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Document 32001D0462

2001/462/EG,EGKS: Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1461)

OJ L 162, 19.6.2001, p. 21–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 08 Volume 002 P. 151 - 154
Special edition in Estonian: Chapter 08 Volume 002 P. 151 - 154
Special edition in Latvian: Chapter 08 Volume 002 P. 151 - 154
Special edition in Lithuanian: Chapter 08 Volume 002 P. 151 - 154
Special edition in Hungarian Chapter 08 Volume 002 P. 151 - 154
Special edition in Maltese: Chapter 08 Volume 002 P. 151 - 154
Special edition in Polish: Chapter 08 Volume 002 P. 151 - 154
Special edition in Slovak: Chapter 08 Volume 002 P. 151 - 154
Special edition in Slovene: Chapter 08 Volume 002 P. 151 - 154
Special edition in Bulgarian: Chapter 08 Volume 001 P. 108 - 111
Special edition in Romanian: Chapter 08 Volume 001 P. 108 - 111

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/10/2011; Aufgehoben durch 32011D0695

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/462/oj

32001D0462

2001/462/EG,EGKS: Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1461)

Amtsblatt Nr. L 162 vom 19/06/2001 S. 0021 - 0024


Beschluss der Kommission

vom 23. Mai 2001

über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1461)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/462/EG, EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Geschäftsordnung der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Recht der Beteiligten und Dritter, vor einer abschließenden Entscheidung, die ihre Interessen berührt, gehört zu werden, ist ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts. Dieses Recht ist ferner festgelegt in den Verordnungen (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(3), die Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(4) und die Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(5).

(2) Die Kommission muss dafür sorgen, dass dieses Anhörungsrecht in ihren Wettbewerbsverfahren gewährleistet ist, wobei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union(6) zu berücksichtigen ist.

(3) Die Durchführung der Anhörungsverfahren sollte daher einer in Wettbewerbsfragen erfahrenen unabhängigen Person übertragen werden, die über die nötige Integrität verfügt, um ein möglichst objektives, transparentes und effizientes Verfahren zu gewährleisten.

(4) Die Kommission hat zu diesem Zweck 1982 den Posten des Anhörungsbeauftragten geschaffen und seinen Auftrag zuletzt in dem Beschluss 94/810/EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission(7) definiert.

(5) Die Weiterentwicklung des Wettbewerbsrechts erfordert jedoch eine weitere Stärkung der Rolle des Anhörungsbeauftragten sowie eine entsprechende Anpassung und Konsolidierung seines Auftrags.

(6) Um die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten sicherzustellen, sollte dieser verwaltungstechnisch dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission unterstellt werden. Es sollte für größere Transparenz im Zusammenhang mit der Ernennung, Abberufung und Versetzung von Anhörungsbeauftragten gesorgt werden.

(7) Der Anhörungsbeauftragte sollte in Übereinstimmung mit dem Statut der Beamten sowie den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ernannt werden. Danach können auch Bewerber berücksichtigt werden, die nicht Beamte der Kommission sind.

(8) Das Mandat des Anhörungsbeauftragten im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren ist so auszugestalten, dass das Recht auf Anhörung während der gesamten Verfahrensdauer gewahrt bleibt.

(9) Bei der Offenlegung von Informationen über natürliche Personen sollte besonders die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(8) beachtet werden.

(10) Dieser Beschluss sollte unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Einsichtnahme in Dokumente der Kommission gelten.

(11) Der Beschluss 94/810/EGKS, EG sollte aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission ernennt einen oder mehrere Anhörungsbeauftragte (nachstehend: Anhörungsbeauftragter), der (die) dafür Sorge trägt (tragen), dass das Recht auf Anhörung in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission nach Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags, Artikel 65 und 66 des EGKS-Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wirksam ausgeübt werden kann.

Artikel 2

(1) Die Ernennung des Anhörungsbeauftragten wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Eine Aussetzung des Mandats, eine Abberufung oder Versetzung muss unabhängig von der Art des Verfahrens Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung der Kommission sein. Eine solche Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Der Anhörungsbeauftragte wird verwaltungstechnisch dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission (nachstehend: zuständiges Kommissionsmitglied) unterstellt.

(3) Ist der Abhörungsbeauftragte verhindert, so bestellt das zuständige Kommissionsmitglied gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Anhörungsbeauftragten einen anderen nicht mit dem Prüfverfahren befassten Beamten, um die Aufgaben des Anhörungsbeauftragten wahrzunehmen.

Artikel 3

(1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben achtet der Anhörungsbeauftragte darauf, dass die Wettbewerbsregeln in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsrechtsvorschriften und den vom Gerichtshof und vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätzen konkret angewendet werden.

