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Document 31996L0086

Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 335, 24.12.1996, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 002 P. 511 - 512
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 002 P. 511 - 512
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 002 P. 511 - 512
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 002 P. 511 - 512
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 002 P. 511 - 512
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 002 P. 511 - 512
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 002 P. 511 - 512
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 002 P. 511 - 512
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 002 P. 511 - 512

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0068

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/86/oj

31996L0086

Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 335 vom 24/12/1996 S. 0043 - 0044


RICHTLINIE 96/86/EG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die geänderte Fassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, üblicherweise "ADR" genannt, sollte der Richtlinie 94/55/EG als Anlagen A und B beigefügt werden und nicht nur für den grenzüberschreitenden Verkehr, sondern auch für den Verkehr innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten gelten.

Die Anlagen zur Richtlinie 94/55/EG enthalten das ab 1. Januar 1995 gültige ADR, das inzwischen in sämtlichen Amtssprachen erschienen ist (2).

Das ADR wird alle zwei Jahre überarbeitet. Daher wird ab 1. Januar 1997 eine aktualisierte Fassung in Kraft treten.

Nach Artikel 8 sind sämtliche Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den unter die Richtlinie fallenden Gebieten und an die neuen Bestimmungen notwendig sind, nach dem Verfahren des Artikels 9 zu beschließen.

Es ist notwendig, den Sektor an die neuen ADR-Bestimmungen anzupassen und die Anhänge der Richtlinie 94/55/EG entsprechend zu ändern.

Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der in Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG genannt ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

1. Anhang A:

Die Richtlinie 94/55/EG wird wie folgt geändert:

"Anlage A enthält die Bestimmungen der ab 1. Januar 1997 geltenden Randnummern 2 000 bis 3 999 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird.

NB: Sobald die Fassung von 1997 zur Änderung des kodifizierten Texts von 1995 der Anlage A des ADR in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt, wird sie veröffentlicht."

2. Anhang B:

"Anlage B enthält die Bestimmungen der ab 1. Januar 1997 geltenden Randnummern 10 000 bis 270 000 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird.

NB: Sobald die Fassung von 1997 zur Änderung des kodifizierten Texts von 1995 der Anlage B des ADR in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt, wird sie veröffentlicht."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 1996

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 275 vom 28. 10. 1996, S. 1.

ÄNDERUNGEN DER ANLAGE A

INHALTSVERZEICHNIS DER ANLAGE A

II. Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Folgende Änderungen vornehmen:

"Klasse 2 Gase 2200 und ff." 52

III. Teil - Anhänge der Anlage A

Folgende Änderungen:

"Anhang A.1 A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und für nitrierte Cellulosemischungen 3100 und ff." 137

"Anhang A.2 A. Vorschriften für die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase der Klasse 2 3200 und ff. 138

B. Vorschriften für Werkstoffe und den Bau von Gefäßen für tiefgekühlte verfluessigte Gase der Klasse 2 3250 und ff. 138

C. Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Ziffer 5 3291 und ff. 138

Anhang A.3 A. Prüfungen der entzündbaren fluessigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 3300 und ff. 139

B. Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens 3310 und ff. 140

C. Prüfungen zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9 3320 und ff." 140

I. TEIL

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2000 Im Absatz (1) die Begriffsbestimmung "Zerbrechliche Versandstücke" streichen.

Folgende Begriffsbestimmungen anfügen:

"Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" die neunte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev.9).

"Handbuch Prüfungen und Kriterien" die zweite überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien (ST/SG/AC.10/11/ Rev.2).

Im Absatz (2) "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Elemente eines Batterie-Fahrzeugs".

Folgenden neuen Absatz (6) anfügen:

"(6) Für die Klassifizierung von Stoffen gelten gefährliche Güter mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter bei einem Druck von 101,3 kPa als fluessige Stoffe. Ein viskoser Stoff, für den ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, ist dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder der im Anhang A.3 Rn. 3310 beschriebenen Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) zu unterziehen."

2001 (4) b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) bei verdichteten Gasgemischen, die unter Druck eingefuellt werden, den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung, oder, wenn sie nach Masse eingefuellt werden, den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung;

bei verfluessigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung."

Absatz (7) streichen. Absatz (8) wird (7).

2002 (1) Im ersten Klammerausdruck ", 2" streichen.

Im zweiten Klammerausdruck ", 2201" streichen.

Im dritten Klammerausdruck den Anfang ändern in "Klassen 2,".

Im vierten Klammerausdruck den Anfang ändern in "Rn. 2201,".

(2) Für Klasse 2 ändern:

"Gase ........................................................................................ Freie Klasse"

(3) (a) am Ende des Satzes 1 hinter "einer Sondervereinbarung." eine Absatzmarke setzen. Der Text des neuen zweiten Unterabsatzes lautet:

"Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die im Fahrzeug mitzuführen sind. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben schriftlich mitteilen."

Absatz (5) erhält folgenden Wortlaut:

"(5)

a) Für die Beförderung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern dürfen Umverpackungen verwendet werden, wenn sie folgende Bedingungen erfuellen:

Unter 'Umverpackung` versteht man eine Umschließung, die von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:

i) Ladeplatten, wie Paletten, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffbänder, Schrumpf- oder Dehnfolien oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder

ii) äußere Schutzverpackungen wie Kisten oder Verschläge.

Bemerkung: Diese Definition bezieht sich nicht auf die in Klasse 7 definierten Umpackungen (siehe Rn. 2700 Definition 13).

Eine Umverpackung muß mit den Nummern zur Kennzeichnung der Güter, denen die Buchstaben 'UN` vorangestellt werden, und den Gefahrzetteln aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke versehen sein, es sei denn, die Kennzeichnungsnummern und Gefahrzettel aller in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter bleiben sichtbar.

Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in der Umverpackung enthalten ist, muß allen anwendbaren Vorschriften entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.

Die Zusammenladeverbote der verschiedenen Klassen gelten auch für Umverpackungen.

b) Beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in besonderen Bergungsverpackungen nach Rn. 3559 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und eines geeigneten Prüfniveaus nach den Bedingungen der Rn. 3500 (14) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Bei der Beförderung beschädigter Versandstücke in Bergungsverpackungen müssen auf der Bergungsverpackung die Kennzeichnungsnummer mit den vorangestellten Buchstaben 'UN` und alle Gefahrzettel des darin enthaltenen beschädigten Versandstückes sowie zusätzlich die Bezeichnung 'BERGUNG` angebracht sein. Neben den Angaben, die in den einzelnen Klassen für die beförderten Güter vorgeschrieben sind, hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: 'Bergungsverpackung`."

Im Absatz (6) den zweiten Satz durch folgenden Text ersetzen:

"Sofern in diesem Absatz oder in den Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen fluessige Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9, die unter a) oder b) der verschiedenen Ziffern fallen und in Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug enthalten sind, unter Verwendung eines saugfähigen Werkstoffes verpackt sein, welcher mit dem fluessigen Stoff nicht gefährlich reagieren darf. Saugfähige Stoffe sind nicht erforderlich, wenn die Innenverpackungen so geschützt sind, daß ihr Zubruchgehen und ein Austreten ihres Inhalts aus den Außenververpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen nicht auftritt. Sofern ein saugfähiger Stoff vorgeschrieben und die Außenverpackung nicht fluessigkeitsdicht ist, ist eine dichte Beschichtung, ein Kunststoffsack oder ein anderes ebenso wirksames Mittel zu verwenden, um den fluessigen Stoff im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten [siehe auch Rn. 3500 (5)]."

In Absatz (8) b) 2.1 erhält der sechste Anstrich folgenden Wortlaut:

"- Stoffe der Klasse 6.1, die nach den Kriterien der Rn. 2600 (3) beim Einatmen sehr giftig sind [ausgenommen ...]" (Rest unverändert).

2.3.1 "2600 (1), 2800 (1) und 2900" ersetzen durch "2600 (3), 2800 (3) und 2900 (2)".

2.3.2 Bemerkung: Das Ende des zweiten Beispiels erhält folgenden Wortlaut:

"... ist der Eintragung 3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g. in Klasse 6.1 Ziffer 67 b) zuzuordnen.".

In der Fußnote (5) der Tabelle ersetze "siehe Anhang A.3" durch "siehe Rn. 2400 und 2430".

(14) und Bemerkung: - "Abschnitt G Rn. 3390 bis 3396" ersetzen durch "Abschnitt C Rn. 3320 bis 3326"

- "Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13 und 14 " ersetzen durch "Klasse 9 Ziffern 1 bis 8,13, 14, 20 ,21 und 31 bis 36"

- und in der Fußnote (¹) "3396" ersetzen durch "3326".

2003 (4) Den Text für Anhang A.2 nach "sowie" ersetzen:

"...Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Ziffer 5;"

Der Text unter "Anhang A.3" erhält folgenden Wortlaut:

"Anhang A.3: Prüfung der entzündbaren fluessigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 (Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes, Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid, Prüfung zur Bestimmung des Brandverhaltens); Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens; Prüfungen zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9;".

2007 Die Randnummer 2007 erhält folgenden Wortlaut:

"2007 Versandstücke einschließlich Großpackmittel (IBC), Container und Tankcontainer, die den Vorschriften dieser Anlage über Verpackung, Zusammenpackung sowie Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken und die den Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften der Anlage B nicht vollinhaltlich, wohl aber den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im See- oder Luftverkehr (¹) entsprechen, dürfen, sofern eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, unter folgenden Bedingungen befördert werden:

a) die Versandstücke oder Großpackmittel (IBC) müssen, sofern ihre Aufschriften und Gefahrzettel nicht dieser Richtlinie entsprechen, mit Aufschriften und Gefahrzettel nach den Vorschriften für den See- oder Luftverkehr (¹) versehen sein;

b) für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften für den See- oder Luftverkehr (¹);

c) nur bei Beförderungen, die einer Seebeförderung vorangehen oder folgen, müssen die Container oder Tankcontainer nach den für den Seeverkehr (¹) geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bezettelt sein (Placards), sofern sie nicht nach dieser Richtlinie gekennzeichnet und bezettelt sind;

d) zusätzlich zu den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: 'Beförderung nach Rn. 2007 des ADR`.

Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 8 dieser Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften für den See- und Luftverkehr (¹) jedoch als nicht gefährlich gelten.".

Folgende Fußnote (¹) aufnehmen:

"(¹) Diese Vorschriften sind von der International Maritime Organization (IMO), London, im International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG) und von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Montreal, in den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr veröffentlicht."

Folgende neue Randnummer 2008 aufnehmen:

"2008 Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern eine Seebeförderung folgt, ist dem Beförderungspapier ein Container-Packzertifikat nach Absatz 12.3.7 der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code (²) beizugeben.

Die Aufgaben des Beförderungspapiers und des oben genannten Container-Packzertifikats können durch ein einziges Dokument erfuellt werden; andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfuellt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, daß die Beladung des Containers in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt wurde, sowie die Angabe der für das Container-Packzertifikat verantwortlichen Person. Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen.

Bemerkung : Für Tankcontainer ist das Container-Packzertifikat nicht erforderlich."

Folgende Fußnote (²) aufnehmen:

"(²) Von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) veröffentlicht. Die IMO und die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) haben auch Richtlinien für das Verladen von Gütern in Großcontainern und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von der IMO unter dem Titel 'IMO/ILO-Richtlinien für das Packen von Ladung in Frachtcontainern oder Fahrzeugen (Container-Packrichtlinien)` veröffentlicht wurden."

2009 Folgende neue Randnummer 2009 aufnehmen:

"2009 Die Vorschriften dieser Anlage gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die betreffenden Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind;

b) Beförderungen von Maschinen oder Geräten, die in dieser Anlage nicht näher bezeichnet sind und in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten;

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450 l je Verpackung nicht übersteigen und die die Hoechstmengen gemäß Rn. 10 011 nicht überschreiten. Beförderungen, die von diesen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

d) Beförderungen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung;

e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen."

2010 Nach dem zweiten Satz einfügen:

"Vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossene zeitweilige Abweichungen, die nicht erneuert wurden, gelten nicht mehr nach dem 31. Dezember 1998."

2011 Folgende neue Rn. 2011 aufnehmen:

"2011 Sofern in den verschiedenen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1997 nach den bis zum 31. Dezember 1996 für sie geltenden Vorschriften der Anlagen A und B des ADR befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: 'Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1997 gültigen ADR`."

Der Text der Klasse 1 und die Überschrift davor sind wie folgt zu ersetzen:

II. TEIL

STOFFAUFZÄHLUNG UND BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN

KLASSE 1 EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF

1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände

2100 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 1 fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 2101 genannten oder die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Rn. 2101 zugeordneten zur Beförderung zugelassen. Diese Stoffe und Gegenstände sind auch nur zu den in Rn. 2100 (2) bis 2116 sowie in Anhang A.1 und der Anlage B enthaltenen Vorschriften zur Beförderung zugelassen und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

(2) Stoffe und Gegenstände im Sinne der Klasse 1 sind:

a) Explosive Stoffe: Feste oder fluessige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, daß hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.

Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

Bemerkungen: 1. Explosive Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sind nicht zur Beförderung zugelassen.

2. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1.

3. Ausgenommen sind auch wasser- und alkoholfeuchte Explosivstoffe, deren Wasser- bzw. Alkoholgehalt die in Rn. 2101 angegebenen Grenzwerte überschreitet, sowie Explosivstoffe mit Plastifizierungsmitteln - diese explosiven Stoffe sind der Klasse 4.1 Rn. 2401 Ziffern 21, 22 und 24 zugeordnet - sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer vorherrschenden gefährlichen Eigenschaft der Klasse 5.2 zugeordnet sind.

b) Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze enthalten.

Bemerkung: Gegenstände, die explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, daß ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1.

c) Stoffe und Gegenstände, die weder unter a) noch unter b) genannt und die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

(3) Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen nach den Prüfmethoden für die Bestimmung der explosiven Eigenschaften und nach den Klassifizierungsverfahren gemäß Anhang A.1 einer Benennung der Rn. 2101 zugeordnet sein und den Bedingungen dieser Benennung entsprechen oder sie müssen nach diesen Prüfmethoden und Klassifizierungsverfahren einer n.a.g.-Eintragung der Rn. 2101 zugeordnet sein.

Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Initialsprengstoffe, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Rn. 2101 Ziffer 51 zugeordnet werden.

Die Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes.

Die Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" zugeordnet sind, sowie bestimmte Stoffe, deren Beförderung auf Grund der in der Aufzählung der Stoffe und Gegenstände der Rn. 2101 eingefügten Bem. von einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden.

Die Genehmigung muß schriftlich erteilt werden.

(4) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 91, müssen einer Unterklasse nach Absatz (6) und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz (7) zugeordnet sein. Die Unterklasse muß auf der Grundlage der Ergebnisse der im Anhang A.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz (6) ermittelt sein.

Die Verträglichkeitsgruppe muß nach den Beschreibungen in Absatz (7) bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode.

(5) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet (siehe Anhang A.5).

(6) Beschreibung der Unterklassen

1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfaßt.)

1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder

b) die nacheinander so abbrennen, daß eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

1.4 Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, daß Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen.

1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, daß die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, daß sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.

1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf.

Bemerkung: Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

(7) Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände

A Zündstoff

B Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten

C Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff

D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen

E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen)

F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung

G Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten)

H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält

J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält

K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält

L Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert

N Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält

S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt. In diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.

Bemerkungen: 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden.

2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.

3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften der Rn. 2104 (6). Solche Versandstücke sind den Verträglichkeitsgruppen D oder E zuzuordnen.

4. Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden.

5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.

(8) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K nach Absatz (7) sind zur Beförderung nicht zugelassen.

(9) Im Sinne der Vorschriften dieser Klasse und abweichend von Rn. 3510 (3) umfaßt der Begriff "Versandstück" auch einen unverpackten Gegenstand, sofern dieser unverpackt zur Beförderung zugelassen ist.

2101 Die zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind in folgender Tabelle 1 aufgeführt. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in Rn. 3170 aufgeführt sind, dürfen den jeweiligen Benennungen der Rn. 2101 nur zugeordnet werden, wenn ihre Eigenschaften, Zusammensetzung, Konstruktion und ihr Verwendungszweck einer der in Anhang A.1 enthaltenen Beschreibungen entsprechen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2102 (1) Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach den in Rn. 2100 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden.

(2) Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß:

a) die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintritt;

b) das vollständige Versandstück unter normalen Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden kann;

c) die Versandstücke jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten, ohne daß die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff ausgehenden Gefahren erhöht werden, ohne daß die Tauglichkeit der Verpackungen für die Aufnahme von Gütern beeinträchtigt wird und ohne daß die Versandstücke so verformt werden, daß ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt.

(3) Die Versandstücke müssen den Vorschriften der Anhänge A.5 und A.6, insbesondere den Prüfvorschriften des Abschnitts IV dieser Anhänge, unter Berücksichtigung der Vorschriften der Rn. 3500 (12) und 3512 (5) entsprechen.

(4) Nach den Vorschriften der Rn. 2100 (5) sowie 3511 (2) und 3611 (2) sind für die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", zu verwenden.

(5) Die Verschlußeinrichtung der Verpackungen für fluessige explosive Stoffe muß einen doppelten Schutz gegen Leckagen bieten.

(6) Die Verschlußeinrichtung von Fässern aus Metall muß eine geeignete Dichtung enthalten; weist die Verschlußeinrichtung ein Gewinde auf, muß das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert werden.

(7) Wasserlösliche explosive Stoffe müssen in wasserbeständigen Verpackungen verpackt sein. Die Verpackungen für desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, daß Konzentrationsänderungen während der Beförderung verhindert werden.

(8) Enthält eine Verpackung eine mit Wasser gefuellte doppelte Umhüllung und könnte das Wasser während der Beförderung gefrieren, ist das Wasser mit einer genügenden Menge Frostschutzmittel zu versetzen, um das Gefrieren zu verhindern. Frostschzmittel, die wegen ihrer Entzündbarkeit eine Brandgefahr darstellen könnten, dürfen nicht verwendet werden.

(9) Nägel, Klammern und andere Verschlußeinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in das Innere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt.

(10) Die Innenverpackungen, Abstandshalter und Polsterstoffe sowie die Anordnung der explosiven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, daß sich die explosiven Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die metallischen Teile der Gegenstände dürfen mit den Metallverpackungen nicht in Kontakt kommen. Gegenstände mit Explosivstoffen, die nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, daß Reibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polsterstoffe, Horden, unterteilende Trennwände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpreßteile oder Behälter verwendet werden.

(11) Die Verpackungen müssen so aus Werkstoffen, die mit den im Versandstück enthaltenen explosiven Stoffen verträglich und gegenüber diesen undurchlässig sind, hergestellt sein, daß weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, daß die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen oder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert.

(12) Das Eindringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten Metallverpackungen muß verhindert werden.

(13) Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen elektrostatischer Ladung gegeben sein, daß eine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslösen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte.

(14) Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Testserie 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.

(15) Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in denen Unterschiede zwischen Innen- und Außendruck auf Grund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein Zubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können.

(16) Sofern freie explosive Stoffe oder Explosivstoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung versehenen Gegenstands mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A2, 1B2, 4A, 4B und Behälter aus Metall) in Kontakt kommen können, muß die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder -beschichtung ausgestattet sein [siehe Rn. 3500 (2)].

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2103 (1) Die Stoffe und Gegenstände müssen, wie in Rn. 2101 Tabelle 1 Spalten 4 und 5 angegeben sowie in Absatz (3) Tabelle 2 und Absatz (4) Tabelle 3 im einzelnen erläutert, verpackt sein.

(2) Ungeachtet der in Rn. 2101 Tabelle 1 Spalten 4 und 5 sowie der in Absatz (3) Tabelle 2 beschriebenen Verpackungsmethoden für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff darf die Methode EP 01 für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff gewählt werden, vorausgesetzt, das so verpackte Produkt wurde von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei dieser Richtlinie geprüft und für nicht gefährlicher befunden als bei einer Verpackung nach der in Spalte 4 der Tabelle 1 angegebenen Methode.

(3) Tabelle 2: Verpackungsmethoden

Bemerkungen: 1. In der Tabelle 2 gilt folgendes:

Verpackungsmethode EP 01: vorgesehen für Methoden, bei denen die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist;

Verpackungsmethoden EP 10 bis EP 29: vorgesehen für explosive Stoffe;

Verpackungsmethoden EP 30 und folgende: vorgesehen für Gegenstände mit Explosivstoff.

2. Ist in der Tabelle "Kisten aus Naturholz, einfach (4C1)" angegeben, dürfen stattdessen "Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)" verwendet werden.

3. Dichte Verpackungen müssen einem Baumuster entsprechen, das der Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II unterzogen wurde.

4. Der in den Spalten dieser Tabelle für Innen- und Zwischenverpackungen verwendete Ausdruck "Behälter" umfaßt Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen und Hülsen sowie deren Verschlußeinrichtungen jeglicher Art.

5. Spulen sind Einrichtungen aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die aus einer Spindel und aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel bestehen. Die Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und durch die Seitenwände gesichert werden können.

6. Horden sind Blätter aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die in die Innen-, Zwischen- oder Außenverpackungen eingesetzt werden und durch die eine kompakte Verstauung in diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horden darf so geformt sein, daß Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können.

7. Bestimmte Kennzeichnungsnummern bezeichnen Stoffe, die in trockenem oder angefeuchtetem Zustand befördert werden dürfen. Soweit erforderlich wird durch die Überschrift der Verpackungsmethode angegeben, ob diese Methode für den Stoff in trockenem, pulverförmigem oder angefeuchtetem Zustand geeignet ist.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 A : 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224

Sondervorschriften: siehe Rn. 2102 (8)

Bemerkungen: 1. Die Zwischenverpackungen sollten mit wassergesättigtem Material wie einer Frostschutzlösung oder befeuchtetem Polstermaterial gefuellt sein.

2. Außenverpackungen sollten mit wassergesättigtem Material wie einer Frostschutzlösung oder befeuchtetem Polstermaterial gefuellt sein. Außenverpackungen sollten so gebaut und versiegelt sein, daß ein Verdampfen der Befeuchtungslösung verhindert wird, ausgnommen, wenn Kennzeichnungsnummer 0224 trocken befördert wird.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 A : 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4)

265 für 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 C : 0433

1.1 C : 0159, 0343

Sondervorschriften: siehe Rn. 2102 (7)

Bemerkung: Für die Kennzeichnungsnummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A2 oder 1B2) oder aus Kunststoff (1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0004, 0072, 0076, 0078, 0118, 0133, 0146, 0150, 0151, 0154, 0209, 0214, 0215, 0219, 0220, 0226, 0266, 0282, 0340, 0391, 0394, 0401

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4):

253 für 0004, 0076, 0078, 0154, 0219, 0394

Bemerkungen: 1. Bei der Verwendung von dichten Fässern als Außenverpackung sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.

2. Für die Kennzeichnungsnummern 0072 und 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0004, 0076, 0078, 0079, 0118, 0146, 0147, 0150, 0151, 0153, 0154, 0155, 0207, 0208, 0209, 0213, 0214, 0215, 0216, 0217, 0218, 0219, 0220, 0222, 0223, 0266, 0282, 0340, 0341, 0385, 0386, 0387, 0388, 0389, 0390, 0391, 0392, 0393, 0401, 0402, 0411, 0483, 0484, 0489, 0490, 0496

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4)

253 für 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219, 0386

262 für 0209

Bemerkung: Für die Kennzeichnungsnummern 0222 und 0223 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn die Außenverpackung ein Sack ist.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0004, 0076, 0078, 0079, 0118, 0146, 0151, 0153, 0154, 0155, 0207, 0208, 0209, 0213, 0214, 0215, 0216, 0217, 0218, 0219, 0220, 0222, 0223, 0266, 0282, 0385, 0386, 0387, 0388, 0389, 0390, 0392, 0401, 0402, 0411, 0483, 0484, 0489, 0490, 0496

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4)

253 für 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219, 0386

262 für 0209

Bemerkungen: 1. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackung sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.

2. Diese Versandstücke müssen staubdicht sein.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0027, 0028

1.1 G : 0094

1.3 G : 0305

Sondervorschriften:

Die Vorschrift der Rn. 2102 (16) gilt für die Kennzeichnungsnummer 0027, sofern keine Innenverpackungen verwendet werden.

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4)

263 für 0094, 0305

Bemerkungen: 1. Für die Kennzeichnungsnummer 0027 sind bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackung keine Innenverpackungen erforderlich.

2. Diese Versandstücke müssen staubdicht sein.

3. Einwickler dürfen nur für die Kennzeichnungsnummer 0028 verwendet werden.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.3 C : 0077, 0234, 0235, 0236, 0342

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4)

253 für 0077, 0234, 0235, 0236

Bemerkungen: 1. Für die Kennzeichnungsnummer 0342 sind bei der Verwendung von Fässern aus Metall (1A2 oder 1B2) oder aus Kunststoff (1H2) als Außenverpackung keine Innenverpackungen erforderlich.

2. Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackung sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 C : 0160, 0498

1.3 C : 0077, 0132, 0161, 0234, 0235, 0236, 0406, 0499

1.4 C : 0407, 0448

Sondervorschriften:

Die Vorschrift der Rn. 2102 (15) gilt für die Kennzeichnungsnummern 0160 und 0161, sofern als Außenverpackung ein Faß aus Metall (1A2 oder 1B2) verwendet wird.

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4):

253 für 0077, 0132, 0234, 0235, 0236

256 für 0160 und 0161, wenn als Außenverpackung Fässer aus Metall (1A2 oder 1B2) verwendet werden.

Bemerkung: Für die Kennzeichnungsnummern 0160 und 0161 sind bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackung keine Innenverpackungen erforderlich.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 C : 0497

1.1 D : 0075, 0143, 0144

1.3 C : 0495

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4):

254 für 0075, 0143, 0495 und 0497, wenn als Außenverpackungen Kisten verwendet werden

255 für 0075, 0143, 0495 und 0497, wenn als Außenverpackungen Fässerverwendet werden

264 für 0144

Bemerkungen: 1. Behälter aus Metall dürfen als Innenverpackungen nur für die Kennzeichnungsnummer 0144 verwendet werden.

2. Bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen für die Kennzeichnungsnummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen als Zwischenverpackungen Säcke verwendet werden.

3. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen für die Kennzeichnungsnummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen als Zwischenverpackungen Fässer verwendet werden.

4. Für die Kennzeichnungsnummer 0144 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.

5. Kisten aus Pappe (4G) dürfen nur für die Kennzeichnungsnummer 0144 verwendet werden.

6. Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (1B2) sind für die Kennzeichnungsnummer 0144 nicht zugelassen.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0081, 0082, 0083, 0241

1.5 D : 0331, 0332

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4):

267 für 0083

Bemerkungen: 1. Für die Kennzeichnungsnummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich,wenn als Außenverpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden.

2. Für die Kennzeichnungsnummern 0082, 0084, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explosive Stoff in einem fluessigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist.

3. Für die Kennzeichnungsnummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff enthalten ist, der gegen Salpetersäureester undurchlässig ist.

4. Für die Kennzeichnungsnummer 0331 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern als Außenverpackungen Säcke (5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden.

5. Säcke (5H2 und 5H3) dürfen nur für die Kennzeichnungsnummern 0082, 0241, 0331 und 0332 verwendet werden.

6. Für die Kennzeichnungsnummer 0081 dürfen als Außenverpackungen keine Säcke verwendet werden.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0082, 0241

1.5 D : 0331, 0332

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4):

260 für 0082

261 für 0241

Bemerkungen: 1. IBC dürfen nur für freifließende Stoffe verwendet werden.

2. Für die Kennzeichnungsnummern 0082 und 0241 dürfen keine metallenen IBC verwendet werden.

3. Flexible IBC dürfen nur für feste Stoffe verwendet werden.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 C : 0279, 0280, 0326

1.1 D : 0034, 0038, 0048, 0056, 0137, 0168, 0221, 0286, 0451, 0457

1.1 E : 0006, 0181, 0329

1.1 F : 0005, 0033, 0037, 0136, 0167, 0180, 0330, 0369

1.2 C : 0281, 0328, 0413, 0414, 0436

1.2 D : 0035, 0138, 0169, 0287, 0458

1.2 E : 0182, 0321

1.2 F : 0007, 0291, 0294, 0295, 0324, 0426

1.2 G : 0009, 0015, 0018, 0039, 0171, 0238, 0434

1.2 H : 0243, 0245

1.3 C : 0183, 0186, 0242, 0327, 0417, 0437

1.3 G : 0010, 0016, 0019, 0240, 0254, 0299, 0424, 0488

1.3 H : 0244, 0246

1.4 C : 0338, 0339, 0438

1.4 D : 0344, 0347, 0370, 0459

1.4 E : 0412

1.4 F : 0348, 0371, 0427

1.4 G : 0297, 0300, 0301, 0303, 0362, 0425, 0435, 0453

1.4 S : 0012, 0014, 0345, 0460

Sondervorschriften:

Die Vorschrift der Rn. 2102 (14) gilt nicht für folgende Kennzeichnungsnummern: 0005, 0007, 0012, 0014, 0033, 0037, 0136, 0167, 0180, 0238, 0240, 0242, 0279, 0291, 0294, 0295, 0324, 0326, 0327, 0330, 0338, 0339, 0348, 0369, 0371, 0413, 0414, 0417, 0426, 0427, 0453, 0457, 0458, 0459, 0460.

Die Vorschrift der Rn. 2102(16) für 0457, 0458, 0459, 0460.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 B : 0029, 0030, 0360

1.4 B : 0255, 0267, 0361

1.3 S : 0455, 0456, 0500

Bemerkungen: 1. Für die Kennzeichnungsnummern 0029, 0267 und 0455 dürfen als Innenverpackungen keine Säcke verwendet werden.

2. Spulen dürfen als Innenverpackungen nur für die Kennzeichnungsnummern 0030, 0255, 0360, 0361, 0456 und 0500 verwendet werden.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0042, 0060

1.2 D : 0283

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0042, 0060

1.2 D : 0283

Sondervorschriften:

Die Vorschrift der Rn. 2102 (16) für 0042, 0060 und 0283

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 B : 0073, 0225, 0377

1.1 D : 0043

1.2 B : 0268, 0364

1.3 G : 0212, 0319

1.4 B : 0365, 0378

1.4 G : 0306, 0320

1.4 S : 0044, 0366, 0376

Bemerkungen: 1. Horden dürfen als Innenverpackungen nur für die Kennzeichnungsnummern 0044, 0073, 0319, 0320, 0364, 0365, 0366, 0376, 0377 und 0378 verwendet werden.

2. Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0099, 0374

1.1 F : 0296

1.2 C : 0381

1.2 D : 0375

1.2 F : 02041

1.3 C : 0275, 0277

1.4 C : 0276, 0287

1.4 S : 0070, 0173, 0174, 0323

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 G : 0049, 0192, 0194, 0196, 0333, 0418, 0420, 0428

1.2 G : 0313, 0334, 0419, 0421, 0429

1.3 G : 0050, 0054, 0092, 0093, 0195, 0335, 0430, 0487, 0492

1.4 G : 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431,0493

1.4 S : 0193, 0337, 0373, 0404, 0405, 0432

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.3 C : 0447

1.4 C : 0379, 0446

1.4 S : 0055

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0059, 0442

1.2 D : 0439, 0443

1.4 D : 0440, 0444

1.4 S : 0441, 0445

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2102 (4)

257: für 0059, 0439, 0440 und 0441

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0288

1.4 D : 0237

Sondervorschriften:

Die Vorschrift der Rn. 2102 (16) für 0237 und 0288

Bemerkung: Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 D : 0065, 0290

1.2 D : 0102

1.4 D : 0104, 0289

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4):

258 für 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290

Bemerkung: Für die Kennzeichnungsnummern 0065 und 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in Rollen vorliegen.

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Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.3 G : 0101

1.4 G : 0066, 0103

1.4 S : 0105

Sondervorschriften:

Die Vorschrift der Rn. 2102 (16) für 0105

Bemerkungen: 1. Wenn die Enden der Gegenstände der Kennzeichnungsnummer 0105 dicht verschlossen sind, ist keine Innenverpackung erforderlich.

2. Die Verpackung für die Kennzeichnungsnummer 0101 muß staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt.

3. Für die Kennzeichnungsnummer 0101 darf weder Stahl noch Aluminium (Kisten und Fässer) verwendet werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 B : 0106

1.1 D : 0284, 0408

1.1 F : 0292

1.2 B : 0107

1.2 D : 0285, 0409

1.2 F : 0293

1.2 G : 0372

1.3 G : 0316, 0318

1.4 B : 0257

1.4 D : 0410

1.4 G : 0317, 0452

1.4 S : 0110, 0367, 0368

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 G : 0121

1.2 G : 0314

1.3 G : 0315

1.4 G : 0325

1.4 S : 0131, 0454

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.1 C : 0271

1.2 C : 0415

1.3 C : 0272

1.4 C : 0491

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4):

256 für 0271, 0272, 0415 und 0491 wenn Verpackungen aus Metall verwendet werden.

Bemerkung: Anstelle der oben angegebenen Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform) verwendet werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und Kennzeichnungsnummer der Stoffe:

1.2 L : 0271

1.3 L : 0415

Besondere Verpackungsvorschriften nach Rn. 2103 (4):

259 für 0248 und 0249.

(4) Tabelle 3: Sondervorschriften für die Verpackung

Bemerkungen: 1. Wegen der für die einzelnen Stoffe und Gegenstände anzuwendenden besonderen Verpackungsvorschriften siehe Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 5.

2. Die den Sondervorschriften für die Verpackung zugeordneten Nummern sind mit denen der in Kapitel 3 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter aufgeführten entsprechenden Sonderbestimmungen identisch.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Zusammenpackung

2104 (1) Die unter dieselbe Kennzeichnungsnummer () fallenden Stoffe und Gegenstände dürfen mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L oder Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 zugeordnet sind, zusammengepackt werden.

(2) Sofern nachstehend nicht anderslautende besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Gegenstände verschiedener Kennzeichnungsnummern nicht zusammengepackt werden.

(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nicht mit Stoffen der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammengepackt werden.

(4) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden.

(5) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln zusammengepackt werden, vorausgesetzt, diese Zündmittel enthalten zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, die die Auslösung einer Explosion im Falle eines unbeabsichtigten Auslösens des Zündmittels verhindern.

(6) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind) zusammengepackt werden, vorausgesetzt, eine unbeabsichtigte Auslösung der Zündmittel zieht nach Auffassung der zuständigen Behörde des Ursprunglandes unter normalen Beförderungsbedingungen keine Explosion eines Gegenstandes nach sich.

(7) Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nicht mit einer anderen Art von Stoffen oder Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammengepackt werden.

(8) Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden.

(9) Die Güter der in der nachstehenden Tabelle 4 aufgeführten Kennzeichnungsnummern dürfen unter den angegebenen Bedingungen zu einem Versandstück vereinigt werden.

(10) Beim Zusammenpacken ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke entsprechend den Vorschriften in Rn. 2100 zu beachten.

(11) Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier bei zusammengepackten Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 siehe Rn. 2110 (4).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2105 (1) Die Versandstücke müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung und einer durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennung des Stoffes oder Gegenstandes nach Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 2 versehen sein. Für Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 zugeordnet sind, sowie für die anderen Gegenstände der Ziffern 25 und 34 ist zusätzlich zu der Bezeichnung der n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 die technische Benennung des Gutes anzugeben. Für die Stoffe der Ziffer 4 Kennzeichnungsnummern 0081, 0082, 0083, 0084 und 0241 und für die Stoffe der Ziffer 48 Kennzeichnungsnummern 0331 und 0332 ist der Handelsname des jeweiligen Sprengstoffes zusätzlich zum Sprengstoff-Typ anzugeben. Für die anderen Stoffe und Gegenstände darf die handelsübliche oder technische Benennung zusätzlich angegeben werden. Diese Bezeichnung muß gut lesbar und unauslöschbar in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorschreiben.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 01 bis 34 sind mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist der Klassifizierungscode nach Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 3 anzugeben. Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 35 bis 47 sind mit einem Zettel nach Muster 1.4, jene mit Stoffen der Ziffer 48 mit einem Zettel nach Muster 1.5 und jene mit Gegenständen der Ziffer 50 mit einem Zettel nach Muster 1.6 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist die Verträglichkeitsgruppe nach Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 3 anzugeben.

(3) Die Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern:

01 Kennzeichnungsnummer 0224,

4 Kennzeichnungsnummern 0076 und 0143 (nur Gemische mit weniger als 90 Masse- % Phlegmatisierungsmittel),

21 Kennzeichnungsnummer 0018,

26 Kennzeichnungsnummer 0077,

30 Kennzeichnungsnummer 0019 und

43 Kennzeichnungsnummer 0301

sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

Die Versandstücke mit Gegenständen, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, welche nach den Kriterien der Klasse 8 ätzend sind, der Ziffern:

21 Kennzeichnungsnummern 0015 () und 0018,

30 Kennzeichnungsnummern 0016 () und 0019 sowie

43 Kennzeichnungsnummer 0301 und 0303 ()

sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

2106-

2109

B. Angaben im Beförderungspapier

2110 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 2 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Für Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 zugeordnet sind, sowie für die anderen Gegenstände der Ziffern 25 und 34 ist zusätzlich zu der Bezeichnung der n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" die technische Benennung des Gutes anzugeben. Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe des Klassifizierungscodes und der Ziffer der Stoffaufzählung (Rn. 2101 Tabelle 1 Spalten 3 und 1), die Netto-Explosivstoffmasse in kg und die Abkürzung "ADR"oder "RID" zu ergänzen (z. B. "0160 Treibladungspulver, 1.1 CZiffer 2, 4600 kg, ADR").

(2) Für die Stoffe der Ziffer 4 Kennzeichnungsnummern 0081, 0082, 0083, 0084 und 0241 und die Stoffe der Ziffer 48 Kennzeichnungsnummern 0331 und 0332 ist der Handelsname des jeweiligen Sprengstoffes zusätzlich zum Sprengstoff-Typ anzugeben. Für die anderen Stoffe und Gegenstände darf die handelsübliche oder technische Benennung zusätzlich angegeben werden.

(3) Bei Beförderung als geschlossene Ladung muß im Beförderungpapier die Anzahl der Versandstücke und die Masse in kg jedes einzelnen Versandstücks sowie die gesamte Nettomasse in kg des Explosivstoffs angegeben sein.

(4) Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 2 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und die Benennungen beider Stoffe oder Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Rn. 2104 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die Kennzeichnungsnummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form "Güter der Nr. ..." angegeben werden.

(5) Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190. Explosivstoff, Muster"der Ziffer 51 zugeordnet sind oder die nach der Methode EP 01 verpackt sind, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. Sie muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefaßt sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

(6) Wenn Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen B und D nach den Vorschriften der Rn. 11 403 (1) zusammen in eine Fahrzeug verladen werden, ist dem Beförderungspapier die Bescheinigung der Zulassung des Schutzbehälters oder des Schutzabteils nach Rn. 11 403 (1) Fußnote (¹) beizufügen.

(7) Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen gemäß Methode EP 01 befördert werden, ist im Beförderungspapier der Vermerk "Verpackung von der zuständigen Behörde von ... zugelassen" anzugeben (siehe Rn. 2103 Methode EP 01).

2111-

2114

C. Leere Verpackungen

2115 (1) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 91 müssen gut verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Zetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß lauten: "Leere Verpackungen, 1, Ziffer 91, ADR" oder "LeereVerpackungen, 1, Ziffer 91, RID".

D. Sondervorschriften

2116 (1) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die den Streitkräften eines Mitgliedsstaates gehören und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1989 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Beförderungspapier angegeben wird, daß es sich um vor dem 1. Januar 1990 verpackte militärische Güter handelt. Die übrigen für diese Klasse ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften sind zu beachten.

(2) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 in Übereinstimmung mit den während dieses Zeitraums geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1996 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Beförderungspapier angegeben wird, daß es sich um Güter der Klasse 1 handelt, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 verpackt wurden.

2117-

2199

Der Text der Klasse 2 ist durch folgenden Text zu ersetzen:

1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände

2200 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2201 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2200 (2) bis 2250 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2201 aufgeführten Stoffe sowie für Gegenstände, die den in dieser Anlage oder der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2201a.

(2) Gase sind Stoffe, die

a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder

b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Bemerkung: 1052 Fluorwasserstoff ist ein Stoff der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 6).

(3) Die Klasse 2 umfaßt reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

Bemerkungen: 1. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozeß herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, die Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungsvorschriften wie Füllungsgrad, Füllungsdruck oder Prüfdruck.

2. Die n.a.g.-Eintragungen in Rn. 2201 schließen sowohl reine Gase als auch Gemische ein.

3. Für die Zuordnung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8) sowie die Absätze (6) und (7) dieser Randnummer.

(4) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:

1. Verdichtete Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C

2. Verfluessigte Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur von 20 °C oder darüber

3. Tiefgekühlt verfluessigte Gase: Gase, die wegen ihrer niedrigen Temperatur bei der Beförderung teilweise fluessig sind

4. Unter Druck gelöste Gase: Gase, die bei der Beförderung in einem Lösungsmittel gelöst sind

5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)

6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten

7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterstellt sind (Gasproben)

8. Leere Gefäße und leere Tanks

(5) Stoffe und Gegenstände, die unter den verschiedenen Ziffern der Rn. 2201 eingeordnet sind, werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet ():

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wenn Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen.

(6) Wenn ein in einer Ziffer und einer Gruppe namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 nach den in den Absätzen (4) und (7) aufgeführten Kriterien unter eine andere Ziffer und/oder eine andere Gruppe fällt, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen.

(7) Die in Rn. 2201 nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände sind gemäß Absatz (4) und (5) zuzuordnen. Entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften gelten folgende Kriterien:

Erstickende Gase

Nicht entzündbare, nicht oxidierende und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.

Entzündbare Gase

Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa

a) in einer Mischung von höchstens 13 Vol.-% Gas mit Luft entzündbar sind oder

b) unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen.

Die Entzündbarkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1990) festgestellt werden.

Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden.

Oxidierende Gase

Gase, die im allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe stärker als Luft verursachen oder begünstigen können. Die Oxidationsfähigkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1990) festgestellt werden.

Giftige Gase

Bemerkung: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen. Wegen der möglichen Zusatzgefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift "Ätzende Gase".

Gase,

a) die dafür bekannt sind, so giftig oder ätzend auf den Menschen zu wirken, daß sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen; oder

b) von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 (3) einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5 000 ml/m³ (ppm) aufweisen.

Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Formel verwendet werden:

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

LC50 giftig (Gemischl) = >NUM> I

>DEN> n Ói = l >NUM> fi

>DEN> Ti

>ENDE EINES SCHAUBILD>

wobei fi = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches

Ti = Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches. Der Ti-Wert entspricht dem LC50-Wert nach der Norm ISO 10298:1995. Ist der LC50-Wertin der Norm ISO 10298:1995 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet.

Ätzende Gase

Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.

Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen bekannt ist, daß das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5 000 ml/m³ (ppm) beträgt:

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

LC50 ätzend (Gemischl) = >NUM> I

>DEN> n Ói = l >NUM> fci

>DEN> Tci

>ENDE EINES SCHAUBILD>

wobei fci = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches

Tci = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tci-Wert entspricht dem LC50-Wert nach der Norm ISO 10298:1995. Ist der LC50-Wert in der Norm ISO 10298:1995 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet.

(8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 2 dürfen nur zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung aller Möglichkeiten einer gefährlichen Reaktion, wie z. B. Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.

2201 1. Verdichtete Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C

Als verdichtete Gase im Sinne dieser Richtlinie gelten Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Verfluessigte Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur von 20 °C oder darüber

Als verfluessigte Gase im Sinne dieser Richtlinie gelten Gase mit einer kritischen Temperatur von 20 °C oder darüber.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Tiefgekühlt verfluessigte Gase: Gase, die bei der Beförderung aufgrund ihrer niedrigen Temperatur teilweise fluessig sind

Bemerkung: Tiefgekühlte Gase, die einer Kennzeichnungsnummer dieser Ziffer nicht zugeordnet werden können, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Druck gelöste Gase: Gase, die bei der Beförderung in einem Lösungsmittel gelöst sind

Bemerkung: Unter Druck gelöste Gase, die einer Kennzeichnungsnummer dieser Ziffer nicht zugeordnet werden können, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)

(siehe auch Rn. 2201a)

Bemerkungen: 1. Druckgaspackungen, d.h. Druckgasspender, sind nicht nachfuellbare Gefäße, die unter Druck ein in Rn. 2207 (3) aufgeführtes Gas oder Gasgemisch mit oder ohne einem fluessigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthalten und die mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet sind, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder fluessigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in fluessigem oder gasförmigem Zustand ermöglichen.

2. Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) sind nicht nachfuellbare Gefäße, die ein in Rn. 2207 (3) und (4) aufgeführtes Gas oder Gasgemisch unter Druck enthalten. Sie können mit oder ohne Entnahmeventil ausgerüstet sein.

3. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas, sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden Gefahr den Gruppen A bis TOC zuzuordnen. Der Inhalt gilt als entzündbar, wenn dieser mehr als 45 Masse- % oder mehr als 250 g entzündbare Bestandteile enthält. Entzündbare Bestandteile sind Gase, die bei normalem Druck in Luft entzündbar sind, oder Stoffe oder Zubereitungen in fluessiger Form, die einen Flammpunkt von höchstens 100 °C besitzen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterstellt sind (Gasproben)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Leere Gefäße und leere Tanks

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2201a (1) Gase in Behältern von Beförderungsmitteln, die für deren Antrieb oder den Betrieb ihrer besonderen Einrichtung (z. B. Kühlanlage) dienen, unterliegen nicht den für diese Klasse sonst in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften.

(2) Gase und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den für diese Klasse sonst in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) Gase der Ziffern 1 A, 1 O, 2 A und 2 O, deren Druck im Gefäß oder Tank bei 15 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt, und die während der Beförderung vollständig gasförmig bleiben; das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z. B auch Maschinen- und Apparateteile;

b) 1013 Kohlendioxid der Ziffer 2 A oder 1070 Distickstoffoxid der Ziffer 2 O, in gasförmigem Zustand mit höchstens 0,5 % Luft, in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) der Rn. 2205 mit höchstens 25 g Kohlendioxid oder Distickstoffoxid und höchstens 0,75 g Kohlendioxid oder Distickstoffoxid je cm³ Fassungsraum;

c) Gase in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen; der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muß geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein;

d) Gase in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z. B. Feuerlöscher oder gasgefuellte Fahrzeugreifen, auch als Ersatzteile und als beförderte Ladung);

e) Gase in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate, usw.) sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden;

f) ungereinigte leere ortsfeste Druckbehälter, die befördert werden, vorausgesetzt, sie sind dicht verschlossen;

g) Gegenstände der Ziffern 5 A, 5 O und 5 F mit einem Fassungsraum von höchstens 50 cm³;

h) 2857 Kältemaschinen der Ziffer 6 A, die weniger als 12 kg Gas der Ziffer 2 A oder 2073 Ammoniaklösungen der Ziffer 4 A enthalten, und ähnliche Geräte, die weniger als 12 kg Gas der Ziffer 2 F enthalten; diese Maschinen müssen so geschützt und verladen sein, daß das Kühlsystem nicht beschädigt wird;

i) Gase der Ziffer 3 A, z. B. für die Kühlung von medizinischen oder biologischen Proben, wenn sie in doppelwandigen Gefäßen, die den Vorschriften der Rn. 2206 (2) a) entsprechen, enthalten sind;

j) folgende Gegenstände der Ziffer 6 A, hergestellt und befuellt nach den Vorschriften des Herstellerlandes, in einer starken Außenverpackung verpackt:

1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind;

3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung überdimensioniert sind;

k) in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltene Gase.

(3) Folgende Gase und Gegenstände, die nicht unter die Absätze (1) oder (2) fallen und als kleine Mengen verpackt und unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) Gase der Ziffern 1 A, 2 A, 3 A und 4 A in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, die den Vorschriften der Rn. 2202 entsprechen,

b) Gegenstände der Ziffern 5 T, 5 TF, 5 TC, 5 TO, 5 TFC und 5 TOC mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, die den Vorschriften der Rn. 2202 entsprechen,

c) Gegenstände der Ziffern 5 A, 5 O und 5 F mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 ml, die den Vorschriften der Rn. 2202, 2207 und 2208 entsprechen. Diese müssen verpackt sein:

i) in Außenverpackungen, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Die Bruttomasse eines Versandstücks darf nicht größer sein als 30 kg; oder

ii) in Trays mit Dehn- oder Schrumpf folie. Die Bruttomasse eines Versandstücks darf nicht größer sein als 20 kg.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß den Vorschriften der Rn. 2226 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten.

Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2202 (1) Die Werkstoffe der Gefäße und ihrer Verschlüsse und jedes Material, das mit dem Inhalt in Berührung kommen kann, dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.

(2) Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung standhalten. Sofern eine Außenverpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin sicher und fest zu verpacken. Ist im Abschnitt "Besondere Verpackungsvorschriften" nichts anderes vorgeschrieben, dürfen die Innenverpackungen einzeln oder zu mehreren in die Außenverpackungen eingesetzt werden.

(3) Die Gefäße dürfen nur das Gas oder die Gase enthalten, für das oder die sie zugelassen wurden.

(4) Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß sie dem Druck standhalten, den der Stoff auf Grund von Temperaturänderungen unter normalen Beförderungsbedingungen entwickeln kann.

(5) Die Gegenstände der Ziffern 5 und 6 sowie die Gefäße für Gase der Ziffern 1, 2, 4 und 7 müssen so verschlossen sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.

