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Document 31999D0051

1999/51/EG: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Förderung von alternierenden Europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung

OJ L 17, 22.1.1999, p. 45–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 16 Volume 001 P. 55 - 60
Special edition in Estonian: Chapter 16 Volume 001 P. 55 - 60
Special edition in Latvian: Chapter 16 Volume 001 P. 55 - 60
Special edition in Lithuanian: Chapter 16 Volume 001 P. 55 - 60
Special edition in Hungarian Chapter 16 Volume 001 P. 55 - 60
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Special edition in Polish: Chapter 16 Volume 001 P. 55 - 60
Special edition in Slovak: Chapter 16 Volume 001 P. 55 - 60
Special edition in Slovene: Chapter 16 Volume 001 P. 55 - 60

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Aufgehoben durch 32004D2241

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/51(1)/oj

31999D0051

1999/51/EG: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Förderung von alternierenden Europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung

Amtsblatt Nr. L 017 vom 22/01/1999 S. 0045 - 0050


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 21. Dezember 1998 zur Förderung von alternierenden Europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung (1999/51/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 127,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag gibt der Gemeinschaft die Befugnis, eine Politik der beruflichen Bildung zu führen, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, vor allem durch die Förderung der Mobilität der in beruflicher Bildung befindlichen Personen und unter Ausschluß jedweder Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

(2) Mit seinem Beschluß 63/266/EWG (4) hat der Rat allgemeine Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung aufgestellt und eine Reihe grundlegender Ziele festgelegt. Mit dem Beschluß 94/819/EG (5) hat er das Aktionsprogramm Leonardo da Vinci zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

(3) Der Europäische Rat von Florenz hat die Kommission gebeten, eine Studie über die Rolle der Lehrlingsausbildung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen durchzuführen. Die wichtige Rolle der Lehrlingsausbildung wurde von der Kommission in ihrer Mitteilung über die "Förderung der Lehrlingsausbildung in Europa" dargelegt.

(4) In der Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1979 über die alternierende Ausbildung von Jugendlichen (6) wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Entwicklung effektiver Verbindungen zwischen der Ausbildung und der am Arbeitsplatz gesammelten Erfahrung zu fördern.

(5) In seiner Entschließung vom 15. Juli 1996 (7) ersucht der Rat die Mitgliedstaaten, sich für eine größere Transparenz der beruflichen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise einzusetzen.

(6) In den Schlußfolgerungen des Rates vom 6. Mai 1996 (8) zum Weißbuch der Kommission "Lehren und Lernen: Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" wird mit Nachdruck unterstrichen, wie wichtig eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Unternehmen ist. In den Beschäftigungspolitischen Leitlinien für 1998 (9) und für 1999 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Beschäftigungsperspektiven für Jugendliche zu verbessern, indem man ihnen den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechende Qualifikationen anbietet. In diesem Zusammenhang fordert der Rat die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls Lehrlingsausbildungssysteme einzurichten oder auszubauen.

(7) Bildungseinrichtungen und Unternehmen können einander ergänzende Räume des Erwerbs allgemeiner, fachlicher, sozialer und persönlicher Kenntnisse und Befähigungen sein. Die alternierende Ausbildung einschließlich der Lehrlingsausbildung leistet einen wesentlichen Beitrag zur sozialen und beruflichen Integration in das Erwerbsleben und in den Arbeitsmarkt. Sie kann für die unterschiedlichsten Zielgruppen auf unterschiedlichen Ausbildungsniveaus von Interesse sein, auch für Studierende an Hochschulen.

(8) In der Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 zur Qualität und Attraktivität beruflicher Bildung (10) wird die Bedeutung der alternierenden Berufsausbildung und die Notwendigkeit einer verstärkten Förderung von Berufsbildungsabschnitten in anderen Mitgliedstaaten sowie einer Integration dieser Abschnitte in die nationalen Berufsbildungsangebote hervorgehoben.

(9) Zur Förderung einer derartigen Mobilität sollte unter der Bezeichnung "EUROPASS-Berufsbildung" ein Dokument eingeführt werden, mit dem seinem Inhaber auf Gemeinschaftsebene bescheinigt wird, daß er einen oder mehrere Ausbildungsabschnitte in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat.

(10) Es ist wichtig, daß die Qualität solcher länderübergreifenden Mobilitätsabschnitte gewährleistet ist; die Mitgliedstaaten tragen dabei eine besondere Verantwortung. Die Kommission müßte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Vorkehrungen für den Informationsaustausch und die Koordination der Aktivitäten und der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der vorliegenden Entscheidung ausgearbeiteten Maßnahmen treffen.

(11) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung von Luxemburg über Beschäftigungsfragen die entscheidende Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei der Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze anerkannt.

