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Document 32001L0102

Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 6, 10.1.2002, p. 45–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 034 P. 448 - 452
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 034 P. 448 - 452
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 034 P. 448 - 452
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 034 P. 448 - 452
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 034 P. 448 - 452
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 034 P. 448 - 452
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 034 P. 448 - 452
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 034 P. 448 - 452
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 034 P. 448 - 452
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 040 P. 179 - 183
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 040 P. 179 - 183

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32002L0032

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/102/oj

32001L0102

Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 0045 - 0049


Richtlinie 2001/102/EG des Rates

vom 27. November 2001

zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 1999/29/EG schreibt vor, dass Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind.

(2) Unter dem Begriff "Dioxine" versteht man eine Gruppe von 75 poly-chlorierten Dibenzo-p-dioxinen ("PCDD") und 135 polychlorierten Dibenzo-furanen ("PCDF"), von denen 17 Congenere toxikologisch bedenklich sind. Am stärksten toxisch ist 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ("TCDD"), welches von der Internationalen Agentur für die Krebsforschung und anderen angesehenen internationalen Organisationen als Humankarzinogen eingestuft wurde. Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" ("SCF") kam in Übereinstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation ("WHO") zu dem Schluss, dass die karzinogene Wirkung von Dioxinen nicht eintritt, solange ihre Menge unterhalb einer bestimmten Schwelle liegt. Sonstige schädliche Wirkungen, wie beispielsweise Endometriose, neurologische Verhaltensstörungen und immunsuppressive Effekte treten bei wesentlich geringeren Mengen auf und werden demzufolge als relevant für die Festlegung eines Wertes für die zulässige Aufnahme erachtet.

(3) Polychlorierte Biphenyle ("PCB") sind eine Gruppe von 209 unterschiedlichen Verbindungen, die sich nach ihren toxikologischen Eigenschaften in zwei Gruppen unterteilen lassen: 12 Verbindungen besitzen toxikologische Eigenschaften, die denen der Dioxine ähneln, weswegen sie oft als "dioxinähnliche PCB" bezeichnet werden. Die übrigen PCB weisen ein anderes toxikologisches Profil auf, welches demjenigen der Dioxine nicht ähnelt.

(4) Jede Verbindung aus der Gruppe der Dioxine und der dioxinähnlichen PCB ist in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser unterschiedlichen Verbindungen aufsummieren zu können, wurde der Begriff der Toxizitätsäquivalenzfaktoren ("TEF") eingeführt, so dass Risikobewertungen und Kontrollen erleichtert werden. Dies bedeutet, dass die Analyseergebnisse für alle 17 einzelnen Dioxinverbindungen und für die 12 dioxinähnlichen PCB mit Hilfe einer einzigen quantifizierbaren Einheit ausgedrückt werden, die als "TCDD-Toxizitäts-Äquivalenzkonzentration" oder "TEQ" bezeichnet wird.

(5) Dioxine und PCB sind äußerst resistent gegen chemischen und biologischen Abbau; daher persistieren sie in der Umwelt und akkumulieren in der Futtermittel- und Lebensmittelherstellungskette.

(6) Das ubiquitäre Vorhandensein von Dioxinen, PCB und dioxinähnlichen PCB in der Umwelt verursacht eine Background-Kontamination, von der sowohl alle Bodenpflanzen, die unmittelbar abgegrast oder als Futtermittel-Ausgangsstoffe in der Tierernährung verwendet werden, betroffen sind wie auch die aquatische Nahrungskette. Das Gleiche gilt für den Boden, der die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse kontaminieren oder unmittelbar von Tieren aufgenommen werden kann. Abgesehen von der Background-Kontamination kann auch noch eine unmittelbare akzidentelle Verunreinigung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen erfolgen aufgrund einer örtlich umschriebenen Freisetzung von Dioxinen aus Industrieunternehmen, einer Kontaminierung während der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung oder aufgrund illegaler Praktiken oder von Managementfehlern bei der Futtermittelherstellung.

(7) Über 90 % der Dioxinexposition des Menschen geht auf Lebensmittel zurück. Lebensmittel tierischen Ursprungs sind in der Regel für etwa 80 % der Gesamtexposition verantwortlich. Die Dioxinbelastung von Tieren ist vor allem auf Futtermittel zurückzuführen. Daher sind Futtermittel - und in einigen Fällen der Boden - als potenzielle Dioxinquellen Besorgnis erregend.

