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Document 31998R1178

Verordnung (EG) Nr. 1178/98 der Kommission vom 5. Juni 1998 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94, eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

OJ L 163, 6.6.1998, p. 20–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/02/1999; Aufgehoben durch 399D0123

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1178/oj

31998R1178

Verordnung (EG) Nr. 1178/98 der Kommission vom 5. Juni 1998 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94, eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 163 vom 06/06/1998 S. 0020 - 0023


VERORDNUNG (EG) Nr. 1178/98 DER KOMMISSION vom 5. Juni 1998 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94, eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 14,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNGEN

(1) Im April 1994 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1952/97 (4), einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan ein. Der endgültige Zollsatz betrug 62,6 % für Sony Corporation (nachstehend "Sony"), 82,9 % für Ikegami Tsushinki Co Ltd (nachstehend "Ikegami") und 52,7 % für Hitachi Denshi Ltd (nachstehend "Hitachi").

(2) Im Oktober 1995 änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1015/94 durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/95 (5), und zwar insbesondere, was die Definition der gleichartigen Ware sowie bestimmte Modelle professioneller Kameras betrifft, die ausdrücklich von den Antidumpingzöllen befreit wurden.

(3) Im Oktober 1997 änderte der Rat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung") mit der Verordnung (EG) Nr. 1952/97 die endgültigen Zollsätze für Sony auf 108,3 % und für Ikegami auf 200,3 %. Der Rat beschloß außerdem, daß bestimmte Modelle professioneller Kameras ausdrücklich von den endgültigen Antidumpingzöllen zu befreien und folglich in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 aufzunehmen seien.

B. ANTRAG

(4) Bei der Kommission wurde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt, die Behauptung zu prüfen, daß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan durch die Einfuhren von Modulen, Bausätzen, Teilen von Baugruppen und Teilen aus Japan umgangen wird, die in der Gemeinschaft angeblich zur Montage von Fernsehkamerasystemen verwendet werden, und die Einfuhren dieser Module, Bausätze, Teile von Baugruppen und Teile gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen zu lassen und dem Rat vorzuschlagen, die Antidumpingzölle, so weit gerechtfertigt, auf diese Einfuhren auszuweiten.

C. ANTRAGSTELLER

(5) Der Antrag wurde am 23. April 1998 von Philips Broadcast Television Systems BV gestellt.

D. BETROFFENE WARE

(6) Bei der von der Umgehungsbehauptung betroffenen Ware handelt es sich um Module, Bausätze, Teile von Baugruppen und Teile für Fernsehkameras mit Ursprung in Japan, die in der Europäischen Gemeinschaft zur Montage von Fernsehkamerasystemen verwendet werden. Diese Waren werden derzeit den KN-Codes ex 8529 90 72, ex 8529 90 81, ex 8542 13 72, ex 8531 20 59, ex 8531 20 80, ex 8538 10 00, ex 8538 90 91 und ex 9002 90 90 zugewiesen. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

E. BEWEISE

(7) Der Antrag enthält gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung vorläufig ausreichende Beweise für die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Behauptung, daß die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan umgangen werden durch die Einfuhren von Modulen, Bausätzen, Teilen von Baugruppen und Teilen aus diesem Land, die anschließend in der Gemeinschaft zur Montage oder Fertigstellung von Fernsehkameras verwendet werden. Der Antrag betrifft nur zwei japanische Ausführer, und zwar Sony und Ikegami.

(8) Aus den Beweisen geht folgendes hervor:

a) Seit der Einführung der Antidumpingzölle im Jahr 1994 und insbesondere seit der Einführung weiterer Zölle im Jahr 1997 auf die Einfuhren von Ikegami und Sony gemäß Artikel 12 der Grundverordnung kam es zu einer Änderung des Handelsgefüges zwischen Japan und der Europäischen Gemeinschaft. Zwischen 1995 und 1997 gingen die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen aus Japan deutlich zurück, während das Verkaufsvolumen, der Umsatz und die Marktanteile der japanischen Einführer/Montierer der betroffenen Ware in der Gemeinschaft stabil blieben oder sogar zunahmen.

