom Staat mit einer Belegschaft von 5600 Beschäftigten übernommen. In staatlichem Eigentum erfuhr die BWE eine durchgreifende Umstrukturierung, in deren Rahmen ihre Geschäftsbereiche auf geordnete Weise nach und nach drastisch reduziert wurden. Die BWE stellte die Erzeugung von rollendem Material, warmgewalzten Stahlprodukten, Gussstahlerzeugnissen und großen Stahlbauteilen ein. Infolgedessen wurde die Belegschaft von 5600 Mitarbeitern im Jahr 1978 auf 1512 im Jahr 1993 verringert. Der Umsatz halbierte sich im selben Zeitraum und betrug 1993 36,966 Mrd. ESP (222,17 Mio. EUR) bei einem negativen Geschäftsergebnis von 519 Mio. ESP (3,12 Mio. EUR) und positiven Nettoeinnahmen von 275 Mio. ESP (1,65 Mio. EUR).

(13) In der ersten Hälfte der 90er Jahre verlangsamte sich der Umstrukturierungsprozess der BWE, und das Unternehmen begann, Verluste zu schreiben. Der sich daraus ergebende Verlust an Wettbewerbsfähigkeit zwang die BWE, neue Umstrukturierungsmaßnahmen zu ergreifen, deren geschätzte Kosten in der Bilanz von 1996 ausgewiesen wurden. Dadurch traten enorme Verluste an die Stelle der Anfang der 90er Jahre verzeichneten bescheidenen Gewinne. 1996 zählte die BWE 1516 Beschäftigte und erwirtschaftete einen Umsatz von 44,009 Mrd. ESP (264,5 Mio. EUR) bei Endverlusten von 29,03 Mrd. ESP (174,47 Mio. EUR) nach Bilanzierung von außergewöhnlichen Kosten in Höhe von 29,023 Mrd. ESP (174,43 Mio. EUR). 51 % der Produktion der BWE waren für die Ausfuhr bestimmt.

III. GEGENSTAND DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

a) Die Kapitalzuführungen von 1994 und 1997

(14) Mit der 1997 angemeldeten Kapitalerhöhung von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) sollte eine Vorruhestandsregelung für 423 Mitarbeiter finanziert werden. Dieser Personalabbau war Teil eines umfassenden Umstrukturierungsprogramms, durch das die Rentabilität der BWE wiederhergestellt, ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt gestärkt und ihre Privatisierung vorbereitet werden sollte. Die spanische Regierung hatte die Kommission in diesem Zusammenhang von ihrem Beschluss unterrichtet, die BWE nach Maßgabe des Modernisierungsplans für den öffentlichen Sektor Spaniens zu privatisieren. Das Privatisierungsverfahren wurde im letzten Quartal 1997 eingeleitet, in dem die SEPI einen Berater auswählte und die Aufforderung zur Angebotsabgabe an alle potenziellen Käufer versandte.

(15) Da die SEPI die angemeldete Kapitalaufstockung in Widerspruch zum Verbot des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hatte, beschloss die Kommission am 7. April 1998, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(16) In das Verfahren wurde auch eine frühere Kapitalzufuhr an die BWE aus dem Jahr 1994 in Höhe von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) einbezogen, die von der Kommission in den mit der Anmeldung übermittelten Jahresabschlüssen festgestellt worden war.

b) Die Kapitalzuführung von 1999

(17) Nach den Gesprächen mit Kaufinteressenten für die BWE unterzeichnete die SEPI am 2. April 1998 mit dem norwegischen Kvaerner-Konzern ein Vereinbarungsprotokoll. Die anschließenden Verhandlungen mit Kvaerner gerieten jedoch aufgrund der großen finanziellen Schwierigkeiten dieses Konzerns zum damaligen Zeitpunkt ins Stocken. Infolgedessen beschloss die SEPI im November desselben Jahres, die Verhandlungen mit Kvaerner einzustellen und den Privatisierungsprozess neu zu beginnen.

(18) Im Dezember 1998 traf die SEPI eine Vorauswahl von drei potenziellen Käufern, denen die entsprechenden Informationen übergeben wurden.

(19) Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 meldete Spanien bei der Kommission eine erneute Kapitalerhöhung für die BWE in Höhe von 41 Mrd. ESP (246,4 Mio. EUR) an. Mit diesem Betrag sollte das durch die Verluste dahingeschwundene Unternehmenskapital der BWE wieder aufgefuellt und ein von den drei potenziellen Käufern geforderter weiterer Abbau von 500 Arbeitsplätzen finanziert werden.

(20) Am 8. Juli 1999 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf diese neue Kapitalaufstockung auszudehnen.

(21) Die SEPI zahlte entgegen den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig zwei Tranchen der angemeldeten Kapitalerhöhung aus. Am 3. Juni 1999 erfolgte eine Kapitalzufuhr an die BWE in Höhe von 10,25 Mrd. ESP (61,6 Mio. EUR) und am 28. September desselben Jahres eine weitere Auszahlung in Höhe von 14,025 Mrd. ESP (84,29 Mio. EUR). Dank dieser Kapitalzuführungen erreichte das Eigenkapital der BWE den vom spanischen Handelsrecht zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit vorgeschriebenen Mindestbetrag.

c) Die Privatisierungsvereinbarungen

(22) Am 9. Februar 2000 unterzeichnete die SEPI mit der Babcock Borsig AG (im Folgenden "BB") einen Vertrag über den Verkauf der BWE.

(23) Mit Schreiben vom 25. April 2000 meldeten die spanischen Behörden die Vereinbarungen zur Privatisierung der BWE an. Nach diesen Vereinbarungen wird die SEPI der BB die Anteile eines neu zu gründenden Unternehmens, der NewCo, in das bestimmte ausgewählte Vermögenswerte der BWE eingebracht werden sollen, für 45 Mio. EUR verkaufen. Außerdem wird die NewCo 650 Mitarbeiter der BWE übernehmen. Danach wird die BWE aufgelöst. Der Vertrag war unter anderem daran gebunden, dass die Kommission die zuvor von der BWE erhaltene Beihilfe sowie alle in den Privatisierungsvereinbarungen vorgesehenen Maßnahmen, die als staatliche Beihilfe betrachtet werden könnten, genehmigt.

(24) Am 13. Juni 2000 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zum zweiten Mal auszudehnen, und zwar diesmal auf folgende Beihilfeelemente, die in den Privatisierungsvereinbarungen festgestellt worden waren:

a) Zuwendung im Umfang von 55 Mio. EUR an die NewCo;

b) Zuwendung im Umfang von 100 Mio. EUR an die NewCo für die Anpassungskosten der in das neue Unternehmen eingebrachten Tätigkeiten;

c) Zuwendung im Umfang von 95 Mio. EUR an die NewCo für die Investitionen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im von der BB vorgelegten Investitionsplan vorgesehen waren;

d) Deckung eventueller Verluste in Verbindung mit früheren, auf die NewCo übertragenen Verträgen in Höhe von schätzungsweise 8 Mrd. ESP (48,1 Mio. EUR).

e) Deckung der Kosten in Verbindung mit Ansprüchen gegen die NewCo aufgrund von wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Schäden infolge von vor dem Verkauf eingetretenen Ereignissen im Zusammenhang mit umwelt-, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen sowie mit aus Pensionsplänen entstandenen Verpflichtungen. Die von der SEPI übernommene Hoechsthaftung beträgt 18 Mio. EUR. Die spanischen Behörden vertreten jedoch die Ansicht, dass aus diesen Verpflichtungen keine Zahlungen erwachsen werden;

f) Deckung des Liquidationsdefizits der BWE in Höhe von schätzungsweise 35 Mrd. ESP (210,4 Mio. EUR) sowie

g) alle Beihilfeelemente, die bei der Festlegung des Kaufpreises der Anteile der NewCo mit 45 Mio. EUR - ein Betrag, der dem Buchwert der ausgewählten, in die NewCo eingebrachten Vermögenswerte entspricht - möglicherweise vorliegen.

IV. BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN

(25) Die Kommission hat von Dritten lediglich Stellungnahmen in Bezug auf die zweite Ausdehnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erhalten.

(26) In ihrem Schreiben vom 12. September 2000 wies die Diputación Foral de Vizcaya, die Regionalregierung der Provinz Biskaya, in der das Unternehmen BWE seinen Sitz hat, die Kommission darauf hin, wie schwierig die Bedingungen für die Entwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten im Baskenland aufgrund des Terrorismus sind. Die Diputación Foral unterstreicht, dass das vorherrschende Klima eine ernsthafte Bedrohung für die Wirtschaftsstruktur darstellt, und fordert in diesem Sinne die Kommission auf, sich für eine Beihilfe zur Erhaltung der Arbeitsplätze unter diesen außergewöhnlichen Umständen auszusprechen.

(27) Mit Schreiben vom 12. September 2000 forderte Duro Felguera, ein spanischer Wettbewerber der BWE mit Sitz in Asturien, die Kommission auf, die Beihilfe an die BWE zu untersagen, und führte an, dass diese Beihilfe einen ungebührlichen Umstrukturierungsvorteil für einen der größten spanischen Erzeuger in diesem Wirtschaftszweig darstellt. Duro Felguera betonte vor allem die beträchtlichen negativen Auswirkungen einer Beihilfe zum Aufbau des Vertriebsnetzes des umstrukturierten Unternehmens.