(8) Der SCF hat am 30. Mai 2001 eine Stellungnahme zur Risikobewertung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln abgegeben; hierbei handelt es sich um eine Aktualisierung auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Informationen, die bei der Annahme der SCF-Stellungnahme am 22. November 2000 noch nicht vorlagen. Der SCF setzte für Dioxine und dioxinähnliche PCB eine zulässige wöchentliche Aufnahme (TWI) von 14 pg WHO-TEQ/kg KG fest. Expositionsschätzungen lassen darauf schließen, dass ein beträchtlicher Anteil der Gemeinschaftsbevölkerung mit den Lebensmitteln Mengen zu sich nimmt, die über der zulässigen Aufnahme liegen.

(9) Daher ist es wichtig und für den Verbraucherschutz unerlässlich, die lebensmittelbedingte Dioxinexposition des Menschen zu senken. Da die Lebensmittelkontamination in direktem Zusammenhang mit der Kontamination von Futtermitteln steht, ist ein integriertes Konzept zur Senkung des Dioxinanteils über die gesamte Lebensmittelherstellungskette erforderlich, d. h. von den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen über die Lebensmittel liefernden Tiere bis hin zum Menschen. Daher sind Maßnahmen in Bezug auf Futtermittel-Ausgangsstoffe und Futtermittel ein entscheidender Schritt zur Senkung der Dioxinaufnahme des Menschen.

(10) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" ("SCAN") wurde ersucht, die Kommission zu beraten in der Frage der Quellen der Kontamination von Futtermitteln mit Dioxinen und PCB einschließlich dioxinähnlicher PCB, der Exposition Lebensmittel liefernder Tiere gegenüber Dioxinen und PCB, der Übertragung dieser Verbindungen auf Lebensmittel tierischen Ursprungs und etwaiger Auswirkungen von Dioxin und PCB in Futtermitteln auf die Tiergesundheit. Der SCAN gab am 6. November 2000 eine Stellungnahme ab. Er benannte Fischmehl und -öl als die am stärksten kontaminierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, wobei Erzeugnisse europäischen Ursprungs besonders betroffen sind. Als Nächstes folgt tierisches Fett. Alle übrigen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen und pflanzlichen Ursprungs enthalten nach Ansicht des SCAN relativ geringe Dioxinmengen. Raufutter weise ein breites Spektrum an Dioxinkontaminierung auf, welche vom Ort, vom Ausmaß der Bodenkontaminierung und von der Exposition gegenüber dioxinverschmutzter Luft abhänge.

(11) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden zur Reduzierung des Vorkommens und der Freisetzung von Dioxinen in der Umwelt, um die Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Kontamination von Futtermitteln zu mindern. Der SCAN empfahl unter anderem, sich vermehrt der Eindämmung der Auswirkungen der am stärksten kontaminierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf die gesamte Lebensmittelkontamination zu widmen.

(12) Hoechstwerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Futtermitteln dürften ein probates Mittel zur Verhütung einer unannehmbar hohen Exposition von Tieren und des Vertriebs unannehmbar stark kontaminierter Futtermittel sein, z. B. in Fällen akzidenteller Verunreinigung und Exposition. Darüber hinaus ist die Festsetzung von Hoechstwerten unerlässlich für die Einführung eines Kontrollsystems und die Gewährleistung seiner einheitlichen Anwendung.

(13) Lediglich auf der Festsetzung von Hoechstwerten für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Futtermitteln basierende Maßnahmen würden aber die Dioxinexposition des Menschen nicht ausreichend reduzieren, es sei denn, die Werte würden so niedrig angesetzt, dass ein großer Teil des Futtermittelangebots als ungeeignet für die Verfütterung an Tiere zu gelten hätte. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass zur aktiven Verringerung des Dioxinanteils in Futtermitteln nicht nur Hoechstwerte festgelegt, sondern auch Maßnahmen ergriffen werden sollten, die zu einem aktiven Vorgehen anregen; hierzu zählt die Festsetzung von Auslösewerten und Zielwerten für Futtermittel im Verein mit Maßnahmen zur Emissionssenkung. Zielwerte geben an, welche Kontaminationshöhen erreicht werden müssten, um im Endeffekt die Exposition der Bevölkerungsmehrheit auf den vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Lebensmittel" festgesetzten TWI-Wert zu senken. Auslösewerte sind ein Instrument für die zuständigen Behörden und die Unternehmen, mit dem sie diejenigen Fälle ausfindig machen können, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und Maßnahmen zur Eindämmung oder Beseitigung der Kontamination zu ergreifen, und zwar nicht nur im Falle von Verstößen gegen die vorliegende Richtlinie, sondern auch dort, wo Dioxinwerte festgestellt werden, die signifikant über den normalen Background-Werten liegen. Dies wird zu einer schrittweisen Verringerung des Dioxinanteils in Futtermitteln führen, wodurch die Zielwerte letztendlich erreicht werden. Die Kommission arbeitet gegenwärtig an einer diesbezüglichen Empfehlung für die Mitgliedstaaten.

