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Document 31999R0948
Commission Regulation (EC) No 948/1999 of 5 May 1999 prohibiting fishing for blue whiting by vessels flying the flag of a Member State except Germany and Spain
Verordnung (EG) Nr. 948/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 zur Einstellung des Fangs von Blauem Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme von Deutschland und Spanien
Verordnung (EG) Nr. 948/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 zur Einstellung des Fangs von Blauem Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme von Deutschland und Spanien
OJ L 118, 6.5.1999, p. 8–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
Verordnung (EG) Nr. 948/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 zur Einstellung des Fangs von Blauem Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme von Deutschland und Spanien
Amtsblatt Nr. L 118 vom 06/05/1999 S. 0008 - 0008
VERORDNUNG (EG) Nr. 948/1999 DER KOMMISSION vom 5. Mai 1999 zur Einstellung des Fangs von Blauem Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme von Deutschland und Spanien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999)(3) sieht für 1999 Quoten für Blauen Wittling vor. (2) Um sicherzustellen, daß die Bestimmungen über die mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge aus einem Bestand, der einer Quote unterliegt, eingehalten werden, muß die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, an dem die einem Mitgliedstaat zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Schiffe unter seiner Flagge als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Fänge von Blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Zone), VI und VII durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, Deutschland und Spanien ausgenommen, oder Schiffe, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, wiederum Deutschland und Spanien ausgenommen, die den Mitgliedstaaten ohne Deutschland und Spanien für 1999 zugeteilte Quote erreicht. (4) Die Fänge von Blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Zone), VI und VII durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands oder Spaniens führen oder in Deutschland oder Spanien registriert sind, haben die Portugal zugeteilte und in vollem Umfang auf Deutschland übertragene bzw. die Spanien zugeteilte Pauschalmenge nicht erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Fänge von Blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Zone), VI und VII durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, Deutschland und Spanien ausgenommen, oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, wiederum Deutschland und Spanien ausgenommen, gilt die den Mitgliedstaaten ohne Deutschland und Spanien für 1999 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Fang von Blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Zone), VI und VII durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, Deutschland und Spanien ausgenommen, oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, wiederum Deutschland und Spanien ausgenommen, sowie das Aufbewahren an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die durch besagte Schiffe nach Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Mai 1999 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 1.