V. BEMERKUNGEN SPANIENS

(28) Spanien nahm zum förmlichen Prüfverfahren mit Schreiben vom 6. Oktober 1998, 17. Februar 1999, 7. April 1999, 21. September 2000, 25. September 2000, 8. November 2000, 10. November 2000 und 30. Januar 2001 Stellung.

a) Die Kapitalzuführung von 1994

(29) Die spanischen Behörden halten fest, dass die Kapitalzuführung von 1994 als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag zu würdigen ist.

(30) Gemäß den von den spanischen Behörden vorgelegten Beweismitteln war diese Kapitalzuführung für die Deckung des Betriebsdefizits eines unabhängigen Fonds zur Verwaltung der Pensionsansprüche von Beschäftigten im Vorruhestand bestimmt. Dieses Defizit betraf 1025 Arbeitnehmer, die das Unternehmen zwischen 1983 und 1987 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung, die 1983 mit den Gewerkschaften ausgehandelt und am 15. Februar 1984 (knapp zwei Jahre vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft) unterzeichnet worden war, verlassen hatten. Diese Regelung war zuvor am 14. Februar 1984 von der spanischen staatlichen Holdinggesellschaft Instituto Nacional de Industria ("INI"), Vorgängerin von TENEO und SEPI, genehmigt worden, die die Finanzierung der mit dieser konkreten Maßnahme verbundenen Kosten übernahm. Dafür stellte das INI in seinem Finanzplan eine Erstzuwendung von 12 Mrd. ESP (72,12 Mio. EUR) bereit. Zu diesem Zeitpunkt war die BWE praktisch zahlungsunfähig, eine nachteilige Situation, die sich in ihrer Bilanz widerspiegelte.

(31) Am 14. Januar 1986 wurde ein unabhängiger Fonds geschaffen, mit dessen Verwaltung eine Versicherungsgesellschaft betraut wurde. Das INI brachte in diesen Fonds 12,559 Mrd. ESP (75,48 Mio. EUR) ein, was dem von der Versicherungsgesellschaft für die 1984 vereinbarte Vorruhestandsregelung ursprünglich geschätzten Betrag entsprach. Diese Schätzungen stützten sich auf die durchschnittlichen Merkmale jener Beschäftigten, die diese Regelung für sich in Anspruch nehmen konnten.

(32) Am Ende dieses Jahres teilte die Versicherungsgesellschaft mit, dass die endgültige Berechnung der für die Umsetzung der Regelung erforderlichen Kapitalzufuhr, die sich auf die Merkmale jedes einzelnen Arbeitnehmers, der diese Regelung für sich in Anspruch nahm, stützte, einen Betrag von 19,661 Mrd. ESP (118,16 Mio. EUR) ergebe. Im Hinblick auf seine finanziellen Prioritäten beschloss das INI, zu diesem Zeitpunkt das Defizit von 7,102 Mrd. ESP (41,68 Mio. EUR) nicht zu decken.

(33) 1992 wurde das INI in ein staatliches Unternehmen mit der Bezeichnung TENEO umgewandelt. 1993 bereinigte TENEO eine Reihe finanzieller Verpflichtungen seines Vorgängers und beschloss in diesem Zusammenhang, das Fondsdefizit, das das INI noch nicht gedeckt hatte, zu begleichen. Aus diesem Grund ersuchte TENEO die Versicherungsgesellschaft, das Defizit erneut zu berechnen. Die Neuberechnung bezog sich auf 1025 Arbeitnehmer, die die 1984 vereinbarte Vorruhestandsregelung in Anspruch genommen hatten, und ergab ein Defizit von 10,86 Mrd. ESP (65,27 Mio. EUR). Das erhöhte Defizit resultierte aus Änderungen der auf Pensionsfonds anwendbaren technischen Parameter in den entsprechenden Rechtsvorschriften. Konkret bedeutet dies, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Berechnung des Defizits im Jahr 1986 bei der Neuberechnung neue Sterblichkeitstafeln mit einer höheren Lebenserwartung und ein niedrigerer technischer Zinssatz in Übereinstimmung mit dem rückläufigen Trend bei den marktüblichen Zinssätzen herangezogen wurden.

(34) Zur Deckung des Defizits zahlte TENEO am 29. Juli 1994 an die BWE die hier in Rede stehende Kapitalzufuhr von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) aus, und die BWE überwies denselben Betrag an den Pensionsfonds.

b) Die Umstrukturierung

(35) Die Anmeldung der Kapitalzuführung von 1997 enthielt ein umfassendes industrielles Umstrukturierungsprogramm für die BWE. Gemäß diesem Programm nahm die BWE eine strategische Neuausrichtung ihres gesamten Geschäfts- und Produktionsbereichs vor, die in ihre Privatisierung münden sollte.

(36) Der Strategieplan für die Umstrukturierung basierte auf einer eingehenden Analyse der Marktlage und der Marktaussichten in der Energieerzeugung sowie der diesbezüglichen Prognosen für die BWE. Das Unternehmen sollte sich danach auf die Lieferung von schlüsselfertigen Anlagen spezialisieren, sich auf dem Markt als Gesamtanbieter von komplexen Systemen vorrangig für Energieerzeugungsanlagen positionieren und sich vor allem auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft konzentrieren.

(37) In Anbetracht dessen beschloss die BWE,

a) ihre Stellung als Anbieter schlüsselfertiger Anlagen durch die Förderung dieses Geschäftsbereichs und durch die Einschränkung ihrer Aktivitäten in anderen angestammten Bereichen zu festigen;

b) ihren gesamten Geschäfts- und Produktionsbereich auf eine neue Produktkombination auszurichten, wobei das Kerngeschäft schlüsselfertige Anlagen sein würden;

c) in jedem Geschäftsbereich eine Reihe drastischer Sofortmaßnahmen umzusetzen und eine Reihe dringender strategischer Maßnahmen zu ergreifen, um die Produktionskapazitäten an die Ziele des Strategieplans anzupassen, Kosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

(38) Die Umstrukturierungsmaßnahmen bedingten eine deutliche Verringerung der Produktionskapazitäten um rund 23 % sowie einen Personalabbau um 28 %. Dieser Personalabbau wurde durch eine Vorruhestandsregelung erreicht, die 423 Mitarbeiter betraf, die das Unternehmen zwischen 1997 und 1999 verließen. Gleichzeitig gelangten andere Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten und zur Produktivitätssteigerung zur Anwendung wie das Einfrieren der Löhne, eine strikte Kontrolle der Abfindungen, die Einhaltung der Jahresarbeitszeit, die Anwendung der Flexibilität, der internen Mobilität, der Diversifizierung der Qualifikationen und der Aus- und Weiterbildung auf allen Ebenen, die Einführung der Arbeit in Funktionsgruppen usw. Zudem beschloss die BWE eine neue Politik zur Verbesserung der Einstellungspraxis, entwickelte einen Qualitätssicherungsplan zur mittelfristigen Einführung eines lückenlosen Qualitätsmanagements (TQM) und schuf eine Sonderabteilung für die finanzielle Abwicklung von Arbeitsverträgen, um die dadurch bedingte finanzielle Belastung zu verringern. Die BWE nahm auch eine strukturelle und funktionelle Neuordnung der Unternehmensführung und des Unternehmensaufbaus vor, der schlanker und straffer gestaltet wurde.

(39) Die Kosten des Personalabbaus betrugen 11,651 Mrd. ESP (70 Mio. EUR), die zum Teil durch die Kapitalzuführung von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) gedeckt wurden.

(40) Ein wesentlicher Bestandteil des strategischen Umstrukturierungsplans der BWE war ihre Privatisierung, zu der sich die spanische Regierung bei der Anmeldung der Kapitalzuführung von 1997 verpflichtet hatte.

(41) Gemäß dieser Verpflichtung leiteten die spanischen Behörden im letzten Quartal 1997 die Privatisierung der BWE ein. Die Abwicklung der Privatisierung verzögerte sich jedoch wesentlich, als sich der ursprüngliche Kaufanwärter, der Kvaerner-Konzern, kurz vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags zurückzog. Im April 1998 hatte die SEPI mit Kvaerner ein Vereinbarungsprotokoll unterzeichnet. Nach einigen Verhandlungen hatte diese Gruppe beschlossen, den Kaufvertrag im Juli 1998 zu unterzeichnen. Im Juli erbat sich Kvaerner jedoch einen Aufschub bis September, und im September lehnte der Konzern dann die Unterzeichnung ab. Die finanziellen Schwierigkeiten von Kvaerner wurden erst im April 1999 bekannt, als der Konzern eine umfassende Umstrukturierung ankündigte, die seinen Rückzug aus verschiedenen Märkten einschloss. Daraufhin leiteten die spanischen Behörden im November 1998 den Privatisierungsprozess umgehend neu ein.

(42) Laut den spanischen Behörden stellte die 1999 angemeldete erneute Kapitalerhöhung von 41 Mrd. ESP (246,4 Mio. EUR) eine vorläufige Maßnahme dar, die die SEPI anwenden musste, um die Privatisierung und Umstrukturierung der BWE überhaupt zu ermöglichen. Durch die Maßnahme sollte das durch die Verluste geschwundene Eigenkapital der BWE auf den vom spanischen Handelsrecht für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit vorgeschriebenen Mindestbetrag aufgestockt sowie der neuerliche Personalabbau um 500 Beschäftigte finanziert werden, der von den drei nach der Neueröffnung des Privatisierungsverfahrens ausgewählten potenziellen Käufern gefordert wurde.

