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Document 32000R2040

Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin

OJ L 244, 29.9.2000, p. 27–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 003 P. 192 - 197
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 003 P. 192 - 197
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 003 P. 192 - 197
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 003 P. 192 - 197
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 003 P. 192 - 197
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 003 P. 192 - 197
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 003 P. 192 - 197
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 003 P. 192 - 197
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 003 P. 192 - 197
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 002 P. 200 - 205
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 002 P. 200 - 205

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32007R1248

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2040/oj

32000R2040

Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin

Amtsblatt Nr. L 244 vom 29/09/2000 S. 0027 - 0032


Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates

vom 26. September 2000

betreffend die Haushaltsdisziplin

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37, 279 und 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin übereingekommen, dass bei den Ausgaben der Europäischen Union sowohl das Gebot der Haushaltsdisziplin als auch der Ausgabeneffizienz zu beachten ist.

(2) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 6. Mai 1999 eine Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4) getroffen. In dieser Interinstitutionellen Vereinbarung, deren Bestimmungen in vollem Umfang gelten, wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltsdisziplin umfassend ist, für alle Ausgaben gilt und für alle an der Durchführung beteiligten Organe verbindlich ist. Sie enthält eine Finanzielle Vorausschau, die während eines mittelfristigen Zeitraums eine geordnete Entwicklung der Ausgaben der Europäischen Union, aufgegliedert nach großen Kategorien, in den Grenzen der Eigenmittel gewährleisten soll.

(3) Die Organe sind übereingekommen, dass die Agrarleitlinie in ihrer Berechnung unverändert beibehalten wird. Aus Gründen der Vereinfachung ist jedoch eine aktuelle Bezugsgrundlage zu verwenden und die Kohärenz der statistischen Konzepte mit den Konzepten zu gewährleisten, die in dem zukünftigen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zugrunde gelegt werden sollen.

(4) Der Europäische Rat hat beschlossen, dass die Agrarleitlinie nunmehr die Ausgaben für die reformierte gemeinsame Agrarpolitik, die neuen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die Ausgaben im Zusammenhang mit dem agrarpolitischen Heranführungsinstrument sowie die im Rahmen des Beitritts verfügbaren Beträge abdeckt.

(5) Die Mechanismen zur Wertberichtigung der Lagerbestände des laufenden Haushaltsjahres müssen beibehalten werden.

(6) Der Europäische Rat vertrat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Ausgaben und in dem Bemühen, die Agrarausgaben im Zeitraum 2000 bis 2006 in realen Werten zu stabilisieren, die Auffassung, dass die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik innerhalb eines von ihm festgelegten Finanzrahmens durchgeführt werden kann. Er forderte die Kommission und den Rat auf, weitere Einsparungen anzustreben, damit die Gesamtausgaben, mit Ausnahme der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung und der Veterinärmaßnahmen, im Zeitraum 2000 bis 2006 den von ihm festgesetzten Betrag im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. In Anbetracht seiner Beschlüsse war er der Auffassung, dass die in der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau einzusetzenden Beträge die Jahresbeträge, auf die sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 geeinigt haben, nicht überschreiten sollten.

(7) Die Obergrenzen der Teilrubriken "Ausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik" und "Ländliche Entwicklung und flankierende Maßnahmen" sind in der Finanziellen Vorausschau festgelegt, die Bestandteil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 ist. Sie können nur durch einen gemeinsamen Beschluss der beiden Teile der Haushaltsbehörde auf Vorschlag der Kommission und im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung geändert werden.

(8) Wenn der Rat die Agrarbestimmungen ändert, empfiehlt es sich daher, dass die Kommission ihn, wann immer sie es für zweckmäßig hält, gegebenenfalls darauf hinweist, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die sich ihres Erachtens aus den Agrarbestimmungen ergebenden Ausgaben die Obergrenze der Teilrubrik 1a der Finanziellen Vorausschau übersteigen.

(9) Da eine solche Überschreitung bei einem etwaigen Vorschlag zur Änderung der Obergrenze der Teilrubrik 1a der Finanziellen Vorausschau nicht berücksichtigt werden kann, muss der Rat unbeschadet der Nummer 19 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 in die Lage versetzt werden, die Agrargesetzgebung rechtzeitig anzupassen, damit diese Obergrenze eingehalten wird.