(12) Die alternierende Ausbildung - darunter die Lehrlingsausbildung - in Kleinstunternehmen, in KMU und im Handwerk ist ein wichtiges Instrument für die berufliche Eingliederung. Die besonderen Erfordernisse dieser Ausbildung sind zu berücksichtigen.

(13) Die sich in Ausbildung befindende Person sollte über die in dem Aufnahmemitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften entsprechend informiert werden.

(14) Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer erkennt die Bedeutung des Kampfes gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Rasse, Meinung oder Glauben an.

(15) Der Rat fordert in seiner Empfehlung vom 30. Juni 1993 über den Zugang zur beruflichen Weiterbildung (11) dazu auf, den Zugang von Fragen zur beruflichen Weiterbildung und ihre tatsächliche Teilnahme an Veranstaltungen zur beruflichen Weiterbildung zu fördern; deshalb ist es wichtig, daß die Chancengleichheit bei der Teilnahme an "Europäischen Berufsbildungsabschnitten" gefördert wird und entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

(16) Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Gesamtkohärenz zwischen den zur Durchführung der vorliegenden Entscheidung getroffenen Maßnahmen und den Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Jugendfragen Sorge zu tragen.

(17) Es ist eine kontinuierliche Begleitung der Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen. Deshalb wird die Kommission aufgefordert, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht vorzulegen und alle für die Zukunft erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten.

(18) Es ist wichtig, daß drei Jahre nach Annahme dieser Entscheidung eine Bewertung ihrer Wirkung und eine Bestandsaufnahme der bis dahin gemachten Erfahrungen vorgenommen werden, auf deren Grundlage erwogen werden kann, ob Korrekturmaßnahmen zu treffen sind.

(19) In diese Entscheidung wird zur erleichterten Einführung der EUROPASS-Maßnahme ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden. Die finanzielle Unterstützung aus dem Gemeinschaftshaushalt ist auf eine Startphase begrenzt, die vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 reicht.

(20) Nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 3b des Vertrags ist festzustellen, daß die Ziele der angestrebten Maßnahme bezüglich der Ausarbeitung des Dokuments "EUROPASS-Berufsbildung" wegen der Vielfältigkeit der Systeme und der Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene erfordern. Diese Entscheidung geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1) Mit dieser Entscheidung soll auf der Grundlage der im Artikel 3 festgelegten gemeinsamen Anforderungen ein Dokument mit der Bezeichnung "EUROPASS-Berufsbildung" eingeführt werden. Damit wird auf Gemeinschaftsebene bestätigt, daß eine Person in alternierender Berufsausbildung, einschließlich der Lehrlingsausbildung, einen oder mehrere Ausbildungsabschnitte in einem anderen Mitgliedstaat absolviert hat als dem, in dem sie ihre Berufsausbildung erhalten hat (im folgenden "Europäische Berufsbildungsabschnitte" genannt).

(2) Die Verwendung dieses Dokuments und die Teilnahme an den europäischen Berufsbildungsabschnitten ist freiwillig und mit keinen anderen als den in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Verpflichtungen und Rechten verbunden.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den alternierenden Ausbildungssystemen und Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten bezeichnet der Ausdruck

1. "Europäische Berufsbildungsabschnitte" nach einer Einigung über die Verwendung des "EUROPASS-Berufsausbildung" alle Abschnitte der Berufsausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) als dem, in dem die betreffende Person ihre Berufsausbildung erhält (Herkunftsmitgliedstaat) und im Rahmen dieser Berufsausbildung zurückgelegt werden;

2. "Person in alternierender Berufsbildung" jede Person gleich welchen Alters, die in einer Berufsbildung, unabhängig von deren Niveau, einschließlich einer Hochschulausbildung, steht. Diese von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach den dort geltenden Rechtsvorschriften, Verfahren oder Praktiken anerkannte oder bescheinigte Ausbildung umfaßt strukturierte Ausbildungsphasen in einem Unternehmen und gegebenenfalls in einer Ausbildungseinrichtung oder einem Ausbildungszentrum, unabhängig vom Status der betreffenden Person (in einem Arbeits- oder Lehrverhältnis stehende Person, Schüler oder Student);

3. "Ausbilder" jede Person bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber oder einer Ausbildungseinrichtung bzw. einem Ausbildungszentrum des Aufnahmemitgliedstaats, deren Aufgabe es ist, eine Person in der Berufsbildung für die Dauer ihres europäischen Berufsbildungsabschnitts zu unterstützen, zu informieren, zu beraten und zu betreuen;

4. "EUROPASS-Berufsbildung" das Dokument, mit dem bescheinigt wird, daß dessen Inhaber unter den in dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen einen oder mehrere alternierende Ausbildungsabschnitte, einschließlich der Lehrlingsausbildung, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat;

5. "Ausbildungspartner im Aufnahmemitgliedstaat" jede Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat (insbesondere privater oder öffentlicher Arbeitgeber, Berufsbildungseinrichtung oder -zentrum), mit der zur Durchführung eines europäischen Berufsbildungsabschnitts eine Partnerschaft mit der für die Organisation der Berufsbildung im Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Einrichtung geschaffen worden ist.