(43) Die Verzögerung dieses Verfahrens hatte die Finanzlage der BWE geschwächt, und ihr Auftragsbestand war zurückgegangen. Ende 1998 verzeichnete die BWE Verluste im Umfang von 15,3 Mrd. ESP (91,95 Mio. EUR), nachdem in der Bilanz von 1998 eine Rückstellung von 16,509 Mrd. ESP (99,22 Mio. EUR) für außerordentliche Kosten für bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitete Personalabbaumaßnahmen verbucht worden war. Gleichzeitig wurden die Kosten des erneuten Abbaus von 500 Beschäftigten mit 24,5 Mrd. ESP (147,25 Mio. EUR) angesetzt.

(44) Nach Verhandlungen mit den ausgewählten Kaufinteressenten beschlossen die spanischen Behörden im Februar 2000, die BWE an die Babcock Borsig AG zu verkaufen. Am 9. Februar 2000 unterzeichnete die SEPI mit der Babcock Borsig AG (BB) den Kaufvertrag.

(45) Als Teil ihres Kaufangebots hatte die BB den spanischen Behörden einen Unternehmensplan vorgelegt, der die von der BWE bis dahin beschlossenen Umstrukturierungsmaßnahmen ergänzen sollte. Gemäß diesem Plan würde der Umstrukturierungsprozess in den in die NewCo eingebrachten Geschäftsbereichen vertieft werden, indem die Dienstleistungs- und Produktpalette sowie das geografische Gebiet eingeschränkt und die Kapazitäten noch weiter verringert würden(4).

(46) Die NewCo sollte in die globale Strategie der Babcock Borsig Power GmbH (BBP), einer Tochtergesellschaft der Babcock-Borsig-Gruppe, die für den Geschäftsbereich Energieerzeugung und Umweltausrüstungen zuständig ist, integriert und unter dem Namen Babcock Borsig Power España (BBPE) als regionales Kompetenzzentrum (RKZ) für die Märkte der Iberischen Halbinsel, Lateinamerikas und Nordafrikas tätig werden.

(47) Der Unternehmensplan stützte sich auf eine Marktstudie über die Nachfrage aus den vorgenannten Absatzgebieten sowie eine genaue Bewertung der Wettbewerbsstellung der BWE/NewCo vor dem Kauf. Die NewCo/BBPE sollte Zugang zur gesamten Produkt- und Technologiepalette der BBP erhalten. Zur Anpassung an die Nachfrage des lokalen Markts würde die NewCo/BBPE nicht mehr wie bisher von den Lizenzen anderer Unternehmen abhängen, sondern mit den Technologien der eigenen Gruppe arbeiten und sich auf diese stützen.

(48) Das neue Kerngeschäft ist auf den Bau und die Leitung schlüsselfertiger Projekte ausgerichtet, wobei das RKZ Spanien hauptsächlich folgende Produkte anbieten soll:

[...](5).

Der Großteil dieser Erzeugnisse soll schlüsselfertig geliefert werden, der Rest über Beteiligungsgesellschaften oder Kooperationsverträge.

(49) Die BBP hat für die Wiederaufnahme der der NewCo übertragenen Tätigkeiten einen Fünfjahresinvestitionsplan erstellt, dessen Gesamtvolumen 135,5 Mio. EUR beträgt und der in vier Hauptkategorien gegliedert ist: Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, Informationstechnologien, Liegenschaften und Maschinen sowie Investitionen in Risikokapital(6).

(50) Gemäß den Schätzungen der Marktanteile, die jede Produktlinie in den vom RKZ Spanien abgedeckten Gebieten erzielen könnte, wird erwartet, dass die NewCo in einem repräsentativen Jahr einen Jahresumsatz von 250 Mio. EUR mit folgender Verteilung erwirtschaften könnte:

[...].

Der Exportanteil wird insgesamt 20 % betragen. Bei diesem Umsatz wird die NewCo/BBPE 650 Personen beschäftigen.

(51) Die Fünfjahresprognose für die Auftragsbestände sowie die Verluste und Gewinne der NewCo/BBPE gestaltet sich wie folgt:

Tabelle 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 1 stellt den Gewinn vor Zinsen, Abschreibungen, Rückstellungen und Steuern dar, den die NewCo/BBPE vor Zahlung der Anpassungskosten in Höhe von 100 Mio. EUR sowie der Bildungs- und Investitionskosten im Umfang von 95 Mio. EUR, zu deren Deckung sich die SEPI in den Privatisierungsvereinbarungen verpflichtet hat, erzielen soll.

(52) Tabelle 2 zeigt den Cashflow, den die NewCo/BBPE vor den genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen erwirtschaften soll.

Tabelle 2

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VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

a) Übersicht über die Beihilfemaßnahmen

(53) Die Mittel, die im Rahmen der Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag sind, gewährt wurden, belaufen sich auf insgesamt 875,1 Mio. EUR.

Tabelle 3 bietet eine Übersicht über diese Maßnahmen unter Angabe der Art der Maßnahme, ihres Werts und Durchführungsgrads.

Tabelle 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(54) Die TENEO, Eigentümerin der BWE im Jahr 1994, und die SEPI, ihre spätere und derzeitige Anteilseignerin, sind zu 100 % vom spanischen Staat kontrollierte Holdinggesellschaften. Bei ihren Finanzmitteln handelt es sich demnach um staatliche Mittel.

(55) Die Kommission wendet den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers an um festzustellen, ob die Gewährung öffentlicher Mittel an staatliche Unternehmen Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält, und um diese Elemente gegebenenfalls zu quantifizieren.

Die Zuwendung öffentlicher Mittel an Unternehmen in Form von Kapitalzuführungen kann Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, sofern diese Mittel unter Umständen zugeführt werden, die für einen privaten, unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgeber unzumutbar wären. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel die finanzielle Lage des Unternehmens, insbesondere dessen Verschuldungsstruktur und -grad, die Erzielung eines normalen Ertrags aus dem investierten Kapital (auf dem Wege der Dividendenzahlung oder des Kapitalzuwachses) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erwarten lässt. Die Kommission bringt diese Meinung in ihrer Mitteilung(7) über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission(8) auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie zum Ausdruck, in der sie den Mitgliedstaaten die Grundsätze in Erinnerung ruft, die sie anwendet um festzustellen, ob Zuwendungen Beihilfeelemente enthalten.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat diese Grundsätze wiederholt bestätigt. Um festzustellen, ob eine Kapitalzufuhr eine staatliche Beihilfe darstellt, ist laut dem Gerichtshof zu untersuchen, ob das betreffende Unternehmen die Finanzmittel auch auf dem Kapitalmarkt hätte beschaffen können. Wird nachgewiesen, dass das Beihilfe empfangende Unternehmen ohne die staatlichen Gelder nicht hätte überleben können, da ihm kein privater Kapitalgeber auf dem freien Markt das erforderliche Kapital gewährt hätte, lässt sich daraus schließen, dass es sich bei der Zahlung um eine staatliche Beihilfe handelt.

(56) Gemäß den der Kommission vorliegenden Informationen beschlossen die staatlichen Holdinggesellschaften TENEO und SEPI, der BWE die betreffenden Zuwendungen zu gewähren, ohne hierbei der Möglichkeit der Erzielung eines angemessenen Ertrags und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die BWE auf dem Kapitalmarkt keine Mittel hätte erhalten können.

(57) Die Kapitalzuführung von 1994 wurde zur Finanzierung von Mehrkosten in Verbindung mit dem 1984 vereinbarten Personalabbau gewährt, denen die BWE im Hinblick auf ihre prekäre finanzielle Situation nicht allein gewachsen war. Ein privater Kapitalgeber hätte der BWE diese Mittel ohne drastische Umstrukturierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens nicht zugeführt. Zum damaligen Zeitpunkt standen derartige Maßnahmen noch nicht fest. Die Entscheidung über die Art der Umstrukturierung der BWE wurde erst durch ihren letzten Anteilseigner, den spanischen Staat, Ende 1997 beschlossen, als dieser der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm vorlegte, dessen Kernstück die Privatisierung des Unternehmens war.

(58) Die späteren Kapitalzuführungen von 1997 und 1999 sowie die in den Privatisierungsvereinbarungen zugesicherten Mittel wurden als Beitrag zur Umstrukturierung und zur Ermöglichung der Privatisierung beschlossen. Auch diese neuen Beihilfemaßnahmen entsprachen nicht dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers, da der Staat aus seinen Zuwendungen an die BWE keine normale Rendite erwarten konnte. Ein unter den üblichen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber hätte kein Geld in ein Unternehmen investiert, das verkauft werden sollte und das angesichts seiner großen finanziellen Schwierigkeiten dem Konkurs nahe war, weshalb abzusehen war, dass es auf dem Markt mit einem negativen Kaufpreis bewertet werden würde. Unter diesen Umständen hätte ein privater Kapitalgeber den Konkurs der BWE zugelassen.

(59) Trotzdem beschlossen TENEO, die SEPI und der spanische Staat, der eigentliche Anteilseigner der BWE, aufgrund der besonderen Umstände der BWE, die Kapitalzuführungen als Beitrag zur Umstrukturierung und Privatisierung der BWE zu gewähren, um ihren Verkauf und ihre Umstrukturierung ohne Konkursverfahren zu ermöglichen. Ohne diese Mittel hätte die BWE alle Umstrukturierungskosten allein tragen müssen und wäre dadurch wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit in Konkurs gegangen.