(10) Die Haushaltsdisziplin erfordert, dass bei allen vorgeschlagenen und gegebenenfalls beschlossenen Legislativmaßnahmen sowie während des gesamten Haushaltsverfahrens und bei der Ausführung des Haushaltsplans bei den beantragten, den bewilligten und den ausgeführten Mitteln die Obergrenzen einzuhalten sind, die in der Finanziellen Vorausschau zum einen für die Ausgaben der gemeinsamen Agrarpolitik - ohne die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raumes -, bei denen es sich um obligatorische Ausgaben handelt, und zum anderen für die Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums und für die flankierenden Maßnahmen festgesetzt worden sind.

(11) Um die Einhaltung der in der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau festgesetzten Obergrenzen zu gewährleisten, ist es möglich, dass - gegebenenfalls kurzfristig - Einsparungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Zur Einhaltung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sind die Betroffenen zu benachrichtigen, damit sie ihre berechtigten Erwartungen an diese Möglichkeit anpassen können. Derartige Maßnahmen müssen rechtzeitig getroffen werden und können erst zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres für die betroffenen Bereiche in Kraft treten.

(12) Die Notwendigkeit, die berechtigten Erwartungen der Betroffenen zu beachten, setzt ferner voraus, dass die Maßnahmen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, früh genug getroffen werden und dass die mittelfristige Haushaltslage mit dieser Zielsetzung jedes Jahr anhand verbesserter Voranschläge geprüft wird.

(13) Ergibt diese Prüfung, dass eine erhebliche Gefahr besteht, dass die Beträge der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau überstiegen werden, so muss die Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen; kann sie keine ausreichenden Maßnahmen ergreifen, so muss sie dem Rat andere Maßnahmen vorschlagen, über die der Rat vor dem 1. Juli einen Beschluss fassen sollte, da das Wirtschaftsjahr mehrerer gemeinsamer Marktorganisationen zu diesem Zeitpunkt beginnt. Ist die Kommission der Auffassung, dass zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin eine erhebliche Gefahr besteht und dass es ihr nicht möglich ist, im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse ausreichende Maßnahmen zu treffen, so schlägt sie dem Rat so rasch wie möglich andere Maßnahmen vor, über die der Rat innerhalb einer möglichst kurzen Frist befindet.

(14) Bei der Ausführung des Haushaltsplans wendet die Kommission zur monatlichen Überwachung der Agrarausgaben bei den einzelnen Kapiteln ein Frühwarnsystem an, damit die Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse möglichst rasch geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen kann, falls es sich zeigt, dass die Obergrenze der Teilrubrik 1a für das Haushaltsjahr überschritten werden könnte, und sie schlägt - falls sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen - dem Rat andere Maßnahmen vor, über die er innerhalb einer möglichst kurzen Frist befindet.

(15) Es ist wichtig, dass der Wechselkurs, der von der Kommission für die Erstellung der Haushaltsdokumente verwendet wird, die sie dem Rat vorlegt, auf den jüngsten Angaben basiert, wobei der erforderliche Zeitraum zwischen Erstellung und Vorlage dieser Dokumente durch die Kommission zu berücksichtigen ist.

(16) Die Bestimmungen betreffend die Währungsreserve müssen in Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 gebracht werden. Die Ausgaben werden voraussichtlich im Zuge der schrittweisen Durchführung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik weniger empfindlich auf die Schwankungen der Euro/Dollar-Parität reagieren, und folglich kann die Währungsreserve schrittweise abgeschafft werden.

(17) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die monatlichen Vorauszahlungen vorübergehend zu kürzen oder auszusetzen, wenn die Kommission anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nicht feststellen kann, ob die geltenden Gemeinschaftsvorschriften eingehalten worden sind, und diese Informationen darauf schließen lassen, dass offensichtlich eine missbräuchliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel vorliegt.

(18) Die Organe haben vereinbart, dass eine Reserve für Darlehenstransaktionen und -garantien zugunsten von und in Drittländern im Haushaltsplan in Form vorläufig eingesetzter Mittel gebildet werden muss, um die Finanzierung der im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen stehenden Deckungsmittel des Garantiefonds, der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94(5) eingerichtet wurde, zu ermöglichen, und dass diese Reserve gegebenenfalls zur Deckung der über die verfügbaren Fondsmittel hinausgehenden Garantieleistungen dient.

