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Document 42001D0764
Decision of the Representatives of the Governments of the Member States, meeting within the Council, of 23 October 2001 terminating the Agreement of 21 March 1955 on the establishment of through international railway tariffs for the carriage of coal and steel
Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. Oktober 2001 über die Beendigung des Abkommens vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl
Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. Oktober 2001 über die Beendigung des Abkommens vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl
OJ L 288, 1.11.2001, p. 38–39
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. Oktober 2001 über die Beendigung des Abkommens vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl
Amtsblatt Nr. L 288 vom 01/11/2001 S. 0038 - 0039
Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. Oktober 2001 über die Beendigung des Abkommens vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl (2001/764/EGKS) DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 14 und 70 und das Abkommen über die Übergangsbestimmungen, insbesondere auf Absatz 10 Unterabsatz 2 sowie Unterabsatz 3 Ziffer 2, gestützt auf Artikel 54 Buchstabe b) des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge, in Anbetracht des Abkommens von 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl (nachstehend "Abkommen von 1955" genannt), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen von 1955 enthält keine Vorschrift über seine Beendigung. (2) Die Kommission hat eine Mitteilung über die Beendigung des Abkommens von 1955 angenommen. (3) In dem Bericht in der Anlage zu der Revision des Abkommens von 1955 im Rahmen der Ausarbeitung des fünften Zusatzabkommens zu dem Abkommen von 1955 haben die Delegationen einiger Mitgliedstaaten insbesondere den Wunsch ausgesprochen, dass die Beratungen mit dem Eisenbahnsektor über die Beendigung des Abkommens in einer späteren Phase fortgesetzt werden. (4) Insbesondere mit Artikel 5 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates(1) - sowie mit den Richtlinien 95/18/EG des Rates(2) und 95/19/EG des Rates(3) - wird das Ziel verfolgt, dem Eisenbahnverkehr mehr Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den anderen Verkehrsträgern zu verleihen, indem den Eisenbahnunternehmen der Status eines unabhängigen Betreibers garantiert wird, womit es ihnen ermöglicht wird, sich nach kommerziellen Regeln zu verhalten und sich an die Markterfordernisse anzupassen. (5) Der in der genannten Mitteilung der Kommission dargelegten wirtschaftlichen Lage ist Rechnung zu tragen. (6) Das Abkommen von 1955 und der damit eingeführte EGKS-Tarif 9001 werden de facto nicht mehr angewandt. (7) Im Zusammenhang mit der Beendigung des Abkommens von 1955 sollte die Kommission das Abkommen vom 28. Juli 1956 über die Einführung internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet(4) gemäß dem durch den Beschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Juni 1999 erteilten Mandat kündigen - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl endet sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Der Generalsekretär des Rates unterrichtet die Kommission umgehend von der Beendigung des Abkommens von 1955. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2001. Der Präsident A. Neyts-Uyttebroeck (1) Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1). (2) Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26). (3) Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75). (4) ABl. 17 vom 29.5.1957, S. 223/57.