(60) Zur Bestimmung des in den Privatisierungsvereinbarungen enthaltenen Beihilfeelements stellt die Kommission fest, dass der einzige zu erwartende Ertrag aus den vom Staat zugesagten Barzuwendungen das vom Käufer der NewCo vorgelegte Angebot für das Beteiligungskapital dieses Unternehmens war. Somit besteht eine enge Verbindung zwischen den Barzuwendungen des Staats und dem vom Käufer bezahlten Preis. Hätte der Staat keine Barzuwendungen im Umfang von 250 Mio. EUR an die NewCo geleistet, hätte sich die Babcock Borsig nicht zur Zahlung von 45 Mio. EUR für die Anteile der NewCo verpflichtet. Deshalb ist der Preis der NewCo-Anteile in Höhe von 45 Mio. EUR von den höheren Barzuwendungen, zu denen sich der Staat nach Gründung der NewCo verpflichtet hat, zur Bestimmung der in den Privatisierungsvereinbarungen enthaltenen Nettobeihilfe abzuziehen.

(61) Nach Ansicht der Kommission liegt bei der Bestimmung des Verkaufspreises der NewCo-Anteile mit 45 Mio. EUR kein weiteres Beihilfeelement vor. Der "negative Nettopreis" von 463,5 Mio. EUR, der der laufenden Geschäftstätigkeit der BWE entsprach, wurde über ein Ausschreibungsverfahren festgesetzt, bei dem sich kein anderer Interessent bereit erklärte, dem Staat bessere Nettokonditionen zu bieten. Alle anderen für die BWE vorgelegten Angebote hätten für den Staat eine größere Belastung dargestellt.

(62) Daher beträgt die Beihilfe, die Spanien der BWE gewährt hat und noch gewähren will, insgesamt 830,1 Mio. EUR.

(63) Im Bereich Energieerzeugung und Umweltausrüstungen herrscht starker Wettbewerb, vor allem im Marktsegment schlüsselfertige Projekte, in dem weltweit Unternehmen um Großaufträge konkurrieren. Die BWE war in diesem Bereich der größte Erzeuger Spaniens und führte im Wettbewerb mit anderen Erzeugern aus der Gemeinschaft rund 50 % ihrer Produktion aus. Die NewCo ihrerseits wird innerhalb der Babcock-Borsig-Gruppe einer der wichtigsten Erzeuger Spaniens bleiben und auch auf ausländischen Märkten aktiv sein, auf denen sie rund 20 % ihrer Produktion abzusetzen beabsichtigt.

(64) Daher handelt es sich bei der zu würdigenden staatlichen Nettobeihilfe im Umfang von 830,1 Mio. EUR um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

c) Rechtsnatur der Kapitalzuführung von 1994

(65) Die von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen zeigen, dass es sich bei der Kapitalzuführung von 1994 um eine zusätzliche Zahlung zur Erfuellung einer Verpflichtung handelt, die vom INI im Jahr 1984 - somit knapp zwei Jahre vor Inkrafttreten des EG-Vertrags in Spanien - eingegangen wurde, wobei die erste Tranche erst 1986 ausbezahlt wurde.

(66) Demnach stellt die Kapitalzuführung von 1994 eine Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

d) Die Umstrukturierung der BWE: ein einziger, langwieriger Vorgang

(67) Die Kommission würdigt in diesem Fall eine Reihe von über mehrere Jahre gewährten staatlichen Beihilfemaßnahmen. Deshalb ist zu prüfen, ob es sich bei dem der Kommission vorliegenden Sachverhalt um eine Folge von voneinander unabhängigen, einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen oder aber um eine einzige, langwierige Umstrukturierung handelt. Die Kommission hat mithin zu untersuchen, ob die staatlichen Beihilfemaßnahmen einzeln oder als Ganzes zu würdigen sind.

(68) Am Beginn stand die Anmeldung einer Kapitalaufstockung der BWE durch die spanischen Behörden im Jahr 1997, welche mit einem umfassenden Umstrukturierungsprogramm einhergehen sollte. Diesem Programm zufolge sollte die BWE ihre gesamte Geschäfts- und Produktionstätigkeit neu ausrichten, um sich auf die Lieferung schlüsselfertiger Anlagen zu konzentrieren und ihre Tätigkeiten in anderen angestammten Bereichen des Unternehmens zu verringern. Geplant war eine Reihe einschneidender Maßnahmen zur Anpassung der Produktionskapazitäten an die Ziele des Strategieplans sowie zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Zudem wurde der Kommission als wesentlicher Bestandteil des Strategieplans der offizielle Beschluss der spanischen Regierung mitgeteilt, die BWE im Sinne des Modernisierungsplans für den öffentlichen Sektor Spaniens zu privatisieren.

(69) Der Anmeldung zufolge leiteten die spanischen Behörden die Privatisierung der BWE über ein internationales Ausschreibungsverfahren ein. Gleichzeitig richtete die BWE ihre Geschäftstätigkeit neu aus und verringerte ihre Kapazitäten. Der Zeitplan der Privatisierung verzögerte sich jedoch wesentlich infolge des Rückzugs des von den spanischen Behörden ausgewählten ursprünglichen Kaufinteressenten. Die spanischen Behörden leiteten daraufhin den Privatisierungsprozess umgehend neu ein.

(70) Die Kapitalerhöhung von 1999 stellt eine vorläufige Maßnahme dar, die nur zum Teil in Höhe des für die Aufstockung des Eigenkapitals der BWE auf das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß erforderlichen Betrags ausgezahlt wurde, wodurch die BWE bis zum Finden eines Käufers und zum Abschluss der Privatisierung ihre Tätigkeit fortführen konnte.

(71) Bei den in den Privatisierungsvereinbarungen festgestellten Beihilfeelementen handelt es sich um eine zusätzliche Unterstützung, die für die Privatisierung der BWE und den Abschluss ihrer Umstrukturierung gemäß dem 1997 angemeldeten anfänglichen Plan erforderlich war. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der von der BWE vorgelegte Umstrukturierungsplan an die von der SEPI seit 1997 angewandten vorläufigen industriellen Maßnahmen angepasst ist und eine Fortsetzung dieser Maßnahmen darstellt. Nach dem Kauf durch die Babcock Borsig soll sich die NewCo auf eine beschränkte Dienstleistungs- und Produktpalette sowie ein begrenztes geografisches Gebiet konzentrieren und ihre Kapazitäten noch weiter verringern.

(72) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Kapitalerhöhungen von 1997 und 1999 und die Privatisierungsvereinbarungen an das 1997 angemeldete industrielle Umstrukturierungskonzept angepasst sind und Teile eines einzigen Umstrukturierungsprozesses darstellen, der infolge von nicht in der Macht der spanischen Behörden stehenden Ursachen länger als ursprünglich vorgesehen gedauert hat. Somit ist die Vereinbarkeit der erwähnten staatlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt, die einen einzigen Umstrukturierungsprozess unterstützt haben, als Ganzes zu bewerten.

(73) Festzuhalten ist, dass die erste Ausdehnung des Verfahrens auf die Kapitalzuführung von 1999 ausdrücklich auf diese Gesamtwürdigung Bezug nahm. Konkret stellte die Kommission unter Punkt 12 dieser Entscheidung fest: "Derzeit erscheint die neue Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Auch wenn die neue Kapitalzuführung zur Finanzierung von Personalanpassungsmaßnahmen bei der BWE in Übereinstimmung mit realistischen Prognosen für deren verringerte Marktpräsenz verwendet wird, scheinen diese Maßnahmen allein nicht auszureichen, um die langfristige Rentabilität dieses Unternehmens wiederherzustellen. Die Rentabilität ist nur dann gewährleistet, wenn im kaufmännischen, industriellen und technologischen Bereich ergänzende Maßnahmen ergriffen werden. Im vorliegenden Fall sind derartige Maßnahmen vom Umstrukturierungsprogramm abhängig, das der Käufer der BWE nach dem Verkauf des Unternehmens durch den Staat in Angriff nehmen wird. In diesem Sinn ist die endgültige Vereinbarkeit dieser neuen Kapitalzuführung mit dem Gemeinsamen Markt wie schon diejenige der bereits von der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens erfassten Beihilfe anhand der Merkmale des vom Käufer der BWE beschlossenen Umstrukturierungsprogramms zu würdigen."

(74) Zudem wiederholte die Kommission in der zweiten Ausdehnung des Verfahrens auf die Privatisierungsvereinbarungen im Jahr 2000 erneut ihren Standpunkt, die Beihilfemaßnahmen als Ganzes würdigen zu wollen. Konkret stellte die Kommission im letzten Punkt dieser Entscheidung fest: "Spanien wird daran erinnert, dass eines der wesentlichen Elemente zur Würdigung der endgültigen Vereinbarkeit dieser Beihilfe und der bereits vom Verfahren erfassten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt das Umstrukturierungsprogramm für die Geschäftsbereiche der BWE ist, das der Käufer durchführen wird. In diesem Sinne wird Spanien aufgefordert, der Kommission den endgültigen Inhalt des Umstrukturierungsprogramms zu übermitteln, über den derzeit noch verhandelt wird."

e) Rechtsrahmen der Würdigung

(75) Die zu würdigende Beihilfe soll einen Beitrag zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten leisten. Deshalb ist ihre Vereinbarkeit nach Maßgabe der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu würdigen.

(76) Im Oktober 1999(9) veröffentlichte die Kommission die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die die Fassung von 1994 ersetzten(10).

(77) Einige der zu würdigenden staatlichen Beihilfemaßnahmen fanden vor der Bekanntmachung dieser neuen Leitlinien statt. Deshalb ist jetzt zu bestimmen, welche Fassung auf jede einzelne Maßnahme anzuwenden ist.