Bemerkungen: 1. Besondere Verpackungsvorschriften für die einzelnen Gase sind in Rn. 2250 enthalten.

2. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen oder Tankcontainern siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

a. Gefäßarten

2203 (1) Folgende Werkstoffe dürfen verwendet werden:

a) Kohlenstoffstahl für Gase der Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie für Gegenstände der Ziffer 5;

b) legierter Stahl (Spezialstahl), Nickel und Nickellegierungen (z. B. Monel) für Gase der Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie für Gegenstände der Ziffer 5;

c) Kupfer für

i) Gase der Ziffern 1 A, 1 O, 1 F und 1 TF, wenn der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 2 MPa (20 bar) nicht übersteigt;

ii) Gase der Ziffer 2 A und außerdem für 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC, 1033 Dimethylether der Ziffer 2 F, 1037 Ethylchlorid der Ziffer 2 F, 1063 Methylchlorid der Ziffer 2 F, 1086 Vinylchlorid der Ziffer 2 F, 1085 Vinylbromid der Ziffer 2 F und 3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch, mit mehr als 87 % Ethylenoxid der Ziffer 2 TF;

iii) Gase der Ziffern 3 A, 3 O und 3 F;

d) Aluminiumlegierung: siehe Tabelle in Rn. 2250;

e) Verbundwerkstoff für Gase der Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie für Gegenstände der Ziffer 5;

f) Kunststoff für Gase der Ziffer 3 sowie für Gegenstände der Ziffer 5;

g) Glas für Gase der Ziffer 3 A, ausgenommen 2187 Kohlendioxid oder Gemische mit Kohlendioxid, sowie für Gase der Ziffer 3 O.

(2) Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen).

2204 (1) Die Gefäße für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F müssen vollständig mit einer gleichmäßig verteilten porösen Masse eines Typs gefuellt sein, der von der zuständigen Behörde zugelassen ist, wobei diese poröse Masse

a) die Gefäße nicht angreifen und weder mit dem Acetylen noch mit dem Lösemittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen darf,

b) geeignet sein muß, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens in der Masse zu verhindern.

(2) Das Lösemittel darf die Gefäße nicht angreifen.

(3) Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen).

2205 (1) Für die folgenden Gase dürfen Metallkapseln verwendet werden, vorausgesetzt, die Masse des fluessigen Stoffes überschreitet je Liter Fassungsraum nicht die in Rn. 2250 angegebene maximale Füllung und beträgt höchstens 150 g je Kapsel:

a) Gase der Ziffer 2 A;

b) Gase der Ziffer 2 F, ausgenommen Methylsilan oder Gemische mit Methylsilan, die der Kennzeichnungsnummer 3161 zugeordnet sind;

c) Gase der Ziffer 2 TF, ausgenommen 2188 Arsenwasserstoff, 2202 Selenwasserstoff oder Gemische mit diesen Stoffe;

d) Gase der Ziffer 2 TC, ausgenommen 1589 Chlorcyan oder Gemische mit Chlorcyan;

e) Gase der Ziffer 2 TFC, ausgenommen 2189 Dichlorsilan sowie Dimethylsilan, Trimethylsilan oder Gemische mit diesen Stoffen, die der Kennzeichnungsnummer 3309 zugeordnet sind.

(2) Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten.

(3) Die Dichtheit des Verschlusses muß durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung, Umwicklung, usw.), die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlußsystems während der Beförderung zu verhindern, sichergestellt werden.

(4) Die Kapseln sind in eine Außenverpackung von ausreichender Festigkeit einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

2206 (1) Für Gase der Ziffer 3 müssen verschlossene Gefäße aus Metall, aus Kunststoff oder aus Verbundwerkstoff verwendet werden, die so isoliert sein müssen, daß weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann. Die Gefäße müssen mit Sicherheitsventilen versehen sein.

(2) Für Gase der Ziffer 3 A, ausgenommen 2187 Kohlendioxid und Gemische mit Kohlendioxid, sowie Gase der Ziffer 3 O dürfen auch Gefäße verwendet werden, die zwar nicht verschlossen aber mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die ein Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern, wie:

a) Glasgefäße mit luftleerer Doppelwand, die durch isolierende saugfähige Stoffe umgeben sind; diese Gefäße sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallbehälter einzusetzen; oder

b) Gefäße aus Metall, aus Kunststoff oder aus Verbundwerkstoff, die so gegen Wärmedurchgang geschützt sind, daß weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann.

(3) Die Metallbehälter nach Absatz (2) a) und die Gefäße nach Absatz (2) b) sind mit Trageeinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Gefäße nach Absatz (2) müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen Herausfallen gesichert sind. Für 1073 Sauerstoff, tiefgekühlt, fluessig, der Ziffer 3 O und für Gemische mit Sauerstoff müssen diese Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Gefäße nach Absatz (2) a) umgeben, aus nicht brennbarem Material bestehen.

(4) Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlußeinrichtungen von Gefäßen für Gase der Ziffer 3 O verwendete Material muß mit dem Inhalt verträglich sein.

2207 (1) 1950 Druckgaspackungen und 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a) 1950 Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) müssen aus Metall hergestellt sein. Ausgenommen sind Gefäße der Ziffer 5 bis zu einem Fassungsraum von 100 ml für 1011 Butan der Ziffer 2 F. Andere Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 müssen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Glas hergestellt sein. Metallgefäße mit einem Außendurchmesser von mindestens 40 mm müssen einen konkaven Boden haben;

b) Gefäße aus Werkstoffen, die splittern können, wie Glas oder bestimmte Kunststoffe, sind mit einem Splitterschutz (engmaschiges Metallnetz, elastischer Mantel aus Kunststoff, usw.) zu versehen, der das Herausschleudern von Splittern verhindert. Dies gilt nicht für Gefäße mit höchstens 150 ml Fassungsraum und einem Innendruck bei 20 °C von weniger als 150 kPa (1,5 bar);

c) Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1 000 ml, solche aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml haben;

d) jedes Bauartmuster von Gefäßen muß vor der Inbetriebnahme einer Flüssigkeitsdruckprobe nach Anhang A.2 Rn. 3291 genügen. Der dabei anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß das 1,5-fache des Innendrucks bei 50 °C, mindestens aber 1 MPa (10 bar) betragen;

e) die Entnahmeeinrichtungen und Zerstäubungseinrichtungen der Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 und die Entnahmeventile der Gaspatronen der Kennzeichnungsnummer 2037 müssen einen dichten Verschluß der Gefäße gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.

(2) Die grundlegenden Bestimmungen des Absatzes (1) gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt:

- für 1950 Druckgaspackungen der Ziffer 5:

Anhang der Richtlinie 75/324/EWG (), in der Fassung der Richtlinie 94/1/EG ();

- für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 F mit Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt der Kennzeichnungsnummer 1965: Norm EN 417:1992.

(3) Als Treibmittel oder Treibmittelkomponenten oder als Gasfuellung für 1950 Druckgaspackungen sind zugelassen: Gase der Ziffern 1 A und 1 F - ausgenommen 2203 Siliciumwasserstoff -, Gase der Ziffern 2 A und 2 F - ausgenommen Methylsilan, das der Kennzeichnungsnummer 3161 zugeordnet ist - und 1070 Distickstoffmonoxid der Ziffer 2 O.

(4) Als Gasfuellung für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) sind die in Absatz (3) aufgeführten Gase und außerdem folgende Gase zugelassen:

- 1062 Methylbromid der Ziffer 2 T;

- 1040 Ethylenoxid, 1064 Methylmercaptan, 3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid der Ziffer 2 TF.

2208 (1) Der innere Druck der Gegenstände der Ziffer 5 darf bei 50 °C höchstens 2/3 des Prüfdrucks des Gegenstandes, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betragen.

(2) Die Gegenstände der Ziffer 5 dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraumes mit fluessiger Phase gefuellt sein. Der Fassungsraum der Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen.

(3) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen einer Dichtheitsprüfung nach Anhang A.2 Rn. 3292 genügen.

2209 (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 sind in Kisten aus Holz, Pappe oder Metall einzusetzen; 1950 Druckgaspackungen aus Glas oder aus einem Kunststoff, der splittern kann, sind durch Einlagen aus Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff voneinander zu trennen.

(2) Ein Versandstück darf bei Verwendung von Kisten aus Pappe nicht schwerer als 50 kg, bei Verwendung anderer Verpackungen nicht schwerer als 75 kg sein.

(3) Die Gegenstände aus Metall der Ziffer 5 dürfen bei Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Unterlagen zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.

2210 (1) Für Gegenstände der Ziffer 6 F gelten folgende Vorschriften:

a) 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfuellpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befuellt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet sein. Die fluessige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefäßes bei 15 °C nicht überschreiten. Die Gefäße einschließlich der Verschlußeinrichtungen müssen einem Innendruck des verfluessigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C standhalten können. Die Ventile und Zündeinrichtungen müssen in geeigneter Weise versiegelt, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel festgelegt oder aber so ausgelegt sein, daß eine Betätigung oder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Die Feuerzeuge und Nachfuellpatronen für Feuerzeuge müssen sorgfältig verpackt sein, um ein unbeabsichtigtes Betätigen der Auslösevorrichtungen zu verhindern. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verfluessigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfuellpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verfluessigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten.

Feuerzeuge und Nachfuellpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen verpackt sein: Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528 oder aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 mit einer Bruttohöchstmasse von 75 kg oder aus Kisten aus Pappe nach Rn. 3530 mit einer Bruttohöchstmasse von 40 kg. Diese Verpackungen müssen nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sein.

b) 3150 Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas, und 3150 Kohlenwasserstoffgas-Nachfuellpatronen für kleine Geräte müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befuellt wurden. Die Geräte und Nachfuellpatronen müssen in Außenverpackungen nach Rn. 3538 b) verpackt sein, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sind.

(2) Gase der Ziffer 7 müssen zum Zeitpunkt des Verschließens der Aufnahmeeinheit einen Druck aufweisen, der dem Umgebungsdruck entspricht; jedoch 105 kPa (absolut) nicht überschreiten darf.

Die Gase müssen in dicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einer Nettohöchstmenge von 5 Litern je Versandstück bei Gasen der Ziffer 7 F und von einem Liter je Versandstück bei Gasen der Ziffern 7 T und 7 TF eingeschlossen sein.

Die Außenverpackungen müssen den Vorschriften für zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 b) entsprechen und nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sein.

b. Vorschriften für Gefäße

Bemerkung: Diese Vorschriften gelten nicht für die in Rn. 2205 genannten Metallkapseln, die in Rn. 2206 (2) genannten Gefäße, die in Rn. 2207 genannten Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Kennzeichnungsnummer 2037 und nicht für die in Rn. 2210 genannten Gegenstände der Ziffer 6 F und Gefäße für Gase der Ziffer 7.

1. Bau und Ausrüstung

2211 Es sind folgende Gefäßarten zu unterscheiden:

(1) Flaschen; das sind ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum bis zu 150 Litern.

(2) Großflaschen; das sind nahtlose ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Litern bis zu 5 000 Litern.

(3) Druckfässer; das sind geschweißte ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Litern bis zu 1 000 Litern (z. B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen, Gefäße auf Gleiteinrichtungen oder in Rahmen).

(4) Kryo-Behälter; das sind ortsbewegliche wärmeisolierte Behälter für tiefgekühlt verfluessigte Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Litern.

(5) Flaschenbündel; das sind ortsbewegliche Einheiten aus Flaschen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und dauerhaft befestigt sind.

Bemerkung: Wegen Beschränkungen des Fassungsraums und der Verwendung verschiedener Gefäßarten siehe Tabelle in Rn. 2250.

2212 (1) Die Gefäße und deren Verschlüsse müssen so ausgelegt, bemessen, hergestellt, geprüft und ausgerüstet sein, daß sie allen Beanspruchungen, denen sie bei normalem Gebrauch und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind, standhalten.

Bei der Auslegung von Druckgefäßen sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, wie:

- innerer Druck,

- Umgebungs- und Betriebstemperaturen, auch während der Beförderung,

- dynamische Beanspruchungen.

Die Wanddicke ist normalerweise durch Berechnung, verbunden, soweit erforderlich, mit einer experimentellen Spannungsanlayse, zu ermitteln. Sie darf auch auf experimentellem Wege bestimmt werden. Bei der Auslegung der Außenwand und der tragenden Teile sind geeignete Berechnungen anzustellen, um die Sicherheit der Gefäße zu gewährleisten.

Die für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muß berechnet werden, insbesondere unter Beachtung:

- des Berechnungsdrucks, der nicht niedriger als der Prüfdruck sein darf,

- der Berechnungstemperaturen, die eine angemessene Sicherheitsspanne bieten,

- der Hoechstspannungen und der Spitzenspannungskonzentrationen, falls erforderlich,

- der mit den Werkstoffeigenschaften zusammenhängenden Faktoren.

Zu berücksichtigende Werkstoffeigenschaften sind - soweit anwendbar:

- Streckgrenze,

- Zugfestigkeit,

- zeitabhängige Festigkeit,

- Ermüdungseigenschaften,

- Elastizitätsmodul,

- geeigneter Wert für die Dehnung von Kunststoff,

- Schlagfestigkeit,

- Bruchzähigkeit.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der jeweils zutreffenden nachstehenden Richtlinien als erfuellt:

- für nahtlose Stahlflaschen: Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/525/EWG ();

- für geschweißte Stahlflaschen: Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG ();

- für nahtlose Aluminiumflaschen: Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtline des Rates 84/526/EWG ().

(2) Gefäße, die nicht nach den in Absatz (1) genannten Normen ausgelegt und gebaut sind, müssen nach den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks ausgelegt und gebaut sein. Folgende Mindestanforderungen müssen jedoch erfuellt sein:

a) Bei Metallgefäßen der Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5) darf beim Prüfdruck die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes 77 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) nicht überschreiten.

Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 % (d.h. 0,2 %) oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Meßmarken des Probestabes erreicht wurde.

Bemerkung: Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5 fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel

1 = 5,65 √ F°

berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein, die bei Temperaturen zwischen P 20 °C und + 50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sind.

Für geschweißte Gefäße dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für die ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von P 20 °C, besonders in den Schweißnähten und in der Schweißnahteinflußzone, gewährleistet werden kann.

Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Korrosionszuschläge dürfen bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden.

b) Gefäße aus Verbundwerkstoffen der Rn. 2211 (1), (2), (3), und (5) müssen mit einem Verstärkungsring oder einer vollständigen Umwicklung aus einem Verstärkungsmaterial ausgerüstet und so gebaut sein, daß das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt:

- 1,67 bei ringverstärkten Gefäßen

- 2,00 bei vollständig umwickelten Gefäßen.

c) Bei Gefäßen der Rn. 2206 (1) für Gase der Ziffer 3 gelten folgende Vorschriften für den Bau:

1. Die Werkstoffe und der Bau der Gefäße aus Metall müssen den Vorschriften des Anhangs A.2 Rn. 3250 bis 3254 entsprechen. Bei der erstmaligen Prüfung müssen für jedes Gefäß alle mechanisch-technologischen Gütewerte des verwendeten Werkstoffes nachgewiesen werden; wegen Kerbschlagzähigkeit und Biegezahl siehe Anhang A.2 Rn. 3265 bis 3285.

2. Werden andere Werkstoffe verwendet, so müssen diese bei der niedrigsten Betriebstemperatur des Gefäßes und dessen Armaturen unempfindlich gegen Sprödbruch sein.

3. Die Gefäße müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck öffnet. Die Ventile müssen so gebaut sein, daß sie auch bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur einwandfrei funktionieren. Die sichere Funktionsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung jedes einzelnen Ventils oder durch eine Prüfung eines Ventilmusters derselben Bauart festzustellen und zu prüfen.

4. Die Öffnungen und die Sicherheitsventile der Gefäße müssen so ausgelegt sein, daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern.

5. Gefäße, die volumetrisch gefuellt werden, müssen mit einer Füllstandsanzeige versehen sein.

6. Die Gefäße müssen wärmeisoliert sein. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung ist durch eine vollständige Umhüllung vor Stößen zu schützen. Ist der Raum zwischen Gefäß und Umhüllung luftleer (Vakuumisolierung), muß die Schutzumhüllung so ausgelegt sein, daß sie einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) ohne Verformung standhält. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt (z. B. bei Vakuumisolierung), muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Gefäß oder an dessen Armaturen ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern.

2213 (1) Mit Ausnahme des Mannlochs, das, soweit vorhanden, mit einem sicheren Verschluß verschlossen sein muß, und mit Ausnahme einer Öffnung für die Beseitigung von Ablagerungen, dürfen die Gefäße nach Rn. 2211 (3) mit höchstens zwei Öffnungen, eine für das Befuellen, eine für das Entleeren, ausgerüstet sein.

Gefäße nach Rn. 2211 (1) und (3) für Gase der Ziffer 2 F dürfen mit weiteren Öffnungen insbesondere für die Überprüfung des Flüssigkeitsstandes und des Manometerdrucks ausgestattet sein.

(2) Die Verschlußventile müssen wirksam gegen Beschädigungen geschützt sein, die bei einem Sturz des Gefäßes sowie während der Beförderung und beim Stapeln ein Freiwerden von Gas verursachen könnten. Diese Vorschrift gilt als erfuellt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind:

a) die Verschlußventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen geschützt;

b) die Verschlußventile sind durch Schutzkappen geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungslöchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlußventile die Gase entweichen können;

c) die Verschlußventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch andere Schutzvorrichtungen geschützt;

d) die Verschlußventile sind so ausgelegt und gebaut, daß sie in der Lage sind, Beschädigungen standzuhalten, ohne daß das Produkt frei wird;

e) die Verschlußventile sind im Innern einer Schutzeinfassung angebracht;

f) die Gefäße werden in Schutzkisten oder -rahmen befördert.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen).

(3) Für die Gefäße gelten folgende Vorschriften:

a) Wenn Flaschen nach Rn. 2211 (1) mit einer Einrichtung versehen sind, die ein Rollen der Flaschen verhindert, darf diese nicht mit der Schutzkappe verbunden sein.

b) Die rollbaren Gefäße nach Rn. 2211 (3) müssen mit Rollreifen oder einem anderen Schutz versehen sein, der Schäden beim Rollen vermeidet (z. B. auf die Außenseite des Gefäßes aufgesprühter korrosionsfester Metallbelag).

Die nicht rollbaren Gefäße nach Rn. 2211 (3) und (4) müssen mit Einrichtungen versehen sein (Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleisten und die so angebracht sind, daß sie weder eine Schwächung noch eine unzulässige Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge haben.

c) Die Flaschenbündel nach Rn. 2211 (5) müssen mit geeigneten Einrichtungen für eine sichere Handhabung und Beförderung versehen sein. Die Flaschen innerhalb eines Bündels und das Sammelrohr müssen für die Gasart geeignet sein, und das Sammelrohr muß mindestens denselben Prüfdruck wie die Flaschen aufweisen. Das Sammelrohr und das Hauptventil müssen so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind.

Flaschenbündel für bestimmte Gase, die in der Spalte "Besondere Vorschriften" der Tabelle in Rn. 2250 durch den Buchstaben "l" gekennzeichnet sind, müssen an jeder Flasche ein einzeln absperrbares Ventil besitzen, das bei der Beförderung geschlossen sein muß.

(4) a) Die Ventilöffnung(en) der Gefäße für pyrophore und sehr giftige Gase (Gase mit einem LC50-Wert unter 200 ppm) muß (müssen) mit gasdichten Stopfen oder Überwurfmuttern versehen sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Gefäßinhalt nicht angegriffen wird.

b) Die pyrophoren und sehr giftigen Gase unterliegen der besonderen Vorschrift "e" in der Tabelle der Rn. 2250.

c) Sind diese Gefäße in einem Flaschenbündel zusammengefaßt, muß jedes Gefäß mit einem Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muß.

Die Vorschrift des Unterabsatzes a) bezieht sich dabei nur auf das Hauptventil.

2214 2. Prüfung und Zulassung der Gefäße

2215 (1) Für Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 300 MPa × Liter (3 000 bar × Liter) beträgt, ist anhand einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse zu erbringen:

a) Die Gefäße müssen einzeln von einer im Namen der zuständigen Behörde des Ursprungslandes handelnden Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Grundlage der technischen Dokumentation und einer Erklärung des Herstellers über die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften dieser Klasse untersucht, geprüft und zugelassen sein.

Die technische Dokumentation muß sowohl vollständige Einzelangaben über Auslegung und Konstruktion als auch eine vollständige Dokumentation über Herstellung und Prüfung enthalten; oder

b) die Konstruktion der Gefäße muß auf Grundlage der technischen Dokumentation von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Klasse geprüft und zugelassen sein.

Darüber hinaus müssen die Gefäße nach einem umfassenden Qualitätssicherungsprogramm für Auslegung, Herstellung, Endkontrolle und Prüfung ausgelegt, hergestellt und geprüft sein. Das Qualitätssicherungsprogramm muß die Übereinstimmung der Gefäße mit den entsprechenden Anforderungen dieser Klasse gewährleisten und von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht werden; oder

c) das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Alle Gefäße dieses Musters müssen nach einem Qualitätssicherungsprogramm für Produktion, Endkontrolle und Prüfung, das von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht sein muß, hergestellt und geprüft sein; oder

d) das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Alle Gefäße dieses Musters müssen unter der Aufsicht der von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Grundlage einer Erklärung des Herstellers auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster und auf Einhaltung der anwendbaren Vorschriften dieser Klasse geprüft sein.

(2) Für Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 100 MPa × Liter (1 000 bar × Liter) und höchstens 300 MPa × Liter (3 000 bar × Liter) beträgt, ist anhand einer der unter Absatz (1) beschriebenen oder einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse zu erbringen:

a) Die Gefäße müssen nach einem umfassenden Qualitätssicherungssystem für Auslegung, Herstellung, Endkontrolle und Prüfung, das von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht sein muß, ausgelegt, hergestellt und geprüft sein; oder

b) das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Gefäße mit dem zugelassenen Baumuster muß vom Hersteller auf Grundlage seines Qualitätssicherungssystems für die Prüfung der Gefäße, das von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht ist, schriftlich erklärt sein; oder

c) das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Gefäße mit dem zugelassenen Baumuster muß vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Gefäße dieses Musters müssen unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft sein.

(3) Für Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 100 MPa × Liter (1 000 bar × Liter) beträgt, ist anhand einer der unter Absatz (1) oder (2) beschriebenen oder einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse zu erbringen:

a) Die Übereinstimmung aller Gefäße mit einem Baumuster, das in technischen Unterlagen vollständig spezifiziert ist, muß vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Gefäße dieses Musters müssen unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft sein; oder

b) das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Gefäße mit dem zugelassenen Baumuster muß vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Gefäße dieses Musters müssen einzeln geprüft sein.

(4) Die grundlegenden Anforderungen der Absätze (1) bis (3) gelten

a) hinsichtlich der in den Absätzen (1) und (2) angeführten Qualitätssicherungssysteme als erfuellt, wenn diese der jeweils zutreffenden europäischen Norm der Reihe EN ISO 9000 entsprechen,

b) in ihrer Gesamtheit als erfuellt, wenn die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dem Beschluß 93/465/EWG des Rates ()wie folgt Anwendung finden:

- Für die in Absatz (1) angeführten Gefäße sind dies die Module G, H mit Entwurfsprüfung, B in Verbindung mit D und B in Verbindung mit F.

- Für die in Absatz (2) angeführten Gefäße sind dies die Module H, B in Verbindung mit E und B in Verbindung mit erweitertem Modul C (C1).

- Für die in Absatz (3) angeführten Gefäße sind dies die Module Aa und B in Verbindung mit C.

(5) Anforderungen an Hersteller

Der Hersteller muß technisch in der Lage sein und über sämtliche geeignete Mittel verfügen, die zu einer zufriedenstellenden Fertigung von Gefäßen erforderlich sind; hierzu benötigt er insbesondere entsprechend qualifiziertes Personal

a) zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,

b) zur Ausführung von Werkstoffverbindungen,

c) zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen.

Die Bewertung der Eignung des Herstellers ist in allen Fällen von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Zertifizierungsstelle durchzuführen. Dabei ist das besondere Zertifizierungsverfahren, das der Hersteller anzuwenden gedenkt, zu berücksichtigen.

(6) Anforderungen an Prüf- und Zertifizierungsstellen

Prüf- und Zertifizierungsstellen müssen ausreichend Unabhängigkeit von Herstellerbetrieben und technisch ausreichende fachliche Kompetenz aufweisen. Diese Anforderungen gelten als erfuellt, wenn die Stellen auf Grund eines Akkreditierungsverfahrens gemäß der europäischen Normenreihe EN 45000 zugelassen worden sind.

2216 (1) Die Gefäße sind nach folgenden Vorschriften einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.

An einer ausreichenden Anzahl von Gefäßen sind vorzunehmen:

a) die Prüfung des Werkstoffes, wobei mindestens Streckgrenze, Zugfestigkeit und Bruchdehnung bestimmt werden;

b) die Messung der geringsten Wanddicke und die Berechnung der Spannung;

c) die Feststellung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe sowie die Untersuchung der äußeren und inneren Beschaffenheit der Gefäße.