(19) Die Organe sind übereingekommen, dass eine Reserve im Haushaltsplan in Form vorläufig eingesetzter Mittel gebildet werden muss, damit im Falle unvorhergesehener Ereignisse, die eine punktuelle Soforthilfe in Drittländern erfordern, kurzfristig Mittel, mit Vorrang für humanitäre Maßnahmen, bereitgestellt werden können.

(20) Die Organe sind übereingekommen, vorzusehen, dass die Mittel der Währungsreserve, der Reserve für Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen in der gleichen Weise nach den Modalitäten abgerufen und bereitgestellt werden, die von den Organen in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegt worden sind.

(21) Aus Gründen der Klarheit ist die Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 21. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin(6) aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Haushaltsdisziplin gilt für sämtliche Ausgaben. Sie wird je nach Fall durch die Haushaltsordnung, die vorliegende Verordnung und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 verwirklicht.

I. Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie

Artikel 2

Die Agrarleitlinie, die für jedes Haushaltsjahr die Obergrenze der in Artikel 4 Absatz 1 definierten Agrarausgaben darstellt, muss in jedem Jahr eingehalten werden. Die Kommission legt die Agrarleitlinie für jedes Haushaltsjahr gleichzeitig mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans vor.

Artikel 3

(1) Die Bezugsgrundlage für die Berechnung der Agrarleitlinie beläuft sich für 1995 auf einen Betrag von 36394 Mio. EUR; bei der Berechnung des Gesamtbetrags für dieses Jahr wurde von der Bezugsgrundlage 1988 ausgegangen.

(2) Für ein bestimmtes Jahr entspricht die Agrarleitlinie der in Absatz 1 festgelegten Bezugsgrundlage zuzüglich

a) der Grundlage, multipliziert mit dem Produkt

- von 74 % der BSP-Wachstumsrate zwischen 1995 (Basisjahr) und dem betreffenden Jahr und

- dem von der Kommission für den gleichen Zeitraum geschätzten BSP-Deflator,

b) des für das betreffende Haushaltsjahr vorausgeschätzten Betrags der Ausgaben für den Absatz von AKP-Zucker, der Erstattungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, der Zahlungen der Erzeuger für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und etwaiger sonstiger künftiger Einnahmen aus dem Agrarsektor.

(3) Die statistische Basis für das BSP ist in der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen(7) definiert.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als BSP das BVE des Jahres zu Marktpreisen, das von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(8) bestimmt wird.

Artikel 4

(1) Unter die Agrarleitlinie fällt die Summe

- der Beträge, die entsprechend dem für den Haushaltsplan 2000 geltenden Eingliederungsplan im Einzelplan III, Teileinzelplan B1 des Haushaltsplans bei den Titeln 1 bis 4 zu veranschlagen sind,

- der Beträge, die für das agrarpolitische Heranführungsinstrument in Rubrik 7 der Finanziellen Vorausschau vorgesehen sind,

- der Beträge, die gemäß der Finanziellen Vorausschau im Rahmen der Mittel für den Beitritt für die Landwirtschaft verfügbar sind.

(2) Die Titel 1 und 2 des Teileinzelplans B1 des Haushaltsplans umfassen in jedem Jahr die Mittel, die zur Deckung aller Kosten im Zusammenhang mit der Wertberichtigung der Lagerbestände des laufenden Haushaltsjahres notwendig sind.

Artikel 5

(1) Bei allen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik von der Kommission vorgeschlagenen oder vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Legislativmaßnahmen sind die Obergrenzen einzuhalten, die in der Finanziellen Vorausschau für die Teilrubrik "Ausgaben der gemeinsamen Agrarpolitik" ("Teilrubrik 1a") und die Teilrubrik "Entwicklung des ländlichen Raums und flankierende Maßnahmen" ("Teilrubrik 1b") festgesetzt worden sind.

(2) Während des gesamten Haushaltsverfahrens sowie bei der Ausführung des Haushaltsplans ist für die Ausgaben der gemeinsamen Agrarpolitik die Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 1a und für die Ausgaben für die ländliche Entwicklung und die flankierenden Maßnahmen die Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 1b maßgebend.

