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Document 32001D0031

2001/31/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3992)

OJ L 8, 12.1.2001, p. 40–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/31(1)/oj

32001D0031

2001/31/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3992)

Amtsblatt Nr. L 008 vom 12/01/2001 S. 0040 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 20. Dezember 2000

zur Änderung der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3992)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/31/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(1), insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Rückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs können eine Gefahr für die Gesundheit von Verbrauchern darstellen. Daher müssen Rückstandsüberwachungspläne genehmigt und regelmäßig aktualisiert werden.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG des Rates müssen Drittländer der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. März die Überwachungspläne für das laufende Jahr und die Ergebnisse des vorangegangenen Jahres mitteilen.

(3) Mit der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(4) wurden auch die Bedingungen für die Änderung der Listen zugelassener Betriebe in Drittländern festgelegt.

(4) Im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates(5) sind die Drittländer aufgeführt, die einen Plan mit den gebotenen Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt haben. Wenn diese Garantien nicht geboten werden, sollten die mit der Entscheidung 95/408/EG festgelegten Listen folglich entsprechend den Änderungen des Anhangs der Entscheidung 2000/159/EG geändert werden.

(5) Einige Drittländer haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne und die entsprechenden Ergebnisse vorgelegt. Es sind jedoch noch Bewertungen, zusätzliche Angaben und weitere Klärungen erforderlich. Diese Drittländer können bis zur weiteren Bewertung im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG aufgeführt bleiben.

(6) Einige Drittländer haben der Kommission keine Rückstandsüberwachungspläne oder Ergebnisse vorgelegt bzw. völlig unzureichende Garantien geboten. Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG sollte die Eintragung dieser Drittländer im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG vorläufig ausgesetzt werden.

(7) Einige Drittländer haben keine Rückstandsüberwachungspläne oder Ergebnisse vorgelegt, da sie nur Lebensmittel ausführen, die aus Rohstoffen hergestellt werden, die aus vorläufig der Richtlinie 96/23/EG entsprechenden anderen Drittländern stammen. Wenn die zuständigen Behörden den Ursprung der Rohstoffe bescheinigen können, sollte die Eintragung dieser Drittländer im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG folglich nicht ausgesetzt werden, und die betreffenden Betriebe sollten auf den gemäß der Entscheidung 95/408/EG erstellten vorläufigen Listen aufgeführt bleiben.

(8) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG können Drittländer, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Europäische Gemeinschaft ausführen wollen, der Kommission jederzeit ihren Rückstandsüberwachungsplan zur Genehmigung vorlegen. Werden diese Rückstandsüberwachungspläne genehmigt, so ist das betreffende Drittland in den Anhang der Entscheidung 2000/159/EG aufzunehmen.

(9) Tierdärme können unter die Richtlinie 96/23/EG fallende Rückstände enthalten. Es wurde ein wissenschaftliches Gutachten zu möglichen Sicherheitsrisiken aufgrund von Rückständen in Tierdärmen angefordert. Bis dieses Gutachten vorliegt, werden von den Drittländern, die nur Tierdärme in die Europäische Gemeinschaft ausführen, besondere Garantien verlangt. Diese Drittländer werden vorläufig weiter im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG geführt.

(10) Eine endgültige Liste der Länder, die der Richtlinie 96/23/EG entsprechen, wird nach der umfassenden Beurteilung der Rückstandsüberwachungspläne aufgestellt, die der Kommission vorgelegt wurden.

(11) Daher ist der Anhang der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG zu aktualisieren. Die Entscheidung 2000/159/EG ist entsprechend zu ändern.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/159/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 25.5.1996, S. 10.

(2) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(4) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

(5) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 30.

ANHANG

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