EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0427

2000/427/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001

OJ L 167, 7.7.2000, p. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/427/oj

32000D0427

2000/427/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001

Amtsblatt Nr. L 167 vom 07/07/2000 S. 0019 - 0021


Entscheidung des Rates

vom 19. Juni 2000

gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001

(2000/427/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Kenntnisnahme des Berichts der Kommission(2),

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank(3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Diskussion im Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begann am 1. Januar 1999. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs in Brüssel tagende Rat entschied am 3. Mai 1998(4), daß Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung zum 1. Januar 1999 erfuellten.

(2) Das Vereinigte Königreich notifizierte dem Rat gemäß Nummer 1 des dem Vertrag beigefügten Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich, Großbritannien und Irland, daß es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Notifizierung wurde nicht geändert. Gemäß Absatz 1 des dem Vertrag beigefügten Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark sowie gemäß dem Beschluß der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburg hat Dänemark dem Rat notifiziert, daß es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten.

(3) Gemäß der Entscheidung 98/317/EG gilt für Griechenland und Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 des Vertrages.

(4) Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung am 16. Juni 1997 mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion(5) vereinbart wurde. Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion(6) festgelegt.

(5) In Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags sind die Verfahren für die Aufhebung der Ausnahmeregelung festgelegt, die für den betreffenden Mitgliedstaat gilt. Danach berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1 des Vertrags mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt. Solche Berichte sind im Jahr 2000 zu erstellen. Griechenland hat am 9. März 2000 einen entsprechenden Antrag gestellt.

(6) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, daß sie mit den Artikeln 108 und 109 des Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im einzelnen die Frage geprüft, ob die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Griechenlands und Schwedens mit den Artikeln 108 und 109 des Vertrags und der ESZB-Satzung vereinbar sind.

(7) Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, daß ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation im Sinne des Preisstabilitätskriteriums wird anhand harmonisierter Verbraucherpreisindizes gemessen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95(7) definiert sind. Zur Prüfung der Frage, ob das Preisstabilitätskriterium erfuellt wurde, ist die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen worden. ln dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2000 waren Frankreich, Österreich und Schweden die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten mit Inflationsraten von 0,9 %, 0,9 % bzw. 0,8 %. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2000 betrug demnach 2,4 %.

(8) Gemäß Artikel 2 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, daß zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags vorliegt, derzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(9) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, daß ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf der Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfuellung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben den Zweijahreszeitraum bis einschließlich März 2000 geprüft.

(10) Gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Erfuellung des Kriteriums der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Zur Prüfung der Frage, ob das Zinskriterium erfuellt wurde, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2000 betrug der Referenzwert demnach 7,2 %.

(11) Gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Kommission die Daten zur Verfügung zu stellen, auf denen die laufende Beurteilung der Erfuellung der Konvergenzkriterien beruht. Zur Vorbereitung dieses Vorschlags stellte die Kommission entsprechende Daten zur Verfügung. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit(8) bis zum 1. März 2000 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten.

(12) In Griechenland sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 108 und 109 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 121 Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2000 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Griechenland bei 2,0 % und damit unter dem Referenzwert.

- Nach der Entscheidung 2000/33/EG des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland(9) liegt keine Ratsentscheidung mehr vor, derzufolge in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht.

- Griechenland nahm in den letzten zwei Jahren erst am WKM und dann am WKM II teil. In dieser Zeit war die Griechische Drachme (GRD) keinen starken Spannungen ausgesetzt, und hat Griechenland den bilateralen Leitkurs der GRD bis zum 1. Januar 1999 gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats und von da an gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2000 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Griechenland 6,4 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Griechenland hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an nachhaltiger Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Griechenland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

(13) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung erfuellen, und hebt die Ausnahmeregelung der betreffenden Mitgliedstaaten auf -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Griechenland erfuellt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung. Die für Griechenland nach Erwägungsgrund 4 der Entscheidung 98/317/EG geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2001 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Santa Maria da Feira am 19. Juni 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Pina Moura

(1) Stellungnahme vom 8. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 5. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 28. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30).

(5) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(6) ABl. C 345 vom 13.11.1998, S. 6.

(7) Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreise (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

(8) ABl. L 332 vom 31.12.1993. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 475/2000 (ABl. L 58 vom 3.3.2000, S. 1).

(9) ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 24.

Top