Artikel 3

Inhalt und gemeinsame Grundsätze

Für den "EUROPASS-Berufsbildung" gelten die folgenden Bedingungen:

1. Die europäischen Berufsbildungsabschnitte sind Bestandteil der Berufsbildung im Herkunftsmitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften, Verfahren oder Praktiken.

2. Die für die Organisation der Ausbildung verantwortliche Einrichtung im Herkunftsmitgliedstaat und der Ausbildungspartner im Aufnahmemitgliedstaat vereinbaren im Rahmen der Partnerschaft Inhalt, Ziele, Dauer und Modalitäten des europäischen Berufsbildungsabschnitts.

3. Der europäische Berufsbildungsabschnitt wird von einem Ausbilder begleitet und überwacht.

Artikel 4

EUROPASS-Berufsbildung

(1) Jeder Person, die einen europäischen Berufsbildungsabschnitt durchlaufen hat, wird von der für die Organisation der Berufsbildung in dem Herkunftsmitgliedstaat verantwortlichen Einrichtung ein Informationsdokument der Gemeinschaft mit der Bezeichnung "EUROPASS-Berufsbildung" ausgestellt, dessen Inhalt und Gestaltung im Anhang erläutert werden.

(2) Der "EUROPASS-Berufsbildung"

a) enthält Angaben zur Art der Berufsausbildung, in deren Rahmen der europäische Berufsbildungsabschnitt absolviert wurde, sowie zu der Qualifikation oder dem Befähigungsnachweis, dem Titel oder jedem anderen Zeugnis, das mit der Ausbildung angestrebt wird;

b) enthält die Erklärung, daß der europäische Berufsbildungsabschnitt nach den geltenden Vorschriften, Verfahren oder Praktiken Bestandteil der Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat ist;

c) enthält Angaben zu den Inhalten des europäischen Berufsbildungsabschnitts, zu den dabei im Rahmen der Ausbildung oder am Arbeitsplatz gesammelten Erfahrungen sowie gegebenenfalls zu den erworbenen Fähigkeiten und der Methode zu deren Evaluierung;

d) gibt die Dauer des während der Arbeitserfahrung oder Berufsausbildung vom Ausbildungspartner im Aufnahmemitgliedstaat organisierten europäischen Berufsbildungsabschnitts an;

e) bezeichnet den Ausbildungspartner im Aufnahmemitgliedstaat;

f) bezeichnet die Funktion des Ausbilders;

g) wird von der für die Organisation der Berufsbildung im Herkunftsmitgliedstaat verantwortlichen Einrichtung ausgestellt. Er enthält für jeden europäischen Berufsbildungsabschnitt eine Bescheinigung, die Bestandteil des "EUROPASS-Berufsbildung" ist und vom Partner im Aufnahmemitgliedstaat ausgefuellt und von diesem sowie vom Teilnehmer unterzeichnet wird.

Artikel 5

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission trägt unter Beachtung der für die Gemeinschaftsprogramme und -initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung vorgesehenen Verfahren und Ressourcen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Sorge für die Gesamtkohärenz zwischen der Durchführung dieser Entscheidung und den Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen.

Artikel 6

Unterstützende und begleitende Maßnahmen

(1) Die Kommission gewährleistet die Herstellung sowie eine angemessene Verbreitung und Begleitung des "EUROPASS-Berufsbildung" in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Einrichtungen, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sowie gegebenenfalls mit den die alternierende Berufsbildung vertretenden Organisationen für die Durchführung auf nationaler Ebene sorgen.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft zu diesem Zweck Maßnahmen, um

a) den Zugang zum "EUROPASS-Berufsbildung" durch die Verbreitung einschlägiger Informationen zu erleichtern;

b) eine Bewertung der durchgeführten Maßnahmen zu ermöglichen und

c) insbesondere durch die entsprechende Sensibilisierung aller Beteiligten die Chancengleichheit zu fördern.

(3) Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Vorkehrungen für den Informationsaustausch und die Koordinierung.

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen bei der Durchführung dieser Entscheidung der Bedeutung der KMU und des Handwerks sowie deren besonderen Anforderungen Rechnung.

Artikel 7

Finanzierung

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der in Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 genannten Tätigkeiten beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 auf 7,3 Millionen ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau festgelegten Grenzen bewilligt.

Artikel 8

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2000.

