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Document 31997R1304

Verordnung (EG) Nr. 1304/97 der Kommission vom 4. Juli 1997 zur Abweichung und Änderung von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Interventionen

OJ L 177, 5.7.1997, p. 8–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1304/oj

31997R1304

Verordnung (EG) Nr. 1304/97 der Kommission vom 4. Juli 1997 zur Abweichung und Änderung von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Interventionen

Amtsblatt Nr. L 177 vom 05/07/1997 S. 0008 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/97 DER KOMMISSION vom 4. Juli 1997 zur Abweichung und Änderung von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Interventionen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 22a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der in der Gemeinschaft festgestellte Rückgang des Rindfleischverbrauchs hat eine nachhaltige Verringerung der Marktpreise zur Folge. Aufgrund dieser Lage sind geeignete Stützungsmaßnahmen zu treffen.

Zu diesem Zweck sollten bestimmte Abweichungen von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2368/96 (4), für die im Laufe des dritten Quartals 1997 zu eröffnenden Ausschreibungen vorgesehen werden.

Damit die Intervention infolge der ernsten Marktlage voll zum Tragen kommt, ist die Liste der gemäß der genannten Verordnung im Vereinigten Königreich und Irland interventionsfähigen Qualitäten zu ergänzen. Dieselbe Verordnung sollte in dem Bemühen um Gleichbehandlung ausnahmsweise und vorübergehend ergänzt werden, damit Interventionskäufe von Schlachtkörpern junger Rinder der Fleischigkeitsklassen S und E in den Mitgliedstaaten zugelassen werden, in denen diese Erzeugung vorherrschend ist und die Marktpreise regelmäßig festgestellt werden. Es empfiehlt sich daher die Hoechstmengen der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten, in den Mitgliedstaaten interventionsfähigen Erzeugnisse der Kategorie A, Qualitäten 02 und 03, zu erhöhen.

Aufgrund der schwachen Nachfrage während dieser Jahreszeit nach weniger hochwertigen Teilen, wie z. B. dem Lappen, sollten "Pistola"-Vorderviertel, die den Lappen umfassen, ebenfalls für Interventionskäufe zugelassen werden. Es empfiehlt sich daher, die Annahmebedingungen für Vorderviertel ausdrücklich festzusetzen.

Für den Ankauf von Vordervierteln zur Intervention ist der Preis ausgehend vom Schlachtkörperpreis festzusetzen.

Das durch Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 vorgesehene Hoechstgewicht war ausnahmsweise nicht anwendbar. Es empfiehlt sich, die ursprünglich vorgesehene Gewichtsbegrenzung schrittweise wieder einzuführen.

Gemäß den für die Angebotseinreichung erlassenen Durchführungsbestimmungen wird die Angebotsfrist am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats festgesetzt. Unter Berücksichtigung der im August 1997 einzuhaltenden Feiertage empfiehlt es sich aus praktischen Erwägungen, die betreffende Frist im dritten Quartal 1997 zu ändern.

Aufgrund der derzeit schwierigen Lage im Rindfleischsektor sollte der Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis zu erhöhen und der bei der Berechnung des Ankaufshöchstpreises zu berücksichtigen ist, vorläufig beibehalten werden.

Ebenso wie für Fleisch mit Knochen sollten auch für entbeintes Fleisch die Modalitäten der Schnellgefrierung und für Schlachtkörper die Aufhängungsverfahren festgesetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 gilt folgendes:

a) Bei den sonstigen interventionsfähigen, nicht in Anhang III der genannten Verordnung angegebenen Erzeugnissen:

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Großbritannien

- Kategorie A, Klasse U2 und U3,

- Kategorie A, Klasse R2 und R3,

- Kategorie A, Klasse O2 und O3,

- Kategorie C, Klasse U3 und U4,

- Kategorie C, Klasse O3 und O4.

Nordirland

- Kategorie A, Klasse U2 und U3,

- Kategorie A, Klasse R2 und R3,

- Kategorie A, Klasse O2 und O3,

- Kategorie C, Klasse O3 und O4.

IRLAND

- Kategorie C, Klasse O4.

Der Unterschied zwischen dem Interventionspreis der Qualität R3 und der Qualität O4 wird auf 30 ECU/100 kg festgesetzt.

Der zur Umrechnung von Angeboten für die Qualität R3 in Angebote für die Qualität O4 zu verwendende Koeffizient wird auf 0,914 festgesetzt (mittlere Klasse);

b) Erzeugnisse der Kategorie A, die gemäß der Gemeinschaftsklassifikation unter die Fleischigkeitsklassen S2, S3, E2 und E3 eingestuft werden, können zur Intervention in den Mitgliedstaaten angenommen werden, in denen die Preise für diese Qualitäten regelmäßig festgestellt werden und die Klassen S und E 1995 mindestens 50 % der Anzahl der geschlachteten Tiere der Kategorie A ausmachten.

