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Document 22000D0630(01)

Beschluß Nr. 1/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 eingesetzt mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits vom 8. Dezember 1997 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung - Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

OJ L 157, 30.6.2000, p. 6–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/414/oj

22000D0630(01)

Beschluß Nr. 1/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 eingesetzt mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits vom 8. Dezember 1997 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung - Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

Amtsblatt Nr. L 157 vom 30/06/2000 S. 0006 - 0009


Beschluß Nr. 1/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko

vom 23. März 2000

eingesetzt mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits vom 8. Dezember 1997 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

(2000/414/EG)

DER GEMISCHTE RAT -

gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits, nachstehend "Interimsabkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 7 bis 11;

in der Erwägung, daß dieses Interimsabkommen am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorsitz

Den Vorsitz im Gemischten Rat führt abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten ein Mitglied des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaft und ein Mitglied der Secretaría de Comercio y Formento Industrial (Amt für Handel und Industrieförderung, nachstehend "SECOFI" genannt) im Namen Mexikos. Jedoch beginnt der erste Vorsitzzeitraum mit dem Datum der ersten Tagung des Gemischten Rates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Tagungen

(1) Der Gemischte Rat tagt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen und wenn die Umstände dies erfordern nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien.

(2) Jede Tagung des Gemischten Rates findet an einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Ort statt.

(3) Die Tagungen des Gemischten Rates werden von den Sekretären des Gemischten Rates gemeinsam einberufen.

Artikel 3

Vertretung

(1) Die Mitglieder des Gemischten Rates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind.

(2) Will sich ein Mitglied vertreten lassen, hat es dem Präsidenten vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Gemischten Rates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Gemischten Rates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung wird der Präsident des Gemischten Rates über die voraussichtliche Zusammensetzung und den Leiter der Delegationen der Vertragsparteien informiert.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter des SECOFI sind gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Rates tätig.

Artikel 6

Unterlagen

Stützt sich der Gemischte Rat bei seinen Beratungen auf schriftliche Arbeitsunterlagen, so werden diese numeriert und als Arbeitsunterlagen des Gemischten Rates von den beiden Sekretären weitergeleitet.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1) Der an den Gemischten Rat oder an den Präsidenten des Gemischten Rates gerichtete Schriftverkehr wird an die beiden Sekretäre des Gemischten Rates übermittelt.

(2) Die beiden Sekretäre sorgen dafür, daß der Schriftverkehr dem Vorsitzenden des Gemischten Rates übermittelt und gegebenenfalls als Arbeitsunterlagen gemäß Artikel 6 an andere Mitglieder des Gemischten Rates weitergeleitet werden. Der weitergeleitete Schriftverkehr wird an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und an das SECOFI gesandt.

(3) Der Schriftverkehr des Vorsitzenden des Gemischten Rates wird von dem entsprechenden Sekretär an die Empfänger gesandt und gegebenenfalls als Arbeitsunterlagen gemäß Artikel 6 unter den in Absatz 2 angegebenen Anschriften an die übrigen Mitglieder des Gemischten Rates weitergeleitet.

Artikel 8

Tagesordnung

(1) Die Sekretäre des Gemischten Rates stellen auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird von dem entsprechenden Sekretär den in Artikel 7 genannten Empfängern spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übersandt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Sekretäre spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist; es werden jedoch nur die Punkte auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Arbeitsunterlagen übermittelt worden sind.

Die Tagesordnung wird vom Gemischten Rat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen können im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

Artikel 9

Protokoll

(1) Über jede Tagung fertigen die beiden Sekretäre so bald wie möglich einen Protokollentwurf an.

(2) Das Protokoll enthält in der Regel für jeden Tagesordnungspunkt:

a) die Angabe der dem Gemischten Rat vorgelegten Unterlagen,

b) die Erklärungen, die von einem Mitglied des Gemischten Rates zu Protokoll gegeben wurden,

c) die angenommenen Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die vereinbarten Erklärungen und die zu spezifischen Fragen gezogenen Schlußfolgerungen.

(3) Das Protokoll enthält außerdem eine Liste der Mitglieder des Gemischten Rates oder ihrer Vertreter, die an der Tagung teilgenommen haben.

(4) Der Protokollentwurf wird dem Gemischten Rat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt. Die beiden Vertragsparteien können dem Protokollentwurf auch schriftlich zustimmen. Nach der Genehmigung des Protokolls werden zwei Ausfertigungen von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 7 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

(1) Der Gemischte Rat faßt seine Beschlüsse und macht Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien.

Zwischen den Tagungen kann der Gemischte Rat im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern beide Vertragsparteien dem zustimmen.

Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln.

(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Rates in Sinne des Artikels 9 des Interimsabkommens tragen die Überschrift "Beschluß" bzw. "Empfehlung", gefolgt von einer Ordnungsnummer, dem Zeitpunkt ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Rates werden von den beiden Sekretären ausgefertigt und zwei Ausfertigungen von den Leitern der Delegationen der beiden Vertragsparteien unterzeichnet.

(4) Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 7 genannten Empfängern als Unterlagen des Gemischten Rates übermittelt.

Artikel 11

Öffentlichkeit

(1) Die Tagungen des Gemischten Rates sind, sofern nichts anderes beschlossen wird, nicht öffentlich.

(2) Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Rates in ihrem Veröffentlichungsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 12

Sprachen

(1) Die Amtssprachen des Gemischten Rates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.

(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät und beschließt der Gemischte Rat normalerweise anhand von Unterlagen und Vorschlägen, die in diesen Sprachen vorliegen.

Artikel 13

Kosten

(1) Die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Mexikanischen Staaten tragen jeweils die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Gemischten Rates entstehen.

(2) Die Kosten für die Organisation von Tagungen, das Dolmetschen, die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 14

Gemischter Ausschuß

(1) Gemäß Artikel 10 des Interimsabkommens wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der den Gemischten Rat bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützt.

(2) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten einerseits und Vertretern des SECOFI andererseits zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

(3) Der Gemischte Ausschuß bereitet die Tagungen und die Beratungen des Gemischten Rates vor, überwacht gegebenenfalls die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Rates und gewährleistet allgemein das ordnungsgemäße Funktionieren des Interimsabkommens. Er prüft alle ihm vom Gemischten Rat vorgelegten Angelegenheiten sowie andere Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Interimsabkommens ergeben. Er legt dem Gemischten Rat Vorschläge für Beschlüsse und Empfehlungen zur Annahme vor.

(4) Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses ist dieser Beschluß als Anhang beigefügt.

Geschehen zu Lissabon am 23. März 2000.

Für den Gemischten Rat

Der Präsident

J. Gama

ANHANG

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