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Document 31997R0728

Verordnung (EG) Nr. 728/97 der Kommission vom 24. April 1997 über die Neuverteilung der 1996 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

OJ L 108, 25.4.1997, p. 19–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/728/oj

31997R0728

Verordnung (EG) Nr. 728/97 der Kommission vom 24. April 1997 über die Neuverteilung der 1996 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 108 vom 25/04/1997 S. 0019 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 728/97 DER KOMMISSION vom 24. April 1997 über die Neuverteilung der 1996 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5 sowie die Artikel 14 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1897/96 (4), hat der Rat gegenüber der Volksrepublik China bestimmte jährliche mengenmäßige Kontingente, die in Anhang II der genannten Verordnung angegeben sind, festgesetzt und deren Verwaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehen.

Daraufhin hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 738/94 (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 983/96 (6), zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 erlassen. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der obengenannten Kontingente vorbehaltlich dieser Verordnung.

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die 1996 zugeteilten, aber nicht genutzten Kontingentsmengen mit.

Eine rechtzeitige Neuverteilung dieser Mengen, damit sie vor Ablauf des Kontingentsjahrs 1996 hätten genutzt werden können, war nicht möglich.

Nach Prüfung der für die betreffenden Waren übermittelten Angaben erscheint es zweckmäßig, die im Kontingentsjahr 1996 nicht genutzten Mengen 1997 bis zur Höhe der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Beträge neu zu verteilen.

Nach Prüfung der in der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehenen verschiedenen Verwaltungsmethoden empfiehlt es sich, die Methode, bei der die traditionellen Handelsströme berücksichtigt werden, heranzuziehen. Nach dieser Methode sind die Kontingente in zwei Teile aufzuteilen, von denen der eine den traditionellen Einführern und der andere den übrigen Antragstellern vorbehalten ist.

Nach den bisherigen Erfahrungen scheint diese Methode am geeignetsten, die Kontinuität der Handelsgeschäfte für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft zu gewährleisten und den Handel von Störungen freizuhalten.

Gemäß dieser Verordnug neu zu verteilende Mengen sind nach denselben Kriterien aufzuteilen wie die Kontingente für 1997.

Bei der Zuweisung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Teils des Kontingents ist für die Neuverteilung der Kontingente für 1997 der Bezugszeitraum 1994 beizubehalten, denn er bleibt repräsentativ für die normale Entwicklung des Handels mit den betreffenden Waren. Folglich müssen die traditionellen Einführer nachweisen, Waren mit Ursprung in China eingeführt zu haben, die im Jahr 1994 Gegenstand der fraglichen Kontingente waren.

Es empfiehlt sich, die Förmlichkeiten für die traditionellen Einführer zu erleichtern, die bereits Inhaber einer Einfuhrgenehmigung sind, die bei der Aufteilung der Gemeinschaftskontingente für 1997 erteilt wurde, denn die zuständigen Verwaltungsbehörden besitzen, was die 1994 getätigten Einfuhren betrifft, bereits die für jeden dieser traditionellen Einführer erforderlichen Nachweise. Folglich reicht es aus, daß diese Einführer ihrem neuen Genehmigungsantrag eine Kopie ihre vorigen Genehmigung beifügen.

Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, daß die Analyse der von der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Angaben auf eine geringere Ausnutzung der Kontingente durch die nichttraditionellen Einführer hindeutet, empfiehlt es sich, für die Aufteilung des den nichttraditionellen Einführern vorbehaltenen Teils der Kontingente die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die bestmöglichen Bedingungen für die Zuteilung und eine optimale Ausnutzung der Kontingente zu schaffen. Daher erscheint es angemessen, für diesen Teil eine anteilmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge auf der Grundlage einer gleichzeitigen Prüfung der tatsächlich eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträge vorzusehen, da der Zugang zu diesem Teil nur den Einführern vorbehalten ist, die nachweisen können, daß sie im Kontingentsjahr 1996 eine Einfuhrgenehmigung für die betreffende Ware erhalten und diese mindestens zu 80 % genutzt haben oder denen im Kontingentsjahr 1996 keine Importlizenz für die fraglichen Produkte erteilt worden ist. Außerdem erscheint es angebracht, den Betrag, den ein nichttraditioneller Einführer beantragen kann, im voraus auf eine bestimmte Menge bzw. einen bestimmten Wert zu begrenzen.

Im Hinblick auf die Teilnahme and der Aufteilung der Kontingente muß eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen durch die traditionellen Einführer und die übrigen Einführer festgesetzt werden.

Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Kontingente muß festgelegt werden, daß in den Genehmigungsanträgen für Schuheinfuhren in den Fällen, in denen die Kontingente für Waren mehreren KN-Codes gelten, die für jeden KN-Code beantragten Mengen angegeben werden.

