EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R0795

Verordnung (EG) Nr. 795/2001 der Kommission vom 25. April 2001 mit Sondervorschriften in Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 im Sektor für Milch und Milcherzeugnisse

OJ L 116, 26.4.2001, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/795/oj

32001R0795

Verordnung (EG) Nr. 795/2001 der Kommission vom 25. April 2001 mit Sondervorschriften in Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 im Sektor für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 116 vom 26/04/2001 S. 0014 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 795/2001 der Kommission

vom 25. April 2001

mit Sondervorschriften in Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 im Sektor für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 14 und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Fälle von Maul- und Klauenseuche, die am 20. Februar, am 13., 21. und 22. März 2001 im Vereinigten Königreich bzw. in Frankreich, den Niederlanden und Irland festgestellt wurden, führten zur Anwendung von Schutzmaßnahmen, und zwar im Vereinigten Königreich aufgrund der Entscheidung 2001/145/EG vom 21. Februar 2001(3), ersetzt durch die Entscheidung 2001/172/EG(4), ihrerseits geändert durch die Entscheidung 2001/190/EG(5), in Frankreich aufgrund der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission(6), in den Niederlanden aufgrund der Entscheidung 2001/223/EG der Kommission(7) und in Irland aufgrund der Entscheidung 2001/234/EG der Kommission(8).

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001(10), legt gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen fest.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(11) legt gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse fest.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2884/2000(13), legt besondere Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates(14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96(15), im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse fest.

(5) Die ausgedehnten Verfahren, die manche Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Gesundheitszeugnissen im Rahmen der aufgrund der einschlägigen Entscheidungen ergriffenen Schutzmaßnahmen anwenden, und von Drittländern erlassene Maßnahmen, die eine Einschränkung der Einfuhren bewirken, haben den wirtschaftlichen Interessen der Ausführer geschadet. Die dadurch entstandene Lage beeinträchtigt die Ausfuhrmöglichkeiten unter den Bedingungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000.

(6) Diese schädlichen Folgen sind daher zu begrenzen durch besondere Maßnahmen und die Verlängerung von in den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehenen Fristen für bestimmte Ausfuhrtransaktionen, die aufgrund der genannten Umstände nicht beendet werden konnten. Insbesondere sollten die Ausführer, die die Zollformalitäten bereits erledigt oder ihre Waren unter Zollkontrolle gestellt haben, hiermit die Möglichkeit erhalten, das Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenzen entsprechend der Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Beförderungsfrist zu verlängern.

(7) Zugute kommen sollen diese Ausnahmeregeln nur Ausführern, die unter anderem mit den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates(16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94(17), genannten Unterlagen nachweisen können, dass sie aufgrund der oben erwähnten Umstände nicht in der Lage waren, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten.

(8) Aufgrund der Entwicklung der Ereignisse scheint ein sofortiges Inkrafttreten dieser Verordnung geboten.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Milch und Milchprodukte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf die in Sektor 9 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 aufgezählten Erzeugnisse. Der Ausführer muss jedoch den zuständigen Behörden glaubhaft nachweisen, dass er aufgrund von Maßnahmen, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ergriffen wurden, oder von Gesundheitsschutzvorkehrungen, die von den Bestimmungsdrittländern infolge der Feststellung von Maul- und Klauenseuchefällen in der Gemeinschaft getroffen wurden, nicht in der Lage war, die Ausfuhren vorzunehmen.

Bei der Beurteilung des Falles stützen sich die zuständigen Behörden unter anderem auf die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4045/89 genannten Geschäftsunterlagen.

(2) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird die Gültigkeitsdauer der in Anwendung dieser Verordnung ausgestellten und spätestens am 22. März 2001 beantragten Ausfuhrlizenzen auf Antrag des Lizenzinhabers wie folgt Fristen verlängert:

- um 3 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 31. März 2001 abläuft;

- um 2 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 30. April 2001 abläuft;

- um 1 Monat bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 31. Mai 2001 abläuft.

(3) Abweichend von Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b) i) der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000, von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird die Frist von 60 Tagen auf Antrag des Ausführers bei Erzeugnissen, für die die Zollformalitäten für die Ausfuhr spätestens am 29. März 2001 erfuellt wurden, auf 150 Tage verlängert.

(4) Die Zuschläge von 10 % und 15 % nach Artikel 25 Absatz 1 bzw. Artikel 35 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werden nicht erhoben, wenn die betreffenden Ausfuhren mit spätestens am 22. März 2001 beantragten Lizenzen erfolgen.

Verfällt das Recht auf Erstattung, wird die Sanktion gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht angewendet.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen der Erzeugnisse mit, die unter die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fallen, und melden die Nummer und das Ausstellungsdatum der betreffenden Ausfuhrlizenz, den Code der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen, die jeweilige Erzeugnismenge sowie die ursprüngliche und die verlängerte Gültigkeitsdauer.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 53 vom 23.2.2001, S. 25.

(4) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

(5) ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 88.

(6) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38.

(7) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29.

(8) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62.

(9) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(10) ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 22.

(11) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(12) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(13) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 76.

(14) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

(15) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21.

(16) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.

(17) ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16.

Top