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Document 31998D0457

98/457/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1998 betreffend den in Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte genannten Single-Burning-Item-(SBI)Test (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1743) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 201, 17.7.1998, p. 114–116 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 020 P. 334 - 336
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 020 P. 334 - 336
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 020 P. 334 - 336
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 020 P. 334 - 336
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 020 P. 334 - 336
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 020 P. 334 - 336
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 020 P. 334 - 336
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 020 P. 334 - 336
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 020 P. 334 - 336
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 023 P. 204 - 206
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 023 P. 204 - 206
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 060 P. 46 - 48

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/457/oj

31998D0457

98/457/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1998 betreffend den in Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte genannten Single-Burning-Item-(SBI)Test (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1743) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 201 vom 17/07/1998 S. 0114 - 0116


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1998 betreffend den in Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte genannten Single-Burning-Item-(SBI)Test (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1743) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/457/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der unterschiedlichen Prüfverfahren und Klassifizierungssysteme für das Brandverhalten in den Mitgliedstaaten kann die Harmonisierung nur durch Annahme eines einheitlichen Klassifizierungssystems erfolgen, das sich auf anerkannte Prüfverfahren gründet und überall in der Gemeinschaft angewendet wird.

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus für Bauwerke zu berücksichtigen.

In Abschnitt 4.3.1. des der Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (3) beigefügten Grundlagendokuments Nr. 2 heißt es, daß zur Beurteilung des Brandverhaltens von Produkten eine harmonisierte Lösung entwickelt wird, bei der Großversuche oder Versuche im Labormaßstab angewendet werden, die mit maßgeblichen realen Brandszenarien korrelieren.

Diese harmonisierte Lösung besteht in einem Klassifizierungssystem, wie es durch die Entscheidung 94/611/EG der Kommission (4) angenommen wurde.

Im Anhang der Entscheidung 94/611/EG wird in Tabelle 1 Bezug auf den SBI-Test (Single Burning Item - einzelner brennender Gegenstand) genommen, der zur Prüfung von Produkten für Wände und Decken einschließlich ihrer Oberflächenbeschichtungen, Bauteile, in Bauteile eingebaute Produkte, Rohre und Leitungsteile und Produkte für Außenwände zur Einstufung in die Klassen B, C oder D verlangt wird.

Da die Unterschiede bei der für die Prüfung des Brandverhaltens gewählten Apparatur zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, muß eine einheitliche Anordnung für die SBI-Apparatur festgelegt werden, um sicherzustellen, daß sie überall in der Gemeinschaft zu den gleichen Ergebnissen führt.

Die Festlegung einer einheitlichen Anordnung für die SBI-Versuchsanlage erfolgt auf der Grundlage einer Untersuchung, die im Auftrag der Kommission von der Gruppe der amtlichen Laboratorien durchgeführt wurde. Diese Gruppe untersuchte, inwiefern die verschiedenen SBI-Anordnungen den in der Entscheidung 94/611/EG genannten Anforderungen an einen Test zur Feststellung des Brandverhaltens gerecht werden, und legte eine Empfehlung für die am besten geeignete Versuchsanordnung vor.

Die bevorzugte SBI-Anordnung war Gegenstand eines Round-Robin-Versuchsprogramms, das sich auf eine große Anzahl von Baustoffen erstreckte.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Test eines brennenden Gegenstandes (SBI-Test) in einem Raum zur Klassifizierung von Bauprodukten hinsichtlich ihres Brandverhaltens, auf den in Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 94/611/EG verwiesen wird, muß die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Bedingungen erfuellen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

(3) ABl. C 62 vom 28. 2. 1994, S. 23.

(4) ABl. L 241 vom 16. 9. 1994, S. 25.

ANHANG

SBI-VERSUCHSANORDNUNG

1 Allgemeines

Die SBI-Versuchsanlage wird in einer künftigen europäischen Norm ausführlich beschrieben.

Die gesamte SBI-Versuchsanlage soll (einschließlich der Umgebungs- und Umschließungsbedingungen) in allen Fällen genau übereinstimmen. Mögliche zugelassene Variationen (z. B. Toleranzen) sind in der künftigen europäischen Norm festzulegen.

2 Prinzip des Versuchs

Ein Probekörper aus zwei vertikalen Teilen, die eine rechtwinklige Ecke bilden, wird einer Flamme aus einem Brenner am Fuß der Probenecke ausgesetzt. Die Flamme entsteht durch Verbrennung von Propangas, das durch ein Sandbett eingepreßt wird.

Nach Zündung des Brenners werden folgende Parameter des Brennvorgangs des Probekörpers gemessen: Entzündlichkeit, Flammenausbreitung, Wärmefreisetzung, Rauchentwicklung und brennendes Abtropfen/Abfallen.

3 Versuchsanlage

Die SBI-Versuchsanlage besteht aus einer Umschließung, der SBI-Apparatur (Wagen, Rahmen, Brenner, Abzugshaube, Kollektor und Rohrleitung), der Propangaszufuhr, dem Rauchabzugssystem und der allgemeinen Meßvorrichtung.

Die genaue Spezifikation und Anordnung der Versuchsanlage wird in der unter Ziffer 1 genannten künftigen europäischen Norm festgelegt. Die Hauptbestandteile sind:

3.1 Umschließung

- Innere Abmessungen:

- Höhe 2,4 ± 0,1 m (Oberkante des Rahmens);

- Grundfläche 3,0 ± 0,6 m in beiden Abmessungen.

- Fenster: Fenster in den beiden Wänden gegenüber der Vorderseite der beiden senkrechten Probenflächen.