Diese Änderung des Handelsgefüges ist angeblich auf eine Zunahme der Montagetätigkeiten in der Gemeinschaft zurückzuführen, für die es dem Antragsteller zufolge außer dem geltenden Antidumpingzoll keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Die beiden fraglichen japanischen Ausführer gründeten ihre Montagewerke 1994 zum Zeitpunkt der Einführung der Antidumpingzölle. Der offenkundigste Grund für die oben beschriebene Änderung des Handelsgefüges besteht darin, daß die Antidumpingzölle auf montierte Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan nicht für die Einfuhren von Modulen, Bausätzen, Teilen von Baugruppen und Teilen für Fernsehkameras gelten; diese Zölle betragen für die von Sony und Ikegami hergestellten Fernsehkamerasysteme 108,3 % bzw. 200,3 %.

Außerdem enthält der Antrag Anscheinsbeweise dafür, daß der Wert der japanischen Teile oder Bauteile 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der in der Gemeinschaft montierten Fernsehkamerasysteme ausmacht und daß der Wert, der den verwendeten Teilen während der Montage oder Fertigstellung in der Gemeinschaft hinzugefügt wurde, 25 % der Herstellkosten nicht übersteigt.

b) Der Antrag enthält ferner Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping im Vergleich zu den Normalwerten, die in den vorausgegangenen Untersuchungen für die Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan ermittelt wurden. Dies zeigt, daß die Preise der Fernsehkameras, die in der Gemeinschaft aus den japanischen Modulen, Bausätzen, Teilen von Baugruppen und Teilen montiert werden, niedriger sind als der nicht gedumpte Ausfuhrpreis für Fernsehkamerasysteme, der in der vorausgegangenen Untersuchung nach Artikel 12 ermittelt wurde.

c) Schließlich enthält der Antrag Anscheinsbeweise dafür, daß die angebliche Umgehung die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle durch die Mengen und die Preise der montierten gleichartigen Ware untergräbt.

F. VERFAHREN

(9) Die Kommission kam zu dem Schluß, daß der Antrag ausreichende Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung sowie die zollamtliche Erfassung der unter Randnummer 7 genannten Einfuhren von Modulen, Bausätzen, Teilen von Baugruppen und Teilen für Fernsehkameras aus Japan gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen.

Untersuchung

(10) Angesichts der Komplexität der betroffenen Ware und der Besonderheiten dieses Falls sowie angesichts der Schwere der angeblichen Umgehung der Antidumpingzölle durch die betroffenen Ausführer, hält die Kommission es für angemessen, diese Untersuchung mit Kontrollbesuchen insbesondere bei den Einführern und den mit den betroffenen Ausführern verbundenen Parteien zu beginnen, um die Informationen einzuholen, die für eine ergiebige Untersuchung als notwendig angesehen werden.

Diese Kontrollbesuche beginnen umgehend nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(11) Die Kommission kann den im Antrag genannten japanischen Herstellern von Fernsehkameras sowie den mit ihnen verbundenen Einführern in der Gemeinschaft, bei denen die Fernsehkameras anscheinend montiert werden, Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet.

(12) Sonstige interessierte Parteien, die nachweisen können, daß sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein werden, sollten bei der Kommission möglichst umgehend einen Fragebogen anfordern, da auch für sie die in dieser Verordnung gesetzte Frist gilt. Die Fragebogen sind schriftlich unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei bei der unten aufgeführten Dienststelle anzufordern.

Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, daß die Einfuhr keine Umgehung darstellt

(13) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Bescheinigungen erteilt werden, denen zufolge die Einfuhren der fraglichen Ware nicht zollamtlich zu erfassen und nicht mit Zöllen zu belegen sind, sofern diese Einfuhren keine Umgehung darstellen. Da die Erteilung solcher Bescheinigungen von den Organen der Gemeinschaft im voraus zu genehmigen ist, sollten entsprechende Anträge bei der Kommission während der Untersuchung so früh wie möglich gestellt werden, damit sorgfältig geprüft werden kann, ob sie gerechtfertigt sind.

G. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(14) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Zollbehörden anzuweisen, die unten aufgeführten Module, Bausätze, Teile von Baugruppen und Teile zollamtlich zu erfassen, um zu gewährleisten, daß im Fall einer Ausweitung der für die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan geltenden Antidumpingzölle für Sony und Ikegami auf die vorgenannten Einfuhren diese Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung erhoben werden können:

- Fernsehkamerakonsolen, montiert oder nicht montiert;

- Farbteiler mit drei oder mehr CCD-Sensoren einschließlich zusammengesetzte elektronische (Teile von) Baugruppen mit oder ohne Filterrevolver;

- Weitwinkelobjektive für Sucher von Fernsehkameras einschließlich optische Elemente mit bestimmten Antireflexbeschichtungen;

- gedruckte Schaltplatten mit aktiven Elementen wie sie für Fernsehkameras, Betriebskontrollpulte, Endkontrollpunkte und Fernsehkamera-Basisstationen verwendet werden;

- Signalprozessoren in Form einer integrierten Schaltung (MOS-Technik) zur Verarbeitung und Korrektur (einschließlich Gamma-, Kontur-, Überstrahlungs- und Pixel-Korrektur) digitaler (Video-)Bilder von Fernsehkameras;

- Flüssigkristallanzeigen wie sie in Kamerakontrollsystemen verwendet werden;

- Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger wie sie in Kamerakontrollsystemen verwendet werden.

H. FRIST

(15) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festzusetzen, innerhalb derer die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können, sofern sie nachweisen können, daß sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein werden. Außerdem ist eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die interessierten Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung stellen und nachweisen können, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

Außerdem ist festzustellen, daß in Fällen, in denen eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist übermittelt oder sie erheblich die Untersuchung behindert, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative vorläufige oder endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Untersuchung gegenüber den Einfuhren von Modulen, Bausätzen, Teilen von Baugruppen und Teilen der KN-Codes ex 8529 90 72, ex 8529 90 81, ex 8542 13 72, ex 8531 20 59, ex 8531 20 80, ex 8538 10 00, ex 8538 90 91 und ex 9002 90 90 mit Ursprung in Japan eingeleitet, die in der Gemeinschaft zur Montage von Fernsehkamerasystemen verwendet werden. Die vorgenannten KN-Codes werden nur informationshalber angegeben. Sie dienen lediglich als Anhaltspunkt und sind für die Einreihung der Ware nicht verbindlich.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren der folgenden Teile aus Japan zollamtlich zu erfassen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Einfuhren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 beigefügt ist, werden nicht zollamtlich erfaßt.

Artikel 3

Die interessierten Parteien müssen sich binnen 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, Informationen übermitteln und eine Anhörung durch die Kommission beantragen, wenn ihre Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Diese Frist gilt für alle interessierten Parteien, einschließlich derjenigen, die nicht im Antrag genannt sind, so daß es im Interesse dieser Parteien liegt, umgehend mit der untengenannten Dienststelle der Kommission Kontakt aufzunehmen.

Alle sachdienlichen Informationen und alle Anträge auf Anhörung sind an die folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission,

Generaldirektion I,

Auswärtige Beziehungen: Handelspolitik, Beziehungen zu Nordamerika, dem Fernen Osten sowie zu Australien und Neuseeland,

Referate C und E,

DM 24 8/144,

Rue de la Loi/Wetstraat 200,

B-1049 Brüssel,

Fax: (32-2) 295 65 05.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 1998

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18.

(3) ABl. L 111 vom 30. 4. 1994, S. 106.

(4) ABl. L 276 vom 9. 10. 1997, S. 20.

(5) ABl. L 255 vom 25. 10. 1995, S. 11.

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