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Document 31999R1566

Verordnung (EG) Nr. 1566/1999 der Kommission vom 16. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 184, 17.7.1999, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1566/oj

31999R1566

Verordnung (EG) Nr. 1566/1999 der Kommission vom 16. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 184 vom 17/07/1999 S. 0017 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 1566/1999 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Hoechstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Hoechstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/1999(3), vom 26. April 19993, sind die zulässigen Aflatoxingehalte für Nüsse, Trockenobst bzw. Getreide festgesetzt.

(2) Die zulässigen Gehalte an Aflatoxin B 1 sind bei Nüssen und Trockenobst, die vor dem Verzehr oder der Verwendung als Zutat in Lebensmitteln zu sortieren oder einer anderen Behandlung zu unterziehen sind, vor dem 1. Juli 1999 nach Maßgabe der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu überprüfen. Bisher liegen neue Ergebnisse lediglich in begrenztem Umfang vor. Da für die Vorlage neuer relevanter Daten und zur Fortsetzung der laufenden Forschung Auflagen bestehen, sollte die der Ergebnisübermittlung gesetzte Frist verlängert werden.

(3) Für Getreide, das vor dem Verzehr zu sortieren oder einer anderen Behandlung zu unterziehen ist, muß ein spezifischer Hoechstwert festgesetzt werden. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß sich die Kontaminierung durch Aflatoxin bei Anwendung bestimmter Sortierverfahren oder anderer Behandlungsverfahren verringern läßt. Zur Erprobung der Wirksamkeit dieser Verfahren müssen jedoch Daten vorliegen, die die Festsetzung eines spezifischen Hoechstwerts für Getreide in unverarbeitetem Zustand rechtfertigen. Im Wirtschaftsjahr 1998/99 haben umfangreiche Versuche keine erhöhten Aflatoxingehalte ergeben, es konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, wie stark die Aflatoxinkontaminierung durch Sortierverfahren oder andere Behandlungen vermindert wird. Da sich außerdem der Kontaminierungsgrad von Jahr zu Jahr ändern kann, empfiehlt es sich, die der Vorlage dieser Daten gesetzte Frist zu verlängern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In den Fußnoten (5) und (6) im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 194/97 wird der "1. Juli 1999" durch den "1. Juli 2001" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 30. Juni 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 48.

(3) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 16.

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