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Document 31997R1300

Verordnung (EG) Nr. 1300/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, aus Westjordanland und dem Gazastreifen

OJ L 177, 5.7.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 021 P. 185 - 186
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 021 P. 185 - 186
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 021 P. 185 - 186
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 021 P. 185 - 186
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Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 021 P. 185 - 186
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 021 P. 185 - 186
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 021 P. 185 - 186
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 021 P. 185 - 186

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1300/oj

31997R1300

Verordnung (EG) Nr. 1300/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, aus Westjordanland und dem Gazastreifen

Amtsblatt Nr. L 177 vom 05/07/1997 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1300/97 DES RATES vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, aus Westjordanland und dem Gazastreifen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Israel, Jordanien, Marokko und Zypern andererseits ist vorgesehen, daß bei der Einfuhr von Rosen und Nelken in die Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten, die für sämtliche frische Schnittblumen des KN-Codes 0603 10 mit Ursprung in diesen Ländern eröffnet wurde, Präferenzzölle erhoben werden. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1134/91 (1) wird für das Westjordanland und den Gazastreifen im Rahmen eines Jahreskontingents bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Schnittblumen des KN-Codes 0603 10 eine Präferenzregelung angewandt. Diese Tarifvorteile gelten nur für Einfuhren, bei denen bestimmte Preisbedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 (2) eingehalten werden. Diese Preisbedingungen werden durch einen Vergleich der Einfuhrpreise dieser Erzeugnisse mit den gemeinschaftlichen Erzeugerpreisen festgesetzt.

Die Gemeinschaft hat durch die Entscheidung 96/206/EGKS, EG (3) mit Israel ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen geschlossen. In diesem Rahmen wurde zwischen der Gemeinschaft und Israel ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Einfuhr von frischen Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, in die Gemeinschaft geschlossen. Darin sind die Gemeinschaft und Israel übereingekommen, die zur Bestimmung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Feststellung der Einfuhrpreise anzuwendenden Verfahren anzupassen.

In den mit Marokko zum Abschluß eines Assoziationsabkommens geführten Verhandlungen, bei denen unter anderem eine Einigung über die - mit der Verordnung (EG) Nr. 3057/95 (4) umgesetzte - Anpassung der Zollkontingente für Blumen erzielt wurde, wurden dieselben Anpassungen für die Verfahren zur Bestimmung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Feststellung der Einfuhrpreise vereinbart.

Die Abkommen, die mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 genannten anderen Mittelmeerländern über die Einfuhr von Blumen geschlossen wurden, legen nicht fest, wie die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und die Einfuhrpreise zu bestimmen sind. Es sollte sichergestellt werden, daß die neuen Verfahren auf alle Einfuhren mit Ursprung in den in der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 genannten Mittelmeerländern angewendet werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 ist infolgedessen zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Für ein bestimmtes Erzeugnis und ein bestimmtes Ursprungsland gilt der Präferenzzoll nur dann, wenn der Preis des eingeführten Erzeugnisses mindestens 85 v. H. des in Artikel 3 genannten gemeinschaftlichen Erzeugerpreises beträgt.

(2) Einfuhrpreise werden für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und Ursprungsländer festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen.

Die Festsetzung erfolgt alle 15 Tage für die zwei Wochen, die dem Zeitpunkt der Festsetzung folgen.

Die Einfuhrpreise werden anhand des gewichteten Durchschnitts der auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft festgestellten Preise festgesetzt.

(3) Der Präferenzzoll wird ausgesetzt und statt dessen der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs für ein bestimmtes Erzeugnis und ein bestimmtes Ursprungsland eingeführt, wenn der gemäß Absatz 2 festgesetzte Einfuhrpreis weniger als 85 v. H. des gemäß Artikel 3 ermittelten gemeinschaftlichen Erzeugerpreises beträgt.

(4) Der Präferenzzoll wird für ein bestimmtes Erzeugnis oder ein bestimmtes Ursprungsland wiedereingeführt, wenn der gemäß Absatz 2 festgesetzte Einfuhrpreis mindestens 85 v. H. des gemäß Artikel 3 ermittelten gemeinschaftlichen Erzeugerpreises beträgt.

Artikel 3

(1) Gemeinschaftliche Erzeugerpreise werden für jedes der vier in Artikel 1 genannten Erzeugnisse festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Festsetzung erfolgt alle 15 Tage für die zwei Wochen, die dem Zeitpunkt der Festsetzung folgen.

(2) Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise werden anhand des gewichteten Durchschnitts der auf den repräsentativen Erzeugermärkten der Gemeinschaft festgestellten Erzeugerpreise festgesetzt.

Artikel 4

Liegen keine repräsentative Preise vor, anhand derer die Einfuhrpreise und/oder die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise gemäß Artikel 2 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 2 festgesetzt werden könnten, so werden diese Preise auf der Grundlage der zuletzt ermittelten Preise festgesetzt."

2. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Nach dem Verfahren des Absatzes 1

a) bestimmt die Kommission die Einfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 2 und die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise gemäß Artikel 3 Absatz 2;

b) setzt die Kommission je nach Fall den Präferenzzoll aus und führt statt dessen den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder ein, oder sie führt den Präferenzzoll wieder ein.

Zwischen den Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden diese Maßnahmen jedoch von der Kommission erlassen."

Artikel 2

Die Kommission unterbreitet dem Rat 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht zur Bewertung der Durchführung dieses neuen Systems für die Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und schlägt gegebenenfalls Anpassungen der Regelung vor.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NUIS

(1) ABl. Nr. L 112 vom 4. 5. 1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 539/96 (ABl. Nr. L 79 vom 29. 3. 1996, S. 6).

(2) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 539/96.

(3) ABl. Nr. L 71 vom 20. 3. 1996, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 326 vom 30. 12. 1995, S. 3.

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