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Document 32001D0382

2001/382/EG: Entscheidung des Rates vom 14. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Bewirtschaftung weit wandernder Arten

OJ L 137, 19.5.2001, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 04 Volume 005 P. 77 - 78
Special edition in Estonian: Chapter 04 Volume 005 P. 77 - 78
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/06/2009; Aufgehoben durch 32009D0447 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/382/oj

32001D0382

2001/382/EG: Entscheidung des Rates vom 14. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Bewirtschaftung weit wandernder Arten

Amtsblatt Nr. L 137 vom 19/05/2001 S. 0025 - 0026


Entscheidung des Rates

vom 14. Mai 2001

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Bewirtschaftung weit wandernder Arten

(2001/382/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist seit 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend "ICCAT-Konvention" genannt.

(2) Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren. Zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik geschaffen, nachstehend "ICCAT" genannt, die Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Regelungsbereich der Konvention abgibt, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.

(3) Die ICCAT hat auf ihrer 11. außerordentlichen Tagung vom 16. bis 23. November 1998 eine Empfehlung zur Einführung eines Verbots von Fischsammelvorrichtungen in einem bestimmten Gebiet und Zeitraum angenommen, die für die Vertragsparteien seit dem 21. Juni 1999 bindend ist. Mit der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten(2) wurde diese Empfehlung in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(4) Um die Einhaltung des Verbots zu gewährleisten, sollen während des betreffenden Zeitraums Beobachter an Bord der Schiffe gestellt werden. Es sollten daher detaillierte Bestimmungen für die Bestellung der Beobachter, ihre Aufgaben und die Zahlung der damit verbundenen Kosten festgelegt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Schiffe unter ihrer Flagge im ICCAT-Bereich die dort geltenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten. Es ist deshalb unerlässlich, dass sie für die ordnungsgemäße Anwendung der Beobachterregelung Sorge tragen.

(6) Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Beobachter an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge gestellt und ihnen die Kosten für die Bestellung dieser Beobachter erstattet werden.

(7) Um die Durchführung der Beobachterregelung zu erleichtern, empfiehlt sich eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die Bestellung der Beobachter in der Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Januar 2001. Diese Beteiligung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Kosten von den Mitgliedstaaten übernommen werden, sobald die Beobachterregelung routinemäßig durchgeführt wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kosten, die sich aus der Bestellung der Beobachter gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ergeben, trägt der Mitgliedstaat, der die Beobachter bestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder teilweise auf die Reeder der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 umlegen.

Artikel 2

(1) Um die Einführung der Beobachterregelung zu erleichtern, kann sich die Gemeinschaft an den Kosten der Mitgliedstaaten für die Bestellung der Beobachter in der Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Januar 2001 beteiligen.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt je Mitgliedstaat 50 % des Betrags der öffentlichen Ausgaben dieses Mitgliedstaats für die Bestellung der Beobachter.

(3) Die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission vor dem 1. April 2001 einen detaillierten Bericht mit folgenden Angaben vor:

- Zahl der bestellten Beobachter;

- Zahl der betroffenen Schiffe;

- Name des beobachteten Schiffes und Zeitraum, für den die einzelnen Beobachter bestellt waren;

- Schlussberichte der einzelnen Beobachter.

(4) Die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Anspruch nehmen wollen, legen spätestens am 1. Mai 2001 einen Antrag auf Erstattung der Ausgaben nach Absatz 2 sowie die entsprechenden Belege in doppelter Ausfertigung vor. Diese Belege umfassen zumindest die wichtigsten Punkte der Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und dem oder den Dienstleister(n) sowie die Nachweise über Zahlungen.

Die Mitgliedstaaten bestätigen, dass die Ausgaben in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und mit dieser Entscheidung getätigt wurden.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben, die es ihr ermöglichen, die Befolgung dieser Entscheidung zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Bestellung der Beobachter, für die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt wurde.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Rekke

(1) Stellungnahme vom 28.2.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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