Die ursprüngliche Entscheidung, durch die das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Kapitalzuführungen von 1994 und 1997 eingeleitet wurde, und die erste Ausdehnung auf die Kapitalzuführung von 1999 beruhten auf den Leitlinien von 1994. Die zweite Ausdehnung auf die Privatisierungsvereinbarungen wurde jedoch auf Grundlage der Leitlinien von 1999 beschlossen, da diese bereits in Kraft waren, als die Privatisierungsvereinbarungen angemeldet wurden.

(78) Allerdings heißt es in Absatz 7.5 Randnummer 101 der Leitlinien von 1999:

"Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission und somit in Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden, wird die Kommission wie folgt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen:

a) auf Grundlage der vorliegenden Leitlinien, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden ist;

b) in allen anderen Fällen auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten."

(79) Im Fall der BWE wurden 34 % (14,025 Mrd. ESP) der Kapitalzufuhr von 1999 am 28. September 2000, das heißt knapp ein Jahr nach Inkrafttreten der Leitlinien von 1999 am 9. Oktober 1999, unrechtmäßig ausbezahlt. Da alle staatlichen Interventionen im vorliegenden Fall eine Beihilfe zugunsten einer einzigen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Umstrukturierung darstellen, wie im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, hat infolge der Teilauszahlung der Kapitalzuführung von 1999 nach der Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 die Würdigung der gesamten Reihe von staatlichen Beihilfemaßnahmen auf Grundlage dieser neuen Leitlinien zu erfolgen.

(80) Demnach ist die Vereinbarkeit der Kapitalerhöhungen von 1997 und 1999 sowie der in den Privatisierungsvereinbarungen festgestellten Beihilfeelemente mit den Leitlinien von 1999 zu würdigen.

(81) Auch wenn die grundlegenden Kriterien für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in den Leitlinien von 1994 und 1999 dieselben sind, wurden in die letzte Fassung zwei zusätzliche neue Grundsätze aufgenommen, die eine striktere Vorgehensweise der Kommission in diesem Bereich vorsehen. Hierbei handelt es sich um folgende neue Grundsätze: Bedingung der "einmaligen Beihilfe" und Verbot der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für neue Unternehmen.

(82) Da die Kapitalerhöhung von 1999 zu der bereits 1997 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe hinzukommt und die Privatisierungsvereinbarungen die Gründung der NewCo sowie die Gewährung einer erneuten Umstrukturierungsbeihilfe für diese vorsehen, ist zu prüfen, inwieweit die genannten neuen Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.

f) Der Grundsatz der "einmaligen Beihilfe" ("erstes und einziges Mal")

(83) In Abschnitt 3.2.3 Randnummer 48 der Leitlinien von 1999 wird bestimmt: "Ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als zehn Jahren abgeschlossen oder die Durchführung des Plans seit weniger als zehn Jahren eingestellt worden, genehmigt die Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat."

(84) Wie unter Buchstabe d) ausgeführt, sind die von den spanischen Behörden seit 1997 beschlossenen Interventionen Teil eines einzigen, langwierigen Umstrukturierungsprozesses. Somit ist die Umstrukturierung, auf die sich der genannte Grundsatz bezieht, noch nicht abgeschlossen, weshalb auch der Grundsatz des "ersten und einzigen Mals" nicht auf den Fall der BWE anzuwenden ist.

g) Verbot der Gewährung von Beihilfen für neue Unternehmen

(85) Die Privatisierungsvereinbarungen umfassen die Gründung der NewCo, die Übertragung der aus der laufenden Geschäftstätigkeit hervorgehenden Vermögenswerte der BWE sowie die Gewährung einer beträchtlichen Umstrukturierungsbeihilfe für die NewCo. Deshalb ist zu untersuchen, inwieweit das genannte Verbot auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist.

(86) Das Verbot, einem neuen Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren, wurde in die Leitlinien von 1999 aufgenommen. Konkret wird unter Randnummer 7 der Leitlinien bestimmt: "Im Rahmen dieser Leitlinien kommen neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind."

(87) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das genannte Verbot nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, da die zu würdigenden staatlichen Interventionen sowie die geplante Umstrukturierung Bestandteile einer einzigen Maßnahme sind, die als Ganzes zu untersuchen ist. Die Kapitalerhöhungen von 1997 und 1999 sowie die Privatisierungsvereinbarungen sind an das 1997 angemeldete industrielle Umstrukturierungskonzept angepasst und sind Bestandteile eines einzigen Umstrukturierungsprozesses. Die in den Privatisierungsvereinbarungen festgestellten Beihilfeelemente stellen eine zusätzliche Maßnahme dar, die für die Privatisierung der BWE und den Abschluss ihrer Umstrukturierung im Einklang mit dem 1997 angemeldeten ursprünglichen Plan notwendig ist.

(88) Zudem war das Verbot der Gewährung einer Beihilfe für ein neues Unternehmen nicht in den geltenden Leitlinien enthalten, weder als die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ursprünglich einleitete, noch als sie 1999 das Verfahren zum ersten Mal ausdehnte.

(89) Die Kommission ging bei der Vorbereitung dieser Entscheidung von dieser Sichtweise aus.

(90) In der ersten Ausdehnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag stellte die Kommission fest, dass die Rechtmäßigkeit der Umstrukturierungsbeihilfe der BWE anhand der Merkmale des Umstrukturierungsprogramms, das der Käufer vorzulegen hat, zu würdigen ist(11).

(91) In der zweiten Ausdehnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag beschloss die Kommission, zur Würdigung der staatlichen Beihilfe, die BWE und die NewCo als eine Einheit anzusehen.

Die Kommission nahm diesen Standpunkt wegen der besonderen sachlichen und verfahrensspezifischen Merkmale des gegenständlichen Falls an.

(92) Obwohl die Leitlinien, die das Verbot der Gewährung von Beihilfen für neue Unternehmen enthielten, schon in Kraft waren, vertrat die Kommission bei der zweiten Verfahrensausdehnung weiterhin die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der gemäß den Privatisierungsvereinbarungen vorgesehenen Beihilfe, in der die Umstrukturierungsbeihilfe für die NewCo enthalten war, aufgrund der Merkmale des Umstrukturierungsprogramms, das der Käufer der BWE vorgelegt hatte, gemeinsam mit der zuvor gewährten Beihilfe zu prüfen ist(12).

(93) Zudem war die Kommission der Ansicht, dass jede Ausgleichszahlung für mögliche unzumutbare Auswirkungen der zuvor von der BWE erhaltenen oder gemäß den Privatisierungsvereinbarungen geplanten Beihilfe zu Lasten der laufenden Geschäftstätigkeit der BWE gehen würde. Konkret stellte die Kommission unter Punkt 16 dieser Entscheidung fest: "Die Kommission hat in dieser Phase der Würdigung auch darauf hinzuweisen, dass die künstliche Übertragung der laufenden Geschäftstätigkeiten der BWE an die NewCo, während die BWE nur noch aufgrund der offenen Verbindlichkeiten bis zu ihrer Abwicklung weiterbestehen wird, von den spanischen Behörden nicht dazu benutzt werden darf, die vollständige Erfuellung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu umgehen. In diesem Sinn wird eine gegebenenfalls von der Kommission erlassene Aufforderung zur Rückzahlung der Beihilfe, die Gegenstand des ursprünglich eingeleiteten Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und dessen erster Ausdehnung ist, an die NewCo gerichtet werden, auch wenn die Kommission seinerzeit die BWE als Beihilfeempfänger betrachtete. Die Vereinbarkeit dieser Beihilfe kann nicht getrennt von den neuen Beihilfemaßnahmen gewürdigt werden, da diese vor allem dazu bestimmt sind, den Geschäftszweig zu unterstützen, der auf die NewCo übertragen wird."

h) Erfuellung der allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfen

(94) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Umstrukturierungsbeihilfe zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeiten beiträgt, ohne dadurch die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem Gemeinschaftsinteresse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zuwiderläuft, sofern sie die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bestimmten Voraussetzungen erfuellt. Konkret kann die Kommission Umstrukturierungsbeihilfen nur dann genehmigen, wenn folgende strenge Kriterien erfuellt werden:

i) Wiederherstellung der Rentabilität,

ii) Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß,

iii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen,

iv) bedeutender Beitrag des Beihilfeempfängers.

i) Wiederherstellung der Rentabilität

(95) Gemäß den Leitlinien von 1999(13) ist die Beihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans durch den Beihilfeempfänger abhängig zu machen, welcher auf realistischen Annahmen beruht, die die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist erlauben.

(96) Der von den spanischen Behörden für die Übernahme der BWE ausgewählte Käufer ist einer der weltweit führenden Anbieter im Bereich Engineering und Investitionsgüter. Die Babcock Borsig AG (BB) erzielt einen Jahresumsatz von rund 7,5 Mrd. EUR und beschäftigt über 44000 Mitarbeiter. Ihre Anteilseigner bieten der Gruppe eine solide finanzielle Grundlage. Die Preussag AG, einer der größten Industrie- und Dienstleistungskonzerne Deutschlands, hält 33 % des Kapitals der BB. Eine weitere Beteiligung von 10 % befindet sich im Besitz der Westdeutschen Landesbank, der auch 30 % der Preussag gehören. Die Babcock Borsig Power GmbH (BBP) ist eine Tochtergesellschaft der Babcock-Borsig-Gruppe, die für den Geschäftsbereich Energieerzeugung und Umweltausrüstungen zuständig ist. Nach der Übernahme ihrer früheren Wettbewerber Steinmüller (D), Austrian Energy (A) und der NEM-Gruppe (NL) ist die BBP nach ABB, General Electrics, Siemens/Westinghouse und MHI zum fünftgrößten Anbieter von Energieerzeugungs- und Umweltausrüstungen geworden. Ihr Jahresumsatz beträgt rund 2,5 Mrd. EUR, und sie zählt ungefähr 10000 Mitarbeiter.