Artikel 9

Evaluierung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach der Annahme dieser Entscheidung einen Bericht über deren Durchführung, bewertet ihre Auswirkungen auf die Förderung der Mobilität in der alternierenden Berufsbildung einschließlich der Lehrlingsausbildung, schlägt etwaige Korrekturmaßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit vor und unterbreitet alle von ihr als erforderlich erachteten Vorschläge, und zwar auch in haushaltspolitischer Hinsicht.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN

(1) ABl. C 67 vom 3. 3. 1998, S. 7.

(2) Stellungnahme vom 29. April 1998 (ABl. C 214 vom 10. 7. 1998, S. 63).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. April 1998 (ABl. C 152 vom 18. 5. 1998, S. 54), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. C 262 vom 19. 8. 1998, S. 41) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. November 1998 (ABl. C 359 vom 23. 11. 1998).

(4) ABl. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63.

(5) ABl. L 340 vom 29. 12. 1994, S. 8.

(6) ABl. C 1 vom 3. 1. 1980, S. 1.

(7) ABl. C 224 vom 1. 8. 1996, S. 7.

(8) ABl. C 195 vom 6. 7. 1996, S. 1.

(9) ABl. C 30 vom 28. 1. 1998, S. 1.

(10) ABl. C 374 vom 30. 12. 1994, S. 1.

(11) ABl. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 37.

ANHANG

"EUROPASS-BERUFSBILDUNG"

Beschreibung des Dokuments

Es handelt sich um ein Heft im Format DIN A5.

Das Heft besteht aus einem Deckblatt und 12 Seiten.

Erste Umschlagseite

Auf dieser Seite befinden sich

- die Bezeichnung "EUROPASS-Berufsbildung"

- das Emblem der Europäischen Gemeinschaft.

Zweite Umschlagseite

Allgemeine Darstellung des "EUROPASS-Berufsbildung" (in der Sprache, in der die Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurde).

"Das vorliegende, gemeinschaftsweit zu verwendende Informationsdokument 'EUROPASS-Berufsbildung' wurde gemäß der Entscheidung 1999/51/EG des Rates der Europäischen Union zur Förderung von alternierenden europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung (ABl. L 17 vom 22. 1. 1999, S. 45) erstellt. Es dient nach Artikel 1 der Entscheidung dazu, auf Gemeinschaftsebene zu bestätigen, daß eine Person in alternierender Berufsausbildung, einschließlich der Lehrlingsausbildung, einen oder mehrere Ausbildungsabschnitte in einem anderen Mitgliedstaat absolviert hat als in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Berufsausbildung erhalten hat.

Es wurde von . . . . (für die Gestaltung der Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat zuständige Einrichtung) ausgestellt.

(Datum und Unterschrift)"

Seite 1 (Sprache der Bildungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaats)

Personalien des Teilnehmers/der Teilnehmerin:

- Name,

- Vorname,

- Unterschrift.

Die Entsprechungen für die übrigen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union befinden sich auf der dritten Umschlagseite.

Seite 2 (Sprache des Ausbildungspartners im Aufnahmemitgliedstaat)

Europäischer Berufsbildungsabschnitt 1

a) Berufsausbildung;

b) dieser europäische Berufsbildungsabschnitt ist Bestandteil der Berufsausbildung im Herkunftsmitgliedstaat;

c) Inhalte des europäischen Berufsbildungsabschnitts mit sachdienlichen Informationen über die Arbeitserfahrung oder die während dieses Abschnitts erhaltene Ausbildung sowie gegebenenfalls die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und die Methode zu deren Evaluierung;

d) Dauer des europäischen Bildungsabschnitts;

e) Angaben zum Ausbildungspartner im Aufnahmemitgliedstaat;

f) Name und Funktion des Ausbilders;

g) Unterschriften des Ausbildungspartners im Aufnahmemitgliedstaat und des Teilnehmers/der Teilnehmerin.

Seite 3 (Sprache der Ausbildungseinrichtung im Herkunftsmitgliedstaat)

Europäischer Berufsbildungsabschnitt 1

Gleiche Angaben wie auf Seite 2 in der Sprache der Ausbildungseinrichtung im Herkunftsmitgliedstaat

Seite 4 (Sprache des Teilnehmers/der Teilnehmerin)

Europäischer Berufsbildungsabschnitt 1

Gleiche Angaben wie auf Seite 2 in der Sprache des Teilnehmers/der Teilnehmerin, sofern diese sich von der auf den Seiten 1 und 2 benutzten Sprache unterscheidet und es sich um eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union handelt.

Seiten 5, 6 und 7

Europäischer Berufsbildungsabschnitt 2 (sofern erforderlich)

Seiten 8, 9 und 10

Europäischer Berufsbildungsabschnitt 3 (sofern erforderlich)

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