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Document 31999R2798

Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 906/98

OJ L 340, 31.12.1999, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1230

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2798/oj

31999R2798

Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 906/98

Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1999 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 2798/1999 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 906/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(1) wird vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 in jedem Wirtschaftsjahr im Rahmen einer Menge von 46000 Tonnen je Wirtschaftsjahr ein Einfuhrzoll in Höhe von 7,81 EUR/100 kg auf nicht behandeltes Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 erhoben, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird.

(2) Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft(2) wurde die Geltungsdauer dieser Regelung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

(3) Aufgrund des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist die Regelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft durch Annahme neuer Grundregeln und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 906/98(3), die für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien bis Ende 1999 gilt, zu ändern.

(4) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Zollkontingent, das in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Regelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft vorgesehen ist und in dessen Rahmen 46000 Tonnen nicht behandeltes Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, zu einem Zollsatz von 7,81 EUR/100 kg eingeführt werden können, wird von der Kommission eröffnet und verwaltet.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuß für Fette unterstützt, der mit Artikel 37 der Verordnung Nr. 136/66/EWG(5) über die Errichtung einer Gemeinsamen Marktorganisation für Fette eingesetzt worden ist.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 3

Die in dieser Verordnung vorgesehene Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 906/98 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1.

(2) Siehe Seite 107 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 20.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 172 vom 30.9.1966, S. 3025. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32).

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