(97) Nach dem Kauf durch die BB wird die NewCo unter der neuen Bezeichnung Babcock Borsig Power España (BBPE) auf der finanziellen und technologischen Grundlage ihres Mutterhauses das Vertrauen der Verbraucher allmählich wiedergewinnen. Gemäß dem von der BB vorgelegten Unternehmens- und Geschäftsplan(14) wird das Auftragsvolumen der NewCo von 150 Mio. EUR im ersten Jahr ab dem dritten Jahr nach der Privatisierung auf 250 Mio. EUR für ein repräsentatives Jahr steigen. Auch die Umsatzerlöse werden während des Umstrukturierungszeitraums nach und nach anwachsen und sich von 65 Mio. EUR im ersten Jahr bis hin zum Ziel von 250 Mio. EUR vier Jahre nach der Privatisierung entwickeln. Dadurch wird die NewCo im dritten Geschäftsjahr die Rentabilitätsschwelle erreichen, und ihre Finanzkennzahlen werden sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums erholen.

(98) Der Umstrukturierungsplan der NewCo stützt sich auf eine eingehende Analyse der Stellung dieses Unternehmens in seinem spezifischen Wirtschaftszweig. Die darin enthaltenen Prognosen basieren auf realistischen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums umsetzbaren Annahmen und gehen von einer schrittweisen, drastischen, umgehend eingeleiteten Verringerung der derzeitigen Geschäftsbereiche der BWE aus, was wiederum eine beträchtliche Rückführung der Produktionskapazitäten und somit der bisherigen Fixkosten mit sich bringen wird. Ein weiteres kurzfristiges Hauptziel bezieht sich auf die Marktstellung. Um rentabel zu werden, muss die NewCo/BBPE den bescheidenen, rückläufigen Anteil der BWE am spanischen Markt (8 %) stabilisieren und ihre Geschäftspräsenz in Südamerika und Nordafrika weiter ausbauen. Die Integration der NewCo in die BB scheint kein Expansionsprojekt zu sein, da die Produktion innerhalb der Babcock-Borsig-Power-Gruppe, die durch die NewCo Spanien abdecken wird, umverteilt werden wird, wodurch Produktionskapazitäten für andere außereuropäische Märkte frei werden. Gemäß dem von der BB für die NewCo/BBPE entworfenen Unternehmenskonzept soll die NewCo mit der vom Mutterhaus bereitgestellten Technologie ausgestattet werden, damit sie den neuen Zweig der Dampferzeuger mit Wärmerückgewinnung abdecken und eine vorteilhafte Stellung auf diesem Markt, der sich in Spanien zu entwickeln beginnt, einnehmen kann.

(99) Neben der technologischen Unterstützung wird das Mutterhaus der NewCo/BBPE auch die Mittel zur Verfügung stellen, die zur Meisterung der in Zusammenhang mit der Umstrukturierung auftretenden Schwierigkeiten sowie zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig sind. Die BB hat sich in den Privatisierungsvereinbarungen insbesondere dazu verpflichtet, alle erforderlichen Kapitalzuführungen in bar zu leisten, damit die NewCo fünf Jahre lang jederzeit über das notwendige Eigenkapital für die Abwicklung des Umstrukturierungsprogramms verfügt. In den Vereinbarungen wird festgelegt, dass das in der NewCo/BBPE zu erhaltende Mindesteigenkapital 20 Mio. EUR beträgt.

(100) Demnach ist die Kommission der Ansicht, dass der Umstrukturierungsplan der BWE/NewCo das Kriterium der Rentabilität erfuellt.

ii) Begrenzung der Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Maß

(101) Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränken(15).

(102) Aufgrund des offenen, transparenten und bedingungslosen Ausschreibungsverfahrens durch die spanischen Behörden für den Verkauf der BWE ist sichergestellt, dass die nach den Privatisierungsvereinbarungen vorgesehene Beihilfe für den Staat das Mindestmaß der Kosten für die Umstrukturierung der BWE darstellt. Die von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen über das Ausschreibungsverfahren belegen, dass alle potentiellen Kaufinteressenten der BWE Gelegenheit hatten, ein Angebot vorzulegen, und dass dem besten Gebot der Zuschlag erteilt wurde.

(103) Zudem hat die Kommission festgestellt, dass die vor den Privatisierungsvereinbarungen erfolgten Kapitalzuführungen von 1997 und 1999 keine Kosten gedeckt haben oder decken werden, die nicht mit einer Reihe von einschneidenden Personalabbaumaßnahmen bei der BWE, ohne die deren Rentabilität nicht wiederhergestellt werden könnte, in Zusammenhang stehen.

(104) Schließlich sollte in diesem Zusammenhang der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ein wesentlicher Teil der zu würdigenden Beihilfe der Deckung der sozialen Kosten der Umstrukturierung diente. Von den 748,56 Mio. EUR, die der Staat ab 1997 als Umstrukturierungsbeitrag ausgab, waren 306,5 Mio. EUR (40,9 %) hauptsächlich für die Finanzierung von Vorruhestandsregelungen bestimmt(16).

(105) Gemäß den Bestimmungen der Leitlinien von 1999(17) steht die Kommission einer Beihilfe zur Deckung sozialer Umstrukturierungskosten positiv gegenüber, weil sie über das Interesse des Unternehmens hinausgehende wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt, insbesondere für die von den Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer. Diese Beihilfe sollte bei der Bestimmung der Reichweite der möglichen Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen außer Betracht bleiben(18).

iii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(106) Bei der Beurteilung der möglichen Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hat die Kommission sorgfältig zu untersuchen, ob sich hieraus nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb ergeben(19).

Diese Untersuchung hat alle möglichen unzulässigen Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen im Einzelnen und insgesamt in Betracht zu ziehen. Die Kommission kann gegebenenfalls Maßnahmen vorschreiben, um eventuelle unzumutbare Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber nach Möglichkeit zu mildern.

Auswirkungen der einzelnen Beihilfemaßnahmen

(107) Der Verkauf der NewCo an den Bieter des besten Angebots in einem offenen, transparenten und bedingungslosen Ausschreibungsverfahren stellt sicher, dass sich die in diesem Rahmen gewährte Beihilfe auf das für die Privatisierung und die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränkt. Trotzdem ist dieses Verfahren keine Gewähr dafür, dass die Beihilfe nicht zu Maßnahmen beiträgt, die, wenn einzeln untersucht, unzulässige Auswirkungen haben.

(108) Neben der Kapitalzuführung an die BWE in Höhe von insgesamt 366,6 Mio. EUR (44,2 % der zu würdigenden Beihilfe)(20), die hauptsächlich die sozialen Kosten der Umstrukturierung gedeckt hat oder decken wird, beabsichtigen die spanischen Behörden, 258,5 Mio. EUR (31,1 %) zur Deckung des Liquidationsdefizits der BWE und allfälliger unvorhergesehener Ausgaben in Zusammenhang mit früheren Verträgen aufzuwenden. Diese Beihilfe, durch die die früheren Verbindlichkeiten der BWE ausgeglichen werden sollen, wird entweder im Zuge der Liquidation an die BWE, die eine nur mehr auf dem Papier existierende Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit sein wird, oder an die NewCo nach Vorlage von Belegen über Verluste infolge früherer Verträge ausbezahlt werden. Unter diesen Umständen scheint diese einzelne Beihilfemaßnahme zu keinen unzulässigen Nebenauswirkungen auf die Wettbewerber zu führen.

(109) Zudem werden an die NewCo Zuschüsse in Höhe von 110 Mio. EUR (13,3 %) ausgezahlt, um das für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderliche Betriebskapital (10 Mio. EUR) teilweise zu finanzieren und den negativen Cashflow während der ersten drei Jahre ihrer Tätigkeit (100 Mio. EUR) auszugleichen.

Zur Vermeidung unzulässiger Auswirkungen dieser Beihilfemaßnahme darf die tatsächliche Auszahlung nicht über dem von der NewCo real verzeichneten negativen Cashflow liegen. Deshalb erachtet es die Kommission für notwendig, diese Auszahlung daran zu binden, dass die NewCo nachweist, dass der prognostizierte negative Cashflow tatsächlich eingetreten ist.

(110) Schließlich wird in den Privatisierungsvereinbarungen festgelegt, dass die spanischen Behörden Zuschüsse in Höhe von 95 Mio. EUR (11,4 %) auszahlen werden, um einen Beitrag zu den von der NewCo durchzuführenden Investitionen zu leisten.

(111) Tabelle 4 zeigt den Fünfjahresinvestitionsplan im Umfang von 135,5 Mio. EUR, zu dessen Umsetzung sich die BB im Einklang mit den endgültigen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien im Privatisierungsvertrag verpflichtet hat. Die Investitionen sind nach Verwendungszweck gegliedert:

Tabelle 4

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(112) Eine ausführliche Würdigung des Investitionsplans zeigt, dass die Aufwendungen gemäß den Punkten "Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit", "Informationstechnologien" sowie "Liegenschaften und Maschinen", die Gegenstand der Beihilfe sind, hauptsächlich für die Umstrukturierung der industriellen Basis der NewCo bestimmt sind. Die Aufwendungen von 32,5 Mio. EUR unter dem Punkt "Sonstige Investitionen" enthalten jedoch Finanzinvestitionen, die die NewCo für die Gründung von Beteiligungsgesellschaften vorgesehen hat, über die sie die Projektverträge abschließen möchte, die ihre zukünftigen Umsätze ausmachen werden.

