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Document 32001D0865

2001/865/EG: Entscheidung des Rates vom 6. November 2001 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

OJ L 323, 7.12.2001, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 10/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/865/oj

32001D0865

2001/865/EG: Entscheidung des Rates vom 6. November 2001 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

Amtsblatt Nr. L 323 vom 07/12/2001 S. 0024 - 0025


Entscheidung des Rates

vom 6. November 2001

zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2001/865/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1) (nachstehend "Sechste MwSt.-Richtlinie" genannt), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 7. März 2001 registriert wurde, hat die Regierung des Königreichs Spanien auf der Grundlage von Artikel 27 der Sechsten MwSt.-Richtlinie eine Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) jener Richtlinie abweichenden Regelung beantragt.

(2) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten MwSt.-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(3) Gemäß dem genannten Artikel 27 wurden die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag des Königreichs Spanien mit Schreiben vom 15. März 2001 unterrichtet.

(4) Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt.-Richtlinie geht in die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen grundsätzlich alles ein, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleister für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll.

(5) Das Königreich Spanien hat beantragt, abweichend von diesen Bestimmungen in die Steuerbemessungsgrundlage für Umsätze, die die Verarbeitung von Anlagegold beinhalten, auch den Wert des vom Abnehmer der Dienstleistung gelieferten und zur Herstellung des Endprodukts verwendeten Ausgangsmaterials einzubeziehen.

(6) Diese Abweichung zielt darauf ab, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Anlagegold zu verhindern und bestimmte Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhüten. Damit erfuellt sie die in Artikel 27 der Sechsten MwSt.-Richtlinie festgelegten Voraussetzungen.

(7) Diese Steuerhinterziehungen und -umgehungen erfolgen hauptsächlich in der Weise, dass zunächst von der MwSt. befreites Anlagegold erworben und dieses anschließend zu Schmuck oder anderen Gegenständen verarbeitet wird, wobei der Wert des in den betreffenden Umsatz einbezogenen Anlagegoldes nicht mit der MwSt. belastet wird.

(8) Die Ermächtigung zur Anwendung der Ausnahmeregelung ist bis zum 31. Dezember 2004 befristet, damit zu diesem Zeitpunkt geprüft werden kann, ob sie in Anbetracht der Entwicklungen bei der Anwendung der mit der Richtlinie 98/80/EG(2) eingeführten Sonderregelung für Anlagegold noch zweckmäßig ist.

(9) Die Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Spanien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt.-Richtlinie in die Bemessungsgrundlage für die Steuer, die für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen geschuldet wird, die die Verarbeitung von befreitem Anlagegold beinhalten, auch den Marktwert des in dem Endprodukt enthaltenen Anlagegoldes einzubeziehen.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 läuft am 31. Dezember 2004 aus.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reynders

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/41/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17).

(2) ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.

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