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Document 32000D0748

2000/748/EG: Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beschluss Nr. 177 vom 5. Oktober 1999 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128 B) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 302, 1.12.2000, p. 65–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/748/oj

32000D0748

2000/748/EG: Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beschluss Nr. 177 vom 5. Oktober 1999 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128 B) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 302 vom 01/12/2000 S. 0065 - 0070


Beschluss Nr. 177

vom 5. Oktober 1999

über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128 B)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/748/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund des Beschlusses Nr. 165 vom 30. Juni 1997 zur Aufstellung und Anpassung einiger zur Durchführung der Verordnungen erforderlicher Vordruckmuster,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vordrucke E 128 und E 128 B sind anzupassen, damit der Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, durch welche die Bestimmungen über den Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit auf Studierende ausgedehnt wurden, Rechnung getragen wird.

(2) Über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

(3) Mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke angepasst und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden.

(4) Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden.

(5) Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission -

BESCHLIESST FOLGENDES:

1. Die im Beschluss Nr. 165 vom 30. Juni 1997 enthaltenen Vordruckmuster E 128 und E 128 B für während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat erforderliche Sachleistungen ohne Voraussetzung des unverzüglichen Erfordernisses werden durch die beigefügten Muster ersetzt.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung.

3. Jeder Vordruck steht in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung und ist in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, damit jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann.

4. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Jorma Perälä

(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

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