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Document 32000R1174

Verordnung (EG) Nr. 1174/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 und zur Änderung bestimmter anderer Verordnungen für den Rindfleischsektor

OJ L 131, 1.6.2000, p. 30–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 06/03/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1174/oj

32000R1174

Verordnung (EG) Nr. 1174/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 und zur Änderung bestimmter anderer Verordnungen für den Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 131 vom 01/06/2000 S. 0030 - 0035


Verordnung (EG) Nr. 1174/2000 der Kommission

vom 31. Mai 2000

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 und zur Änderung bestimmter anderer Verordnungen für den Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anwendung der Liste CXL hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 50700 Tonnen für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch zu eröffnen. Für den am 1. Juli 2000 beginnenden Kontingentszeitraum 2000/2001 sind nunmehr die Durchführungsvorschriften festzulegen.

(2) Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgt unter vollständiger Aussetzung des spezifischen Zolls, sowie das Fleisch für die Herstellung von Konserven bestimmt ist, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten. Soweit das Rindfleisch für die Herstellung anderer Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch bestimmt ist, erfolgt die Einfuhr unter Aussetzung von 55 % des jeweiligen autonomen Zollsatzes. Die Aufteilung des Zollkontingents auf diese beiden Gruppen sollte unter Berücksichtigung der mit ähnlichen Einfuhren in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrung erfolgen.

(3) Um Spekulationen zu verhindern, ist der Zugang zu dem Zollkontingent nur Verarbeitern zu gestatten, die die Verarbeitung in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG(4), vornehmen.

(4) Für Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen dieses Zollkontingents ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Lizenzen werden nach der Zuteilung von Einfuhrrechten auf Basis der Anträge der in Betracht kommenden Verarbeiter erteilt. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diese Einfuhrlizenzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(6), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(8).

(5) Um Spekulationen vorzubeugen, ist die Erteilung von Einfuhrlizenzen für jeden Händler auf die Menge zu beschränken, für die ihm Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. Derselbe Grundsatz sollte im Rindfleischsektor auf andere Einfuhrregelungen angewendet werden, die sich auf Einfuhrrechte gründen. Daher sind folgende Verordnung zu ändern:

- Verordnung (EG) Nr. 1143/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern(9);

- Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen(10);

- Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern(11);

- Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern(12);

- Verordnung (EG) Nr. 2684/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse gemäß dem mit der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen Kooperationsabkommen(13).

(6) Die Verwaltung dieses Zollkontingents erfordert eine strenge Überwachung der Einfuhren und eine wirksame Kontrolle von Verwendung und Bestimmung des eingeführten Fleischs. Die Verarbeitung sollte daher nur in dem in Feld 20 der Einfuhrlizenz genannten Betrieb zulässig sein. Außerdem ist eine Sicherheit zu stellen, damit gewährleistet ist, daß das eingeführte Fleisch entsprechend den für das Zollkontingent geltenden Bestimmungen verwendet wird. Bei der Festsetzung des Betrags der Sicherheit ist zu berücksichtigen, daß die Zollsätze für die innerhalb und die außerhalb des Zollkontingents eingeführten Mengen unterschiedlich hoch sind.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 wird ein Zollkontingent für die Einfuhr von 50700 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0202 20 30, 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90 oder 0206 29 91 eröffnet.

(2) Die Gesamtmenge gemäß Absatz 1 wird wie folgt in zwei Teilmengen aufgeteilt:

a) 38000 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von Konserven gemäß der Definition in Artikel 7 Buchstrabe a),

b) 12700 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung anderer Verarbeitungserzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 7 Buchstabe b).

(3) Das Kontingent trägt folgende laufende Nummern:

- 09.4057 für die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a),

- 09.4058 für die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe b).

(4) Für gefrorenes Rindfleisch, das im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführt wird, sind die Einfuhrzollsätze in Teil III Anhang 7, lfd. Nr. 13, der Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(14) festgesetzt.

Artikel 2

(1) Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten sind nur zulässig, wenn sie von oder im Namen von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die im Verlauf der zwölf Monate vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens ein Mal Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben. Außerdem dürfen nur Anträge von bzw. im Namen von Verarbeitungsbetrieben eingereicht werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG zugelassen sind. Für jede der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Mengen darf nur ein Antrag auf Einfuhrrechte je zugelassenen Verarbeitungsbetrieb angenommen werden.

Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten dürfen nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Verarbeiter in ein MWSt.-Verzeichnis eingetragen ist.

(2) Antragsteller, die am 1. Mai 2000 nicht mehr in der Fleischverarbeitung tätig sind, werden bei der Erteilung der Lizenzen im Rahmen dieser Verordnung nicht berücksichtigt.

(3) Dem Lizenzantrag sind Belege beizufügen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann.

Artikel 3

(1) Die Mengen in den Anträgen auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- und B-Erzeugnissen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt und dürfen die bei den Teilkontingenten verfügbaren Mengen nicht überschreiten.

