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Document 31997R1494
Commission Regulation (EC) No 1494/97 of 29 July 1997 amending Regulation (EEC) No 2168/92 laying down detailed implementing rules for the specific measures for the Canary Islands with regard to potatoes
Verordnung (EG) Nr. 1494/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die zur Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln getroffenen Sondermaßnahmen
Verordnung (EG) Nr. 1494/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die zur Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln getroffenen Sondermaßnahmen
OJ L 202, 30.7.1997, p. 33–34
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001
Verordnung (EG) Nr. 1494/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die zur Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln getroffenen Sondermaßnahmen
Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0033 - 0034
VERORDNUNG (EG) Nr. 1494/97 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die zur Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln getroffenen Sondermaßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Begrenzung der Lieferung von Speisekartoffeln in den kritischen Phasen gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1166/97 (4), wird geregelt durch die Ausstellung der bei der Einfuhr vorzulegenden Kartoffel-Lieferbescheinigungen, nachstehend "Bescheinigungen" genannt. Die die Ausstellung dieser Bescheinigungen betreffenden Durchführungsbestimmungen sind so anzupassen, daß der Forderung nach einer besseren Verwaltung der verfügbaren Mengen entsprochen werden kann. Insbesondere sollten diese Bescheinigungen zur Sicherung der regelmäßigen Versorgung der Kanarischen Inseln mit Speisekartoffeln nur für Mengen ausgestellt werden, die zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bestimmt sind. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß die sich aus diesen Bescheinigungen ergebenden Ansprüche von ihren Inhabern nicht abgetreten werden dürfen. Bescheinigungen, die noch gültig sind, sollten durch nicht übertragbare Bescheinigungen ersetzt werden können. Damit sich die Lieferungen besser einteilen lassen, sollte überdies die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen befristet werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 10 erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Die Bescheinigung wird nach dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (3) abgebildeten Muster der Einfuhrlizenz ausgestellt. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten Artikel 8 Absätze 3 und 5, die Artikel 10, 13 bis 16, 19 bis 22, 24 bis 31 und 33 bis 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 entsprechend. Auf einer Bescheinigung beruhende Ansprüche sind während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nicht übertragbar. Inhaber von vor dem 30. Juli 1997 ausgestellten, vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht voll genutzten Bescheinigungen können für die entsprechenden Restmengen den Ersatz durch Bescheinigungen ohne übertragbare Ansprüche oder die Annullierung unter Freigabe der gegebenenfalls hinterlegten Sicherheiten beantragen." 2. Der nachstehende Artikel 11a wird eingefügt: "Artikel 11a Die Gültigkeitsdauer der für die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 51, 0701 90 59 und 0701 90 90 aus Drittländern oder der restlichen Gemeinschaft ausgestellten Bescheinigungen endet am letzten Tag des Ausstellungsmonats." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie betrifft die nach ihrem Inkrafttreten erteilten Bescheinigungen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1. (3) ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 44. (4) ABl. Nr. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 11.