(113) Im Investitionsgüterzweig ist der Bereich schlüsselfertige Projekte, in dem die NewCo 32 % ihres geplanten Umsatzes zu erzielen beabsichtigt, eine der dynamischsten Sparten. Zur Verwaltung der Projekte gründen die Unternehmer für gewöhnlich Beteiligungsgesellschaften, die in den einzelnen Projektabschnitten vielschichtige Aufgaben erfuellen: Verhandlungen mit potenziellen Kunden, Angebotserstellung, Abwicklung von Bestellungen, Baufinanzierung, Kundenbetreuung während der Gewährleistungsfrist sowie - je nach Art des Auftrags - fallweise Instandhaltung und Betrieb des Projekts. Diese Beteiligungsgesellschaften, die verschiedene Unternehmensformen haben können (zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen, wirtschaftliche Interessengemeinschaften usw.), werden in der Regel vom Hauptauftragnehmer des Projekts gegründet und kontrolliert. Zum Kreis ihrer Gesellschafter können auch Lieferanten und Unterauftragnehmer zählen.

(114) Im Gegensatz zu den anderen Beihilfeelementen des Investitionsplans sind die Aufwendungen der NewCo für Anteile an Beteiligungsgesellschaften sehr marktwirtschaftlich orientierte Ausgaben. Die entsprechenden Beteiligungsgesellschaften sind Teil der Geschäftspolitik des Unternehmens und dienen der Beschaffung von Aufträgen und der Verwaltung der übernommenen Projekte. Die vom Staat zugeführte Beihilfe zur Finanzierung dieser Investitionen würde der NewCo einen ungebührlichen Geschäftsvorteil im Vergleich zu ihren Wettbewerbern verschaffen, da diese Beihilfe von der NewCo leicht genutzt werden könnte, um günstiger anzubieten als ihre Wettbewerber und somit den Wettbewerb auszuschalten.

(115) Daher kann die Kommission die im Privatisierungsvertrag für Investitionen in Risikokapital vorgesehene Beihilfe im Hinblick auf die große Gefahr des Eintretens einer schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrung nicht genehmigen.

(116) Der Privatisierungsplan sieht vor, dass Zuschüsse in Höhe von 95 Mio. EUR für die im Investitionsplan vorgesehenen Investitionen im Umfang von 135,5 Mio. EUR gewährt werden. Diese Verpflichtung ist jedoch allgemein gehalten, und es wird nicht ausgeführt, welcher Anteil der Beihilfe für jeden der einzelnen Punkte des Investitionsplans bestimmt ist.

Die Kommission hat daher auf der Grundlage folgender Annahmen jenen Teil der Beihilfe zu berechnen, der den Investitionen in Risikokapital entspricht:

(117) Im vorliegenden Fall kann die Beihilfe für ein im Plan vorgesehenes, konkretes Investitionselement nicht im Verhältnis zu den veranschlagten Mitteln berechnet werden. Diese Annahme würde voraussetzen, dass die Gesamtbeihilfe gleichmäßig auf alle Elemente verteilt wird, was wiederum gewisse Elemente des Investitionsplans wie zum Beispiel Kosten für Aus- und Weiterbildung, für die die Kommission im Normalfall vergleichsweise höhere Beihilfeintensitäten zulässt als für Investitionen, benachteiligen würde.

(118) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen für Aus- und Weiterbildung(21) beträgt die von der allgemeinen Bildungsbeihilfe ausgenommene Höhe nach Maßgabe der Regelungen für Unternehmen, die in Gebieten ansässig sind, die die Bedingungen für Empfänger von Regionalbeihilfen im Sinne von Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag erfuellen, wie z. B. das Baskenland, 55 %. Der Punkt "Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit" des Investitionsplans enthält allgemeine Bildungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt [...] EUR in den Bereichen Technologien, Projektleitung, Zertifizierung und Sprachen. Die Fortbildung ist im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Qualifikationen der Beschäftigten der BWE auszubauen und auf den neuesten Stand zu bringen, für den Erfolg der Umstrukturierung entscheidend. Zur Berechnung des unrechtmäßigen Beihilfebetrags hält es die Kommission für sinnvoll, die Finanzierung der Kosten für die erwähnten allgemeinen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die 650 Mitarbeiter, die die NewCo wiedereinzustellen gedenkt, zu 100 % brutto zu akzeptieren.

(119) Der Investitionsplan sieht ebenso Ausgaben von [...] EUR für Maßnahmen zur Wiedergewinnung des Kundenvertrauens vor. Diese Maßnahmen umfassen Informationsveranstaltungen und Seminare mit Beschäftigten, Geschäftsleitung, Lieferanten und Unterlieferanten, in denen die Babcock-Borsig-Gruppe sowie deren Produkte und Technologien vorgestellt werden. Zudem enthalten sie eine Werbekampagne in der Fachpresse, in der das neue Unternehmen und seine Produkte vorgestellt werden. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass diese Maßnahmen Voraussetzung für den Erfolg der Umstrukturierung sind und kann daher auch für diese eine Beihilfe zu 100 % brutto genehmigen, ohne dass sich hieraus unzumutbare Auswirkungen auf den Wettbewerb ergeben.

(120) Bei den übrigen Maßnahmen des Investitionsplans in Höhe von insgesamt [...] Mio. EUR (= [...] - [...]) handelt es sich um gewöhnliche Investitionen, die in der Bilanz der NewCo ausgewiesen werden. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass der Restbetrag der geplanten Beihilfe in Höhe von 78,5 Mio. EUR (= [...] - [...]) auf diese Maßnahmen gleichmäßig aufzuteilen ist, um die Beihilfe zu berechnen, die der Investition in Höhe von 32,5 Mio. EUR in Beteiligungsgesellschaften entspricht.

(121) Im Hinblick auf die genannten Annahmen beträgt die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zum Risikokapital 21,44 Mio. EUR, von deren Auszahlung an die NewCo die spanischen Behörden abzusehen haben.

Gesamtauswirkung der geförderten Umstrukturierung

(122) Tabelle 5 bietet eine Übersicht über die Entwicklung der Kapazitäten der BWE/NewCo im Laufe des staatlich geförderten Umstrukturierungsprozesses:

Tabelle 5

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(123) Der Personalabbau sowie die 1997 bei der BWE durchgeführten flankierenden industriellen Maßnahmen führten zu einer beträchtlichen Verringerung ihrer Kapazitäten. Im Vergleich zum Stand Ende 1996 reduzierten diese Maßnahmen die Belegschaft um 27 % und die Produktionskapazitäten um 31 %. Das Industriekonzept, das die BB auf die NewCo anwenden wird, wird einen weiteren Abbau der Beschäftigtenzahl um 41 % und der Kapazitäten um 20 % mit sich bringen.

Insgesamt wird die NewCo nach Durchführung ihres Unternehmensplans 57 % weniger Mitarbeiter und 45 % weniger Produktionskapazitäten haben als die BWE.

(124) Die zuvor genannten Zahlen spiegeln die Beseitigung unproduktiver Kapazitäten sowie die Einstellung defizitärer Tätigkeiten in folgenden Bereichen wider: Entsalzung, Wasseraufbereitung, Ausrüstungen für den Stahlsektor, Rohranlagen, Getriebe, Kräne, Ventilteile, Hochdruckbehälter, Wärmetauscher, Heizrohrkessel, Mittel- und Niederdruckbehälter für Flüssigkeiten und Gas, Metallstrukturen, Leichtkessel, Flughafenausrüstungen usw. Infolgedessen werden 49700 m² Werksfläche aufgegeben sowie Maschinen und Ausrüstungen entfernt bzw. verkauft.

(125) Andererseits wird auch die Marktpräsenz der NewCo geringer sein als die der BWE vor der Umstrukturierung. Tabelle 6 bietet einen Überblick über die Entwicklung des Personalbestands und des Absatzes der BWE sowie über die im Fünfjahresplan prognostizierten Umsätze der NewCo:

Tabelle 6

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(126) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die für die BWE/NewCo geplante Umstrukturierung eine beträchtliche Verringerung ihrer Kapazitäten sowie eine Einschränkung ihrer Marktpräsenz mit sich bringt, was die schädlichen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber abschwächt. Die Kommission erachtet es daher nicht für notwendig, in diesem Zusammenhang weitere spezifische Maßnahmen vorzuschreiben.

iv) Bedeutender Beitrag des Beihilfeempfängers

(127) Schließlich wird gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erwartet, dass der Beihilfeempfänger und der Käufer des Unternehmens aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten(22).

(128) Tabelle 7 zeigt die Kosten der Umstrukturierungsmaßnahmen, die zur Wiederherstellung der Rentabilität der BWE erforderlich waren und sein werden. Ebenso sind aus der Tabelle die jeweiligen Kapitalzufuhren des Staates/der SEPI und der NewCo/Babcock Borsig zur Finanzierung dieser Maßnahmen ersichtlich.

Tabelle 7

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(129) Die erste Zeile der Tabelle 7 enthält die Kosten des durch die Kapitalzuführungen von 1997 und 1999 finanzierten Personalabbaus, die insgesamt 51 Mrd. ESP (306,5 Mio. EUR) betragen.

