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Document 32001R2457

Verordnung (EG) Nr. 2457/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 zur Festsetzung des Betrags der im Rahmen der Sonderregelung für die Einfuhr von Sorghum nach Spanien anwendbaren Kürzung

OJ L 331, 15.12.2001, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2457/oj

32001R2457

Verordnung (EG) Nr. 2457/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 zur Festsetzung des Betrags der im Rahmen der Sonderregelung für die Einfuhr von Sorghum nach Spanien anwendbaren Kürzung

Amtsblatt Nr. L 331 vom 15/12/2001 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 2457/2001 der Kommission

vom 14. Dezember 2001

zur Festsetzung des Betrags der im Rahmen der Sonderregelung für die Einfuhr von Sorghum nach Spanien anwendbaren Kürzung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, eine bestimmte Menge Sorghum nach Spanien einzuführen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000(4), enthält die Bestimmungen für die Verwaltung dieser Einfuhren.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90(5) werden die Zölle bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen eines Plafonds von 100000 t je Kalenderjahr um 60 % bzw. für die darüber hinausgehende Menge um 50 % gesenkt. Eine Kumulierung von Kürzungen auf der Grundlage verschiedener Regelungen ist zu vermeiden.

(4) Der Betrag der bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien anwendbaren Zollkürzung ist so festzusetzen, dass zum einen die im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehenen Mengen eingeführt werden können und zum anderen Störungen auf dem spanischen Getreidemarkt vermieden werden. Angesichts der Weltmarktpreise für Sorghum und der Getreidepreise auf dem spanischen Markt kann der Betrag der Kürzung so festgesetzt werden, dass der geltende Einfuhrzoll bis zum Ende des im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehenen Einfuhrzeitraums für eine Hoechstmenge von insgesamt 250000 t abgeschafft wird.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 vorgesehene Zollkürzung bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien entspricht für eine Gesamtmenge von 250000 t Sorghum dem Betrag des bei der Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr geltenden Einfuhrzolls, sofern die Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr vor dem 31. Dezember 2001 erfolgt.

Artikel 2

Die Einfuhrlizenzen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sind gültig, bis die Menge gemäß Artikel 1 erreicht ist, und in jedem Fall bis zum 20. Dezember 2001.

Überschreitet die Gesamtheit der mengen, für die für einen bestimmten Tag Lizenzanträge gestellt werden, die an diesem Tag verfügbare Menge, so wendet die zuständige spanische Behörde bei der Erteilung der Lizenzen auf die Mengen, für die Anträge gestellt wurden, einen Verringerungskoeffizienten an.

Die zustände spanische Behörde teilt der Kommission die im Rahmen dieser Verordnung täglich gestellten Anträge auf Einfuhrlizenz sowie die im Rahmen dieser Verordnung täglich erteilten Lizenzen mit.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.

(4) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13.

(5) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12.

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