An allen Gefäßen sind vorzunehmen:

d) die Flüssigkeitsdruckprobe nach den Vorschriften der Rn. 2219;

Bemerkung: Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

e) die Prüfung der Kennzeichnungen der Gefäße, siehe Rn. 2223 (1) bis (4);

f) an Gefäßen für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F außerdem eine Untersuchung der Beschaffenheit der porösen Masse und der Menge des Lösemittels.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen).

(2) Für Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase gelten besondere Vorschriften (siehe Anhang A.2).

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der nachstehenden Richtlinie als erfuellt:

- Anlage I Teil 3 und Anlage II der Richtlinie des Rates 84/526/EWG ().

(3) Die Gefäße müssen ohne bleibende Verformung oder Risse dem Prüfdruck standhalten.

2217 (1) Nachfuellbare Gefäße sind unter der Aufsicht eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen nach folgenden Vorschriften wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen:

a) Feststellung des äußeren Zustands der Gefäße sowie Überprüfung der Ausrüstung und der Kennzeichnungen;

b) Feststellung des inneren Zustands der Gefäße (z. B. durch Abwiegen, innere Besichtigung, Kontrolle der Wanddicke);

c) Flüssigkeitsdruckprobe und gegebenenfalls Feststellung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren;

Bemerkungen: 1. Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit einem Gas - sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist - oder durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf einer Ultraschallprüfung beruht.

2. Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe für Gefäße nach Rn. 2211 (1) und (2) durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf akustischer Emission beruht.

3. Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe für Gefäße aus geschweißtem Stahl nach Rn. 2211 (1) für Gase der Ziffer 2 F Kennzeichnungsnummer 1965 mit einem Fassungsraum von weniger als 6,5 Litern durch eine andere Prüfung ersetzt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen).

(2) Sofern nicht besondere stoffbezogene Vorschriften in der Tabelle der Rn. 2250 enthalten sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen vorgenommen werden:

a) alle 3 Jahre an Gefäßen für Gase der Gruppen TC, TFC und TOC der Ziffern 1 und 2;

b) alle 5 Jahre an Gefäßen für Gase der Gruppen T, TF und TO der Ziffern 1 und 2 sowie für Gase der Ziffer 4;

c) alle 10 Jahre an Gefäßen für Gase der Gruppen A, O und F der Ziffern 1, 2 und 3.

Abweichend von diesen Fristen müssen die wiederkehrenden Prüfungen bei Gefäßen aus Verbundwerkstoffen in den Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde der Mitgliedsstaaten dieser Richtlinie, die das technische Regelwerk für die Auslegung und den Bau anerkannt hat, festgelegt wurden.

(3) Bei Gefäßen für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F muß nur der äußere Zustand (Korrosion, Verformung) und der Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) geprüft werden.

Wird als poröse Masse ein monolithischer Werkstoff verwendet, so darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 10 Jahre ausgedehnt werden.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen).

(4) Abweichend von Rn. 2217 (1) c) sind geschlossene Gefäße nach Rn. 2206 (1) einer Feststellung des äußeren Zustands und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung ist mit dem im Gefäß enthaltenen Gas oder mit einem inerten Gas vorzunehmen. Die Kontrolle erfolgt entweder am Manometer oder durch eine Vakuummessung. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung braucht dabei nicht entfernt zu werden.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen).

(5) Die in Rn. 2211 aufgeführten Gefäße dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

2218

c. Prüfdruck, Füllungsgrad und Beschränkung des Fassungsraumes der Gefäße

2219 Für Gefäße der Rn. 2211 gelten folgende Vorschriften:

a) Der Mindestprüfdruck für Gefäße der Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5) beträgt 1 MPa (10 bar).

b) Für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur unter P 50 °C muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) mindestens das 1,5fache des Füllungsdrucks bei 15 °C betragen.

c) Für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur von P 50 °C oder darüber und für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur unter 70 °C ist der Füllungsgrad so zu berechnen, daß der innere Druck bei 65 °C den Prüfdruck der Gefäße nicht übersteigt.

Für Gase und Gasgemische, für die nicht genügend Daten vorhanden sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad (FD) wie folgt zu bestimmen:

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

FD &le 8,5 . 10-4 . dg . Pe>ENDE EINES SCHAUBILD>

wobei FD = höchstzulässiger Füllungsgrad (in kg/l)

dg = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in kg/m³)

Pe = Mindestprüfdruck (in bar)

Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen: wobei

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

FD ≤ >NUM> Pe . MM . 10-3

>DEN> R . 338

>ENDE EINES SCHAUBILD>

wobei FD = höchstzulässiger Füllungsgrad (in kg/l)

Pe = Mindestprüfdruck (in bar)

MM = Molekularmasse (in g/Mol)

R = 8,31451 . 10-2 bar . l . Mol-1 . K-1 (Gaskonstante)

(Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Konzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden).

d) Für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder darüber wird die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum wie folgt berechnet:

höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der fluessigen Phase bei 50 °C (in kg/l).

Außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden. Der Prüfdruck ist mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 70 °C minus 100 kPa (1 bar).

Für reine Gase, für die nicht genügend Daten vorhanden sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

FD ≤ (0,0032.BP-0,24).dl>ENDE EINES SCHAUBILD>

wobei FD = höchstzulässiger Füllungsgrad (in kg/l)

BP = Siedepunkt (in K)

dl = Dichte des fluessigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l)

e) Für Gase der Ziffern 3 A und 3 O darf der Füllungsgrad bei der Fülltemperatur und einem Druck von 0,1 MPa (1 bar) 98 % des Fassungsraumes nicht überschreiten.

Für Gase der Ziffer 3 F muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der fluessigen Phase 95 % des Fassungsraumes bei dieser Temperatur nicht überschreitet.

Bei Gefäßen nach Rn. 2206 (1) ist der Prüfdruck gleich dem 1,3fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks, der bei vakuumisolierten Gefäßen um 1 bar erhöht wird.

f) Für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 °C den Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der zuständigen Behörde festgelegt wurde [siehe Rn. 2223 (1) h)]. Auch die Menge des Lösemittels und des eingefuellten Acetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen).

Bemerkung: Der Prüfdruck, der Füllungsgrad und die Beschränkung des Fassungsraumes der Gefäße der Rn. 2211 für die einzelnen Gase sowie die Einschränkungen für giftige Gase mit einem LC50-Wert unter 200 ppm sind in der Tabelle der Rn. 2250 angegeben.

2220-

2221

3. Zusammenpackung

2222 (1) Stoffe und Gegenstände dieser Klasse dürfen miteinander in einer gemeinsamen Außenverpackung vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(2) Stoffe und Gegenstände dieser Klasse dürfen mit Stoffen und/oder Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, in einer gemeinsamen Außenverpackung vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(3) Stoffe und Gegenstände dieser Klasse dürfen mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(4) Gefährliche Reaktionen sind:

a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) Bildung instabiler Stoffe.

(5) Die Vorschriften der Rn. 2002 (6) und (7) sowie der Rn. 2202 sind zu beachten.

(6) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

2223 Aufschriften

(1) Auf den nachfuellbaren Gefäßen gemäß Rn. 2211 muß gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

a) der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers;

b) die Zulassungsnummer (sofern das Baumuster des Gefäßes gemäß Rn. 2215 zugelassen ist);

c) die durch den Hersteller festgelegte Seriennummer des Gefäßes;

d) die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile, sofern die in Rn. 2217 (1) b) vorgeschriebene Kontrolle der Wanddicke durch Wiegen erfolgt;

e) der Prüfdruck (siehe Rn. 2219);

f) das Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen Prüfung und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

Bemerkung: Die Angabe des Monats ist nicht erforderlich für Gase, bei denen die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen 10 Jahre oder mehr beträgt [siehe Rn. 2217 (2) und Rn. 2250].

g) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat;

h) bei 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F: der zulässige Füllungsdruck [siehe Rn. 2219 f)] und die Gesamtmasse des leeren Gefäßes mit Ausrüstungsteilen, poröser Masse und Lösemittel;

i) der Fassungsraum in Liter;

j) bei Gasen der Ziffer 1, die unter Druck gefuellt werden, der höchstzulässige Füllungsdruck des Gefäßes bei 15 °C.

Diese Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes, auf einem Ring oder auf dauerhaft befestigten Zubehörteilen dauerhaft angebracht sein, z. B. durch Prägen. Sie dürfen auch auf dem Gefäß selbst eingeprägt sein, vorausgesetzt, es kann nachgewiesen werden, daß die Festigkeit des Gefäßes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Auf den nachfuellbaren Gefäßen gemäß Rn. 2211 muß außerdem gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

a) die in Rn. 2201 angegebene Kennzeichnungsnummer und vollständige Benennung des Gases oder des Gasgemisches;

bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muß nur die Kennzeichnungsnummer und die technische Benennung () des Gases angegeben werden;

bei Gemischen von Gasen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahren maßgeblich sind;

b) bei Gasen der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, und bei verfluessigten Gasen entweder die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteilen, die zum Zeitpunkt des Befuellens angebracht sind, oder die Bruttomasse;

c) das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung.

Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem Schild oder einem am Gefäß befestigten dauerhaften Zettel oder durch eine haftende und deutlich sichtbare Aufschrift, z. B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.

(3) Die grundlegenden Bestimmungen der Absätze (1) und (2) gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen).

(4) Auf nicht nachfuellbaren Flaschen gemäß Rn. 2211 (1) muß gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

a) der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers;

b) die Zulassungsnummer (sofern das Baumuster des Gefäßes gemäß Rn. 2215 zugelassen ist);

c) die durch den Hersteller festgelegte Serien- oder Chargennummer des Gefäßes;

d) der Prüfdruck (siehe Rn. 2219);

e) das Datum (Monat und Jahr) der Herstellung;

f) der Stempel des Sachverständigen, der die erstmalige Prüfung vorgenommen hat;

g) die in Rn. 2201 angegebene Kennzeichnungsnummer und die vollständige Benennung des Gases oder des Gasgemisches;

bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muß nur die Kennzeichnungsnummer und die technische Benennung () des Gases angegeben werden;

bei Gasgemischen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahren maßgebend sind, angegeben zu werden;

h) die Aufschrift "Nicht nachfuellen", wobei die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muß.

Die in diesem Absatz genannten Kennzeichnungen müssen mit Ausnahme der unter g) auf einem verstärkten Teil des Gefäßes, auf einem Ring oder auf unbeweglich befestigten Zubehörteilen unbeweglich angebracht sein, z. B. durch Einprägen.

Sie dürfen auch auf dem Gefäß selbst eingeprägt sein, vorausgesetzt, es kann nachgewiesen werden, daß die Festigkeit des Gefäßes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen).

(5) Jedes Versandstück, das Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 4, 6 F und 7 oder Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 enthält, ist deutlich mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, und zusätzlich mit der Bezeichnung "Klasse 2" zu versehen.

Diese Vorschrift braucht nicht beachtet zu werden, wenn die Gefäße und deren Kennzeichen gut sichtbar sind.

(6) Versandstücke mit Druckgaspackungen der Ziffer 5 sind deutlich mit der Aufschrift "UN 1950 Aerosol" zu versehen.

2224 (1) Gefahrzettel

Bemerkung: Für Zwecke der Bezettelung versteht man unter Versandstück jede Verpackung, die Gefäße, Druckgaspackungen oder Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) enthält, sowie jedes Gefäß der Rn. 2211 ohne Außenverpackung.

(1) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen dieser Klasse sind mit folgenden Zetteln zu versehen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 3 ist außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

(3) Gefahrzettel auf Gasflaschen der Rn. 2211 (1) dürfen auf dem Flaschenhals angebracht sein und entsprechend geringere Abmessungen haben, vorausgesetzt, sie bleiben deutlich sichtbar.

2225

B. Angaben im Beförderungspapier

2226 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2201 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer und der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung () des Stoffes.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer, der Gruppe der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "2 Ziffer 2 F ADR".

Bei der Beförderung von Gemischen [siehe Rn. 2200 (3)] mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Gemische maßgeblich sind.

Bei der Beförderung von Gemischen [siehe Rn. 2200 (3)] in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Elementen von Batterie-Fahrzeugen oder Tankcontainern ) muß die Zusammensetzung des Gemisches in Vol.- % oder Masse- % angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % brauchen dabei nicht aufgeführt zu werden.

Anstelle der technischen Benennung () ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

- für 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffer 2 A: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;

- für 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemische, stabilisiert, der Ziffer 2 F: Gemisch P 1, Gemisch P 2;

- für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt, n.a.g., der Ziffer 2 F: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B, Gemisch C oder Propan.

Bei Beförderungen in Tanks dürfen die Handelsnamen Butan und Propan nur als Zusatz verwendet werden;

- für die Eintragung 1010 der Ziffer 2 F: Gemisch von Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen, stabilisiert.

Für diese Gemische muß die Zusammensetzung nicht angegeben werden.

(2) Bei Beförderung von Gefäßen gemäß Rn. 2211 unter den Bedingungen der Rn. 2217 (5) ist folgender Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:

"Beförderung gemäß Rn. 2217 (5)".

2227-

2236

C. Leere Verpackungen

2237 (1) Ungereinigte leere Gefäße, leere Tankfahrzeuge einschließlich leere Batterie-Fahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer der Ziffer 8 müssen so verschlossen sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Gefäße, leereTankfahrzeuge einschließlich leere Batterie-Fahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer der Ziffer 8 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 8 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "2 Ziffer 8 ADR", z. B. "Leeres Gefäß, 2 Ziffer 8 ADR". Bei ungereinigten leeren Gefäßen mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern sowie bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen einschließlich leeren Batterie-Fahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und die Gruppe der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 1017 Chlor, Ziffer 2TC".

(4) Die in Rn. 2211 definierten Gefäße der Ziffer 8 dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nach Rn. 2217 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

2238

D. Übergangsvorschriften

2239 (1) Gefäße, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und die nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, deren Beförderung aber nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des ADR zugelassen war, dürfen nach diesem Zeitpunkt weiterhin verwendet werden, sofern sie den in Rn. 2217 enthaltenen Vorschriften für die wiederkehrenden Prüfungen entsprechen.

(2) Flaschen nach Rn. 2211 (1), die vor dem 1. Januar 1997 einer erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurden, dürfen bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Befuellung oder ihrer nächsten wiederkehrenden Prüfung in ungereinigtem leeren Zustand ohne Zettel befördert werden.

2240-

2249

E. Tabelle der Gase und besondere Vorschriften

2250 Verzeichnis der Gase mit Verweis auf die wichtigsten Vorschriften der Rn. 2211 bis 2219 und auf die besonderen Vorschriften für die einzelnen Stoffe

Verzeichnis der Gase: siehe Tabelle

Zeichenerklärung für "Besondere Vorschriften":

a: Aluminiumlegierungen sind für den Kontakt mit Gas nicht zugelassen.

b: Ventile aus Kupfer sind nicht zugelassen.

c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 70 % Kupfer enthalten.

d: Ein Gefäß darf höchstens 5 kg des Stoffes enthalten.e

e: Die Ventilöffnungen müssen mit Stopfen oder Überwurfmuttern versehen sein, um Gasdichtigkeit sicherzustellen [siehe Rn. 2213 (4)].

f: Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (z. B. Polymerisation, Zerfall, ...) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich sind Stabilisatoren oder Inhibitoren hinzuzufügen.

g: Die Anwendung anderer als der angegebenen Prüfdrücke ist zulässig, vorausgesetzt, die Vorschriften der Rn. 2219 c) werden eingehalten.

h: Wird als poröse Masse ein monolithischer Werkstoff verwendet, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 10 Jahre ausgedehnt werden.

i: Maximale Füllung entsprechend der in der Zulassung festgelegten Werte.

j: Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den Vorschriften der Rn. 2219 zu berechnen.

k: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf auf 10 Jahre verlängert werden, wenn die Gefäße aus Aluminiumlegierungen hergestellt sind.

l: Jede Flasche eines Bündels muß mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muß.

m: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl nach Rn. 2211 (1) darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden:

a) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Landes (der Länder), in dem (denen) die wiederkehrende Prüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und

b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks oder einer Norm oder der Norm EN 1440:1996 "Ortsveränderliche, wiederbefuellbare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas (LPG) - wiederkehrende Prüfung".

n: Bei Gefäßen zur Beförderung von Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind, soweit anwendbar, folgende Vorschriften zu beachten:

1. Bei den Werkstoffen, aus denen die Gefäße und deren Verschlüsse hergestellt sind, darf nicht die Gefahr bestehen, daß sie vom Gefäßinhalt angegriffen werden oder schädliche oder gefährliche Verbindungen mit ihm eingehen.

2. Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den Vorschriften der Rn. 2219 zu berechnen.

3. Giftige Gase und Gasgemische mit einem LC50-Wert unter 200 ppm sind zur Beförderung in Gefäßen nach Rn. 2211 (2) und (3) nicht zugelassen.

4. Die Ventile der Gefäße für giftige Gase und Gasgemische mit einem LC50-Wert unter 200 ppm, für pyrophore Gase oder für entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen müssen mit Stopfen oder Überwurfmuttern versehen sein, welche die Dichtheit der Gefäße sicherstellen. Sind diese Flaschen in einem Bündel zusammengefaßt, müssen sie jeweils mit einem eigenen Ventil versehen sein, das während der Beförderung geschlossen sein muß.

5. Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (z. B. Polymerisation, Zerfall) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich sind Stabilisatoren oder Inhibitoren hinzuzufügen.

6. Für die Befuellung geschweißter Stahlflaschen nach Rn. 2211 (1) für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 F Kennzeichnungsnummer 1965 können andere Kriterien herangezogen werden:

a) mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der Staaten, in denen die Beförderung stattfindet; und

b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines nationalen Regelwerks oder einer Norm, die von den zuständigen Behörden anerkannt ist, oder der Norm EN 1439:1996 "Ortsveränderliche, wiederbefuellbare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas (LPG) - Kontrollverfahren vor, während und nach dem Wiederbefuellen".

Unterscheiden sich die Befuellungskriterien von jenen der Rn. 2219, ist im Beförderungspapier zu vermerken "Beförderung nach Rn. 2250, besondere Vorschriften" und die für die Berechnung des Füllungsgrades verwendete Bezugstemperatur anzugeben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2251-

2299

KLASSE 3 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

2300 (2) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt ersetzt:

"- gemäß Rn. 2000 (6) fluessig sind",

Am Ende des zweiten Spiegelstriches hinzufügen:

"und bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind".

(6) erhält folgenden Wortlaut:

"(6) Entzündbare fluessige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffern 1 bis 10)."

2301 2. a) Bei "1280 Propylenoxid, stabilisiert" den Ausdruck "stabilisiert" streichen.

3. b) Halogenhaltige Stoffe:

1126: Das in Klammern angegebene Synonym wird normal und nicht mehr kursiv gedruckt.

Ketone:

"1251 Methylvinylketon" streichen.

5. a) bis c) Nach "1139 Schutzanstrichlösung" hinzufügen:

"(einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)".

Abschnitt B: Die Bemerkung 1. erhält folgenden Wortlaut:

"1. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C (siehe Rn. 2601 Ziffern 1 bis 10) und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1.".

In Bemerkung 2. "Rn. 2600" ersetzen durch "Rn. 2600 (3)".

Abschnitt C: In Bemerkung 3. "Rn. 2800" ersetzen durch "Rn. 2800 (3)".

22. Die Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:

"Bemerkung 1032 Dimethylamin, wasserfrei, 1036 Ethylamin, 1061 Methylamin, wasserfrei, und 1083 Trimethylamin, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2 (siehe Rn. 2201 Ziffer 2 F)."

31. c) Halogenhaltige Stoffe: "2711 m-Dibrombenzen" streichen.

Alkohole: "2686 Diethylaminoethanol" streichen.

Aldehyde: "1199 Furfural (Furfuraldehyd)" streichen.

Ketone: "2310 Pentan-2,4-dion (Acetylaceton)" streichen.

Ester: 1914 ändern in "1914 Butylpropionate"

2348 ändern in "2348 Butylacrylate, stabilisiert"

"2708 Butoxyl (Methoxybutylacetat)" streichen.

Stickstoffhaltige Stoffe: "2906 Triisocyanatisocyanurat aus Isophorondiisocyanat, Lösung (70 Masse-%)" streichen.

Andere entzündbare Stoffe, Gemische und Präparate, die entzündbare fluessige Stoffe enthalten:

Nach "1139 Schutzanstrichlösung" hinzufügen:

"(einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)".

32. c) Hinzufügen: "2310 2,4-pentaandion (acetylaceton)"

Abschnitt F. erhält folgenden Wortlaut:

"F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 °C

Bemerkungen: 1. Als Pestizide verwendete entzündbare fluessige Stoffe und Präparate, die sehr giftig, giftig oder schwach giftig sind und einen Flammpunkt von 23 °C oder mehr haben, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffern 71 bis 73).

2. Die unter den Ziffern 71 bis 73 der Rn. 2601 dargestellte Tabelle enthält ein Verzeichnis der gebräuchlichen Pestizide und verweist auf die Kennzeichnungsnummern, die den Benennungen der entsprechenden chemischen Sammelgruppe (z. B. Organophosphor-Pestizid), zu der das jeweilige Pestizid gehört, zugeordnet sind. Die für die Beförderung des Pestizids verwendete Bezeichnung muß aus der unter Berücksichtigung des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustandes des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren geeigneten Benennung bestehen, ergänzt durch die Angabe des aktiven Bestandteils.

3. Die unter der Ziffer 41 aufgeführten Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung sind entsprechend ihrem Siedepunkt oder ihrem Giftigkeitsgrad den Gruppen a) oder b) zuzuordnen. Die Zuordnung aller Wirkstoffe und ihrer Präparate für die Schädlingsbekämpfung unter 'sehr giftig`, 'giftig` oder 'schwach giftig` erfolgt in Übereinstimmung mit Rn. 2600 (3).

41. Entzündbare fluessige Pestizide, giftig, mit einem Flammpunkt unter 23 °C

Die unter dieser Ziffer aufgeführten Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung sind den Gruppen a) oder b) wie folgt zu zuordnen:

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig.

2758 Carbamat-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2760 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2762 Organochlor-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2764 Triazin-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2766 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2768 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2770 Benzoid-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2772 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2774 Phthalimid-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2776 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2778 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2780 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2782 Bipyridilium-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter23 °C,

2784 Organophosphor-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

2787 Organozinn-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

3024 Cumarin-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C,

3021 Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g., Flammpunkt unter 23 °C."

Die bestehenden Ziffern 42 bis 57 werden gestrichen.

61. c) Bei Eintragung 3256 am Ende einfügen:

"(einschließlich geschmolzene Metalle und geschmolzene Salze)".

Folgende Bemerkung einfügen:

"Bemerkung: 3257 Erwärmter fluessiger Stoff, n.a.g. (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz, usw.), bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt, ist ein Stoff der Klasse 9 [siehe Rn. 2901 Ziffer 20c)]."

71. Folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden."

2301a Diese Randnummer erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Mit Ausnahme der in Absatz (7) genannten Bestimmungen unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:"

(1) "der Ziffern 41 bis 57" ersetzen durch "der Ziffer 41".

(2) Folgenden neuen Absatz (2) einfügen:

"(2) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 2 bis 5, 21 bis 26, 31 bis 34 und 41 fallen, in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:

a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme jener der Ziffer 5 b) und der alkoholischen Getränke der Ziffer 3 b), bis zu 1 Liter je Innenverpackung aus Metall oder 500 ml je Innenverpackung aus Kunststoff und bis zu 12 Liter je Versandstück;

b) alkoholische Getränke der Ziffer 3 b) bis zu 1 Liter je Innenverpackung aus Metall oder 500 ml je Innenverpackung aus Kunststoff;

c) Stoffe der Ziffer 5 b) bis zu 1 Liter je Innenverpackung aus Metall oder 500 ml je Innenverpackung aus Kunststoff und bis zu 20 Liter je Versandstück;

d) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 5 Liter je Innenverpackung.

Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten.

Die 'Allgemeinen Verpackungsvorschriften` der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

Bemerkung: Bei wasserhaltigen homogenen Mischungen beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in ihnen enthaltenen Stoffe dieser Klasse."

Absatz (2) wird Absatz (3).

(3) Den bisherigen Absatz (3) durch folgende Absätze ersetzen:

"(4) In Behältern von Fahrzeugen, die eine Beförderung durchführen, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb ihrer Einrichtungen dient, unter Vorbehalt der in Absatz (6) aufgeführten Bedingungen.

(5) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Absperrhähne zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Kraftstoffbehälter müssen während der Beförderung geschlossen in, es sei denn es ist von Bedeutung, daß die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen diese Fahrzeuge oder anderen Beförderungsmittel aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.