(3) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission üben ihre jeweiligen Befugnisse in der Weise aus, dass diese jährlichen Ausgabenhöchstbeträge während jedes entsprechenden Haushaltsverfahrens und bei der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Haushaltsjahres eingehalten werden.

(4) Um die Einhaltung der für die Teilrubrik 1a festgesetzten Beträge zu gewährleisten, kann der Rat nach dem in Artikel 37 des Vertrags vorgesehenen Verfahren zu gegebener Zeit eine Anpassung der Höhe der ab Anfang des folgenden Wirtschaftsjahrs für die betroffenen Bereiche geltenden Stützungsmaßnahmen beschließen.

Artikel 6

(1) Bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans eines jeden Haushaltsjahres prüft die Kommission die mittelfristige Haushaltslage. Sie unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N ihre nach Erzeugnissen gegliederten Voranschläge für die Haushaltsjahre N - 1, N und N + 1. Sie unterbreitet gleichzeitig eine Analyse der Abweichungen der tatsächlichen Ausgaben von den ursprünglichen Ansätzen in den Haushaltsjahren N - 2 und N - 3 und nennt die zur Verbesserung der Qualität der Ansätze getroffenen Maßnahmen.

(2) Wird bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans für ein Haushaltsjahr N erkennbar, dass die in der Finanziellen Vorausschau für die Teilrubriken 1a und 1b genannten Beträge für das Haushaltsjahr N möglicherweise überschritten werden, so ergreift die Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse geeignete Abhilfemaßnahmen.

(3) Kann die Kommission keine ausreichenden Maßnahmen ergreifen, so schlägt sie dem Rat, gegebenenfalls bei der Festlegung der Höhe der Stützungsmaßnahmen, andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beträge zu gewährleisten. Der Rat befindet nach dem Verfahren und unter den Bedingungen des Artikels 5 Absatz 4 vor dem 1. Juli des Haushaltsjahres N - 1 über die notwendigen Maßnahmen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme so rechtzeitig ab, dass der Rat von ihr Kenntnis nehmen und innerhalb der angegebenen Frist einen Beschluss fassen kann.

(4) Ist die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt der Auffassung, dass weiterhin Gefahr besteht, dass die in der Finanziellen Vorausschau für die Teilrubriken 1a und 1b genannten Beträge für das Haushaltsjahr N oder N + 1 überschritten werden und dass es ihr nicht möglich ist, im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse ausreichende Abhilfemaßnahmen zu treffen, so schlägt sie dem Rat andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beträge zu gewährleisten. Der Rat befindet nach dem Verfahren und unter den Bedingungen des Artikels 5 Absatz 4 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Vorschlags der Kommission über die notwendigen Maßnahmen für das Haushaltsjahr N. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme so rechtzeitig ab, dass der Rat sie zur Kenntnis nehmen und innerhalb der angegebenen Frist einen Beschluss fassen kann.

Artikel 7

(1) Um sicherzustellen, dass die Obergrenzen der Teilrubriken 1a und 1b nicht überschritten werden, wendet die Kommission zur monatlichen Überwachung der in den Titeln 1 bis 4 des Teileinzelplans B1 des Haushaltsplans genannten Ausgaben bei den einzelnen Kapiteln ein Frühwarnsystem an.

(2) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission zu diesem Zweck für jedes Kapitel des Haushaltsplans monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

(3) Zur Überwachung der Ausgaben des Titels 4 des Teileinzelplans B1 führt die Kommission außerdem eine Kontrolle mit dem Ziel durch, die Einhaltung des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Betrags zu überprüfen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(9) festgelegt ist.

(4) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(10) monatlich übermittelten Ausgabenübersichten werden von der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Allgemeinen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Informationen einen monatlichen Bericht, in dem sie die Entwicklung der tatsächlichen Ausgaben im Verhältnis zu den Profilen prüft und der eine Bewertung des voraussichtlichen Ausführungsstands für das Haushaltsjahr enthält.

(5) Lässt diese Prüfung den Schluss zu, dass die für das Haushaltsjahr N festgelegte Obergrenze der Teilrubrik 1a überschritten werden könnte, so ergreift die Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse geeignete Abhilfemaßnahmen. Falls sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, schlägt die Kommission dem Rat andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beträge zu gewährleisten. Der Rat befindet nach dem Verfahren und unter den Bedingungen des Artikels 5 Absatz 4 innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt des Vorschlags der Kommission über die notwendigen Maßnahmen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme so rechtzeitig ab, dass der Rat sie zur Kenntnis nehmen und innerhalb der angegebenen Frist einen Beschluss fassen kann.