(2) Der Anhörungsbeauftragte wird von dem Direktor, in dessen Zuständigkeit die Bearbeitung der Sache fällt (nachstehend: zuständiger Direktor), bis zur Vorlage des Entscheidungsentwurfs bei dem zuständigen Kommissionsmitglied über den Ablauf des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten.

(3) Der Anhörungsbeauftragte kann an das zuständige Kommissionsmitglied Bemerkungen zu Fragen aller Art im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverfahren der Kommission richten.

Artikel 4

(1) Die in den Durchführungsvorschriften zu Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag sowie der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgesehenen Anhörungen werden von dem Anhörungsbeauftragten gemäß den Artikeln 5 bis 13 dieses Beschlusses vorbereitet und durchgeführt.

(2) Vorschriften im Sinne von Absatz 1 sind:

a) Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag;

b) die Verordnung (EG) Nr. 2842/98;

c) die Verordnung (EG) Nr. 447/98.

Artikel 5

Der Anhörungsbeauftragte hat die Aufgabe, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Anhörung zu sorgen und zur Objektivität sowohl der Anhörung als auch der späteren Entscheidung beizutragen. Er trachtet insbesondere sicher zu stellen, dass alle für die Beurteilung des Falles erheblichen Umstände tatsächlicher Art, gleichgültig ob sie für die Beteiligten günstig oder ungünstig sind, einschließlich solcher, die über die Schwere eines Verstoßes Aufschluss geben, bei der Ausarbeitung von Entwürfen zu Entscheidungen der Kommission angemessen berücksichtigt werden.

Artikel 6

(1) Anträge Dritter, seien es Personen, Unternehmen oder Vereinigungen von Personen oder Unternehmen, auf Anhörung sind schriftlich und unter Angabe von Gründen einzureichen, aus denen sich das Interesse des Antragstellers am Ausgang des Verfahrens ergibt.

(2) Über die Frage, ob Dritte gehört werden, wird nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor entschieden.

(3) Wird die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller kein ausreichendes Interesse an einer Anhörung dargetan hat, werden ihm die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird ihm eine Frist zur Mitteilung etwaiger weiterer schriftlicher Bemerkungen gesetzt.

Artikel 7

(1) Eine mündliche Anhörung kann nur in den schriftlichen Äußerung zu einem Schreiben, das die Kommission an den Antragsteller gerichtet hat, beantragt werden.

(2) Schreiben im Sinne von Absatz 1 sind solche, mit denen

a) Beschwerdepunkte mitgeteilt werden,

b) Dritte, die ein ausreichendes Interesse an einer Anhörung dargetan haben, zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden,

c) Beschwerdeführer, davon unterrichtet werden, dass nach Auffassung der Kommission keine ausreichenden Gründe für die Feststellung einer Zuwiderhandlung vorliegen, und sie zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen aufgefordert werden.

(3) Über die Frage, ob Antragsteller mündlich gehört werden, wird nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor entschieden.

Artikel 8

(1) Haben Personen, Unternehmen oder Vereinigungen von Personen oder Unternehmen nach Erhalt eines oder mehrerer der in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Schreiben Grund zu der Annahme, dass die Kommission über ihnen bisher nicht zugängliche Unterlagen verfügt, die sie für eine wirksame Ausübung ihres Anhörungsrechts benötigen, kann Einsicht in diese Unterlagen mittels eines begründeten Antrags beantragt werden.

(2) Die mit Gründen versehene Entscheidung über einen solchen Antrag wird den antragstellenden Personen, Unternehmen oder Vereinigungen und den übrigen am Verfahren beteiligten Personen, Unternehmen und Vereinigungen mitgeteilt.

Artikel 9

Besteht die Absicht, Informationen offen zu legen, die Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen enthalten könnten, wird das betroffene Unternehmen schriftlich hiervon unterrichtet. Ihm wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer es sich hierzu schriftlich äußern kann.

Erhebt das betroffene Unternehmen Einwand gegen die Offenlegung der Informationen und besteht die Auffassung, dass die Informationen nicht geschützt sind und deshalb offen gelegt werden dürfen, wird dieser Standpunkt schriftlich in einer mit Gründen versehenen Entscheidung niedergelegt, die dem betroffenen Unternehmen zugestellt wird. Die Entscheidung nennt den Tag, ab dem die Informationen offengelegt werden. Die Offenlegung darf frühestens eine Woche nach Mitteilung der Entscheidung erfolgen.

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Offenlegung von Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 10

Sind Personen, Unternehmen oder Vereinigungen von Personen oder Unternehmen der Auffassung, dass die ihnen zwecks schriftlicher Äußerung zu einem der in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Schreiben der Kommission gesetzte Frist zu kurz ist, können sie innerhalb der ursprünglich festgesetzten Frist mittels eines begründeten Antrags eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Dem Antragsteller wird schriftlich mitgeteilt, ob seinem Antrag stattgegeben wird.