(14) Zwar sollte vom toxikologischen Standpunkt aus jeder Wert für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB gelten, jedoch werden vorläufig nur Hoechstwerte für Dioxine und Furane festgesetzt, nicht jedoch für dioxinähnliche PCB, da über deren Vorkommen nur sehr begrenzte Daten vorliegen. Das Monitoring wird jedoch fortgesetzt, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein von dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln und deren spätere Einbeziehung in die Hoechstwerte.

(15) Die Beurteilung, ob der Dioxinanteil in Futtermitteln unzumutbar ist, sollte anhand der üblichen Background-Kontaminationswerte vorgenommen werden, die je nach Futtermittel-Ausgangserzeugnis variiert. Die Hoechstwerte sollten unter Berücksichtigung der Background-Kontamination niedrig angesetzt werden, jedoch so, dass sie einhaltbar sind.

(16) Um sicherzustellen, dass alle Unternehmer der Lebensmittel- und Futtermittelherstellungskette auch weiterhin alle denkbaren Anstrengungen unternehmen und sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Vorhandensein von Dioxinen in Futtermitteln und Lebensmitteln zu begrenzen, sollen die geltenden Hoechstwerte innerhalb einer festgelegten Frist überprüft werden mit dem Ziel, sie zu senken. Bis zum Jahr 2006 sollte eine Gesamtsenkung der Dioxinexposition des Menschen um mindestens 25 % erreicht werden.

(17) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten in der Regel keine großen Dioxinmengen. Da Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs bei weitem den größten Anteil an der Ernährung zahlreicher Tierspezies ausmachen, ist es angezeigt, Hoechstwerte auch für sie festzusetzen. Je empfindlicher das Analyseverfahren ist, desto kosten- und zeitaufwändiger ist die Dioxinanalyse. Da es wichtig ist, so viele Proben wie möglich zu analysieren, werden Hoechstwerte vorgeschlagen, die die übliche Background-Kontamination etwas übersteigen, da es sich bei Hoechstwerten um Obergrenzen handelt.

(18) Es ist von größter Wichtigkeit, die Gesamt-Dioxinkontamination von Futtermitteln zu reduzieren. Daher ist es unbedingt erforderlich, die Vermischung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Futtermitteln, bei denen die Hoechstwerte eingehalten werden, mit solchen, die diese Hoechstwerte überschreiten, zu verbieten.

(19) Die Richtlinie 1999/29/EG sollte dementsprechend geändert werden.

(20) Der Ständige Futtermittelausschuss hat keine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Deshalb kann die Kommission die geplanten Vorschriften nicht nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 1999/29/EG annehmen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I und Anhang II der Richtlinie 1999/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 2002 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden die Bestimmungen ab dem 1. Juli 2002 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Bestimmungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 1 genannten Bestimmungen werden erstmals vor dem 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte.

(2) Die in Artikel 1 genannten Bestimmungen werden vor dem 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Hoechstwerte deutlich abzusenken.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.

ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 1999/29/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle, Teil "B. Erzeugnisse", erhält Nummer 21 folgenden Wortlaut: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) Am Ende des Anhangs I wird die derzeitige Fußnote (5) gestrichen und durch folgende Fußnoten ersetzt: "(5) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(6) Diese Hoechstwerte werden vor dem 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte; sie werden vor dem 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Hoechstwerte deutlich zu senken.

(7) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Hoechstwert nicht. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Pelztieren gewonnen werden, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und die Verfütterung derselben an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten."

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle, Teil A, erhält Nummer 4 folgenden Wortlaut: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) Am Ende von Teil A wird die derzeitige Fußnote (2) gestrichen und durch folgende Fußnoten ersetzt: "(2) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(3) Diese Hoechstwerte werden spätestens bis zum 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte; sie werden spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Hoechstwerte deutlich zu senken.

(4) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln von Pelztieren verwendet wird, gilt der Hoechstwert nicht. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Pelztieren gewonnen werden, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und die Verfütterung derselben an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten."

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