EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999R1431

Verordnung (EG) Nr. 1431/1999 der Kommission vom 30. Juni 1999 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000)

OJ L 166, 1.7.1999, p. 49–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1431/oj

31999R1431

Verordnung (EG) Nr. 1431/1999 der Kommission vom 30. Juni 1999 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000)

Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1999 S. 0049 - 0055


VERORDNUNG (EG) Nr. 1431/1999 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 1999

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat sich gemäß der Liste CXL verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent für 169000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder zu eröffnen. Nunmehr müssen die Durchführungsbestimmungen für den Kontingentszeitraum vom Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 festgelegt werden.

(2) Dabei sollte der notwendigen Versorgung bestimmter Gebiete der Gemeinschaft Rechnung getragen werden, in denen ein ausgeprägter Mangel an Rindern für die Mast besteht. Da dies vor allem in Italien und Griechenland der Fall ist, sollte vorrangig der Bedarf dieser beiden Mitgliedstaaten befriedigt werden.

(3) Ferner ist insbesondere dafür zu sorgen, daß alle interessierten Viehhändler in der Gemeinschaft gleichen und ständigen Zugang zu dem genannten Kontingent haben und daß ununterbrochen bis zur Ausschöpfung der Kontingentsmenge die für dieses Kontingent vorgesehenen Zollsätze auf alle Einfuhren der betreffenden Tiere angewendet werden.

(4) Angesichts der Marktgegebenheiten sollte ein ähnliches Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt werden wie dasjenige, das in der Vergangenheit für das Kontingent mit derselben laufenden Nummer verwendet wurde. Namentlich sollten die Zuteilungsregelungen für traditionelle Einführer und für andere Händler beibehalten werden, die eine aktive Tätigkeit im Viehhandel mit Drittländern ausüben.

(5) Es empfiehlt sich, daß das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen, gegebenenfalls in Abweichung oder in Ergänzung von gewissen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(5), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(7).

(6) Für die Anwendung dieses Zollkontingents ist eine effektive Kontrolle der besonderen Bestimmung der Einfuhren erforderlich. Deshalb müssen die Tiere in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz ausgestellt hat.

(7) Um zu gewährleisten, daß die Tiere mindestens 120 Tage lang in den benannten Haltungsbetrieben gemästet werden, muß eine Sicherheit geleistet werden. Der Betrag dieser Sicherheit muß die Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und dem zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden ermäßigten Zollsatz abdecken.

(8) Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für 169000 lebende männliche Jungrinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 und 0102 90 49, die zur Mast in der Gemeinschaft bestimmt sind, wird für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 ein Zollkontingent eröffnet.

Das Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4005.

(2) Für das in Absatz 1 genannte Kontingent gilt ein Einfuhrzoll von 582 EUR/Tonne, zuzüglich eines Wertzolls von 16 %.

Die Anwendung dieser Zollsätze erfolgt unter der Bedingung, daß die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang im Einfuhrmitgliedstaat gemästet werden.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Menge wird für die Zuteilung der Einfuhrrechte wie folgt auf die nachstehenden Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Im Rahmen jeder der Mengen nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden Einfuhrrechte in Höhe von

- 80 % der Mengen auf Antrag direkt den Einführern zugeteilt, die nachweisen, daß sie lebende Rinder auf der Grundlage der in Anhang I bezeichneten Verordnungen eingeführt haben. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der auf der Grundlage der betreffenden Verordnungen eingeführten Stückzahlen;

- 20 % der Mengen auf Antrag direkt den Händlern zugeteilt, die nachweisen, daß sie 1998 aus und/oder nach Drittländern mindestens 50 lebende Tiere des KN-Codes 0102 90 ein- bzw. ausgeführt haben, unter Ausnahme der Einfuhren auf der Grundlage der in Anhang I bezeichneten Verordnungen.

Die Händler müssen in ein nationales Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein.

Die Einfuhrrechte sind

- für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Menge in Italien und

- für die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Menge in Griechenland

zu beantragen.