- Eine Wand mit Öffnung für den Wagen; Abstand zwischen Wagen und Seitenwänden ≥ 0,5 m.

- Mit dem Wagen vor Ort dürfen die Öffnungen der Umschließung, mit Ausnahme der Zuluftöffnung an der Unterseite des Wagens und der Rauchabzugsöffnung in der Abzugshaube, 0,05 m2 nicht überschreiten.

3.2 Apparatur

Die SBI-Apparatur besteht aus:

a) einem Wagen, auf dem zwei senkrechte Probenteile angebracht sind, mit dem ersten Sandbettbrenner am Fuß der Probenecke; der Wagen wird so plaziert, daß seine Rückseite die Öffnung in der Wand der Umschließung schließt; die Zuluftöffnung im Wagenboden besteht aus Lochplatten, die einen gleichmäßigen Durchfluß an der Unterseite der Umschließung gewährleisten;

b) einem festen Rahmen, in den der Wagen geschoben wird und der die Abzugshaube trägt; der zweite Brenner ist am Rahmen befestigt;

c) einer Abzugshaube an der Oberkante des Rahmens, die die Verbrennungsgase sammelt;

d) einem Kollektor an der Oberseite der Abzugshaube mit einer horizontalen Abzugsöffnung; die Platten an der Unterseite des Kollektors verhindern, daß der Durchfluß in der Abzugshaube zu asymmetrisch ist;

e) einem Meßrohr, dessen Abmessungen und Anordnung festgelegt sind.

Die Apparatur soll Probekörper von maximal 200 mm Dicke aufnehmen können.

3.3 Brenner und Propangaszufuhr

a) Die SBI-Apparatur enthält zwei identische Sandbettbrenner - einen in der Bodenplatte des Wagens, einen weiteren am Rahmenstiel befestigt - mit folgenden Spezifikationen:

- Form: gleichschenkliges rechtwinkliges Dreieck (Draufsicht) mit einer Seitenlänge von 250 mm und einer Höhe von 80 mm, geschlossenem Boden, ausgenommen ein 1/2″ Rohranschluß im Gravitationszentrum, oben offen; Abmessungen ± 2 mm;

- Kasten aus 1,5 mm-Stahl (Inox), gefuellt mit einer 60 mm dicken Kiesschicht (4-8 mm) und einer 20 mm dicken Decklage aus "Sand" (2-4 mm); Drahtgewebe soll die beiden Schichten stabilisieren und verhindern, daß Kies in den Gas-Rohranschluß gelangt; Dicke der Schichten ± 2 mm;

- Anordnung:

- der erste Brenner wird auf den Einsatz montiert und mit dem U-Profil an der Unterseite der Probenanordnung verbunden;

- der zweite Brenner wird am Rahmenstiel gegenüber der Probenecke befestigt, mit der Oberseite des Brenners in einer Höhe von 1 450 ± 5 mm vom Boden (1 000 mm vertikaler Abstand zur Abzugshaube); seine Diagonale ist parallel und möglichst nahe zur Diagonalen des ersten Brenners, seine 45°-Winkel befinden sich in einem Abstand von 700 ± 5mm zur Probekörperanordnung;

b) Die Probekörper sind vor dem Wärmestrom der Flammen des zweiten Brenners durch einen Schutzschild geschützt, dessen Material und Anordnung festgelegt sind.

c) Die Brenner müssen mit einer Zündvorrichtung ausgerüstet sein, beispielsweise einer Zündflamme oder einem Glühdraht.

d) Der Reinheitsgrad des Propangases soll bei mindestens 95 % liegen. Das Propan wird durch einen Durchflußregler mit festgelegten Anforderungen zugeführt.

3.4 Rauchabzugssystem

Das Rauchabzugssystem muß den Anforderungen genügen, die in der künftigen europäischen Norm (siehe Ziffer 1) festzulegen sind.

3.5 Allgemeine Meßvorrichtung

Die Meßvorrichtung wird in bezug auf Art, Leistung und Anordnung in der künftigen europäischen Norm (siehe Ziffer 1) festgelegt.

4 Probekörper

Die Probenecke besteht aus zwei Wandteilen, die als kurzes bzw. langes Wandteil bezeichnet werden.

Probekörper aus plattenförmigen oder kleinteiligen Produkten sollen folgende Oberflächenabmessungen aufweisen:

a) kurzes Wandteil: 495 ± 5 mm × 1 500 mm ± 5 mm

b) langes Wandteil: 1 000 mm ± 5 mm × 1 500 mm ± 5 mm.

Probekörper anderer Produktarten, wie Kabel, Rohre, Kanäle, Rohrleitungen und Schüttgüter als Dämmstoffe, werden praxisgerecht hergestellt und montiert. Näheres wird in der künftigen europäischen Norm beschrieben.

Wo es angemessen ist, werden die Produkte praxisgerecht entsprechend der Endverwendung des Produkts an einem Trägermaterial befestigt. Die Trägermaterialien und Montageverfahren werden in der künftigen europäischen Norm festgelegt.

Die Produkte werden an einer Rückwand festgelegter Art befestigt und entsprechend den Bestimmungen der künftigen europäischen Norm vorbehandelt.

Die montierten Probekörperwände werden vertikal auf dem Wagen angebracht und mit horizontalen und vertikalen Linien gekennzeichnet. Diese Verfahren werden in der künftigen europäischen Norm festgelegt.

5 Prüfverfahren

Das Prüfverfahren einschließlich Kalibrierung, Montageverfahren und Betriebsbedingungen sowie die zu messenden Parameter werden im einzelnen in der künftigen europäischen Norm festgelegt.

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