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Document 31999R2770

Verordnung (EG) Nr. 2770/1999 der Kommission vom 23. Dezember 1999 zur Einstellung der Seezungenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

OJ L 333, 24.12.1999, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2770/oj

31999R2770

Verordnung (EG) Nr. 2770/1999 der Kommission vom 23. Dezember 1999 zur Einstellung der Seezungenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

Amtsblatt Nr. L 333 vom 24/12/1999 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 2770/1999 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1999

zur Einstellung der Seezungenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/1999(4), sind für 1999 Quoten für Seezungen vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muß die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seezungenfänge in den Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, c, d (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 1999 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab 9. Dezember 1999 untersagt. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, c, d (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 1999 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Die Fischerei auf Seezunge in den Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, c, d (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 9. Dezember 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1999

Für die Kommission

Margot WALLSTRÖM

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 1.

(4) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 15.

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