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Document 32000R2716
Commission Regulation (EC) No 2716/2000 of 12 December 2000 prohibiting fishing for cod by vessels flying the flag of a Member State
Verordnung (EG) Nr. 2716/2000 der Kommission vom 12. Dezember 2000 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats
Verordnung (EG) Nr. 2716/2000 der Kommission vom 12. Dezember 2000 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats
OJ L 313, 13.12.2000, p. 11–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000
Verordnung (EG) Nr. 2716/2000 der Kommission vom 12. Dezember 2000 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats
Amtsblatt Nr. L 313 vom 13/12/2000 S. 0011 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 2716/2000 der Kommission vom 12. Dezember 2000 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2579/2000(4), sind für das Jahr 2000 Quoten für Kabeljau vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Komission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die der Gemeinschaft zur Verfügung stehende Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kabeljaufänge in den ICES-Gebieten I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die der Gemeinschaft für 2000 zur Verfügung stehende Quote erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Gebiete I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt die der Gemeinschaft für 2000 zur Verfügung stehende Quote als erschöpft. Die Kabeljaufischerei in den Gewässern der ICES-Gebiete I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand durch die genannten Schiffe nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Dezember 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1. (4) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 3.