(130) Die NewCo benötigt ein Startkapital von 55 Mio. EUR. Gemäß den Privatisierungsvereinbarungen wird die BB für die Anteile der NewCo 45 Mio. EUR bezahlen. Der Staat wird diesen Betrag um weitere 10 Mio. EUR ergänzen, die der NewCo als Startkapital zugeführt werden(23).

(131) Die NewCo wird in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit einen negativen Cashflow von 102 Mio. EUR verzeichnen, der vom Staat durch Zuschüsse in Höhe von 100 Mio. EUR gedeckt wird, wozu sich die SEPI in den Privatisierungsvereinbarungen verpflichtet hat.

(132) Der Unternehmensplan der NewCo sieht einen Mindestbetrag von 135,5 Mio. EUR für Investitionen vor, von dem 95 Mio. EUR durch staatliche Zuschüsse und 40,5 Mio. EUR durch die Babcock Borsig finanziert werden. Die vorliegende Entscheidung untersagt jedoch die Gewährung von 21,44 Mio. EUR als Beihilfe zu Investitionen in Risikokapital. Dieser Betrag sollte daher von der Kapitalzufuhr des Staates abgezogen und zu den von der BB zu tragenden Kosten hinzugerechnet werden. Anzumerken ist, dass die Investitionen in diesen Bereich für die NewCo von entscheidender Bedeutung sind, da über diese Schiene ihr zukünftiger Umsatz im Marksegment schlüsselfertige Projekte erwirtschaftet werden soll.

(133) Der Staat wird jegliches Liquidationsdefizit der BWE nach Übertragung der ausgewählten Vermögenswerte und von 650 Mitarbeitern an die NewCo zur Gänze tragen. Das geschätzte Defizit beträgt abzüglich der bereits zuvor eingerechneten Entlassungen 210,4 Mio. EUR.

(134) Der Staat wird auch alle Verluste in Verbindung mit den auf die NewCo übertragenen Verträgen übernehmen, deren Höhe ursprünglich auf 48 Mio. EUR geschätzt wurde(24).

(135) Unter dem Punkt "Technologien" in der Tabelle steht derjenige Betrag, der für den Technologietransfer in Form von Lizenzen und Patenten berechnet wurde, welche die Borsig Babcock laut den Privatisierungsvereinbarungen der NewCo zumindest in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit zur Verfügung zu stellen hat und die die Verträge mit anderen Konzernen ersetzen, die bisher das technische Know-how für die Produktion der BWE bereitgestellt haben.(25)

(136) Zudem wird die Zentrale der BB in Deutschland der NewCo im selben Fünfjahreszeitraum kostenlose Dienstleistungen zu einem kalkulierten Wert von 17,3 Mio. EUR zur Verfügung stellen. Schließlich wird die Gründung des regionalen Kompetenzzentrums in Spanien Investitionen in die NewCo in Höhe von 20 Mio. EUR erforderlich machen, die zu den ursprünglich im Investitionsplan zugesagten hinzukommen.

(137) Die vorgenannten Verpflichtungen bedeuten, dass die Umstrukturierung der Tätigkeiten der BWE Kapitalinvestitionen in die BWE/NewCo in Höhe von insgesamt 935,2 Mio. EUR bereits erforderlich gemacht hat oder machen wird, von denen 748,56 Mio. EUR vom Staat und 186,64 Mio. EUR von der Babcock Borsig/NewCo übernommen wurden oder werden. Kurz gesagt wird die Babcock Borsig 19,96 % der Umstrukturierungskosten der BWE/NewCo tragen.

(138) Zudem hat sich die Babcock Borsig in den Privatisierungsvereinbarungen verpflichtet, jegliche für die Abwicklung des Unternehmensplans erforderliche Kapitalzufuhr in bar zu leisten, wobei das Eigenkapital der NewCo bei mindestens 20 Mio. EUR liegt, was genau der Höhe ihres Beteiligungskapitals entspricht.

(139) Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass die NewCo und ihr Käufer BB das Risiko der Umstrukturierung auf sich genommen haben und mit ihrem Eigenkapital einen bedeutenden Beitrag dazu leisten.

VII. SCHLUSSFOLGERUNG

(140) Die Kommission ist angesichts der vorstehenden Erwägungen der Auffassung, dass Spanien die Auszahlung des für die Investitionen in Risikokapital vorgesehenen Zuschusses an die NewCo im Umfang von 21,44 Mio. EUR zu unterlassen hat, da diese Beihilfe den Wettbewerb und den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verzerren würde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kapitalzuführung von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) an die Babcock Wilcox España SA durch TENEO im Jahr 1994 stellt eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Die von der SEPI 1997 und 1999 beschlossenen Kapitalerhöhungen von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) und 41 Mrd. ESP (246,4 Mio. EUR) bei der Babcock Wilcox España SA stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Abgesehen von einem Betrag von 16,725 Mrd. ESP (100,52 Mio. EUR) der letzten Erhöhung, deren Auszahlung noch aussteht, wurden beide Kapitalerhöhungen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gewährt.

Allerdings erfuellt diese Beihilfe gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

Die folgenden Maßnahmen, die Spanien auf der Grundlage der Privatisierungsvereinbarungen der Babcock Wilcox España SA durchzuführen beabsichtigt:

a) Barzuwendungen an die NewCo im Umfang von 55 Mio. EUR,

b) Zuwendung an die NewCo im Umfang von 100 Mio. EUR für Anpassungskosten der in diese eingebrachten Tätigkeiten,

c) Zuwendung an die NewCo im Umfang 95 Mio. EUR für Investitionen und Aus- und Weiterbildung gemäß dem von der Babcock Borsig vorgelegten Investitionsplan,

d) Deckung aller Endverluste in Verbindung mit den auf die NewCo übertragenen Verträgen in Höhe von schätzungsweise 8 Mrd. ESP (48,1 Mio. EUR),

e) Deckung aller Kosten bis zu einer Hoechstsumme von 18 Mio. EUR in Verbindung mit Forderungen gegen die NewCo aufgrund von wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Schäden infolge von vor dem Verkauf eingetretenen Ereignissen im Zusammenhang mit umwelt-, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen sowie mit aus Pensionsplänen entstandenen Verpflichtungen,

f) Deckung des Liquidationsdefizits der Babcock Wilcox España SA in Höhe von 35 Mrd. ESP (210,4 Mio. EUR

stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Die unter den Buchstaben a), d), e) und f) vorgesehenen Beihilfemaßnahmen, die unter dem Buchstaben b) vorgesehene Beihilfemaßnahme bis zur Hoechstsumme des tatsächlich von der NewCo während der ersten drei Geschäftsjahre verzeichneten negativen Cashflow sowie die unter dem Buchstaben c) vorgesehene Beihilfemaßnahme bis zu einer Hoechstsumme von 73,56 Mio. EUR erfuellen gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 4

Die in Artikel 3 Buchstabe b) vorgesehene Beihilfe an die NewCo im Umfang von 100 Mio. EUR zu den Anpassungskosten der in die NewCo eingebrachten Tätigkeiten wird erst nach Vorlage des Nachweises durch den Beihilfebegünstigten, dass tatsächlich am Ende jedes der drei ersten Geschäftsjahre ein negativer Cashflow verzeichnet wurde, ausbezahlt werden.

Artikel 5

Die in den Privatisierungsvereinbarungen vorgesehene Beihilfe zu Investitionen in Risikokapital in Höhe von 21,44 Mio. EUR erfuellt keine der Bedingungen zur Anwendung von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden, und Spanien hat die Auszahlung des genannten Betrags zu unterlassen.

Artikel 6

Der der Kommission vorgelegte Unternehmensplan ist zur Gänze anzuwenden.

Spanien legt der Kommission Jahresberichte mit allen erforderlichen Angaben vor, damit die Kommission die Anwendung des Unternehmensplans gemäß Randnummer 45 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten überprüfen kann. Der erste dieser Berichte wird spätestens sechs Monate nach dem Datum dieser Entscheidung vorgelegt.

Artikel 7

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 249 vom 8.8.1998, S. 3.

(2) ABl. C 280 vom 2.10.1999, S. 22.

(3) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 2.

(4) Ausführliche Beschreibung des Kapazitätsabbaus unter Randnummer 122.

(5) Geschäftsgeheimnis

(6) Ausführliche Beschreibung des Investitionsplans unter Randnummer 111.

(7) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

(8) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35.

(9) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12, Leitlinien verlängert durch die Mitteilungen der Kommission in ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 31, und in ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 11.

(11) Siehe Randnummer 73.

(12) Siehe Randnummer 74.

(13) Siehe Randnummern 31 bis 34.

(14) Siehe Randnummern 51 und 52.

(15) Siehe Randnummern 40 und 41 der Leitlinien von 1999.

(16) Siehe Tabelle 7 unter Randnummer 128.

(17) Siehe Randnummern 56 bis 63 der Leitlinien.

(18) Siehe Randnummer 62 der Leitlinien von 1999.

(19) Siehe Randnummern 35 bis 39 der Leitlinien von 1999.

(20) Siehe Tabelle 3 unter Randnummer 53.

(21) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(22) Siehe Randnummer 40 der Leitlinien von 1999.

(23) Siehe Randnummer 60.

(24) Die Tabelle enthält keine Kosten in Verbindung mit unvorhergesehenen Ereignissen im Zusammenhang mit umwelt-, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Diese wurden auf 18 Mio. EUR begrenzt, da aus diesem Titel keine Zahlungen erwartet werden.

(25) Die Schätzung entspricht dem üblichen Marktpreis von 5 % des für die ersten fünf Geschäftsjahre vorgesehenen Umsatzes.

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