Artikel 8

(1) Bei der Annahme des Vorentwurfs des Haushaltsplans oder eines die Agrarausgaben betreffenden Berichtigungsschreibens zum Vorentwurf des Haushaltsplans legt die Kommission für die Veranschlagung der Ausgaben der Titel 1 bis 3 des Teileinzelplans B1 den Euro/Dollar-Kurs zugrunde, der der durchschnittlichen Marktparität des letzten Quartals entspricht, das mindestens zwanzig Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.

(2) Bei der Annahme eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans oder eines diesbezüglichen Berichtigungsschreibens legt die Kommission, soweit diese Dokumente die Mittel der Titel 1 bis 3 des Teileinzelplans B1 des Haushaltsplans betreffen, Folgendes zugrunde:

- zum einen den Euro/Dollar-Kurs, der auf dem Markt ab dem 1. August des vorangegangenen Haushaltsjahres bis Ende des letzten Quartals effektiv festgestellt wurde, das mindestens zwanzig Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission, spätestens aber am 31. Juli des laufenden Haushaltsjahres, endet;

- und zum anderen als Prognose für das restliche Haushaltsjahr den effektiv festgestellten durchschnittlichen Kurs des letzten Quartals, das mindestens zwanzig Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.

Artikel 9

(1) Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wird zum Ausgleich von Entwicklungen, die durch die in Artikel 10 genannten Schwankungen der Euro/Dollar-Marktparität gegenüber der Haushaltsparität verursacht werden, vorsorglich ein Betrag von 500 Mio. EUR in eine Reserve, "Währungsreserve" genannt, eingesetzt.

(2) Der Betrag der Währungsreserve verringert sich im Haushaltsjahr 2002 auf 250 Mio. EUR. Die Währungsreserve entfällt ab dem Haushaltsjahr 2003.

(3) Diese Mittel sind nicht in der Agrarleitlinie erfasst und fallen nicht unter die Teilrubrik 1a der Finanziellen Vorausschau.

Artikel 10

Die Kommission erstattet der Haushaltsbehörde alljährlich im Oktober Bericht darüber, wie sich die Schwankungen der durchschnittlichen Euro/Dollar-Parität auf die Ausgaben der Titel 1 bis 3 des Teileinzelplans B1 des Haushaltsplans auswirken.

Artikel 11

(1) Einsparungen oder zusätzliche Kosten infolge von Schwankungen der Euro/DollarParität werden symmetrisch behandelt. Ergeben sich aufgrund eines Anstiegs des Dollars gegenüber dem Euro im Verhältnis zur Haushaltsparität Einsparungen bei der Abteilung Garantie, so sind diese bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR in den Jahren 2000 und 2001 und von 250 Mio. EUR im Jahr 2002 nach der Währungsreserve zu übertragen. Fallen aufgrund eines Wertverlustes des Dollars gegenüber dem Euro im Verhältnis zur Haushaltsparität zusätzliche Haushaltskosten an, so wird auf die Währungsreserve zurückgegriffen, und es werden Mittelübertragungen von dieser nach den vom Wertverlust des Dollars betroffenen Linien des EAGFL, Abteilung Garantie, vorgenommen. Die Mittelübertragungsvorschläge werden gegebenenfalls gleichzeitig mit dem in Artikel 10 genannten Bericht vorgelegt.

(2) Es wird ein Freibetrag in Höhe von 200 Mio. EUR vorgesehen. Einsparungen oder zusätzliche Kosten infolge der in Absatz 1 genannten Schwankungen, die unter diesem Betrag liegen, machen keine Übertragungen nach bzw. aus der Währungsreserve erforderlich. Bei Einsparungen oder zusätzlichen Kosten, die diesen Betrag überschreiten, werden die jeweiligen Beträge der Währungsreserve zugeführt bzw. daraus gedeckt. Der Freibetrag wird im Jahr 2002 auf 100 Mio. EUR gesenkt.

Artikel 12

(1) Die Reserve wird erst dann in Anspruch genommen, wenn die zusätzlichen Kosten nicht aus den Haushaltsmitteln finanziert werden können, die zur Deckung der in der Teilrubrik 1a der Finanziellen Vorausschau genannten Ausgaben für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehen sind.

