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Document 31996R2499

Verordnung (EG) Nr. 2499/96 der Kommission vom 23. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen

OJ L 338, 28.12.1996, p. 58–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R1596

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2499/oj

31996R2499

Verordnung (EG) Nr. 2499/96 der Kommission vom 23. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1996 S. 0058 - 0060


VERORDNUNG (EG) Nr. 2499/96 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung eines Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3382/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96 (4), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ist eine autonome und vorübergehende Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien sowie der Republik Bulgarien andererseits aufgeführter landwirtschaftlicher Zugeständnisse vorgesehen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Inkrafttreten der Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen gelten, über die derzeit mit den betreffenden Ländern verhandelt wird. Die Gültigkeitsdauer der vorstehenden Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 0000/96 bis zum 31. Dezember 1997 verlängert.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1477/96 (6), wurden die Durchführungsbestimmungen zu der in diesen Abkommen vorgesehenen Regelung für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse erlassen. Diese Verordnung muß geändert werden, um der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Maßnahmen Rechnung zu tragen, die für die in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 vorgesehenen Milcherzeugnisse eingeführt wurden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1588/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält die folgende Fassung:

"Artikel 2

Ab 1. Januar 1997 werden die im Anhang I genannten Mengen folgendermaßen aufgeteilt:

- 1. Januar bis 31. März: 25 %,

- 1. April bis 30. Juni: 25 %,

- 1. Juli bis 30. September: 25 %,

- 1. Oktober bis 31. Dezember: 25 %."

2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(4) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 7.

ANHANG

"ANHANG I

A. RUMÄNISCHE KÄSESORTEN

Für die Mengen, die unter den in diesem Anhang angeführten KN-Codes eingeführt werden, gilt eine Zollverminderung um 80 %.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. BULGARISCHE KÄSESORTEN

1. Für die Mengen, die unter den in diesem Anhang angeführten KN-Codes eingeführt werden, gilt eine Zollverminderung um 80 %.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Für die Mengen, die unter den in diesem Anhang angeführten KN-Codes eingeführt werden, gilt eine Befreiung vom Zoll.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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