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit. Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einführer sind nach Bezugsjahr aufzuschlüsseln und in der in dem betreffenden Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken. Lautet ein Kontingent auf Ecu, so wird der Gegenwert der Landeswährung, in der die früheren Einfuhren ausgedrückt sind, gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (8), berechnet.

In Anbetracht der besonderen Merkmale des Handels mit kontingentierten Waren und insbesondere der Transportfristen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Gefahr einer übermäßigen Einfuhrkumulierung zu vermeiden, erscheint es zweckmäßig, die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung bis zum 30. November 1997 zu begrenzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordung (EG) Nr. 520/94 eingesetzen Ausschusses zur Verwaltung der Kontingente -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Neuverteilung der im Kontingentsjahr 1996 nicht genutzten Mengen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 aufgeführten mengenmäßigen Kontingente für das Jahr 1997.

Die im Kontingentsjahr 1996 nicht genutzten Mengen werden bis zur Höhe der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Beträge bzw. Werte neu verteilt.

Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 gilt vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieser Verordnung.

Artikel 2

(1) Die Aufteilung der mengenmäßigen Kontingente nach Artikel 1 erfolgt unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Veordnung (EG) Nr. 520/94.

(2) Der Teil der mengenmäßigen Kontingente, der den traditionellen Einführern bzw. den übrigen Einführern vorbehalten ist, ist in Anhang II dieser Verordnung angegeben.

(3) Der den übrigen Einführern vorbehaltene Teil wird nach der beantragten Menge anteilmäßig aufgeteilt, wobei die Menge/der Wert, die/den ein Einführer beantragen kann, die Menge/den Wert in Anhang III dieser Verordnung nicht übersteigen darf. Nur die Einführer sind befugt, eine Einfuhrgenehmigung für eine bestimmte Ware zu beantragen, die nachweisen können, daß sie mindestens 80 % der Menge/des Werts der Einfuhrgenehmigung, die ihnen für diese Ware gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2319/95 (9) und/oder (EG) Nr. 899/96 (10) der Kommission erteilt worden ist, eingeführt haben, oder die erklären, daß ihnen keine Einfuhrgenehmigung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2319/95 und/oder (EG) Nr. 899/96 erteilt worden ist.

Artikel 3

Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind in der Zeit von dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bis zum 24. Mai 1997, 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 738/94 genannten zuständigen Behörden einzureichen.

Artikel 4

(1) Für die Teilnahme an der Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Kontingents gelten als traditionelle Einführer diejenigen, die nachweisen können, daß sie im Kalenderjahr 1994 Einfuhren getätigt haben.

(2) Den Nachweisen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muß zu entnehmen sein, daß die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Gegenstand der vom Einfuhrantrag betroffenen mengenmäßigen Kontingente sind, im Kalenderjahr 1994 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3) Als Alternative zu den Nachweisen nach Artikel 7 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 520/94

- kann der Antragsteller seinen Genehmigungsantrag für die Einfuhren der betreffenden Waren, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen betreffende Waren, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen Firma er übernommen hat, im Kalenderjahr 1994 getätigt wurden, einen Nachweis beifügen, der von den zuständigen nationalen Behörden anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Zollangaben ausgestellt und bescheinigt wurde;

- kann der Antragsteller, der bereits Inhaber einer für 1997 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1657/96 der Kommission (11) erteilten Einfuhrgenehmigung für die Waren ist, die Gegenstand der Kontingente sind, seinem Genehmigungsantrag eine Kopie der vorigen Genehmigung beifügen. In diesem Fall hat er jedoch in dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung den Gesamtwert der im Jahr des Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der betreffenden Waren anzugeben.

(4) Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 kommt gegebenenfalls für Nachweise, die auf Landeswährung lauten, zur Anwendung.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 7. Juni 1997, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit), die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie im Fall der Anträge der traditionellen Einführer das Volumen der von diesen Einführern in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung getätigten Einfuhren mit.

Artikel 6

Die Kommission setzt spätestens am 12. Juni 1997 die Mengenkriterien fest, nach denen die zuständigen nationalen Behörden den Anträgen der Einführer stattgeben.

Artikel 7

Die Einfuhrgenehmigungen sind bis zum 30. November 1997 gültig. Ihre Geltungsdauer kann nicht verlängert werden.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 21 vom 27. 1. 1996, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89.

(4) ABl. Nr. L 250 vom 2. 10. 1996, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1994, S. 47.

(6) ABl. Nr. L 131 vom 1. 6. 1996, S. 47.

(7) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 234 vom 3. 10. 1995, S. 16.

(10) ABl. Nr. L 121 vom 21. 5. 1996, S. 8.

(11) ABl. Nr. L 210 vom 20. 8. 1996, S. 12.

ANHANG I

Beträge/Werte der neu zu verteilenden Mengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Aufteilung der Kontingente

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Hoechstmenge, die ein nichttraditioneller Einführer beantragen kann

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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