Artikel 11

Um die Anhörung gut vorzubereiten und insbesondere den Sachverhalt soweit wie möglich zu klären, kann der Anhörungsbeauftragte nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor den zu der Anhörung Geladenen gegebenenfalls vorher eine Liste der Fragen übermitteln, zu denen eine ausführliche Stellungnahme gewünscht wird.

Der Anhörungsbeauftragte kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor eine Sitzung zwecks Vorbereitung der Anhörung einberufen, an der die zu der Anhörung Geladenen und gegebenenfalls auch die zuständigen Kommissionsbediensteten teilnehmen.

Der Anhörungsbeauftragte kann außerdem von den zu der Anhörung Geladenen verlangen, dass ihm der wesentliche Inhalt der Erklärungen von Personen, deren Anhörung sie vorschlagen, zuvor schriftlich übermittelt wird.

Artikel 12

(1) Der Anhörungsbeauftragte bestimmt nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor Tag, Dauer und Ort der Anhörung. Er entscheidet über Vertagungsanträge.

(2) Der Anhörungsbeauftragte regelt in eigener Verantwortung den Ablauf der Anhörung.

(3) Der Anhörungsbeauftragte entscheidet, ob während der Sitzung neue Unterlagen vorgelegt werden dürfen, welche Personen im Namen einer Partei gehört werden sollen und ob die betreffenden Personen getrennt oder in Anwesenheit anderer Sitzungsteilnehmer zu hören sind.

(4) Im Interesse des Rechts auf Anhörung kann der Anhörungsbeauftragte nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor gegebenenfalls auch nach der mündlichen Anhörung Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist geben. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Äußerungen zu berücksichtigen.

Artikel 13

(1) Der Anhörungsbeauftragte erstattet dem zuständigen Kommissionsmitglied über den Ablauf der Anhörung und seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Ausübung des Anhörungsrechts Bericht. Dabei ist auf Verfahrensfragen einzugehen wie die Offenlegung von Unterlagen, die Gewährung von Akteneinsicht, die Frist für die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und ordnungsgemäßer Ablauf der Anhörung.

Eine Kopie des Berichts erhält der Generaldirektor für Wettbewerb und der zuständige Direktor.

(2) Neben dem in Absatz 1 genannten Bericht kann sich der Anhörungsbeauftragte auch zum weiteren Verlauf des Verfahrens äußern. So kann er unter anderem die Einholung von weiteren Auskünften, den Verzicht auf bestimmte Beschwerdepunkte oder die Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte anregen.

Artikel 14

Der Anhörungsbeauftragte kann sich gegebenenfalls in einem Bericht zur Objektivität einer Untersuchung äußern, mit deren Hilfe die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen von Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verfahren beurteilt werden sollen, die von der Kommission in Anwendung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen angestrengt wurden. Darin ist insbesondere auf die Auswahl der Befragten und die Untersuchungsmethode einzugehen.

Artikel 15

Der Anhörungsbeauftragte erstellt anhand des Entscheidungsentwurfs, der dem beratenden Ausschuss in der fraglichen Sache vorzulegen ist, einen schriftlichen Abschlussbericht über die Wahrung des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Rechts auf Anhörung. Der Bericht geht auch auf die Frage ein, ob der Entscheidungsentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die Parteien haben äußern können, und nimmt gegebenenfalls zur Objektivität einer Untersuchung im Sinne von Artikel 14 Stellung.

Der Abschlussbericht wird dem zuständigen Kommissionsmitglied, dem Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb und dem zuständigen Direktor vorgelegt. Er wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gemäß den Protokollen Nrn. 23 und 24 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.

Artikel 16

(1) Der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten wird dem der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf beigefügt, damit diese ihre Entscheidung in einer bestimmten Sache in voller Kenntnis aller sachdienlichen Informationen über den Ablauf des Verfahrens und die Ausübung des Anhörungsrechts treffen kann.

(2) Der Abschlussbericht kann von dem Anhörungsbeauftragten im Lichte von Änderungen des Entscheidungsentwurfs bis zum Erlass der Entscheidung durch die Kommission geändert werden.

(3) Die Kommission übermittelt den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten zusammen mit der dazugehörigen Entscheidung an die Adressaten der Entscheidung. Sie veröffentlicht den Abschlussbericht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam mit der Entscheidung, dabei berücksichtigt sie ein berechtigtes Interesse von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Artikel 17

Der Beschluss 94/810/EGKS, EG wird aufgehoben.

Verfahrensmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des Beschlusses 94/810/EGKS, EG getroffen worden sind, bleiben wirksam.

Brüssel, den 23. Mai 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.

(2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Fassung in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(3) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

(4) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

(5) ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1.

(6) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(7) ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 67.

(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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