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Document 32001R1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2001 der Kommission vom 21. Juni 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

OJ L 167, 22.6.2001, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1224/oj

32001R1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2001 der Kommission vom 21. Juni 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0005 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1224/2001 der Kommission

vom 21. Juni 2001

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3) Gemäß den der Kommission am 20. Juni 2001 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zone 2) Asien gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 30. Juni 2001 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Auf die vom 13. bis 19. Juni 2001 gestellten Anträge ist deshalb ein einheitlicher Prozentsatz anzuwenden sowie die Erteilung beantragter Lizenzen und die Antragstellung bis 30. Juni 2001 auszusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 13. bis 19. Juni 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 76,13 % der beantragten Mengen für die Zone 2) Asien erteilt.

(2) Bis 30. Juni 2001 wird die Erteilung der ab 22. Juni 2001 beantragten Lizenzen und ab 20. Juni 2001 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zone 2) Asien ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.

(2) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

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