EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0746

2000/746/EG: Entscheidung des Rates vom 27. November 2000 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Maßnahme

OJ L 302, 1.12.2000, p. 61–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 16/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/746/oj

32000D0746

2000/746/EG: Entscheidung des Rates vom 27. November 2000 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Maßnahme

Amtsblatt Nr. L 302 vom 01/12/2000 S. 0061 - 0062


Entscheidung des Rates

vom 27. November 2000

zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Maßnahme

(2000/746/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), im Folgenden "Sechste MwSt.-Richtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 17. Mai 2000 registriert wurde, hat die französische Regierung auf der Grundlage von Artikel 27 der Sechsten MwSt.-Richtlinie eine Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Richtlinie abweichenden Maßnahme beantragt.

(2) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten MwSt.-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(3) Die anderen Mitgliedstaaten wurden nach Artikel 27 der Sechsten MwSt.-Richtlinie mit Schreiben vom 14. Juni 2000 von dem Antrag Frankreichs unterrichtet.

(4) Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt.-Richtlinie geht in die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen grundsätzlich alles ein, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleister für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll.

(5) Die Französische Republik hat beantragt, abweichend von diesen Bestimmungen in die Steuerbemessungsgrundlage für Umsätze, die die Verarbeitung von Anlagegold beinhalten, auch den Wert des vom Abnehmer der Dienstleistung gelieferten und zur Herstellung des Endprodukts verwendeten Ausgangsmaterials einzubeziehen.

(6) Diese Abweichung zielt darauf ab, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Anlagegold zu verhindern und so bestimmte Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhüten. Sie erfuellt somit die in Artikel 27 der Sechsten MwSt.-Richtlinie festgelegten Voraussetzungen.

(7) Diese Steuerhinterziehungen und -umgehungen erfolgen hauptsächlich in der Weise, dass zunächst von der MwSt. befreites Anlagegold erworben und dieses anschließend zu Schmuck oder anderen Gegenständen verarbeitet wird, wobei der Wert des in den betreffenden Umsatz einbezogenen Anlagegoldes nicht mit der MwSt. belastet wird.

(8) Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2004 befristet, damit zu diesem Zeitpunkt geprüft werden kann, ob sie in Anbetracht der Entwicklungen bei der Anwendung der mit der Richtlinie 98/80/EG(2) eingeführten Sonderregelung für Anlagegold noch zweckmäßig ist.

(9) Die abweichende Maßnahme hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt.-Richtlinie in die Bemessungsgrundlage für die Steuer, die für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen geschuldet wird, die die Verarbeitung von befreitem Anlagegold beinhalten, auch den Marktwert des in dem Endprodukt enthaltenen Anlagegoldes einzubeziehen.

Artikel 2

Die Ermächtigung nach Artikel 1 läuft am 31. Dezember 2004 aus.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/65/EG (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 44).

(2) ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.

Top