(3) Die Menge nach Absatz 1 Buchstabe c) wird auf Antrag den Händlern zugeteilt, die nachweisen, daß sie 1998 aus und/oder nach Drittländern mindestens 50 lebende Tiere des KN-Codes 0102 90 ein- bzw. ausgeführt haben.

Die Einfuhrrechte für die in Unterabsatz 1 genannte Menge müssen außerhalb von Italien und Griechenland und in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das nationale Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(4) Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich und in Absatz 3 bezeichneten Mengen werden den in Betracht kommenden Händlern im Verhältnis der beantragten Mengen zugeteilt.

(5) Der Nachweis über die Ein- oder Ausfuhr wird ausschließlich anhand der Zollbescheinigung über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. der Ausfuhranmeldung erbracht.

Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigte Kopien dieser Dokumente zulassen.

Artikel 3

(1) Händler, die am 1. Juni 1999 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, kommen für die Anwendung dieser Verordnung nicht in Betracht.

(2) Die aus Zusammenschlüssen hervorgegangenen Unternehmen, von denen jedes der Teilunternehmen Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 besaß, genießen die gleichen Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.

Artikel 4

(1) Kein Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten darf die verfügbare Stückzahl Tiere überschreiten.

Reicht ein Antragsteller für eine der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Mengenkategorien mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge unzulässig.

(2) Für die Anwendung von Artikel 2 Absätze 2 und 3 muß jeder Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bis spätestens 12. Juli 1999 bei der zuständigen Behörde eingehen.

(3) Hinsichtlich der Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 3 und nach Prüfung der vorgelegten Nachweise übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 19. Juli 1999 eine Liste der Antragsteller und der beantragten Mengen unter Verwendung des Formulars in Anhang II.

Die Kommission befindet so bald wie möglich darüber, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird. Sollten die beantragten Mengen über den verfügbaren Mengen liegen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Mengen fest.

Hat die Kürzung nach Unterabsatz 2 zur Folge, daß ein Antrag weniger als 50 Tiere betrifft, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

(4) Hinsichtlich der Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 2 und nach Prüfung der vorgelegten Nachweise übermitteln Italien und Griechenland der Kommission bis spätestens 26. Juli 1999 eine Liste der Antragsteller und der beantragten Mengen unter Verwendung der Formulare in den Anhängen II und III.

Artikel 5

(1) Die Einfuhr von Tieren, für die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind, erfolgt nur gegen Vorlage einer Einfuhrlizenz.

(2) Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(3) Der Lizenzantrag kann ausschließlich

- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist;

- von dem Händler gestellt werden, dem gemäß den Artikeln 2 und 4 Einfuhrrechte erteilt worden sind.

(4) Die Lizenzen werden bis zum 30. November 1999 für höchstens 50 % der zugeteilten Einfuhrrechte ausgestellt. Die Einfuhrlizenzen für die restliche Stückzahl Tiere werden ab dem 1. Dezember 1999 ausgestellt.

(5) Der Lizenzantrag und die Lizenz selbst müssen folgende Angaben enthalten:

a) in Feld 8 das Ursprungsland;

b) in Feld 16 einen der zulässigen KN-Codes;

c) in Feld 20 die folgende Angabe: "Lebende männliche Rinder mit einem Gewicht von jeweils nicht mehr als 300 kg (Verordnung (EG) Nr. 1431/1999).".

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beträgt die Gültigkeitsdauer der erteilten Einfuhrlizenzen 120 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die Gültigkeit der Lizenzen ist jedoch auf den 30. Juni 2000 befristet.

