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Document 31996L0084

Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

OJ L 48, 19.2.1997, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 018 P. 257 - 258
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 018 P. 257 - 258
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 018 P. 257 - 258
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 018 P. 257 - 258
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 018 P. 257 - 258
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 018 P. 257 - 258
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 018 P. 257 - 258
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 018 P. 257 - 258
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 018 P. 257 - 258
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 020 P. 258 - 259
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 020 P. 258 - 259

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009L0039

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/84/oj

31996L0084

Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1997 S. 0020 - 0021


RICHTLINIE 96/84/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates (4) sieht vor, daß die besonderen Vorschriften, die für die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Lebensmitteln gelten, durch Einzelrichtlinien der Kommission festgelegt werden.

Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" über die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte (5) vereinbart.

Die Einzelrichtlinien spiegeln den Widerstand auf diesem Gebiet zum Zeitpunkt ihres Erlasses wider; alle Änderungen zur Zulassung von Neuerungen, die auf wissenschaftlich-technischen Fortschritten beruhen, müssen daher nach Anhörung des durch den Beschluß 95/273/EG der Kommission (6) eingesetzten Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 89/398/EWG gebilligt werden.

Es muß ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem es möglich ist, Lebensmittel, die aufgrund technologischer Neuerungen entwickelt worden sind, vorübergehend in den Verkehr zu bringen, damit in Erwartung einer Änderung der betreffenden Einzelrichtlinie die Forschungsergebnisse der Industrie verwertet werden können.

Aus Gründen des Schutzes der Verbrauchergesundheit darf die Zulassung des Inverkehrbringens erst nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erteilt werden.

Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn das Erzeugnis die menschliche Gesundheit nicht gefährdet -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Damit im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neu entwickelte Lebensmittel, welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind, rasch in den Verkehr gebracht werden können, kann die Kommission nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nicht den Zusammensetzungsregeln der in Anhang I vorgesehenen Einzelrichtlinien entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 13 für eine Dauer von zwei Jahren zulassen.

Die Kommission kann erforderlichenfalls in die Zulassungsentscheidung Kennzeichnungsvorschriften für die Änderung der Zusammensetzung aufnehmen."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1996.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) ABl. Nr. C 389 vom 31. 12. 1994, S. 21 und ABl. Nr. C 41 vom 13. 2. 1996, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 256 vom 2. 10. 1995, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995, S. 108), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 315 vom 24. 10. 1996, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996). Beschluß des Rates vom 9. Dezember 1996.

(4) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27.

(5) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 22.

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