(6) Kraftstoff gemäß Absätzen (4) und (5) kann in befestigten Behältern befördert werden, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind, die den technischen Vorschriften (soweit sie Kraftstofftanks betreffen) der ECE-Regelung Nr. 34 (¹) in der geltenden Fassung oder der EG-Richtlinie 70/221 (²) entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern (wie Kanistern). Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1 500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.

"(7) Bei der Beförderung nach Absätzen (1) und (2) muß die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier den Vorschriften der Rn. 2314 entsprechen und den Ausdruck 'begrenzte Menge` enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben 'UN` vorangestellt werden, zu versehen."

Die Fußnoten (³) und (4) erhalten folgenden Wortlaut:

"1) Regelung Nr. 34 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen zur Vermeidung von Brandgefahren), (in der letzten geänderten Fassung) anliegend dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und die gegenseitige Anerkennung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen), unterzeichnet in Genf am 20. März 1958.

2) Richtlinie 70/221/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über die Behälter für fluessigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 76 vom 6. April 1970."

2304 (1) a) und b) "Rn. 2215 (1) und 2216" ersetzen durch "Rn. 2215 bis 2217".

(2) b) "Rn. 2215 (1) und 2216" ersetzen durch "Rn. 2215 bis 2217".

2305 c) Nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

2306 (1) c) Nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Bemerkung 2: "3560" ändern in "3561".

(2) "der Ziffern 41 bis 57" ersetzen durch "der Ziffer 41".

2307 (1) c) Nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Bemerkung 2: "3560" ändern in "3561".

(2) Vor "Kunststoff-Innenbehälter" den Ausdruck "starren" streichen.

Folgende Sätze hinzufügen:

"Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befuellt sein."

2308 (2) Fußnote 3 wird Fußnote 5.

(3) "der Ziffern 41 bis 57" ersetzen durch "der Ziffer 41".

2311 Absatz (7) streichen.

Absätze (8) und (9) werden zu (7) und (8).

(8) In Absatz (8) (alt), (7) (neu) "2001 (7)," streichen.

2312 (3) "41 bis 57" ersetzen durch "41".

Absatz (6) streichen.

Absatz (7) wird zu (6).

2314 (1) Der vierte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

"Bei der Beförderung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) der Ziffer 41 muß die Bezeichnung des Gutes die Angabe des oder der aktiven Bestandteile nach der von der ISO (²) zugelassenen Nomenklatur oder nach der Tabelle unter den Ziffern 71 bis 73 der Rn. 2601 oder die Angabe des chemischen Namens des oder der aktiven Bestandteile umfassen, z. B. '2784 Organophosphor-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig (Dimephos), 3 Ziffer 41b) ADR`."

Am Ende des Absatzes folgenden Satz anfügen:

""Wenn abweichend von Rn. 10 500 (2) die Kennzeichnung des Fahrzeugtanks mit mehreren Abteilen bei der Beförderung verschiedener Stoffe gemäß Rn. 31 500 (2) erfolgt, muß das Beförderungspapier eine Eintragung enthalten, die angibt, welcher Stoff in welchem Abteil enthalten ist."

bisherige Fußnote (²) streichen; neue Fußnote (²)

"(²) siehe ISO-Norm 1750:1981 in ihrer zuletzt geänderten Fassung und Nachträge

2325 Diese Randnummer und Abschnitt D streichen.

2326-

2399 wird zu 2323-2399.

KLASSE 4.1 ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

2400 (2) Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Der Begriff der Klasse 4.1 umfaßt Stoffe und Gegenstände, die gemäß Rn. 2000 (6) nicht fluessig sind oder selbstzersetzliche fluessige Stoffe sind."

Bemerkungen: 1. "[siehe Anhang A.1 Rn. 3104 (2) g)]" ersetzen durch "[siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 g)]".

3. den letzten Satz wie folgt ersetzen: "Die notwendigen Vorschriften zur Bestimmung dieser Temperatur sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten."

(4), (5), (6), (8) und (9) "nach Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321" bzw. "gemäß Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321" ersetzen durch "nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1".

(13) und (15) "in Anhang A.1 Rn. 3104" ersetzen durch "im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II".

(14) "[siehe Anhang A.1 Rn. 3104 (2) a)]" ersetzen durch "[siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 a)]".

(18) "OP2A oder OP2B" ersetzen durch "OP2".

(20) Der letzte Satz des zweiten Absatzes erhält folgenden Wortlaut:

"Vorschriften für die Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten."

2401 2. c) Am Schluß folgende neue Bemerkung hinzufügen:

"Bemerkung: Für 1331 Zündhölzer, überall zündbar, bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2407 (4)]."

3. Folgende neue Eintragung hinzufügen:

"b) 3270 Membranfilter aus Nitrocellulose.

Bemerkungen: 1. Der Stickstoffgehalt der Nitrocellulose darf 11,5 % nicht überschreiten. Jedes einzelne Membranfilterpapier aus Nitrocellulose muß zwischen zwei Blättern aus satiniertem Papier eingepackt sein. Der Anteil des zwischen die Membrane gelegten satinierten Papiers darf nicht geringer sein als 65 Masse- %. Die lagenweise Anordnung Membran/Papier darf bei den Prüfungen nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I, Prüfreihe 1 a) keine Explosion übertragen.

2. 3270 Membranfilter aus Nitrocellulose müssen in Gefäßen verpackt sein, die so konstruiert sind, daß eine Explosion infolge eines inneren Druckanstiegs ausgeschlossen ist."

4. c) "100 °C" ersetzen durch "61 °C".

8. Die Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:

Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

11. c) Bemerkung wird zu Bemerkung 2. Folgende neue Bem. 1 hinzufügen:

"Bemerkung: 1. 1350 Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn der Stoff:

a) in Mengen von weniger als 400 kg je Versandstück befördert wird oder

b) in besonderer Form (z. B. Perlen, Granulat, Pellets oder Flocken) vorliegt."

13. b) Bemerkungen 1 und 2 werden Bemerkungen 2 und 3; folgende neue Bemerkung 1 einfügen:

"Bemerkung: 1. Gegen Korrosion stabilisierte Zündsteine (Feuersteine) aus Cerium-Mischmetall und Eisen mit einem Gehalt von mindestens 10 % Eisen unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie."

Unter der Überschrift "C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand" eine neue Bemerkung 2 einfügen (bestehende Bemerkung 2 wird zu Bemerkiung 3):

"Bemerkung: 2. Nitroglycerol, Mischung mit mehr als 2 Masse- %, aber weniger als 10 Masse- % Nitroglycerol, desensibilisiert, der Kennzeichnungsnummer 3319 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter ist als Stoff der Klasse 4.1 zur Beförderung nur zugelassen, wenn die Vorschriften der zuständigen Behörde erfuellt sind (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0143)."

21. und 22. erhalten folgenden Wortlaut:

"21. Wasserbefeuchtete Explosivstoffe

a) 1. Folgende wasserbefeuchtete explosive Stoffe:"

(Aufnahme der vorhandenen Stoffaufzählung, ausgenommen 2852 Dipikrylsulfid, angefeuchtet)

Folgenden neuen Stoff hinzufügen:

"3317 2-Amino-4,6-dinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse- % Wasser."

2. Folgende wasserbefeuchtete explosive Stoffe, vorausgesetzt, sie werden in Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert:

0154 Trinitrophenol (Pikrinsäure), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse- % Wasser

Bemerkung: Trinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 30 % Wasser, siehe unter 1.

0155 Trinitrochlorbenzen (Pikrylchlorid), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse- % Wasser

0209 Trinitrotoluen (TNT), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse- % Wasser

Bemerkung: Trinitrotoluen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse- % Wasser, siehe unter 1.

0214 Trinitrobenzen, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse- % Wasser

Bemerkung: Trinitrobenzen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse- % Wasser, siehe unter 1.

0215 Trinitrobenzoesäure, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse- % Wasser

Bemerkung: Trinitrobenzoesäure, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse- % Wasser, siehe unter 1.

2852 Dipikrylsulfid, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse- % Wasser

3. Folgender wasserbefeuchteter explosiver Stoff, vorausgesetzt, er wird in Mengen von höchstens 11,5 kg je Versandstück befördert:

0220 Harnstoffnitrat, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse- % Wasser

Bemerkung: Harnstoffnitrat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse- % Wasser, siehe unter 1.

Bemerkungen: 1. Explosive Stoffe, die unter a)1. aufgeführt sind, deren Wassergehalt aber geringer ist als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4); einige dieser Stoffe dürfen jedoch unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn sie die Bedingungen von a) 2. oder a) 3. erfuellen.

2. Dipikrylsulfid, angefeuchtet mit weniger als 10 Masse- % Wasser, ist ein Stoff der Klasse 1 Kennzeichnungsnummer 0401 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4).

3. Explosive Stoffe der Kennzeichnungsnummern 0154, 0155, 0209, 0214 und 0215 in Mengen von mehr als 500 g je Versandstück sowie der Kennzeichnungsnummer 0220 in Mengen von mehr als 11,5 kg je Versandstück dürfen nur unter den Vorschriften der Klasse 1 befördert werden.

4. (Text der derzeitigen Bemerkung 2).

5. (Text der derzeitigen Bemerkung 3, wobei die Fußnote jedoch folgenden Wortlaut erhält:

"(¹) siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 1."

22. erhält folgenden Wortlaut:

"22. Giftige wasserbefeuchtete explosive Stoffe:

a) 1. Folgende giftige wasserbefeuchtete explosive Stoffe:

(Aufnahme der vorhandenen Stoffaufzählung)

2. Folgender giftiger wasserbefeuchteter explosiver Stoff, vorausgesetzt er wird in Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert:

0234 Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse- % Wasser.

Bemerkung: Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit weniger als 15 Masse- %Wasser, siehe unter 1.

Bemerkungen: 1. Explosive Stoffe, die unter a)1. aufgeführt sind, deren Wassergehalt aber geringer ist als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffern 4 und 26). Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit weniger als 15 Masse- % Wasser darf jedoch unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn die Bedingungen von a)2. erfuellt sind.

2. 0234 Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit weniger als 15 Masse- % Wasser, in Mengen von mehr als 500 g je Versandstück darf nur unter den Vorschriften der Klasse 1 befördert werden.

3. (Text der derzeitigen Bemerkung 2).

4. (Text der derzeitigen Bemerkung 3, wobei die Fußnote jedoch folgenden Wortlaut erhält:

"(¹) siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 1.".

24. a) "a)" durch "b)" ersetzen.

Bemerkung 1 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse- % Wasser, 2556 ..." (Rest unverändert).

Bemerkung 2 wird zu Bemerkung 3; folgende neue Bemerkung 2 einfügen:

"Bemerkung: 2. Bei 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment muß die Zubereitung so hergestellt sein, daß sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegen nicht Zubereitungen, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations, Deflagrationsoder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluß nach den Prüfungen der Reihen 1 a), 2 b) und 2 c) des Teils I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung N.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1.4 unterzogen werden (für diese Prüfungen muß der Stoff in Plättchenform - soweit erforderlich - gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf höchstens 1,25 mm zu reduzieren)."

26. c) Folgende Eintragung hinzufügen: "3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol."

Bemerkung: 2. "[siehe Anhang A.1 Rn. 3101 (1)]" ersetzen durch "(siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 12)"

32. bis 46. Bei der Angabe der Verpackungsmethoden "OP2A", "OP2B", "OP5B", "OP6B", "OP7A" und "OP7B" den Buchstaben "A" bzw. "B" streichen.

34. b) In der Tabelle hinzufügen:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

" Nach der Tabelle zu Ziffer 34 Fußnote (³) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"(³) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 c) erfuellen."

36. b) In der Tabelle hinzufügen:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

" Nach der Tabelle zu Ziffer 36 Fußnote (¹) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"(¹) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 d) erfuellen."

42. b) Unter "3232 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest, temperaturkontrolliert, wie" die Eintragung ändern in:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

" "(¹) Azodicarbonamid-Zubereitungen, welche die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 b) erfuellen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 (20) zu bestimmen."

44. b) Unter "3234 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest, temperaturkontrolliert, wie" folgende Eintragung ändern:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

" "(¹) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 c) erfuellen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 (20) zu bestimmen."

46. b) Unter "3236 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest, temperaturkontrolliert, wie:" folgende Eintragung ändern:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

" "(¹) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 d) erfuellen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 (20) zu bestimmen."

47. b) Unter "3236 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest, temperaturkontrolliert" ", wie:" und Tabelle hinzufügen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

" Fußnote (¹) als Zitat und Text streichen.

51. Eine Bemerkung mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden."

2401a Erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6 und 11 bis 14, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 3 kg je Innenverpackung und 12 kg je Versandstück;

b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück.

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

Die 'Allgemeinen Verpackungsvorschriften` der Rn. 3500 (1) und (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6 und 11 bis 14, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 500 g je Innenverpackung und bis zu 12 kg je Versandstück;

b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 3 kg je Innenverpackung.

Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten.

Die 'Allgemeinen Verpackungsvorschriften` der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(3) Bei der Beförderung nach Absatz (1) und (2) muß die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier den Vorschriften der Rn. 2414 entsprechen und den Ausdruck 'begrenzte Menge` enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben 'UN` vorangestellt werden, zu versehen."

2404 (2) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Vor dem Unterabsatz, der mit den Worten "Wenn 2557 ..." beginnt, folgenden Unterabsatz einfügen:

"2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment darf auch in Säcken aus Papier nach Rn. 3536 verpackt sein, vorausgesetzt, diese Säcke werden als geschlossene Ladung oder auf Paletten gestapelt befördert."

(3) a) Zwischen 'Ziffer 26` und 'müssen` einfügen , ausgenommen 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol,".

Folgenden Unterabsatz c) aufnehmen:

"c) 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol muß nach der Verpackungsmethode OP6, wie in Rn. 2405 (1) und der anschließenden Tabelle 2 dargestellt, verpackt sein."

2405 Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 müssen, wie in Rn. 2401 angegeben, nach den Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 der nachstehenden Tabelle 2 verpackt sein. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück, d.h. mit einer niedrigeren OP-Nummer, darf verwendet werden, nicht jedoch eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück, d.h. mit einer höheren OP-Nummer. Metallverpackungen, welche die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfuellen, dürfen nicht verwendet werden. Bei zusammengesetzten Verpackungen darf der Polsterstoff nicht leicht brennbar sein und keine Zersetzung des selbstzersetzlichen Stoffes beim Freiwerden verursachen. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen Hoechstwerte dar, die gegenwärtig als angemessen angesehen werden. Folgende Verpackungsarten dürfen verwendet werden:

- Fässer nach Rn. 3520, 3521, 3523, 3525 oder 3526; oder

- Kanister nach Rn. 3522 oder 3526; oder

- Kisten nach Rn. 3527, 3528, 3529, 3530, 3531 oder 3532; oder

- Kombinationsverpackungen mit einem Kunststoffinnengefäß nach Rn. 3537,

vorausgesetzt,

a) die Verpackungen entsprechen den Vorschriften des Anhangs A.5;

b) die Verpackungen aus Metall (einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen) werden nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet; und

c) in den zusammengesetzten Verpackungen werden Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen mit höchstens 0,5 Liter oder 0,5 kg Inhalt verwendet.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"(2) Ersetze "Rn. 2102 (4) und (6)" durch "Rn. 2102 (8) und (9)".

(3) Bei der Angabe der Verpackungsmethoden in der ersten Alternative jeweils den Buchstaben "A" und die zweite Alternative ("oder OP5B", "oder OP6B", "oder OP7B", "oder OP8B", "oder OP1B bis OP4B") vollständig streichen.

Im Absatz (4) "gemäß Anhang A.1 Rn. 3104 (2) f)" ersetzen durch "gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 f)".

2406 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

2407 (1) Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:

""Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 1 bis 17 fallen, ausgenommen 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Ziffer 2 c), müssen verpackt sein:"

c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Der Einleitungssatz des Absatzes (2) erhält folgenden Wortlaut:

"Die Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C, die unter c) der Ziffern 1 bis 17 fallen, ausgenommen 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Ziffer 2 c) dürfen auch verpackt sein:"

Folgenden neuen Absatz (4) hinzufügen:

"(4) 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Ziffer 2 c) sind in geeigneten kleinen Mengen in Innenverpackungen aus Pappe, aus Naturholz, aus Sperrholz, aus Holzfaserwerkstoff oder aus Metall so festsitzend zu verpacken, daß eine zufällige Zündung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Eine Innenverpackung darf nicht mehr als 700 Zündhölzer enthalten. Die Innenverpackungen sind in folgenden Außenverpackungen zu verpacken: Fässer aus Stahl nach Rn. 3520, Fässer aus Aluminium nach Rn. 3521, Kanister aus Stahl nach Rn. 3522, Fässer aus Sperrholz nach Rn. 3523, Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, Kisten aus Sperrholz nach Rn. 3528, Kisten aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529, Kisten aus Pappe nach Rn. 3530, Kisten aus Kunststoffen nach Rn. 3531 oder Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 45 kg, ausgenommen eine Kiste aus Pappe, die nicht schwerer sein darf als 27 kg."

2411 (5) "2001 (7)" schrappen.

Am Ende des Absatzes (6) folgenden Klammervermerk einfügen: "[siehe jedoch Rn. 2407 (4)]".

2412 (5) streichen. Absatz (6) wird (5).

2414 (5) "[siehe Anhang A.1 Rn. 3104 (2) g)]" ersetzen durch "[siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 g)]".

2425 Diese Randnummer und Abschnitt D streichen.

2426-

2429 wird zu 2423-2429

KLASSE 4.2 SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

2430 In den Absätzen (4), (5), (6), (8) und (9) "nach Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333" ersetzen durch "gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3".

(5) Folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bemerkungen: 1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von nicht mehr als 3 m³ befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt.

2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von nicht mehr als 450 l befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt."

(6) b) einen zweiten Satz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Gruppe b) zuzuordnen;"

In Absatz (9) "des Absatzes (6)" ändern in "des Absatzes (5)".

2431 5. b) und c) Hinzufügen:

"3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente"

12. Bemerkung zu a) und b) wird gestrichen.

13. b) Bestehende Bemerkung wird zu Bemerkung 1. Folgende neue Bemerkiung 2 aufnehmen:

"Bemerkung 2: 1931 Zinkdithionit ist ein Stoff der Klasse 9 [siehe Rn. 2901 Ziffer 32c)]".

14. Am Schluß hinzufügen:

"Bemerkung: Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfaßt die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium."

15 b), c) ergänze "3206 Alkalimetallalkoholate," um "selbsterhitzungsfähig, ätzend,".

Am Schluß hinzufügen:

"Bemerkung: 2. Die Gruppe der Alkalimetalle umfaßt die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium."

16. c) Derzeitige Bemerkung wird zu Bemerkung 2; folgende Bemerkung 1 hinzufügen:

"Bemerkung: 1. Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, daß sich ein kubisches Volumen von 1 m³ des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird."

2433 (3) Folgenden neuen Absatz (3) hinzufügen:

"(3) Die Stoffe der Ziffer 31 a), ausgenommen 2005 Diphenylmagnesium, und 32 dürfen auch verpackt sein in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit luftdicht verschlossenen Innengefäßen aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die einzeln mit Polsterstoffen in Blechgefäße als Zwischenverpackung einzubetten sind. Die Glasgefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein. Als Außenverpackungen sind zugelassen: Fässer mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520 oder aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532, aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 oder aus Pappe nach Rn. 3530. Abweichend von Rn. 3538 dürfen auch Fässer aus Naturholz nach Rn. 3524 als Außenverpackung verwendet werden.

Diese zusammengesetzten Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist.

Ein Versandstück darf nicht mehr als 30 Liter des Stoffes enthalten."

2435 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

(2) nach "in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

(3) Die derzeitigen Unterabsätze b) und c) werden zu c) und d).

Folgenden neuen Unterabsatz b) einfügen:

"b) in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520, vorausgesetzt, die Fässer wurden einer Dichtheitsprüfung nach Rn. 3553 unterzogen, oder"

(3) b) (alt), c )(neu) Nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

2436 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Einen neuen Absatz (4) hinzufügen:

"(4) 3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente der Ziffer 5 b) dürfen auch verpackt sein:

a) in wasserbeständigen mehrlagigen Säcken aus Papier (5M2) nach Rn. 3536 oder

b) in staubdichten Säcken aus Kunststoffgewebe (5H2) nach Rn. 3534 oder

c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1.

Die unter a), b) und c) genannten Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen nur als geschlossene Ladung oder auf Paletten verladen befördert werden."

2437 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

(3) b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe (5L2) nach Rn. 3533, in staubdichten Säcken aus Kunststoffgewebe (5H2) nach Rn. 3534, in Säcken aus Kunststoffolie (5H4) nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen mehrlagigen Säcken aus Papier (5M2) nach Rn. 3536."

2441 (5) "2001 (7)," streichen.

2442 (6) Streichen. Absatz (7) wird (6).

Im Absatz (7) (alt), (6) (neu) "unter Wasser" streichen.

KLASSE 4.3 STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

2470 (1) Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.3 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2471 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2470 (2) bis 2492 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

"Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2471 aufgeführten Stoffe und Gegenstände, die den in dieser Anlage oder in Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2471a."

Absatz (2) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Der Begriff der Klasse 4.3 umfaßt Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die ...".

In Absatz (3) einen neuen Abschnitt C hinzufügen:

"C. Gegenstände mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln"

Der bestehende Abschnitt C wird zu D.

"Stoffe der Klasse 4.3" ist zweimal durch "Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3" zu ersetzen.

In den Absätzen (4), (5), (6), (8) und (9) "nach Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341" ersetzen durch "gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4".

2471 B. In Bemerkung 1 und 2 "Der Begriff" ersetzen durch "Die Gruppe der ".

11. eine neue Bemerkung 4 hinzufügen:

"Bemerkung: "4. 3292 Natriumbatterien oder 3292 Natriumzellen sind Gegenstände der Ziffer 31 b)."

13. In b) und c) wie folgt ändern:

"3170 Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder

3170 Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung"

20. c) In der Bemerkung "2471a" ersetzen durch "2471a (1)".

Einen neuen Abschnitt C einfügen:

"C. Gegenstände mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Bemerkung: Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (5)].

31. b) 3292 Natriumbatterien oder

3292 Natriumzellen

Bemerkungen: 1. Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Polysulfiden keine Stoffe dieser Richtlinie enthalten.

2. Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verfluessigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden.

3. Die Zellen müssen aus dicht verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und die so gebaut und verschlossen sind, daß ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.

4. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, daß ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird."

Der bestehende Abschnitt C wird zu Abschnitt D; die derzeitige Ziffer 31 wird zu Ziffer 41.

2471a Bestehender Text wird zu Absatz (1) und der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:"

Nach dem Satz "Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg." folgenden Unterabsatz aufnehmen:

"Diese Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind, dürfen auch in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet in keinem Fall 20 kg."

(2) Folgenden neuen Absatz (2) hinzufügen:

"(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) muß die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier den Vorschriften der Rn. 2484 entsprechen und den Ausdruck 'begrenzte Menge` enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben 'UN` vorangestellt werden, zu versehen."

Einen neuen Absatz (3) hinzufügen:

"(3) Batterien der Ziffer 31 b), die Bestandteil von Fahrzeugausrüstungen sind, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften."

2473 (1) Der bestehende Text wird zu Unterabsatz a).

Folgenden neuen Unterabsatz b) hinzufügen:

"b) Chlorsilane der Ziffer 1 a) dürfen auch in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit Innenverpackungen aus Metall, Kunststoff oder Glas verpackt sein. Die Innenverpackungen sind luftdicht zu verschließen und dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1 Liter haben. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg. Diese zusammengesetzten Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist."

(4) Folgenden neuen Absatz (4) hinzufügen:

"(4) Die Stoffe nach Absatz (2) dürfen auch verpackt sein in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit luftdicht verschlossenen Innengefäßen aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die einzeln mit Polsterstoffen in Blechgefäße einzubetten sind. Die Glasgefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein. Als Außenverpackungen sind zugelassen: Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520, Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 oder aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532.

Diese zusammengesetzten Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist.

Ein Versandstück darf nicht mehr als 30 Liter enthalten."

Folgenden neuen Absatz (5) hinzufügen:

"(5) a) Die Zellen der Ziffer 31 b) müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt und ausreichend gepolstert sein, um eine Berührung der Zellen untereinander und der Zellen mit der Innenfläche der Außenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der Zellen innerhalb der Außenverpackung während der Beförderung zu verhindern. Als geeignete Außenverpackungen gelten Fässer aus Metall (1A2, 1B2), aus Sperrholz (1D), aus Pappe (1G) und aus Kunststoff (1H2) sowie Kisten aus Metall (4A, 4B), aus Holz (4C, 4D, 4F), aus Pappe (4G) und aus Kunststoffen (4H2). Diese Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen ist.

b) Die Batterien der Ziffer 31 b) dürfen unverpackt oder in Schutzverpackungen (z. B. in vollständig verschlossenen Verpackungen oder in Lattenverschlägen aus Holz), die den Vorschriften für die Prüfung der Verpackungen nach Anhang A.5 nicht unterliegen, befördert werden."

