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Document 32001R2514

Verordnung (EG) Nr. 2514/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

OJ L 339, 21.12.2001, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2514/oj

32001R2514

Verordnung (EG) Nr. 2514/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

Amtsblatt Nr. L 339 vom 21/12/2001 S. 0023 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 2514/2001 der Kommission

vom 20. Dezember 2001

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Gefluegelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1474/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Gefluegelfleischsektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für das erste Vierteljahr 2002 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge, zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung, um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2002 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die in dem Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 19.

(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24.

(3) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136.

ANHANG

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