Die zur Umrechnung von Angeboten für die Qualität R3 in Angebote für die Qualitäten S2, S3, E2 und E3 zu verwendenden Koeffizienten werden auf 1,365, 1,304, 1,228 und 1,156 festgesetzt (mittlere Klasse).

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 gilt folgendes:

a) Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften kastrierter, im Vereinigten Königreich aufgezogener und mehr als dreißig Monate alter Tiere dürfen nicht zur Intervention angenommen werden;

b) zur Intervention angenommen werden dürfen:

- Vorderviertel von den in diesem Absatz genannten Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften, in gerader Schnittführung mit fünf Rippen getrennt; der Preis der Vorderviertel ergibt sich durch Multiplizieren des Schlachtkörperpreises mit dem Koeffizienten 0,80,

- Vorderviertel von den in diesem Abschnitt genannten Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften mit angrenzendem Lappen, mit "Pistola"-Schnitt mit fünf Rippen getrennt und zum Entbeinen gemäß Titel II bestimmt; der Preis der Vorderviertel ergibt sich durch Multiplizieren des Schlachtkörperpreises mit dem Koeffizienten 0,68.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 gelten für die vorstehenden Schlachtkörper folgende Gewichtsobergrenzen:

a) 360 kg für Schlachtkörper von Tieren der Kategorien A und C, die gemäß der Gemeinschaftsklassifikation unter U, R und O eingestuft werden;

b) 450 kg für Schlachtkörper von Tieren der Kategorie A, die gemäß der Gemeinschaftsklassifikation unter S und E fallen.

(4) Abweichend von Artikel 10 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 endet die das dritte Quartal betreffende Angebotsfrist um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit an den nachstehenden Tagen:

- am zweiten und fünften Dienstag des Juli;

- am dritten Dienstag des August;

- am zweiten und vierten Dienstag des September.

(5) Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 beläuft sich

a) der im ersten Satz genannte Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis erhöht wird, auf 14 ECU/100 kg Schlachtkörpergewicht;

b) der im zweiten Satz genannte Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis erhöht wird, auf 7 ECU/100 kg Schlachtkörpergewicht.

(6) Ist die Übernahme auf Vorderviertel beschränkt, so müssen diese abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 zusammen mit dem entsprechenden Hinterviertel zur Annahme durch die Interventionsstelle vorgelegt werden, insbesondere um das Hoechstgewicht, die Aufmachung und die Einstufung des Schlachtkörpers, von dem sie stammen, zu kontrollieren.

Sind die Vorder- und Hinterviertel jedoch gemäß den Bedingungen unter Absatz 3 des genannten Artikels zuvor kontrolliert worden, so können die im Rahmen dieser Kontrolle akzeptierten Vorderviertel ohne Hinterviertel zur endgültigen Übernahme in der Interventionsstelle vorgelegt werden, nachdem sie mit einem versiegelten Transportmittel dorthin befördert wurden.

(7) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe c) des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 sind Vorderviertel im Sinne dieser Verordnung:

- nach Abkühlung des Tierkörpers gemäß Nummer 5 getrennt,

- mit gerader Schnittführung mit fünf Rippen getrennt oder mit

- "Pistola"-Schnitt mit fünf Rippen und dem angrenzenden Lappen getrennt.

(8) Abweichend von Absatz 1 der Nummer 1.2.8. "Interventionslappen" des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wird, wenn das Vorderviertel durch "Pistola"-Schnitt erhalten wird, der gesamte Lappen vom Vorderviertel auf der Höhe der fünften Rippe getrennt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 28 wird durch den folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Mit der Einfriertemperatur von entbeintem Fleisch muß binnen höchstens 36 Stunden eine Kerntemperatur von mindestens -7 °C erreicht werden können".

2. Anhang IV wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

3. Der erste Satz unter Nummer 2 Buchstabe a) des Anhangs V erhält folgende Fassung:

"a) Schlachtkörper: der ganze Körper eines geschlachteten und an der Sehne der Hinterhesse am Schlachterhaken aufgehängten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, und zwar:".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 gilt für die im Juli, August und September 1997 zu eröffnenden Ausschreibungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50.

(3) ABl. Nr. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 323 vom 13. 12. 1996, S. 6.

ANHANG

"ANHANG IV

Hoechstmengen der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten, in den Mitgliedstaaten interventionsfähigen Erzeugnisse der Kategorie A, Qualitäten 02 und 03

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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