2474 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

(2) a) nach "in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

2475 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

2476 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

2481 (5) "Rn. 2001 (7)," streichen.

2482 Absatz (2) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse ...".

(8) streichen. Absatz (9) wird (8).

2492 Absätze (1) bis (3) ersetzen "Ziffer 31" durch "Ziffer 41".

KLASSE 5.1 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

2500 (4) Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe können entweder auf Grund von Erfahrungen oder entsprechend den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 enthaltenen Prüfmethoden, Verfahren und Kriterien der Klasse 5.1 zugeordnet werden."

Den letzten Satz streichen. Absatz (5) erhält folgenden Wortlaut:

(5) "Wenn nicht namentlich genannte feste Stoffe nach den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abs. 34.4.1 den Ziffern der Rn. 2501 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

- ein fester Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Massenverhältnis) entzündet oder brennt oder eine höhere durchschnittliche Brenndauer aufweist als ein Gemisch von Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Massenverhältnis);

- ein fester Stoff ist der Gruppe a) zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Massenverhältnis) eine niedrigere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Massenverhältnis) aufweist;

- ein fester Stoff ist der Gruppe b) zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Massenverhältnis) eine gleiche oder niedrigere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Massenverhältnis) aufweist und nicht die Zuordnungskriterien der Gruppe a) erfuellt;

- ein fester Stoff ist der Gruppe c) zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Massenverhältnis) eine gleiche oder niedrigere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Massenverhältnis) aufweist und nicht die Zuordnungskriterien der Gruppen a) und b) erfuellt."

Absatz (6) erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn nicht namentlich genannte fluessige Stoffe nach den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abs. 34.4.2 den Ziffern der Rn. 2501 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

- ein fluessiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Massenverhältnis) einen Druck von 2 070 kPa oder mehr erzeugt und eine höhere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65 %iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Massenverhältnis);

- ein fluessiger Stoff ist der Gruppe a) zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Massenverhältnis) selbst entzündet oder eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 50 %iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Massenverhältnis);

- ein fluessiger Stoff ist der Gruppe b) zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Massenverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch von 40 %igem Natriumchlorat in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Massenverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Gruppe a) erfuellt;

- ein fluessiger Stoff ist der Gruppe c) zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Massenverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch von 65 %iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Massenverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Gruppen a) und b) erfuellt."

Absatz (8) erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn Stoffe unter mehreren Gruppen einer Ziffer der Rn. 2501 namentlich aufgeführt sind, so kann die zutreffende Gruppe auf Grund der Ergebnisse des Prüfverfahrens gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 und den Kriterien der Absätze (5) und (6) festgestellt werden."

Absatz (9) erhält folgenden Wortlaut:

"Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 und den Kriterien der Absätze (5) und (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß er den Vorschriften dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2514)."

2501 1. b) In der Bemerkung "[siehe Anhang A.1 Rn. 3106 (2) g)]" ersetzen durch "[siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.3 g)]".

Die Fußnote (¹) erhält folgenden Wortlaut:

"(¹) Siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20."

11. Bemerkung 2, 14. Bemerkung 2, 16. Bemerkung 1, 17. Bemerkung 1, 23. c) Bemerkung 1:

Nach "Ammoniumchlorat" bzw. "Ammoniumchlorit" bzw. "Ammoniumbromat" bzw. "Ammoniumpermanganat" bzw. "Ammoniumnitrit" einfügen "und seine wässerigen Lösungen".

11. Am Schluß hinzufügen:

"c) 2427 Kaliumchlorat, wässerige Lösung, 2428 Natriumchlorat, wässerige Lösung, 2429 Calciumchlorat, wässerige Lösung,

3210 Chlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g."

13. Am Schluß hinzufügen:

"c) 3211 perchlorate, anorganische, wässerige lösung, n.a.g.".

19. Diese Ziffer wird gestrichen.

21. Der Text der Fußnote erhält folgenden Wortlaut:

"(¹) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die der Kennzeichnungsnummer 2071 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie [siehe Rn. 2900 (3)]. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die der Kennzeichnungsnummer 2072 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen."

22. Folgende Bemerkung 3 hinzufügen:

"3. Wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate, deren Konzentration bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie."

28. Folgende Eintragung einfügen:

"a) 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, n.a.g."

41. Folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden."

2501a Bestehender Text wird zu Absatz (1); der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Die Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:"

Nach dem Satz "Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg." folgenden Wortlaut aufnehmen: "Die gleichen Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind, dürfen in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet nicht 20 kg."

Folgenden neuen Absatz (2) hinzufügen:

"(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) muß die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier den Vorschriften der Rn. 2514 entsprechen und den Ausdruck 'begrenzte Menge` enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben 'UN` vorangestellt werden, zu versehen."

2504 a) "[siehe Rn. 2211 und 2213 (1) und (2)]" ersetzen durch "(siehe Rn. 2212 und 2213)" und "[siehe Rn. 2215 (1) und 2216]" ersetzen durch "(siehe Rn. 2215 bis 2217)".

2506 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

(3) a) nach "in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium."

2507 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Bemerkung: "3560" ändern in "3561".

2508 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Bemerkung: "3560" ändern in "3561".

2511 (5) "Rn. 2001 (7)," streichen.

2512 (4) Streichen. Absatz (5) wird (4).

KLASSE 5.2 ORGANISCHE PEROXIDE

2550 (3) "[siehe Anhang A.1 Rn. 3106 (2) a)]" ersetzen durch "[siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.3 a)]".

(6) "in Anhang A.1 Rn. 3106" ersetzen durch "im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II".

(9) "OP2A oder OP2B" ändern in "OP2".

(11) Text nach dem zweiten Spiegelstrich wie folgt ändern:

"Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung von organischen Peroxiden verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des fluessigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg."

Absatz (12) erhält folgenden Wortlaut:

"Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Rn. 2551 genannten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bestimmung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2."

(17) "in Anhang A.1 Rn. 3105" ersetzen durch "im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20 und 28.4".

(18) Nach "- organische Peroxide des Typs D, die eine" streichen "heftige oder". In der Bemerkung "in Anhang A.1 Rn. 3105" ersetzen durch "im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20 und 28.4".

2551 In den Tabellen der Ziffern 1 bis 19 sind in der Spalte "Verpackungsmethode" die Buchstaben "A" bzw. "B" zu streichen sowie die "Rn. 2554" in "Rn. 2553" zu ändern.

In den Fußnoten zu den Tabellen die Verweise auf "Anhang A.1 Rn. 3106 (2) d), e) bzw. f)" ersetzen durch "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.3 d), e) bzw. f)."

1. b) 3101 Änderungen:

Zu ändern tert-Butylperoxyacetat 53-77

durch tert-Butylperoxyacetat > 52-77

Zu ändern 1,1-Di-(tert-butylperoxy) cyclohexan 81-100

durch 1,1-Di-(tert-butylperoxy) cyclohexan > 80-100

Zu ändern 1,1-Di-(tert-Butylperoxy)-3,3,5-trimethylcyclohexan > 58-100

durch 1,1-Di-(tert-Butylperoxy)-3,5,5-trimethylcyclohexan > 90-100

2. b) 3102 Änderungen:

Zu ändern tert-Butylmonoperoxymaleat 53-100

durch tert-Butylmonoperoxymaleat > 52-100

Zu ändern 3-Chlorperoxybenzoesäure 58-86

durch 3-Chlorperoxybenzoesäure > 57-86

Zu ändern Dibenzoylperoxid 52-100

durch Dibenzoylperoxid > 51-100

Zu ändern Dibenzoylperoxid 78-94

durch Dibenzoylperoxid > 77-94

Zu ändern Dibernsteinsäureperoxid (¹) 73-100

durch Dibernsteinsäureperoxid (¹) > 72-100

durch 2,5-Dimethyl-2,5-di-(benzoylperoxy)-hexan 83-100

durch 2,5-Dimethyl-2,5-di-(benzoylperoxy)-hexan > 82-100

Zu ändern Di-(2-phenoxyethyl)-peroxydicarbonat 86-100

durch Di-(2-phenoxyethyl)-peroxydicarbonat > 85-100

Zu ändern 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetraoxacyclononan 53-100

durch 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetraoxacyclononan > 52-100

3. b) 3103 Änderungen:

Zu ändern n-Butyl-4,4-di(tert-butylperoxy)-valerat 53-100

durch n-Butyl-4,4-di(tert-butylpêroxy)-valerat > 52-100

Zu ändern tert-Butylhydroperoxid 73-90

durch tert-Butylhydroperoxid > 79-90

Zu ändern tert-Butylperoxyacetat 52

durch tert-Butylperoxyacetat > 32-52

Zu ändern tert-Butylperoxybenzoat 78-100

durch tert-Butylperoxybenzoat > 77-100

Zu ändern 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan 53-80

durch 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan > 52-80

Zu ändern 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert-butylperoxy)hex-3-in 53-100

durch 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert-butylperoxy)hex-3-in (¹) > 52-86

Zu ändern Ethyl-3,3-di-(tert-butylperoxy)-butyrat 78-100

durch Ethyl-3,3-di-(tert-butylperoxy)-butyrat > 77-100

(¹) Hydroperoxidgehalt < 0,5 %.

[Die derzeitige Fußnote (¹) wird zu Fußnote (²).]

Alphabetisch einfügen:

tert-Butylperoxy-2-methylbenzoat ≤ 100, OP5

1,1-Di-(tert-amylperoxy)-cyclohexan 82, OP6

1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,5,5-trimethylcyclohexan > 57-90, ≥ 10, OP5

4. b) 3104 keine Änderungen:

5. b)

3105 Änderungen

Zu ändern tert-Butylcumylperoxid ≤ 100

durch tert-Butylcumylperoxid > 42-100

Zu ändern tert-Butylperoxybenzoat 52-77

durch tert-Butylperoxybenzoat > 52-77

Zu ändern tert-Butylperoxy-3,5,5-trimethylhexanoat ≤ 100

durch tert-Butylperoxy-3,5,5-trimethylhexanoat > 32-100

Zu ändern 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan ≤ 52

durch 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan > 42-52

Zu ändern Di-(tert-butylperoxy)-phtalat 43-52

durch Di-(tert-butylperoxy)-phtalat > 42-52

Zu ändern 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert-butylperoxy)-hexan 53-100

durch 2,5 Dimethyl-2,5-di-(tert-butylperoxy)-hexan > 52-100

Zu ändern p-Menthylhydroperoxid 56-100

durch p-Menthylhydroperoxid > 72-100

Alphabetisch einfügen:

tert-Amylperoxy-2-ethylhexylcarbonat ≤ 100

1-(2-tert-Butylperoxyisopropyl)-3-isopropenylbenzen ≤ 77, ≥ 23

Di-tert-butylperoxyazelat ≤ 52, ≥ 48

tert-Butylperoxy-2-ethylhexylcarbonat ≤ 100

tert-Butylperoxybutylfumarat ≤ 52, ≥ 48

6. b) 3106 Änderungen:

Zu ändern Dibenzoylperoxide (¹), als Paste 53-62

durch Dibenzoylperoxide (¹) , als Paste > 52-62

Zu ändern Dibenzoylperoxide 36-52

durch Dibenzoylperoxide > 35-52

Zu ändern Di-(2-tert-butylperoxyisopropyl)-benzen(e) 43-100

durch Di-(2-tert-butylperoxyisopropyl)-benzen(e) > 42-100

Alphabetisch einfügen:

3-Chlorperoxybenzoezäure ≤ 77, ≥ 6, ≥ 17

Di-(4-methylbenzoyl)-peroxide als Paste ≤ 52

Di-isopropylbenzen-dihydroperoxid (³) ≤ 82, ≥ 5, ≥ 5

tert-Butylcumylperoxid ≤ 42, ≥ 58

"(³) Mit ≤ 8 % 1-Isopropylhydroperoxy-4-isopropylhydroxybenzen."

7. b) 3107 Änderungen:

Nach Spalte "Verdünnungsmittel Typ A (%)" eine neue Spalte "Verdünnungsmittel Typ B (%)" einfügen.

Zu ändern Di-tert-butylperoxid ≤ 100

durch Di-tert-butylperoxid > 32-100

Alphabetisch einfügen:

tert-Butylhydroperoxid (¹) ≤ 79, > 14

Cumylhydroperoxid > 90-98, ≤ 10.

1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,5,5-trimethylcyclohexan ≤ 32, ≥ 26, ≥ 42 %

Dibenzoylperoxid > 36-42, ≥ 18, ≤ 40 %

Dibenzoylperoxid > 36-42, ≥ 58

tert-Amylperoxyacetat ≤ 62, ≥ 38

"(¹) Mit < 6 % Di-tert-butylperoxid."

Bestehende Fußnote (¹) wird (²), (²) wird (³), (³) wird (4).

8. b) 3108 Änderungen:

Nach Spalte "Konzentration (%)" neue Spalten "Inerter fester Stoff (%)" und "Wasser (%)" einfügen.

Zu ändern tert-Butylmonoperoxymaleat (¹) als Paste ≤ 42

durch tert-Butylmonoperoxymaleat (¹) als Paste ≤ 52

Alphabetisch einfügen:

tert-Butylmonoperoxymaleaat ≤ 52, ≥ 48

n-Butyl-4,4-di-(tert-butylperoxy)-valerat ≤ 42, ≥ 58

1-(2-tert-Butylperoxyisopropyl)-3-isopropenylbenzen ≤ 42, ≥ 58

Dibenzoylperoxid ≤ 56,5 als Paste ≥ 15

2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert-butylperoxy)-hexan als Paste ≤ 47

9. b) 3109 Änderungen:

Nach Spalte "Verdünnungsmittel Typ A ( %)" eine neue Spalte "Verdünnungsmittel Typ B ( %)" einfügen.

Zu ändern p-Menthylhydroperoxid ≤ 55, ≥ 45

durch p-Menthylhydroperoxid ≤ 72, ≥ 28

Zu ändern Pinanylhydroperoxid ≤ 55, ≥ 45

durch Pinanylhydroperoxid < 56,> 44

Alphabetisch einfügen:

1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan ≤ 42, ≥ 58

1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan ≤ 13, ≥ 13, ≥ 74

2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert-butylperoxy)-hexan ≤ 52, ≥ 48

Di-tert-butylperoxide (²) ≤ 32, ≥ 68

Dibenzoylperoxid als stabile Dispersion in Wasser ≤ 42

tert-Butylperoxy-3,5,5-trimethylhexanoat ≤ 32, ≥ 68

tert-Butylperoxyacetat (¹) ≤ 22, ≥ 78

tert-Butylperoxyacetat ≤ 32, ≥ 68

(¹) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.

Bestehende Fußnote (¹) wird (²).

10. b) 3110 Änderungen:

Zu ändern Dicumylperoxid 43-100

durch Dicumylperoxid > 42-100

11. b)

3110 Änderungen:

Zu ändern tert-Butylperoxybutyrat 53-77

durch tert-Butylperoxybutyrat > 52-77

Zu ändern Diisobutyrylperoxid 33-52

durch Diisobutyrylperoxid > 32-52

Alphabetisch einfügen:

Isopropyl-sec-butylperoxydicarbonat + Di-sec-butylperoxydicarbonat + Di-isopropylperoxydicarbonat ≤ 52 + ≤ 28 + ≤ 22, OP5, Tr P 20 °C, Tk P 10 °C

12. b) 3112 Änderungen:

Zu ändern Dicyclohexylperoxydicarbonat 92-100

durch Dicyclohexylperoxydicarbonat >91-100

Zu ändern Diisopropylperoxydicarbonat 53-100

durch Diisopropylperoxydicarbonat > 52-100

13. b) 3113 Änderungen:

Zu ändern tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat 53-100

durch tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat >52-100

Zu ändern tert-Butylperoxypivalat 68-77

durch tert-Butylperoxypivalat > 67-77

Zu ändern Di-sec-butylperoxydicarbonat 52-100

durch Di-sec-butylperoxydicarbonat > 52-100

Zu ändern Di-(2-ethylhexyl)-peroxydicarbonat 78-100

durch Di-(2-ethylhexyl)-peroxydicarbonat > 77-100

15. b) 3115 Änderungen:

Zu ändern tert-Butylperoxyneodecanoat 78-100

durch tert-Butylperoxyneodecanoaat >77-100

Zu ändern tert-Butylperoxypivalat ≤ 67

durch tert-Butylperoxypivalat > 27-67

Zu ändern Di-n-butylperoxydicarbonat 28-52

durch Di-n-butylperoxydicarbonat 27-52

Zu ändern Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxid ≤ 82

durch Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxid > 38-82

Alphabetisch einfügen:

2,4,4-Trimethylpentyl-2-peroxyneodecanoat ≤ 72, ≥ 28, Tr P 5 °C, Tk + 5 °C

Cumylperoxyneoheptanoat ≤ 77, ≥ 23 (³), Tr P10 °C, Tk 0 °C

Di-(2-neodecanoylperoxyisopropyl)-benzen ≤ 52, ≥ 48 (³), Tr P 10 °C, Tk 0 °C

tert-Butylperoxyneoheptanoat ≤ 77, ≥ 23 (³), Tr + 5 °C, Tk + 10 °C

(³) Nur für Verdünnungstyp A.

16. b) 3116 Änderungen:

Zu ändern Diperoxydodekandisäure 14-42

durch Diperoxydodekandisäure > 13-42

17. b)

3317 Änderungen:

Vor Spalte "Verdünnungsmittel Typ B (%)" eine neue Spalte "Verdünnungsmittel Typ A (%)" einfügen.

Zu ändern tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat ≤ 52, ≥ 48, Tr + 20 °C, Tk + 25 °C

durch tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat > 32-52, ≥ 48 verdunningsmiddel type B, Tr +30 °C, Tk +35 °C

Alphabetisch einfügen:

tert-Butylperoxyneodecanoaat als stabile Dispersion in Wasser ≤ 42, Tr 0 °C, Tk + 10 °C

Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxid als stabile Dispersion in Wasser ≤ 52, Tr + 10 °C, Tk + 15 °C

1,1-Dimethyl-3-hydroxybutylperoxyneoheptanoat (¹) ≤ 52, ≥ 48, Tr 0 °C, Tk + 10 °C

(¹) Nur für Verdünnungstyp A.

Streichen:

Di-(2-ethylhexyl)-peroxydicarbonat als stabile Dispersion in Wasser ≤ 42

18. b) 3118 Nach Spalte "Konzentration" eine neue Spalte "inerter fester Stoff ( %)" einfügen;

Hinzufügen:

tert-Butylperoxyneodecanoat, als stabile Dispersion in Wasser (gefroren) ≤ 42, Tr 0 °C, Tk + 10 °C

Di-n-butylperoxydicarbonat, als stabile Dispersion in Wasser (gefroren) ≤ 42, Tr P 15 °C, Tk P 5 °C

tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat ≤ 52, ≥ 48, Tr + 20 °C, Tk +25 °C

19. b) 3119 Nach Spalte "Konzentration" zwei neue Spalten "Verdünnungsmittel Typ A ( %)" und "Verdünnungsmittel Typ B ( %)" einfügen.

Alphabetisch einfügen:

2,4,4-Trimethylpentyl-2-peroxyneodecanoat, als stabile Dispersion in Wasser ≤ 52, Tr P 5 °C, Tk + 5 °C

Cumylperoxyneodecanoat, als stabile Dispersion in Wasser ≤ 52, Tr P 10 °C, Tk 0 °C

Di-(2-ethylhexyl)-peroxydicarbonat, als stabile Dispersion in Wasser ≤ 52, Tr P 15 °C, Tk P 5 °C

Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxid ≤ 38, ≥ 62, Tr + 20 °C, Tk + 25 °C

tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat ≤ 32, ≥ 68, Tr + 40 °C, Tk + 45 °C

tert-Butylperoxypivalaat ≤ 27, ≥ 73, Tr + 30 °C, Tk + 35 °C

2551a Bestehender Text wird zu Absatz (1) und erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"(1) Stoffe oder Gegenstände der Ziffern 1 bis 10, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) fluessige Stoffe der Ziffern 1 und 3: höchstens 25 ml je Innenverpackung,

b) feste Stoffe der Ziffern 2 und 4: höchstens 100 g je Innenverpackung,

c) fluessige Stoffe der Ziffern 5, 7 und 9: höchstens 125 ml je Innenverpackung,

d) feste Stoffe der Ziffern 6, 8 und 10: höchstens 500 g je Innenverpackung."

Nach "Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg." folgenden neuen Satz einfügen:

"Diese Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind, dürfen in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet nicht 20 kg."

"Diese Stoffmengen dürfen mit anderen Stoffen und Gegenständen ..." (Rest unverändert)

Folgenden neuen Absatz (2) hinzufügen:

"(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) muß die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier den Vorschriften der Rn. 2561 entsprechen und den Ausdruck 'begrenzte Menge` enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben 'UN` vorangestellt werden, zu versehen."

2553 Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:

"Die Verpackungsmethoden für die Stoffe der Klasse 5.2 sind in der Tabelle 2 aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Viskose Stoffe ... " (Rest unverändert)

Absatz (2) erhält folgenden Wortlaut:

"Die Stoffe und Gegenstände müssen, wie in Rn. 2551 angegeben und in der Tabelle 2 näher beschrieben verpackt sein. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück, d.h. mit einer niedrigeren OP-Nummer, darf verwendet werden, nicht jedoch eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück, d.h. mit einer höheren OP-Nummer.

Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen Hoechstwerte dar, die gegenwärtig als angemessen angesehen werden. Folgende Verpackungsarten dürfen verwendet werden:

- Fässer nach Rn. 3520, 3521, 3523, 3525 oder 3526; oder

- Kanister nach Rn. 3522 oder 3526; oder

- Kisten nach Rn. 3527, 3528, 3529, 3530, 3531 oder 3532; oder

- Kombinationsverpackungen mit einem Kunststoffinnengefäß nach Rn. 3537,

vorausgesetzt,

a) die Verpackungen entsprechen den Vorschriften des Anhangs A.5;

b) die Verpackungen aus Metall (einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen) werden nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet; und

c) in den zusammengesetzten Verpackungen werden Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen mit höchstens 0,5 Liter oder 0,5 kg Inhalt verwendet.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Absatz (3) ersetze "Rn. 2102 (4) und (6)" durch "Rn. 2102 (8) und (9)".

Absatz (4) bleibt unverändert.

2554 (1) Absatzbezeichnung "(1)" streichen.

a) bis e) Bei der Angabe der Verpackungsmethoden in der ersten Alternative jeweils den Buchstaben "A" und die zweite Alternative ("oder OP5B", "oder OP1B bis OP4B", "oder OP6B", "oder) OP7B", "oder OP8B") vollständig streichen.

a) und b) "des Anhangs A.1 Rn. 3106 (2) b)" bzw. "c)" ersetzen durch "des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.3 b)" bzw. "c)".

Absätze (2) und (3) sowie Tabellen 2A und 2B streichen.

2555 (1) "Anhang A.1 Rn. 3106 (2) f)" ersetzen durch "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.3 f)".

(2) Die Tabelle wird wie folgt ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2559 (5) streichen. Absatz (6) wird (5).

2561 (5) "[siehe Anhang A.1 Rn. 3106 (2) g)]" ersetzen durch "(siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 g)".

KLASSE 6.1 GIFTIGE STOFFE

2600 (2) Unter A. streichen: ", die nicht Stoffe der Klasse 3 sind".

(3) "71 bis 87" ersetzen durch "71 bis 73"

2. Fußnote (¹) wird zu Fußnote (²).

In der Tabelle ist in der Spalte 2, 4. Zeile einzufügen: c) (²)

Im Spaltenkopf der 3. und 4. Spalte ("Giftigkeit bei Einnahme ..." und "Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ...") eine Fußnote (¹) hinzufügen.

Die neue Fußnote (¹) erhält folgenden Wortlaut:

"(¹) Die LD50-Giftigkeitsdaten für eine gewisse Anzahl gebräuchlicher Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) können aus der neuesten Ausgabe des Dokuments 'The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification`, das über die Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Programme on Chemical Safety, CH-1211 Genf 27, Schweiz, bezogen werden kann, entnommen werden. Während dieses Dokument als Datenquelle für die LD50-Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet werden kann, darf das darin enthaltene Zuordnungssystem nicht für die Zuordnung für Zwecke der Beförderung der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) oder der Bestimmung der Verpackungsgruppen, die nach den Vorschriften dieser Richtlinie erfolgen muß, verwendet werden."

2.5 Den zweiten Satz wie folgt ersetzen:

"Ein fester Stoff muß einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, daß mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht, der eingeatmet werden kann, z. B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 mm beträgt. Ein fluessiger Stoff muß einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, daß bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den fluessigen Stoffen müssen mehr als 90 Masse- % einer für die Prüfung vorbereiteten Probe aus Partikeln bestehen, die, wie oben beschrieben, eingeatmet werden können."