(2) Alle Anträge für A- und B-Erzeugnisse müssen der zuständigen Behörde bis zum 9. Juni 2000 vorliegen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 21. Juni 2000 eine Liste der Antragsteller und der in bezug auf beide Teilkontingente beantragten Mengen sowie die Zulassungsnummern der betreffenden Verarbeitungsbetriebe.

Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann, und setzt gegebenenfalls einen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

Artikel 4

(1) Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch, für das einem Verarbeiter Einfuhrrechte gemäß Artikel 3 zugeteilt wurden, erfolgt im Rahmen von Einfuhrlizenzen.

(2) Ein Verarbeiter kann innerhalb der ihm zugeteilten Einfuhrrechte bis spätestens zum 23. Februar 2001 Einfuhrlizenzen beantragen.

(3) Der Lizenzantrag kann nur

- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

- von dem oder für den Verarbeiter gestellt werden, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. Die einem Verarbeiter zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge.

Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(4) Der Verarbeiter, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind, stellt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit, die gewährleistet, daß er die gesamte eingeführte Menge innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einfuhr in seinem im Lizenzantrag angegebenen Betrieb zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet.

Die Beträge der Sicherheiten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

(1) Im Lizenzantrag und in der Lizenz sind einzutragen:

a) in Feld 8 das Ursprungsland,

b) in Feld 16 einer der entsprechenden KN-Codes,

c) in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:

- Certificado válido en ... (Estado miembro expedidor)/carne destinada a la transformación ... [productos A] [productos B] (táchese lo que no proceda) en ... (designación exacta y número de registro del establecimiento en el que vaya a efectuarse a la transformación)/Reglamento (CE) n° 1174/2000

- Licens gyldig i ... (udstedende medlemsstat)/Kød bestemt til forarbejdning til (A-produkter) (B-produkter) (det ikke gældende overstreges) i ... (nøjagtig betegnelse for den virksomhed, hvor forarbejdningen sker)/forordning (EF) nr. 1174/2000

- In ... (ausstellender Mitgliedstaat) gültige Lizenz/Fleisch für die Verarbeitung zu [A-Erzeugnissen] [B-Erzeugnissen] (Unzutreffendes bitte streichen) in ... (genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verarbeitung erfolgen soll)/Verordnung (EG) Nr. 1174/2000

- Η άδεια ισχύει ... (κράτος μέλος έκδοσης)/Κρέας που προορίζεται για μεταποίηση [προϊόντα Α] [προϊόντα Β] (διαγράφεται η περιττή ένδειξη) ... (ακριβής περιγραφή και αριθμός έγκρισης της εγκατάστασης όπου πρόκειται να πραγματοποιηθεί η μεταποίηση)/Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1174/2000

- Licence valid in ... (issuing Member State)/Meat intended for processing ... [A-products] [B-products] (delete as appropriate) at ... (exact designation and approval No of the established where the processing is to take place)/Regulation (EC) No 1174/2000

- Certificat valable ... (État membre émetteur)/viande destinée à la transformation de ... [produits A] [produits B] (rayer la mention inutile) dans ... (désignation exacte et numéro d'agrément de l'établissement dans lequel la transformation doit avoir lieu)/règlement (CE) n° 1174/2000

- Titolo valido in ... (Stato membro di rilascio)/Carni destinate alla trasformazione ... [prodotti A] [prodotti B] (depennare la voce inutile) presso ... (esatta designazione e numero di riconoscimento dello stabilimento nel quale è prevista la trasformazione)/Regolamento (CE) n. 1174/2000

- Certificaat geldig in ... (lidstaat van afgifte)/Vlees bestemd voor verwerking tot (A-producten) (B-producten) (doorhalen van niet van toepassing is) in ... (nauwkeurige aanduiding en toelatingsnummer van het bedrijf waar de verwerking zal plaatsvinden)/Verordening (EG) nr. 1174/2000

- Certificado válido em ... (Estado-Membro emissor)/carne destinada à transformação ... [produtos A] [produtos B] (riscar o que não interessa) em ... (designação exacta e número de aprovação do estabelecimento em que a transformação será efectuada)/Regulamento (CE) n.o 1174/2000

- Todistus on voimassa ... (myöntäjäjäsenvaltio)/Liha on tarkoitettu (A-luokan tuotteet) (B-luokan tuotteet) (tarpeeton poistettava) jalostukseen ...:ssa (tarkka ilmoitus laitoksesta, jossa jalostus suoritetaan, hyväksyntänumero mukaan lukien)/Asetus (EY) N:o 1174/2000

- Licensen är giltig i ... (utfärdande medlemsstat)/Kött avsett för bearbetning ... (A-produkter) (B-produkter) (stryk det som inte gäller) vid ... (exakt angivelse av och godkännandenummer för anläggningen där bearbetningen skall ske)/Förordning (EG) nr 1174/2000

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beläuft sich auf 120 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 30. Juni 2001.

(4) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird für Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinaus eingeführt werden, der volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, der zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr gilt.

