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Document 31999L0071

Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 194, 27.7.1999, p. 36–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 026 P. 189 - 197
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 026 P. 189 - 197
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 026 P. 189 - 197
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 026 P. 189 - 197
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 026 P. 189 - 197
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 026 P. 189 - 197
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 026 P. 189 - 197
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 026 P. 189 - 197
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 026 P. 189 - 197
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 029 P. 42 - 50
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 029 P. 42 - 50

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/71/oj

31999L0071

Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 194 vom 27/07/1999 S. 0036 - 0044


RICHTLINIE 1999/71/EG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1999

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/65/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/82/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/65/EG, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/1/EG(7), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 98/47/EG der Kommission(8) wurde Azoxystrobin als Wirkstoff in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und zur Verwendung als Fungizid zugelassen, ohne daß auf besondere Einfluesse einer Behandlung mit azoxystrobin-haltigen Pflanzenschutzmitteln auf bestimmte Pflanzen eingegangen wurde.

(2) Die Aufnahme des Wirkstoffs in den Anhang I basierte auf einer Bewertung der über eine mögliche Verwendung als Fungizid bei Getreide und Reben übermittelten Informationen. Einige Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG Informationen über die Verwendung bei Getreide, Reben und Bananen übermittelt. Die Prüfung der verfügbaren Informationen hat ergeben, daß diese ausreichen, um bestimmte Rückstandshöchstwerte festzulegen.

(3) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so setzen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG einen nationalen vorläufigen Rückstandshöchstwert fest, bevor die Zulassung erteilt werden kann.

(4) Die technische und wissenschaftliche Bewertung von Azoxystrobin im Hinblick auf seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde am 22. April 1998 mit einem Bewertungsbericht der Kommission über Azoxystrobin abgeschlossen. In diesem Bewertungsbericht wurde die zulässige tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von Azoxystrobin auf 0,1 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die mit Azoxystrobin behandelt wurden, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganiation(9) geprüft und bewertet worden. Dabei wurde berechnet, daß die in dieser Richtlinie festgelegten Rückstandshöchstwerte keine unzulässige Exposition bewirken.

(5) Während der Bewertung und Diskussion, die der Aufnahme von Azoxystrobin in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorangingen, wurden keine akuten toxischen Wirkungen festgestellt, die die Bestimmung einer akuten Referenzdosis erforderlich gemacht hätten.

(6) Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden die Verwendungsbedingungen für Azoxystrobin bereits so definiert, daß endgültige Rückstandshöchstwerte festgelegt werden konnten.

(7) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen in oder auf Erzeugnissen zu gewährleisten, für die Azoxystrobin noch nicht verwendet werden darf, ist es ratsam, für diese Erzeugnisse die untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstwert für alle Erzeugnisse festzusetzen, die unter die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG fallen. Die Festsetzung solcher vorläufigen Rückstandshöchstwerte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie und Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere Teil B Abschnitt 2.4.2.3 dieses Anhangs, vorläufige Rückstandshöchstwerte für Azoxystrobin festzusetzen. Innerhalb von 4 Jahren sollten die meisten weiteren Verwendungen von Azoxystrobin festgelegt sein. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die Rückstandshöchstwerte endgültig festgelegt werden.

(8) Die Handelspartner der Gemeinschaft sind über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie festgelegten Werten konsultiert und ihre diesbezüglichen Anmerkungen sind berücksichtigt worden. Die Kommission wird für die spezifischen Pestizid/Erzeugnis-Kombinationen die Möglichkeit der Festlegung von Toleranzhöchstwerten für die Einfuhr auf der Grundlage vertretbarer Daten prüfen.

(9) Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, und insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von Nahrungsmitteln, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt.

(10) Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Rückstandswerte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Die folgenden Rückstandswerte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Die folgenden Rückstandswerte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 4

(1) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG und Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird der Rückstandshöchstwert für Azoxystrobin mit "(p)" angegeben, was bedeutet, daß dieser gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG als vorläufig (p = provisional) zu betrachten ist.

(2) Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie werden aus den vorläufigen Rückstandshöchstwerten in den Anhängen endgültige Rückstandshöchstwerte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG bzw. Artikel 3 der Richtlinie 90/642/EWG.

Artikel 5

(1) Diese Richtlinie tritt am 1. August 1999 in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Januar 2000 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Februar 2000 an.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 40.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(4) ABl. L 290 vom 29.10.1998, S. 25.

(5) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(6) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(7) ABl. L 21 vom 21.1.1999, S. 21.

(8) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50.

(9) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Ausschuß für Pestizidrückstände, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7)

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