Am Ende des Absatzes (3) hinzufügen:

"Berechnungsmethoden für die Giftigkeit der Gemische bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut

5. Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und der Bestimmung der nach den Kriterien für die Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe 2.3 und 2.4) ist es notwendig, den akuten LD50-Wert des Gemisches zu berechnen.

5.1. Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD50-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden:

LD50-Wert der Zubereitung = >NUM>LD50-Wert des Wirkstoffes × 100

>DEN>Anteil des Wirkstoffes (Masse-%)

5.2. Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Berechnung des LD50-Wertes für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut verwendet werden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des tatsächlich zu befördernden Gemisches zu erhalten. Wenn keine zuverlässigen genauen Daten vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück:

a) Zuordnung der Zubereitung in Abhängigkeit des gefährlichsten Wirkstoffes des Gemisches unter der Annahme, daß dieser in der gleichen Konzentration wie die Gesamtkonzentration aller Wirkstoffe vorliegt;

b) Anwendung der Formel:

>NUM>CA

>DEN>TA

+

>NUM>CB

>DEN>TB

+

>NUM>CZ

>DEN>TZ

=

>NUM>100

>DEN>TM

wobei:

C = die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, ..., Z des Gemisches

T = der LD50-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, ..., Z

TM = der LD50-Wert bei Einnahme des Gemisches.

Bemerkung: Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden, vorausgesetzt, diese Informationen liegen in der gleichen Art für alle Bestandteile vor. Die Verwendung dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs- oder Schutzerscheinungen."

(6) erhält folgenden Wortlaut:

"Sehr giftige oder giftige entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C-ausgenommen die Stoffe der Ziffern 1 bis 10, die beim Einatmen sehr giftig sind-sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffern 11 bis 19)."

2601 In der Überschrift A. streichen: ", die nicht Stoffe der Klasse 3 sind".

8. a) Der vorhandene Text wird Nummer 2. Folgende Nummer 1 hinzufügen:

"1. 1251 Methylvinylketon, stabilisiert;"

9. erhält folgenden Wortlaut:

"Flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die beim Einatmen sehr giftig sind und die nicht einer anderen Eintragung der Ziffern 1 bis 8 zugeordnet werden können:

a) 1239 Methylchlormethylether

3279 Organische Phosphorverbindung, giftig, entzündbar, n.a.g.

2929 Giftiger organischer fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g."

10. a) Hinzufügen: "1695 Chloraceton, stabilisiert."

B. Bemerkung "Ziffer 71 bis 78 und 81 bis 87" ersetzen durch "71 bis 73":

11. b) wird wie folgt in 1. und 2. unterteilt:

"1. 3073 Vinylpyridine, stabilisiert

2. 2668 Chloracetonitril,

3275 Nitrile, giftig, entzündbar, n.a.g."

12. b) Eintragung 2522 wie folgt ändern:

"2522 2-Dimethylaminoethylmethacrylat."

Hinzufügen:

"2542 Tributylamin", "3302 2-Dimethylaminoethylacrylat."

13. Hinzufügen:

"b) 1199 Furaldehyde (Furfural)."

14. b) Das Synonym zu "2839 Aldol" ist kursiv zu schreiben: "(3-Hydroxybutyraldehyd)"

c) Die Eintragungen "2369 Ethylenglycolmonobutylether" und "2938 Methylbenzoat" streichen.

15. a) Hinzufügen:

"2644 Methyliodid."

Die Bemerkung streichen.

b) "2644 Methyliodid" streichen.

c) Die Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:

"Bemerkung: 1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch, ist ein Stoff der Klasse 2 (siehe Rn. 2201 Ziffer 2 F)."

16. a) Hinzufügen:

"2295 Methylchloracetat"

b) "2295 Methylchloracetat" streichen.

17. a), b) und c) "1610 Halogenhaltiger fluessiger Reizstoff, n.a.g." streichen.

a) Die Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:

"Bemerkung: 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, und 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, sind Stoffe der Klasse 2 (siehe Rn. 2201 Ziffer 2 T).

b) "1695 Chloraceton, stabilisiert" streichen.

c) "3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol" streichen.

18. Hinzufügen:

"a) 2487 Phenylisocyanat, 2488 Cyclohexylisocyanat."

b) "2487 Phenylisocyanat" und "2488 Cyclohexylisocyanat" streichen.

19. c) "2489 Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat" streichen.

20. a) Hinzufügen:

"2477 Methylisothiocyanat" und "3023 2-Methyl-2-heptanthiol".

b) "2477 Methylisothiocyanat" und "3023 tert-Octylmercaptan" streichen.

C. Bemerkung 1: Am Ende muß es lauten:

"... sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73."

51. a), b) und c)

Die Eintragungen 1556 und 1557 erhalten folgenden Wortlaut:

"1556 Arsenverbindung, fluessig, n.a.g., anorganisch (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide)"

"1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g., anorganisch (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide)".

Am Ende folgende Bemerkung anfügen:

"Bemerkung: Zur Schädlingsbekämpfung dienende arsenhaltige Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73."

52. Bemerkung 1: Am Ende muß es lauten:

"... sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73."

53. Bemerkung 1. muß am Ende lauten: "... sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73."

55. c) "2658 Selenpulver" streichen.

67. a) Hinzufügen:

"1809 Phosphortrichlorid".

Abschnitt F. wie folgt ersetzen:

"F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)

71. Giftige fluessige Pestizide

72. Giftige entzündbare fluessige Pestizide

73. Giftige feste Pestizide

In diesen Ziffern sind die Pestizide nach den Kriterien der Rn. 2600 (3) wie folgt den Gruppen a), b) oder c) zuzuordnen:

a) sehr giftige Stoffe und Präparate,

b) giftige Stoffe und Präparate,

c) schwach giftige Stoffe und Präparate.

Bemerkungen: 1. Die entzündbaren fluessigen, sehr giftigen, giftigen oder schwach giftigen Mittel zur Schädlingsbekämpfung mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffer 41).

2. a) Mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 73 imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, usw., in luftdichten Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

b) Stoffe, wie Köder oder Saatgut, die mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 73 oder mit anderen Stoffen der Klasse 6.1 imprägniert wurden, sind gemäß ihrer Giftigkeit zuzuordnen [siehe Rn. 2600 (3)].

71. Giftige fluessige Pestizide:

2992 Carbamat-Pestizid, fluessig, giftig

2994 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, giftig

2996 Organochlor-Pestizid, fluessig, giftig

2998 Triazin-Pestizid, fluessig, giftig

3000 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, giftig

3002 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, giftig

3004 Benzoid-Pestizid, fluessig, giftig

3006 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, giftig

3008 Phthalimid-Pestizid, fluessig, giftig

3010 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, giftig

3012 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, giftig

3014 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, giftig

3016 Bipyridilium-Pestizid, fluessig, giftig

3018 Organophosphor-Pestizid, fluessig, giftig

3020 Organozinn-Pestizid, fluessig, giftig

3026 Cumarin-Pestizid, fluessig, giftig

2902 Pestizid, fluessig, giftig, n.a.g.

72. Giftige fluessige Pestizide, entzündbar:

2991 Carbamat-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

2993 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

2995 Organochlor-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

2997 Triazin-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

2999 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3001 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3003 Benzoid-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3005 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3007 Phthalimid-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3009 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3011 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3013 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3015 Bipyridilium-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3017 Organophosphor-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3019 Organozinn-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

72. 3025 Cumarin-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

2903 Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber.

73. Giftige feste Pestizide:

2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig

2759 Arsenhaltiges Pestizid, fest, giftig

2761 Organochlor-Pestizid, fest, giftig

2763 Triazin-Pestizid, fest, giftig

2765 Phenoxyl-Pestizid, fest, giftig

2767 Phenylharnstoff-Pestizid, fest, giftig

2769 Benzoid-Pestizid, fest, giftig

2771 Dithiocarbamat-Pestizid, fest, giftig

2773 Phthalimid-Pestizid, fest, giftig

2775 Kupferhaltiges Pestizid, fest, giftig

2777 Quecksilberhaltiges Pestizid, fest, giftig

2779 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fest, giftig

2781 Bipyridilium-Pestizid, fest, giftig

2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig

2786 Organozinn-Pestizid, fest, giftig

3027 Cumarin-Pestizid, fest, giftig

2588 Pestizid, fest, giftig, n.a.g.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90° a) Hinzufügen:

"3315 Chemische Probe, giftig, fluessig oder fest."

Folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bemerkung: 3315 Chemische Probe, giftig, fluessig oder fest, darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muß nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen.

Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat."

Bemerkung: 3. Am Ende muß es lauten: "... sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73."

91. Ersetze "Kleicontainer" durch "Container".

Eine Bemerkung mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden."

2601a Erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der Ziffern 11, 12, 14 bis 28, 32 bis 36, 41, 42, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 71 bis 73 und 90, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften: (Rest des bestehenden Textes)

(2) Die in Absatz (1) aufgeführten Stoffe, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) feste Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 500 g je Innenverpackung und bis zu 4 kg je Versandstück;

b) fluessige Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 100 ml je Innenverpackung und bis zu 2 Liter je Versandstück;

c) feste Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 3 kg je Innenverpackung;

d) fluessige Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 1 Liter je Innenverpackung und bis zu 12 Liter je Versandstück.

Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(3) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) muß die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier den Vorschriften der Rn. 2614 entsprechen und den Ausdruck 'begrenzte Menge` enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben 'UN` vorangestellt werden, zu versehen."

2603 (1) b) 2. "[siehe Rn. 2211, 2212 (1) a), 2213, 2215 und 2218]" ersetzen durch "[siehe Rn. 2211 (1) bis 2213, 2215 bis 2217 und 2223]".

2605 (1) a) und b) "Rn. 2215 (1) und 2216" ersetzen durch "Rn. 2215 bis 2217". (2) b) "Rn. 2215 (1) und 2216" ersetzen durch "Rn. 2215 bis 2217".

2606 (1) c) Nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

(2) Nach "in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

2607 (1) c) Nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Bemerkung: "3560" ändern in "3561".

2608 (1) c) Nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Bemerkung: "3560" ändern in "3561".

(2) Vor "Kunststoff-Innenbehälter" den Ausdruck "starren" streichen.

Folgenden Satz hinzufügen:

"Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befuellt sein."

2609 Folgende neue Randnummer 2609 aufnehmen:

"2609 3315 Chemische Probe, giftig, der Ziffer 90 a) muß nach der Verpackungsanweisung 623 der Technischen Anweisungen für die Sicherheit beim Lufttransport gefährlicher Güter der ICAO (¹) verpackt sein."

(¹) Veröffentlicht von der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Montreal.

2611 (7) streichen.

Absätze (8) und (9) werden (7) und (8).

(8) (alt), (7) (neu) "Rn. 2001 (7)," streichen.

2612 (3) Ziffer "8" ersetzen durch "8. a) 2.".

Ziffer "11" ersetzen durch "11. a) und b) 2.".

(4) "Ziffern 71 bis 87" ersetzen durch "Ziffer 72".

(5) Zwischen "7. a) 1.," und "10" einfügen "8. a) 1.,". Nach "10" einfügen: "11. b) 1."

(11) streichen; Absatz (12) wird (11).

2614 Folgende Unterabsätze vor dem vorletzten Unterabsatz einfügen:

"Bei der Beförderung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) muß die Bezeichnung des Gutes die Angabe der aktiven Bestandteile nach den von der ISO(²) zugelassenen Nomenklatur oder nach der Tabelle unter den Ziffern 71 bis 73 der Rn. 2601 oder der Angabe des chemischen Namens des oder der aktiven Bestandteile umfassen, z. B. "2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig (Propaphos), 6.1 Ziffer 73 c) ADR".

Bei der Beförderung von 3315 Chemische Probe, giftig, der Ziffer 90 a) muß dem Beförderungspapier eine Ausfertigung des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Grenzmengen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein [siehe auch Bemerkung unter Ziffer 90 a)]."

(²) Siehe ISO-Norm 1750:1981 in ihrer zuletzt geänderten Fassung und Nachträge.

In Fußnote (¹) den letzten Satz streichen.

2625 Diese Randnummer und Abschnitt D streichen.

2626-

2649 wird zu 2623-2649

KLASSE 6.2 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE

2650 (2) Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Der Begriff der Klasse 6.2 umfaßt Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger-das sind Mikro-Organismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikro-Organismen (Hybride oder Mutanten)-enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen. (Rest unverändert)."

(4) Fußnote (²) wie folgt ändern:

"(²) Siehe "Laboratory Biosafety Manual, Second Edition (1993) der Weltgesundheitsorganisation (WHO)"." (Der letzte Satzteil wird gestrichen)."

(4) i) bis iii) erhalten folgenden Wortlaut:

" i) Risikogruppe 4: Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft und der, direkt oder indirekt, leicht von einem Individuum auf ein anderes übertragen werden kann und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung normalerweise nicht verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und hohe Gefahr für die Allgemeinheit).

ii) Risikogruppe 3: Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft, der sich aber gewöhnlich nicht von einem infizierten Individuum auf ein anderes überträgt und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit).

iii) Risikogruppe 2: Krankheitserreger, der Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen kann, eigentlich aber keine ernste Gefahr darstellt, und gegen den, obwohl er bei Exposition eine ernste Infektion verursachen kann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so daß die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d.h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit)."

iv) wird gestrichen.

Bemerkung: 1. Den Text ersetzen durch:

"Die Risikogruppe 1 umfaßt Mikro-Organismen, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen (d.h. keine oder nur sehr geringe individuelle Gefahr und keine oder nur sehr geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Stoffe, die nur solche Mikro-Organismen enthalten, gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne dieser Vorschriften."

(6) Den Text bezüglich "Biologische Produkte" ersetzen durch:

"Biologische Produkte" sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden, und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tieren oder für Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie können Fertig- oder Zwischenprodukte wie Impfstoffe und diagnostische Produkte einschließen, sind aber nicht auf diese begrenzt.

2651 1. In Bemerkung 1 "Risikogruppe IV" ersetzen durch "Risikogruppe 4".

2. In Bemerkung 1 "Risikogruppe III" ersetzen durch "Risikogruppe 3".

3. In der Bemerkung "Risikogruppe II" ersetzen durch "Risikogruppe 2".

4. In der Bemerkung 3 "Sterilisierte" ersetzen durch "Dekontaminierte".

2654 (3) b) Den Text ersetzen durch:

"Die Prüfmuster müssen mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die eine Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm je Stunde simuliert. Sie sind danach der unter a) beschriebenen Prüfung zu unterziehen."

Folgenden neuen Absatz (4) aufnehmen:

"(4) Die zuständige Behörde darf die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die nur geringfügig von einem bereits geprüften Typ abweichen, z. B. Verpackungen mit Innenverpackungen kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse sowie Verpackungen wie Fässer, Säcke und Kisten mit leicht reduzierter (reduzierten) (Außen)abmessung(en)." Bestehende Absätze (4) und (5) werden zu (5) und (6).

Folgenden neuen Absatz (7) aufnehmen:

"(7) Innengefäße aller Typen dürfen in einer (zweiten) Zwischenverpackung zusammengefaßt und unter folgenden Bedingungen ohne Prüfung in der Außenverpackung befördert werden:

a) die Kombination Zwischen-/Außenverpackung ist erfolgreich der Fallprüfung nach Absatz (3) a) mit zerbrechlichen Innengefäßen (z. B. aus Glas) unterzogen worden;

b) die gesamte kombinierte Bruttomasse der Innengefäße darf die Hälfte der Bruttomasse der Innengefäße, die für die Fallprüfung nach a) verwendet wurden, nicht überschreiten;

c) die Dicke der Polsterung zwischen den Innengefäßen und zwischen den Innengefäßen und der Außenseite der Zwischenverpackung darf nicht geringer sein als die entsprechenden Dicken in der ursprünglich geprüften Verpackung; wenn bei der ursprünglichen Prüfung ein einziges Innengefäß verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innengefäßen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Zwischenverpackung und dem Innengefäß bei der ursprünglichen Prüfung. Wenn im Vergleich zu den Bedingungen bei der Fallprüfung entweder weniger oder kleinere Innengefäße verwendet werden, ist zusätzliches Polstermaterial zu verwenden, um den Leerraum aufzufuellen;

d) die Außenverpackung muß in leerem Zustand erfolgreich die Stapeldruckprüfung nach Rn. 3555 bestanden haben. Die Gesamtmasse der identischen Versandstücke hängt von der kombinierten Masse der Innengefäße, die für die Fallprüfung nach a) verwendet wurden, ab;

e) Innengefäße mit fluessigen Stoffen müssen mit einer ausreichenden Menge saugfähigen Materials umgeben sein, um den gesamten fluessigen Inhalt der Innengefäße aufzusaugen;

f) wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Innengefäßen für fluessige Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht fluessigkeitsdicht ist oder wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Innengefäßen für feste Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht staubdicht ist, müssen Maßnahmen in Form einer dichten Auskleidung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zur Umschließung getroffen werden, um bei einer Undichtheit alle fluessigen oder festen Stoffe zurückzuhalten;

g) die Kennzeichnung der diesem Absatz entsprechenden Verpackungen ist durch den Buchstaben 'U` unmittelbar nach der in Rn. 3512 (1) c) iii) vorgeschriebenen Kennzeichnung zu ergänzen."

2655 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

2661 (4) "Rn. 2001 (7)," streichen.

2662 (4) streichen. Absatz (5) wird (4).

2675 Diese Randnummer und Abschnitt E streichen.

2676-

2699 wird zu 2675-2699

KLASSE 8 ÄTZENDE STOFFE

2800 (3) c) Im letzten Satz "aus Tierversuchen" ändern in "aus Versuchen".

f) Im letzten Satz "Typ P3 [ISO 2604 (IV) 1975]" ersetzen durch "Typ P235 [ISO 9328 (II): 1991]" und am Schluß folgenden Satz hinzufügen "Eine zulässige Prüfung ist in der Norm ASTM G31-72 (1990 erneuert) beschrieben."

2801 1. a) Folgende Bemerkung einfügen:

"Bemerkung: 1829 Schwefeltrioxid muß durch Zusatz eines Inhibitors stabilisiert werden. Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf auch ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird auf 32,5 °C oder darüber gehalten."

5. Die Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:

"Bemerkung: 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, und 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2 (siehe Rn. 2201 Ziffer 2 TC)."

9. Bemerkung: Den Verweis in eckigen Klammern " oder 87 c)" ändern in "oder 71 bis 73".

12. a) Die Eintragung 1809 streichen.

41. c) Bei der Eintragung 3253 "-Pentahydrat" streichen (zweimal).

42. b) und c) Eine neue Eintragung 3320 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"3320 Natriumborhydrid und Natriumhydroxid, Lösung mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid."

43. c) Die Bemerkung 1 erhält folgenden Wortlaut:

"Bemerkung: 1. 1005 Ammoniak, wasserfrei, 3318 Ammoniaklösung in Wasser mit mehr als 50 % Ammoniak, und 2073 Ammoniaklösung in Wasser mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak, sind Stoffe der Klasse 2 (siehe Rn. 2201 Ziffern 2 TC, 4 TC und 4 A)."

53. c) Die Eintragung 2542 streichen.

54. b) Folgende Eintragung einfügen:

"2686 2-Diethylaminoethanol".

61. b) und c) Die Eintragungen 1791 und 1908 erhalten folgenden Wortlaut:

"1791 Hypochloritlösung", "1908 Chloritlösung"

(die Angaben der Prozentsätze des aktiven Chlors entfallen)

Bemerkung 1 wird gestrichen, Bemerkung 2 wird zu Bemerkung

66. a) Folgende Eintragung einfügen:

"2801 Farbstoff, fluessig, ätzend, n.a.g. oder

2801 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, ätzend, n.a.g."

91. Folgenden Bemerkung hinzufügen:

"Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden."

2801a Der erste Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Mit Ausnahme der in Absatz (6) genannten Bestimmungen unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:"

Einen neuen Absatz (2) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"(2) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 13, 16, 17, 31 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:

a) fluessige Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 500 ml je Innenverpackung und bis zu 4 Liter je Versandstück;

b) feste Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 1 kg je Innenverpackung und bis zu 12 kg je Versandstück;

c) fluessige Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 1 Liter je Innenverpackung und bis zu 12 Liter je Versandstück;

d) feste Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 2 kg je Innenverpackung.

Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten.

Die 'Allgemeinen Verpackungsvorschriften` der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten."

Die bisherigen Absätze (2) und (3) werden (3) und (5).

Folgenden neuen Absatz (4) einfügen:

"(4) a) Neue Batterien, wenn:

- sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;

- sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen, wenn die Batterien z. B. auf Paletten gestapelt sind;

- sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;

- sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

b) Gebrauchte Batterien, wenn:

- ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;

- sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt;

- sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;

- sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

'Gebrauchte Batterien` sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden."

Folgenden neuen Absatz (6) anfügen:

"(6) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) muß die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier den Vorschriften der Rn. 2814 entsprechen und den Ausdruck 'begrenzte Menge` enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben 'UN` vorangestellt werden, zu versehen."

2803 "[siehe Rn. 2211, 2213 (1) und (2), 2215, 2216 und 2218]" ersetzen durch "(siehe Rn. 2212, 2213, 2215 bis 2217 und 2223)".

2804 (2) d) "[siehe Rn. 2211 (1)]" ersetzen durch "(siehe Rn. 2212)" und "[siehe Rn. 2215 (1) und 2216 (1)]" ersetzen durch "(siehe Rn. 2215 bis 2217)".

2805 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

(2) Nach "in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

2806 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Bemerkung: 1. "3560" ändern in "3561".

(2) "starren" streichen.

2807 (1) c) nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Bemerkung: "3560" ändern in "3561".

(2) Vor "Kunststoff-Innenbehälter" den Ausdruck "starren" streichen.

Folgenden Satz hinzufügen:

"Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befuellt sein."

Folgenden neuen Absatz (6) hinzufügen:

"(6) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81 c) dürfen unter den folgenden Bedingungen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m³ befördert werden:

a) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein.

b) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.

c) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien beladen werden.

d) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können [siehe Rn. 2811 (6)].

e) Die Akkukästen müssen entweder:

i) abgedeckt sein oder

ii) in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befördert werden."

Folgenden neuen Absatz (7) aufnehmen:

"(7) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81 c) dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoffinnengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Rn. 3625 befördert werden.

Die Großpackmittel (IBC) müssen Prüfungen nach Rn. 3652, 3653, 3655 und 3658 unterzogen werden. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden.

Die Bauart muß von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Großpackmittel (IBC) müssen dicht verschlossen sein und die übrigen Vorschriften des Absatzes (6) erfuellen."

2811 (7) streichen. Absätze (8) und (9) werden (7) und (8).

(8) (alt), (7) (neu) "Rn. 2001 (7)," streichen.

2812 (10) Die Eintragung bezüglich Kennzeichnungsnummer 1809 in der Tabelle streichen.

(11) streichen. Absatz (12) wird (11).

2814 Hinzufügen:

"Bei der Beförderung von 1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert, mindestens 99,95 % rein, der Ziffer 1 a) ohne Inhibitor in Tanks bei einer Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C ist im Beförderungspapier anzugeben: 'Beförderung bei einer Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C`."

2825 Diese Randnummer und Abschnitt D streichen.

2826-

2899 wird zu 2823-2899

KLASSE 9 VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

2900 Die beiden Unterabsätze des bestehenden Textes werden zu Absätzen (1) und (2).

Im neuen Absatz (2) ist am Beginn folgender Text einzufügen:

"Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:

A. Stoffe, die beim Einatmen von Feinstaub die Gesundheit gefährden können

B. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können

C. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

D. Lithiumbatterien

E. Rettungsmittel

F. Umweltgefährdende Stoffe

G. Erwärmte Stoffe

H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen

I. Leere Verpackungen"

Folgenden neuen Absatz (3) hinzufügen:

"(3) Folgende Stoffe und Gegenstände, die den Kennzeichnungsnummern der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie: 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis), 2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, 2216 Fischmehl (Fischabfälle), stabilisiert, 2807 Magnetisierte Stoffe, 3166 Verbrennungsmotoren, auch wenn in Geräten oder Fahrzeugen eingebaut, und 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder Batteriebetriebenes Gerät (mit fluessigem Elektrolyt)."

2901 3. Eine Bemerkung mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bemerkung: Für diese Geräte bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2905)."

4. In der Überschrift "Schäumbare" streichen.

4. c) Folgende Eintragung hinzufügen:

"3314 Kunststoffpreßmischung, in Teig-, Platten- oder Strangpreßform, entzündbare Dämpfe abgebend."

Folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bemerkung: Polymere in Granulatform und Preßmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem anderen Polymer sein."

Der Abschnitt D erhält folgenden Wortlaut:

"D. Lithiumbatterien

Bemerkung: Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2906).

