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Document 22000D1202(01)

Beschluss Nr. 3/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 26. September 2000 über die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung der Beschlüsse im Rahmen von Stabex und Sysmin im Zeitraum vom 2. August bis 31. Dezember 2000

OJ L 303, 2.12.2000, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/752/oj

22000D1202(01)

Beschluss Nr. 3/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 26. September 2000 über die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung der Beschlüsse im Rahmen von Stabex und Sysmin im Zeitraum vom 2. August bis 31. Dezember 2000

Amtsblatt Nr. L 303 vom 02/12/2000 S. 0030 - 0030


Beschluss Nr. 3/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses

vom 26. September 2000

über die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung der Beschlüsse im Rahmen von Stabex und Sysmin im Zeitraum vom 2. August bis 31. Dezember 2000

(2000/752/EG)

DER AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS -

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert am 4. November 1995 in Port Louis, im Folgenden "Abkommen" genannt,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats vom 27. Juli 2000 über Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 2 Buchstabe a) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats vom 27. Juli 2000 werden in Bezug auf Stabex die im Vierten AKP-EG-Abkommen in der Fassung des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens vorgesehenen Bestimmungen über die Transferbeschlüsse für die Anwendungsjahre 1998 und 1999 und über die Rückzahlung der Restbeträge des Zweiten Finanzprotokolls (Artikel 195 Buchstabe a) des Abkommens) bis 31. Dezember 2000 verlängert.

(2) Mit Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats werden in Bezug auf Sysmin die Bestimmungen des Abkommens über die Maßnahmen, für die vor dem 1. August 2000 ein Förderungsantrag gestellt wurde, bis 31. Dezember 2000 verlängert.

(3) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats sieht insbesondere Folgendes vor:

- vor dem 30. September 2000 wird eine Rücklage für die Finanzierung der Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses gebildet;

- der AKP-EG-Botschafterausschuss bestimmt vor dem 30. September 2000 die Methoden für die Berechnung dieser Rücklage und den endgültigen Betrag dieser Rücklage sowie die Modalitäten für die Überweisung etwaiger Restbeträge auf das EEF-Sonderkonto -

BESCHLIESST:

Artikel 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

a) Nach Abzug des Betrags nach Artikel 1 Buchstabe a) dieses Beschlusses beläuft sich der verbleibende Betrag der Mittel des Stabex-Instruments auf 1105672002 EUR. Dieser Betrag ist verfügbar für Programmierungsvorhaben nach Maßgabe von Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000.

b) Hinsichtlich seiner materiellen Verfügbarkeit wird dieser verbleibende Betrag des Stabex-Instruments schrittweise im Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2001 auf das Sonderkonto des EEF überwiesen.

c) Der in Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats vorgesehene Restbetrag für die Unterstützung der Entwicklungsprogramme, die nach Abschluss der vor dem 1. August 2000 gestellten Sysmin-Förderanträge festgelegt werden, für die die Beschlüsse nicht vor dem 31. Dezember 2000 gefasst werden können, beläuft sich auf 410926000 EUR.

d) Der am 31. Dezember 2000 verfügbare Saldo der gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses gebildeten Rücklage wird vor dem 31. Dezember 2001 vom Stabex-Sonderkonto auf das EEF-Sonderkonto überwiesen.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2000.

Für den AKP-EG-Botschafterausschuss

Der Präsident

P. Vimont

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