(2) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

(3) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

Artikel 7

(1) Zum Zeitpunkt der Einfuhr muß der Einführer nachweisen, daß er

- sich gegenüber der zuständigen Behörde des die Einfuhrlizenz erteilenden Mitgliedstaates schriftlich verpflichtet hat, ihr innerhalb eines Monats die Liste der Betriebe zukommen zu lassen, in denen die Jungrinder gemästet werden;

- bei der zuständigen Behörde des die Einfuhrlizenz erteilenden Mitgliedstaates eine Sicherheit geleistet hat, deren Höhe in Anhang IV für die einzelnen zulässigen KN-Codes festgesetzt ist und durch die gewährleistet werden soll, daß die eingeführten Tiere in den benannten Betrieben während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab dem Tag ihrer Einfuhr gemästet werden.

(2) Die Mast der unter diese Verordnung fallenden Tiere muß in dem Mitgliedstaat erfolgen, der die Einfuhrlizenz ausgestellt hat.

(3) Außer in Fällen von höherer Gewalt wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des die Einfuhrlizenz erteilenden Mitgliedstaates nachgewiesen wird, daß die Jungrinder

a) in dem/den gemäß Absatz 1 benannten Betrieb(en) gemästet worden sind und

b) nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet worden sind oder

c) vor Ablauf derselben Frist aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet worden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls gestorben sind.

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem ein solcher Nachweis erbracht worden ist.

Wurde jedoch die in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannte Frist nicht eingehalten, so wird der Betrag der freizugebenden Sicherheit um

- 15 % und

- 2 % des Restbetrags je Überschreitungstag

gekürzt.

Der nicht freigegebene Betrag verfällt und wird als Zoll einbehalten.

(4) Wird der in Absatz 3 genannte Nachweis nicht innerhalb von 180 Tagen nach dem Tag der Einfuhr erbracht, so verfällt die Sicherheit und wird als Zoll einbehalten.

Wird dieser Nachweis zwar nicht innerhalb von 180 Tagen, jedoch innerhalb der auf diese 180 Tage folgenden sechs Monate erbracht, so wird der einbehaltene Betrag, gekürzt um 15 % der Sicherheit, zurückgezahlt.

Artikel 8

(1) Die Mengen, für die bis zum 29. Februar 2000 keine Anträge auf eine Einfuhrlizenz gestellt wurden, werden im Rahmen einer weiteren Zuteilung von Einfuhrrechten vergeben, ohne Rücksicht auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Mengenaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten und die beiden unterschiedlichen Zuteilungsregelungen nach Artikel 2 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich.

(2) Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 7. März 2000 die Mengen mit, für die noch keine Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(3) Die Kommission entscheidet so rasch wie möglich über die Zuteilung dieser verbleibenden Mengen.

(4) Die verbleibenden Mengen werden auf Antrag den Händlern zugeteilt, die nachweisen, daß sie 1998 aus und/oder nach Drittländern mindestens 50 lebende Tiere des KN-Codes 0102 90 ein- bzw. ausgeführt haben.

Die Einfuhrrechte müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das nationale Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(5) Bei der Anwendung dieses Artikels finden die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7 sinngemäß Anwendung. Das in Artikel 4 Absatz 2 genannte Datum wird jedoch durch den 31. März 2000 und das in Artikel 4 Absatz 3 genannte Datum durch den 7. April 2000 ersetzt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17.

(3) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(4) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(5) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(6) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(7) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39.

ANHANG I

Verordnungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2

Verordnungen der Kommission:

- (EG) Nr. 1119/96 (ABl. L 149 vom 22.6.1996, S. 4),

- (EG) Nr. 1376/97 (ABl. L 189 vom 18.7.1997, S. 3),

- (EG) Nr. 1043/98 (ABl. L 149 vom 20.5.1998, S. 7).

ANHANG II

Telefax-Nr.: (32-2) 296 60 27 / (32-2) 295 36 13

Anwendung von Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1431/1999

Laufende Nummer 09.4005

>PIC FILE= "L_1999166DE.005302.EPS">

ANHANG III

Telefax-Nr.: (32-2) 296 60 27 / (32-2) 295 36 13

Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1431/1999

Laufende Nummer 09.4005

>PIC FILE= "L_1999166DE.005402.EPS">

ANHANG IV

HÖHE DER ZU LEISTENDEN SICHERHEIT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top