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Document 31999R1607

Verordnung (EG) Nr. 1607/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 504/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

OJ L 190, 23.7.1999, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/08/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1607/oj

31999R1607

Verordnung (EG) Nr. 1607/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 504/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 190 vom 23/07/1999 S. 0011 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 1607/1999 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 504/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für verarbeitetes Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/1999(4), wurden die Lieferzeiträume und mit Artikel 7 Absatz 3 die Bestimmungen über die Zusatzvereinbarungen zu den Verarbeitungsverträgen festgelegt. Es empfiehlt sich, den Lieferzeitraum für getrocknete Pflaumen zu verlängern und den für getrocknete Feigen mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres zusammenzulegen und die Zusatzvereinbarungen über Feigen, die zur Herstellung von Feigenpaste bestimmt sind, vorübergehend zu lockern.

(2) Wird das Erzeugnis in einem anderen als dem Erzeugermitgliedstaat verarbeitet, so ist vorzuschreiben, daß die Behörden des Erzeugermitgliedstaats dem die Beihilfe zahlenden Mitgliedstaat, die Zahlung des Mindestpreises nachweisen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 504/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2

- wird unter Buchstabe d) das Datum "31. Dezember" durch das Datum "15. Januar" ersetzt;

- wird unter Buchstabe e) das Datum "15. Juli" durch das Datum "1. August" ersetzt.

2. Dem Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Bis zum Wirtschaftsjahr 2003/2004 können Zusatzvereinbarungen zu den Verarbeitungsverträgen über getrocknete Feigen, die zur Herstellung von Feigenpaste bestimmt sind, jedoch bis zum 31. Mai abgeschlossen werden und dürfen höchstens 100 % der ursprünglich im Verarbeitungsvertrag vereinbarten Mengen betreffen."

3. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Erfolgt die Verarbeitung außerhalb des Erzeugermitgliedstaats, so weist dieser dem die Produktionsbeihilfe gewährenden Mitgliedstaat nach, daß der Erzeugermindestpreis gezahlt wurde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

(3) ABl. L 78 vom 20.3.1997, S. 14.

(4) ABl. L 89 vom 1.4.1999, S. 26.

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