Artikel 6

(1) Mengen, für die bis zum 23. Februar 2001 kein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gestellt wurde, werden für eine weitere Zuteilung von Einfuhrrechten verwendet.

Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 6. März 2001 die Mengen mit, für die kein Antrag gestellt worden ist.

(2) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, wie diese Mengen auf die zur Herstellung von A-Erzeugnissen und die zur Herstellung von B-Erzeugnissen bestimmten Mengen aufzuteilen sind. Dabei kann sie die tatsächliche Inanspruchnahme der gemäß Artikel 3 für beide Teilkontingente zugeteilten Einfuhrrechte berücksichtigen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Artikel 2 bis 5. Das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 2 ist jedoch der 3. April 2001 und das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 der 10. April 2001.

Artikel 7

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgendes:

a) A-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10, 1602 50 31, 1602 50 39 bzw., 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 %(15) und mindestens 20 %(16) mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse(17) und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.

Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so daß dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

b) B-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch, andere als

- die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Erzeugnisse bzw.

- die unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse.

Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 0210 20 90, die so getrocknet oder geräuchert wurden, daß Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind und die ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2 aufweisen, gelten jedoch als B-Erzeugnisse.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Waren- und Belegkontrollen vor, um zu gewährleisten, daß das gesamte Fleisch zur Herstellung von Erzeugnissen der in der betreffenden Einfuhrlizenz angegebenen Gruppe verwendet wird.

Dieses System muß physische Kontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluß des Verarbeitungsvorgangs umfassen. Der Verarbeiter muß jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des eingeführten Rindfleischs nachzuweisen.

Bei der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können nötigenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.

Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der entsprechenden Rezeptur lassen die Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren. Die Kosten hierfür sind von dem betreffenden Verarbeiter zu tragen.

Artikel 9

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 3 wird anteilmäßig zu der Menge freigegeben, für die innerhalb von sieben Monaten nach der Einfuhr zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß sie in den auf den Tag der Einfuhr folgenden drei Monaten ganz oder teilweise in dem in der Einfuhrlizenz angegebenen Betrieb verarbeitet worden ist.

Dabei gilt jedoch folgendes:

a) Erfolgte die Verarbeitung nach der obengenannten Frist von drei Monaten, so wird die Sicherheit freigegeben, abzüglich

- 15 % und abzüglich

- jeweils 2 % des Restbetrags für jeden Tag, um den diese Frist überschritten wird.

b) Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der obengenannten Frist von sieben Monaten erbracht und in den folgenden 18 Monaten vorgelegt, so wird der einbehaltene Betrag, abzüglich 15 % des Betrags der Sicherheit, zurückgezahlt.

(2) Der Betrag der nicht freigegebenen Sicherheit verfällt und wird als Zoll einbehalten.

Artikel 10

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Der Lizenzantrag kann nur

- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

- von dem Marktbeteiligten gestellt werden, dem Einfuhrrechte erteilt worden sind. Die einem Marktbeteiligten zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge."

Artikel 11

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Der Lizenzantrag kann nur

- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

- von dem Marktbeteiligten gestellt werden, dem Einfuhrrechte erteilt worden sind. Die einem Marktbeteiligten zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge."

Artikel 12

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"(2) Der Lizenzantrag kann nur

- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

- von dem Marktbeteiligten gestellt werden, dem Einfuhrrechte erteilt worden sind. Die einem Marktbeteiligten zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge.

(3) Die Lizenzen können bis zum 31. Dezember des Einfuhrjahres für höchstens 50 % der zugeteilten Einfuhrrechte ausgestellt werden. Die Einfuhrlizenzen für die restlichen Einfuhrrechte können ab 1. Januar des Einfuhrjahres ausgestellt werden."

Artikel 13

Die Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Lizenzantrag kann nur

- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

- von dem Marktbeteiligten gestellt werden, dem Einfuhrrechte erteilt worden sind. Die einem Marktbeteiligten zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge."

2. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Lizenzen können bis zum 31. Dezember des Einfuhrjahres für höchstens 50 % der zugeteilten Einfuhrrechte ausgestellt werden. Die Einfuhrlizenzen für die restlichen Einfuhrrechte können ab 1. Januar des Einfuhrjahres augestellt werden."

Artikel 14

In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2684/1999 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Der Lizenzantrag kann nur

- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

- von dem Marktbeteiligten gestellt werden, dem Einfuhrrechte erteilt worden sind. Die einem Marktbeteiligten zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge."

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(4) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25.

(5) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(6) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(7) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(8) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39.

(9) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 14.

(10) ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 15.

(11) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 50.

(12) ABl. L 150 vom 17.6.1999, S. 18.

(13) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 24.

(14) ABl. L 278 vom 28.10.1999, S. 1.

(15) Bestimmung des Kollagen-Gehalts: Als Kollagen-Gehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1994 zu bestimmen.

(16) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

(17) Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, eßbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.

ANHANG

BETRAEGE DER SICHERHEITEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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