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Document 32000D0481

2000/481/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2000 über die Anerkennung von "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1876) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

OJ L 193, 29.7.2000, p. 91–91 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/481/oj

32000D0481

2000/481/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2000 über die Anerkennung von "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1876) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0091 - 0091


Entscheidung der Kommission

vom 14. Juli 2000

über die Anerkennung von "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1876)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/481/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1), insbesondere Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG können Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf eine drei Jahre geltende Anerkennung von Organisationen unterbreiten, die sämtlichen Kriterien des Anhangs mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügen.

(2) Portugal hat einen Antrag auf eine drei Jahre geltende Anerkennung für "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie unterbreitet.

(3) Die Kommission hat festgestellt, daß "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" sämtlichen Kriterien des Anhangs der erwähnten Richtlinie mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügt.

(4) Diese Entscheidung stimmt mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

"Rinave - Registro Internacional Naval, SA" wird ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG für einen Zeitraum von drei Jahren anerkannt.

Artikel 2

Die Auswirkungen dieser Anerkennung sind auf Portugal beschränkt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2000

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20.

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