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Document 31999R2769

Verordnung (EG) Nr. 2769/1999 der Kommission vom 23. Dezember 1999 betreffend die Erteilung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2624/1999 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten beantragten Lizenzen (zusätzliche Tranche für 1999)

OJ L 333, 24.12.1999, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2769/oj

31999R2769

Verordnung (EG) Nr. 2769/1999 der Kommission vom 23. Dezember 1999 betreffend die Erteilung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2624/1999 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten beantragten Lizenzen (zusätzliche Tranche für 1999)

Amtsblatt Nr. L 333 vom 24/12/1999 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2769/1999 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1999

betreffend die Erteilung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2624/1999 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten beantragten Lizenzen (zusätzliche Tranche für 1999)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2603/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/98(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2624/1999 der Kommission(3) sieht die Eröffnung einer zusätzlichen Tranche für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) in Höhe von 11049 t, ausgedrückt in geschältem Reis, vor. Die Anträge auf Erteilung der Einfuhrlizenzen für diese zusätzliche Tranche müssen in den ersten drei Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2624/1999 eingereicht werden.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 bestimmt die Kommission innerhalb von zehn Tagen ab dem letzten Tag der Frist für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattzugeben ist.

(3) Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, daß die Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen gegebenenfalls nach Anwendung der im Anhang angeführten Verringerungssätze zu erteilen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhrlizenzen für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2624/1999 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden für die beantragten Reismengen gegebenenfalls nach Anwendung der im Anhang festgesetzten Verringerungssätze erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1999

Für die Kommission

Margot WALLSTRÖM

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 22.

(2) ABl. L 208 vom 24.7.1998, S. 21.

(3) ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 16.

ANHANG

Verringerungssätze für die im Rahmen der zusätzlichen Tranche 1999 beantragten Mengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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