(2) Die zur Finanzierung der entsprechenden Ausgaben benötigten Eigenmittel werden gemäß dem Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(11) und den aufgrund jenes Beschlusses erlassenen Bestimmungen abgerufen.

(3) Alle bei der Abteilung Garantie des EAGFL eingesparten Beträge, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 nach der Währungsreserve übertragen wurden und bei Abschluss des Haushaltsjahres dort noch eingestellt sind, verfallen und werden im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres im Wege eines Berichtigungsschreibens zum Vorentwurf des Haushaltsplans für das folgende Jahr als Einnahmen veranschlagt.

Artikel 13

Die Artikel 9 bis 12 sind nur bis zum Haushaltsjahr 2002 anwendbar.

Artikel 14

(1) Die monatlichen Vorauszahlungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, durch die Kommission erfolgen auf der Grundlage der Daten, die die Mitgliedstaaten für jedes Ausgabenkapitel mitteilen.

(2) Ist die Kommission aufgrund der von einem Mitgliedstaat übermittelten Ausgabenerklärungen oder Informationen nicht in der Lage festzustellen, dass die Mittelbindung den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb einer Frist, die sie der Bedeutung des Problems entsprechend festlegt und die im Allgemeinen nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Daten mitzuteilen.

(3) Wird die Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie auf eine offensichtliche Missachtung der Vorschriften und eine offensichtlich missbräuchliche Verwendung von Gemeinschaftsmitteln schließen, so kann die Kommission die monatlichen Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten vorübergehend kürzen oder aussetzen.

(4) Diese Kürzungen oder Aussetzungen erfolgen unbeschadet der Beschlüsse, die im Rahmen des Rechnungsabschlusses gefasst werden.

(5) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat, bevor sie ihren Beschluss fasst. Der Mitgliedstaat nimmt innerhalb von zwei Wochen Stellung. Die Kommission fasst ihren ordnungsgemäß zu begründenden Beschluss nach Anhörung des Ausschusses des EAGFL unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

II. Reserven in Verbindung mit Aktionen im Außenbereich

1. Reserve für Darlehenstransaktionen und -garantien

Artikel 15

(1) In jedem Jahr wird vorsorglich eine Reserve im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gebildet; diese Reserve dient

a) zur Finanzierung der im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen stehenden Deckungsmittel des Garantiefonds;

b) gegebenenfalls zur Deckung der über die verfügbaren Fondsmittel hinausgehenden Garantieleistungen, deren Verbuchung im Haushaltsplan damit ermöglicht wird.

(2) Der Betrag dieser Reserve bestimmt sich nach der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 enthaltenen Finanziellen Vorausschau. Die Modalitäten der Inanspruchnahme dieser Reserve sind in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt.

2. Reserve für Soforthilfen

Artikel 16

(1) In jedem Jahr wird im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorsorglich eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern gebildet. Diese Reserve soll es ermöglichen, im Falle unvorhergesehener Ereignisse, die punktuelle Soforthilfen in Drittländern erfordern, kurzfristig Mittel, mit Vorrang für humanitäre Maßnahmen, bereitzustellen.

(2) Der Betrag dieser Reserve bestimmt sich nach der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 enthaltenen Finanziellen Vorausschau. Die Modalitäten für die Verwendung der Reserve sind in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 17

Die Reserven werden im Wege von Übertragungen nach den betreffenden Haushaltslinien gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung in Anspruch genommen.

Artikel 18

Die zur Finanzierung der Reserven benötigten Eigenmittel werden bei den Mitgliedstaaten erst bei Verwendung der Reserven gemäß Artikel 17 abgerufen. Die benötigten Eigenmittel werden der Kommission unter den Bedingungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften(12) bereitgestellt.

III. Schlussbestimmungen

Artikel 19

Die Entscheidung 94/729/EG wird aufgehoben.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäisch Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Tasca

(1) ABl. C 21 E vom 25.1.2000, S. 37.

(2) ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 80.

(3) ABl. C 334 vom 23.11.1999, S. 1.

(4) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(5) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1).

(6) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 14.

(7) ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.

(8) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(9) ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.

(10) Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5).

(11) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.

(12) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

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