5. 3090 Lithiumbatterien

3091 Lithiumbatterien in Ausrüstungen oder

3091 Lithiumbatterien, mit Ausrüstungen verpackt.

Bemerkungen: 1. Jede Zelle darf nicht mehr als 12 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten. Die Menge des Lithiums oder der Lithiumlegierung in einer Batterie darf 500 g nicht übersteigen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes darf die Menge des Lithiums oder der Lithiumlegierung je Zelle bis zu 60 g betragen, und ein Versandstück darf bis zu 2 500 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten; die zuständige Behörde legt die Beförderungsvorschriften sowie die Art und den Umfang der Prüfung fest.

2. Die Zellen und Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet sein. Alle Zellen und Batterien müssen mit einer Sicherheitsentlüftung versehen oder so ausgelegt sein, daß ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Batterien mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung sind mit Dioden auszurüsten, die einen Rückstrom verhindern. Die in einer Ausrüstung enthaltenen Zellen oder Batterien sind gegen Kurzschluß zu schützen und gut zu befestigen.

3. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie die folgenden Prüfungen bestehen:

a) Zehn Zellen und eine Batterie jedes Typs werden aus der wöchentlichen Produktion entnommen und den im Abschnitt 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien vorgeschriebenen Prüfungen unter extremen Temperaturen und unter Kurzschluß oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gleichwertigen Prüfungen unterzogen. Während der Prüfung unter extremen Temperaturen darf keine Verformung, Undichtigkeit oder innere Erwärmung festgestellt werden. Entwickeln sich bei der Kurzschlußprüfung Gase, dürfen diese bei Kontakt mit offener Flamme nicht explodieren;

b) Zellen und Batterien sind von den Bestimmungen des Absatzes a) freigestellt, wenn sie dicht verschlossen sind und wenn vor dem ersten Versand zehn Zellen oder vier Batterien jedes Typs, die zur Beförderung aufgegeben werden sollen, der Reihe nach den im Abschnitt 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien vorgeschriebenen Höhensimulationsprüfungen, Prüfungen unter extremen Temperaturen, Vibrations- und Aufprallprüfungen oder gleichwertigen von der zuständigen Behörde genehmigten Prüfungen unterzogen werden und dabei kein sichtbares Entweichen von Gas oder Flüssigkeit, kein Masseverlust und keine Verformung auftritt.

4. Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen, daß die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle - je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist - fällt.

5. Gegenstände der Ziffer 5, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen."

E. Rettungsmittel

Die Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:

"Bemerkung: Für die Gegenstände der Ziffern 6 und 7 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2907)."

8. c) Die Eintragung "3268 Sicherheitsgurt-Einheiten" streichen.

In Bemerkung 1 "Airbag-Gasgeneratoren, Gurtstraffer, Airbag-Module oder Sicherheitsgurt-Einheiten" ändern in "Airbag-Gasgeneratoren, Gurtstraffer oder Airbag-Module" und "des Teils I der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfungen und Kriterien" ersetzen durch "des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil I, Kapitel 16".

Fußnote (¹) streichen.

F. Umweltgefährdende Stoffe

In der Bemerkung "Abschnitt G Rn. 3390 bis 3396" ersetzen durch "Abschnitt C Rn. 3320 bis 3326".

11. Die Überschrift zu Ziffer 11 am Ende wie folgt ändern:

"... oder den Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 33 und 34 dieser Klasse zugeordnet werden können:"

12. Die Überschrift zu Ziffer 12 am Ende wie folgt ändern:

"... oder den Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 21, 31, 32 und 35 dieser Klasse zugeordnet werden können:"

Bestehender Abschnitt G wird zu I, bestehende Ziffer 21 zu 71. Folgenden neuen Abschnitt G einfügen:

"G. Erwärmte Stoffe

Bemerkung: Für diese Stoffe gelten Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2909).

20. Stoffe, die in fluessigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden:

c) 3257 Erwärmter fluessiger Stoff, n.a.g. (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz, usw.), bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt.

Bemerkungen: 1. Diese Ziffer darf nur angewendet werden, wenn der Stoff nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfuellt.

2. 3256 Erwärmter fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt über 61 °C, bei oder über seinem Flammpunkt, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 61c)].

21. Feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden:

c) 3258 Erwärmter fester Stoff, n.a.g., bei oder über 240 °C.

Bemerkung: Diese Ziffer darf nur angewendet werden, wenn der Stoff nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfuellt."

Folgenden neuen Abschnitt H einfügen:

"H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen

31. Feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 61 °C:

c) 1841 Acetaldehydammoniak.

32. Weniger gefährliches Dithionit:

c) 1931 Zinkdithionit.

Bemerkung: Dithionite in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 13b)].

33. Sehr leicht fluechtiger fluessiger Stoff:

c) 1941 Dibromdifluormethan (Difluordibrommethan).

34. Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt:

c) 1990 Benzaldehyd.

35. Stoffe, die Allergene enthalten:

Bemerkung: Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so daß sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

b) 2969 Rizinussaat oder 2969 Rizinusmehl oder 2969 Rizinuskuchen oder 2969 Rizinusflocken.

36. Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen

b) 3316 Chemie-Testsatz oder 3316 Erste-Hilfe-Ausrüstung

c) 3316 Chemie-Testsatz oder 3316 Erste-Hilfe-Ausrüstung

Bemerkung: Die Eintragung 3316 Chemie-Testsatz oder 3316 Erste-Hilfe-Ausrüstung bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die für medizinische, Analyse- oder Prüfzwecke verwendet werden, enthalten.

Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen keine gefährlichen Güter der Klasse 1, der Klasse 2 Gruppen O, F, T, TF, TC, TO, TFC oder TOC (ausgenommen Druckgaspackungen), der Klasse 4.1 Ziffern 21 bis 50, der Klasse 4.2, der Klasse 5.1 Ziffer 5, der Klasse 5.2 Ziffer 11 bis 20, der Klasse 6.1 Ziffern 1 bis 5, der Klasse 6.2, der Klasse 7, der Klasse 8 Ziffern 6 und 14 oder sonstige Stoffe enthalten, die unter a) der einzelnen Klassen und Ziffern fallen.

Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren [siehe Rn. 2911 (4)]. Die gefährlichen Güter in Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 250 ml oder 250 g verpackt und von den anderen Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen enthalten sind, geschützt sein. Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Die maximale Gesamtmenge gefährlicher Güter je Außenverpackung darf nicht größer sein als 10 kg. Die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zuzuordnende Verpackungsgruppe ist die strengste derjenigen Verpackungsgruppen, die den einzelnen im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffen zugeordnet sind.

Die Testsätze oder Ausrüstungen müssen in Verpackungen verpackt sein, die den Vorschriften für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist. Testsätze oder Ausrüstungen, die auf Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie."

Ziffer 71 (neu) ist am Ende wie folgt ändern:

"..., die Stoffe der Ziffern 1, 2, 4, 11, 12, 20, 21 und 31 bis 35 enthalten haben."

Eine Bemerkung mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden."

2901a (1) Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der Ziffern 1, 2, 4, 11, 12, 31, 32, 33 und 34, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:"

Nach dem Satz "Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen" folgenden Wortlaut aufnehmen:

"Diese Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind, dürfen auch in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, die oben angegebenen Gesamtmassen der Versandstücke werden nicht überschritten und die Gesamtmasse überschreitet in keinem Fall 20 kg."

Folgenden neuen Absatz (2) einfügen:

"(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) muß die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier den Vorschriften der Rn. 2914 entsprechen und den Ausdruck 'begrenzte Menge` enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben 'UN` vorangestellt werden, zu versehen."

Die bestehenden Absätze (2), (3) und (4) werden zu (3), (4) und (5).

(4) (neu) Am Schluß hinzufügen:

"Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß den Vorschriften der Rn. 2914 entsprechen und den Ausdruck 'begrenzte Menge` enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben 'UN` vorangestellt werden, zu versehen."

(5) (neu) erhält folgenden Wortlaut:

"(5) Lithiumzellen und -batterien, einzeln oder mit Ausrüstungen verpackt, der Ziffer 5, die den nachstehenden Vorschriften entsprechen, und Ausrüstungen, die nur solche Zellen oder Batterien enthalten, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) jede Zelle mit fluessiger Kathode darf höchstens 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten, und jede Zelle mit fester Kathode darf höchstens 1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;

b) jede Batterie mit einer festen Kathode darf höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten, und jede Batterie mit einer fluessigen Kathode darf höchstens eine Gesamtmenge von 1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;

c) jede Zelle oder Batterie mit einer fluessigen Kathode muß dicht verschlossen sein;

d) Zellen sind so voneinander zu trennen, daß Kurzschlüsse verhindert werden;

e) Batterien sind so voneinander zu trennen, daß Kurzschlüsse verhindert werden, und sie sind, sofern sie nicht in elektronischen Geräten eingebaut sind, in feste Verpackungen zu verpacken;

f) enthält eine Batterie mit fluessiger Kathode mehr als 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung oder eine Batterie mit fester Kathode mehr als 1 g Lithium oder Lithiumlegierung, so darf sie keine als gefährlich geltende Flüssigkeit und kein als gefährlich geltendes Gas enthalten, es sei denn, diese Flüssigkeit oder dieses Gas würde im Falle der Freisetzung vollständig von anderen zur Herstellung verwendeten Stoffen der Batterie absorbiert oder neutralisiert.

Für Lithiumzellen und -batterien kann auch gelten, daß sie nicht den für diese Klasse in dieser Anlage oder der Anlage B enthaltenen Vorschriften unterliegen, wenn sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen:

g) jede Zelle enthält höchstens 5 g Lithium oder Lithiumlegierung;

h) jede Batterie enthält höchstens 25 g Lithium oder Lithiumlegierung;

i) jede Zelle oder Batterie eines Typs, für den nachgewiesen ist, daß er unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die bei den im Teil III Abschnitt 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien vorgeschriebenen Prüfungen erzielt wurden, nicht dieser Richtlinie unterliegt; diese Prüfungen müssen für jeden Typ durchgeführt werden, bevor dieser zum ersten Mal unter diesen Bedingungen zur Beförderung aufgegeben wird; und

j) die Zellen und Batterien sind so ausgelegt oder verpackt, daß unter normalen Beförderungsbedingungen jeglicher Kurzschluß verhindert wird."

2903 (1) c) Nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Bemerkung: "3560" ändern in "3561".

2904 (1) c) Nach "aus Stahl" einfügen "oder aus Aluminium".

Bemerkung: "3560" ändern in "3561".

(4) Hinzufügen:

"Gegenstände der Ziffer 8 c) dürfen auch direkt in Außenverpackungen nach Rn. 3538 b) verpackt sein, die für Verpackungsgruppe III geprüft sind.

Bemerkung: 3268 Airbag-Gasgeneratoren oder 3268 Airbag-Module oder 3268 Gurtstraffer dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik unverpackt in geeigneten Handhabungseinrichtungen oder in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Großcontainern befördert werden."

2906 erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Gegenstände der Ziffer 5 müssen verpackt sein:

a) in Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528 oder aus Pappe nach Rn. 3530 oder

b) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

c) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Pappe und Außenverpackungen aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3538. Die Innenverpackungen sind voneinander und von den Innenflächen der Außenverpackungen durch einen mindestens 25 mm dicken, nicht brennbaren Füllstoff zu trennen; diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Zellen oder Batterien eines Typs, der den Bedingungen der Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 3 b) entspricht.

Diese Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen ist. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Zellen oder Batterien eines Typs, der den Bedingungen der Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 3 b) entspricht. Eine einzelne Verpackung oder eine Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung darf höchstens 500 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten (siehe jedoch Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1).

(2) Lithiumbatterien der Ziffer 5 sind so zu verpacken und festzulegen, daß Bewegungen, die zu Kurzschlüssen führen könnten, verhindert werden.

(3) Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien sind unter den in den Absätzen (1) und (2) vorgeschriebenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen. Nicht zugelassene Verpackungen sind jedoch zulässig, vorausgesetzt,

- sie erfuellen die 'Allgemeinen Verpackungsvorschriften` der Rn. 3500 (1), (2), (5) und (6),

- die Zellen und Batterien sind so verpackt und festgelegt, daß jede Kurzschlußgefahr vermieden wird,

- die Versandstücke sind nicht schwerer als 30 kg.

(4) Sind Lithiumzellen oder -batterien mit Ausrüstungen verpackt, müssen sie in Innenverpackungen aus Pappe eingesetzt sein, die den Bedingungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. Werden Lithiumzellen oder -batterien in Ausrüstungen befördert, sind diese Ausrüstungen so in starken Außenverpackungen zu verpacken, daß jede ungewollte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird."

2909 Folgende neue Randnummer 2909 einfügen:

"2909 (1) Stoffe der Ziffer 20 dürfen nur in Tankfahrzeugen (siehe Anhang B1.a), in Tankcontainern (siehe Anhang B1.b) oder in anderen Fahrzeugen für fluessige Stoffe in großen Mengen [siehe Rn. 91 111 (2)] befördert werden.

(2) Stoffe der Ziffer 21 müssen nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien befördert werden."

2911 In den Absätzen (2) und (3)

"- ausgenommen Stoffe der Ziffer 13 -" ändern in:

"- ausgenommen Stoffe der Ziffern 13, 20 und 21 -"

(6) "Rn. 2001 (7)," streichen.

2912 Folgenden neuen Absatz (3) einfügen:

"(3) Versandstücke mit gebrauchten Zellen oder Batterien der Ziffer 5 in Verpackungen ohne Kennzeichnung müssen mit der Aufschrift versehen sein: 'Gebrauchte Lithiumbatterien`."

Die bestehenden Absätze (3) bis (6) werden zu (4) bis (7).

Den bisherigen Absatz (7) streichen.

2921 "Ziffer 21" ändern in: "Ziffer 71" (fünfmal).

III. TEIL

ANHÄNGE DER ANLAGE A

ANHANG A.1

A. Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und für nitrierte Cellulosemischungen"

3101 (1) erhält folgenden Wortlaut:

"Prüfung für die Zuordnung in die Klasse 1

Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen.

Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in Rn. 2101 zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht."

(2) "Prüfhandbuch" ersetzen durch "Handbuch Prüfungen und Kriterien".

Randnummern 3103 bis 3106 streichen.

3102 Ersetze Ziffer "24 a)" durch "24 b)".

3107-

3169 wird zu 3103-3169

3170 Bemerkung 1: "Prüfhandbuch" zweimal ersetzen durch "Handbuch Prüfungen und Kriterien". Hinter der ersten Ersetzung einfü gen ", Teil I".

Bei der Eintragung "Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch" hinzufügen: "47/0500".

Die Eintragung "Stoppinen, nicht sprengkräftig 30/0101" wie folgt ändern:

"Stoppinen, nicht sprengkräftig 30/0101

Die Gegenstände bestehen aus Baumwollfäden, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind. Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet. Sie können in einer Hülse aus Papier eingeschlossen sein, um eine plötzlich eintretende oder eine Feuerleitwirkung zu erzielen."

Folgende Definition hinzufügen:

"Explosivstoffe, Muster, außer Initialsprengstoff 51/0190

Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keiner Benennung der Rn. 2101 zugeordnet sind und die entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde im allgemeinen in kleinen Mengen unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden.

Bemerkung: Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die bereits einer anderen Benennung der Rn. 2101 zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff."

ANHANG A.2

3200 (1) erhält folgenden Wortlaut:

"Die Werkstoffe der Gefäße aus Aluminiumlegierungen, welche für die Gase zugelassen sind, auf die in Rn. 2203 (1) d) Bezug genommen wird, müssen folgenden Anforderungen genügen:"

3252 (2) "Rn. 2207" ersetzen durch "Rn. 2206"

Die Überschrift zu Abschnitt C erhält folgenden Wortlaut:

"C. Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Ziffer 5"

3291 Am Ende hinzufügen:

"Die Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt:

- EN 417:1992 für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5, die 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch,

verfluessigt, n.a.g., enthalten."

3292 (1) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Bei der Prüfung der Druckgaspackungen und der Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 in einem Heißwasserbad ..." (Rest unverändert).

Folgenden neuen Absatz (3) anfügen:

"(3) Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt:

- EN 417:1992 für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5, die 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt, n.a.g., enthalten."

ANHANG A.3 Prüfungen für Stoffe der Klassen 3, 6.1, 8 und 9

Die bestehenden Randnummern 3300 bis 3301 durch folgenden Text ersetzen:

"Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes

3300 (1) Der Flammpunkt ist mit einem der folgenden Apparate zu bestimmen:

a) Abel

b) Abel-Pensky

c) Tag

d) Pensky-Martens.

e) Apparate nach ISO 3679:1983 oder ISO 3680:1983.

(2) Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösungsmittelhaltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind und den folgenden Normen entsprechen:

a) Internationale Norm ISO 3679:1983

b) Internationale Norm ISO 3680:1983

c) Internationale Norm ISO 1523:1983

d) Deutsche Norm DIN 53213:1978 Teil 1.

3301 (1) Das Prüfverfahren muß entweder einer Gleichgewichtsmethode oder einer Ungleichgewichtsmethode entsprechen.

(2) Für das Verfahren nach einer Gleichgewichtsmethode siehe:

a) Internationale Norm ISO 1516:1981

b) Internationale Norm ISO 3680:1983

c) Internationale Norm ISO 1523:1983

d) Internationale Norm ISO 3679:1983.

(3) Verfahren nach einer Ungleichgewichtsmethode sind:

a) für Apparat Abel siehe:

(i) Britische Norm BS 2000:1995 Teil 170

(ii) Französische Norm NF MO7-011:1988

(iii) Französische Norm NF T66-009:1969;

b) für Apparat Abel-Pensky siehe:

(i) Deutsche Norm DIN 51755:1974 Teil 1 (für Temperaturen von 5 °C bis 65 °C)

(ii) Deutsche Norm DIN 51755:1978 Teil 2 (für Temperaturen unter 5 °C)

(iii) Französische Norm NF MO7-036:1984;

c) für Apparat Tag siehe: Amerikanische Norm ASTM D 56:1993;

d) für Apparat Pensky-Martens siehe:

(i) Internationale Norm ISO 2719:1988

(ii) Europäische Norm EN 22719:1994 in ihrer jeweiligen nationalen Ausgabe (z. B. BS 2000, Teil 404 / EN 22719)

(iii) Amerikanische Norm ASTM D 93:1994

(iv) Norm des Institute of Petroleum IP 34:1988.

(4) Die in den Absätzen (2) und (3) aufgeführten Prüfverfahren sind nur für die in den einzelnen Methoden angegebenen Flammpunktbereiche anzuwenden. Die Möglichkeit einer chemischen Reaktion zwischen dem Stoff und dem Probenhalter ist bei der Auswahl der anzuwendenden Methode zu beachten. Der Apparat ist, soweit dies mit der Sicherheit vereinbar ist, an einem zugfreien Ort aufzustellen. Aus Sicherheitsgründen werden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe (auch als 'energetische` Stoffe bekannt) oder für giftige Stoffe nur Prüfverfahren angewendet, werden, bei denen kleine Probengrößen von ca. 2 ml verwendet werden.

(5) Wenn nach einer Ungleichgewichtsmethode gemäß Absatz (3) ein Flammpunkt von 23 °C ± 2 °C oder von 61 °C ± 2 °C festgestellt wird, ist dieses Ergebnis für jeden Temperaturbereich mit einer Gleichgewichtsmethode nach Absatz (2) zu bestätigen.

3302 Ist die Zuordnung eines entzündbaren fluessigen Stoffes umstritten, so gilt die vom Absender vorgeschlagene Ziffer der Zuordnung, wenn sich bei der Nachprüfung des Flammpunktes ein Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den in Rn. 2301 angegebenen Grenzwerten (23 °C bzw. 61 °C) abweicht. Ist die Abweichung größer als 2 °C, so ist eine zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es gilt der niedrigste der bei den Nachprüfungen festgestellten Werte." Randnummern 3320 bis 3389 (Abschnitte C bis F) streichen. Abschnitt G wird zu C.

Randnummern 3390 bis 3396 werden zu 3320 bis 3326.

3324 3324 (4) (neu) "3396" ersetzen durch "3326".

3397-

3399 wird zu 3327-3399

ANHANG A.5 ALLGEMEINE VERPACKUNGSVORSCHRIFTEN, VERPACKUNGSART, ANFORDERUNGEN AN DIE VERPACKUNGEN UND VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PRÜFUNG DER VERPACKUNGEN

3500 (14) wird zu (15); folgenden neuen Absatz (14) einfügen:

"(14) Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu verhindern; sofern die Bergungsverpackung fluessige Stoffe enthält, muß eine ausreichende Menge saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen."

3510 (1) Folgende Definition einfügen:

"Bergungsverpackungen: Sonderverpackungen, die den anwendbaren Vorschriften dieses Anhangs entsprechen und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern."

(3) Nach der Definition für "Verschluß" einfügen:

"Zwischenverpackungen: Verpackungen, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befinden."

3511 (1) Den Unterabsatz "Für zusammengesetzte Verpackungen ..." wie folgt ändern:

"Für zusammengesetzte Verpackungen und Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2 Ziffern 1 und 2 ist lediglich die Code-Nummer für die Außenverpackung zu verwenden."

3512 Die Bemerkung unter dem Titel "Kennzeichnung" wird zu Bemerkung 1. Folgende Bemerkungen 2 und 3 hinzufügen:

"2. Die Kennzeichnung ist dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. Bei der Verwendung einer neuen Verpackung ist die Original-Kennzeichnung ein Hilfsmittel für den oder die Hersteller, um den Typ festzustellen und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfuellt.

3. Die Kennzeichnung liefert nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Zum Beispiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder einem Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad zugeordnet ist und deren höchstzulässiger Wert für die relative Dichte, der in den Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen in Abschnitt IV angegeben ist, unter Berücksichtigung des entsprechenden Faktors 1,5 oder 2,25 bestimmt wird; d.h., Verpackungen der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen als Verpackungen der Verpackungsgruppe II für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,8 oder als Verpackungen der Verpackungsgruppe III für Stoffe mit einer relativen Dichte von 2,7 verwendet werden, natürlich vorausgesetzt, alle Funktionskriterien werden auch durch den Stoff mit der höheren relativen Dichte erfuellt."

(1) a) ii) Nach "... für Verpackungen nach Rn. 3510 (2)" hinzufügen:

"sowie für Verpackungen und Kanister mit abnehmbarem Deckel für fluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm²/s, die vereinfachten Bedingungen entsprechen [siehe Bemerkung zu Rn. 2306 (1), 2307 (1), 2507 (1), 2508 (1), 2607 (1), 2608 (1), 2806 (1), 2807 (1), 2903 (1) und 2904 (1)]"

c) ii) erhält folgenden Wortlaut:

"für Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für fluessige Stoffe Verwendung finden und die erfolgreich einer Flüssigkeitsdruckprobe unterzogen wurden, aus der Angabe der auf die erste Dezimalstelle gerundeten relativen Dichte des Stoffes, mit welchem die Bauart geprüft worden ist; auf diese Angabe kann verzichtet werden, wenn die relative Dichte nicht größer als 1,2 ist; oder

für Verpackungen, die für feste Stoffe oder für Innenverpackungen Verwendung finden, für Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die für Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm²/s Verwendung finden, sowie für Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, die für Stoffe der Klasse 3 Ziffer 5 c) Verwendung finden, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg;"

(2) Im dritten Unterabsatz "z. B. ISO 3574:1986 für Stahlfässer" ersetzen durch "z. B. ISO 3574:1986 für Stahl".

(5) erhält folgenden Wortlaut:

"(5) Auf den Verpackungscode können die Buchstaben 'T`, 'V` oder 'W` folgen. Der Buchstabe 'T` bezeichnet eine Bergungsverpackung nach Rn. 3559. Der Buchstabe 'V` bezeichnet eine Sonderverpackung nach Rn. 3558 (5). Der Buchstabe 'W` bedeutet, daß die Verpackung zwar der durch den Code bezeichneten Verpackungsart angehört, jedoch nach einer von Abschnitt III abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Bestimmungen der Rn. 3500 (15) als gleichwertig angesehen wird."

(7) Folgendes Beispiel einfügen:

"Für Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für fluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm²/sec, die vereinfachten Bedingungen entsprechen [siehe Bemerkung zu Rn. 2306 (1), 2307 (1), 2507 (1), 2508 (1), 2607 (1), 2608 (1), 2806 (1), 2807 (1), 2903 (1) und 2904 (1)]:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Am Ende hinzufügen:

"Für eine Bergungsverpackung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3513 erhält folgenden Wortlaut:

"Mit dem Anbringen der Kennzeichnung nach Rn. 3512 (1) wird bestätigt, daß die serienmäßig gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfuellt sind."

3514 Die Einleitung erhält folgenden Wortlaut:

"In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungsmuster in Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und des Verpackungstyps zu verwenden sind; es wird auch auf Randnummern verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften nachzulesen sind:"

In der Tabelle unter "3. Kanister" nach "A. Stahl" einfügen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Randnummer 3522 erhält folgenden Wortlaut:

"3522 Kanister aus Stahl oder aus Aluminium

3A1 aus Stahl, mit nichtabnehmbarem Deckel

3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel

3B1 aus Aluminium, mit nichtabnehmbarem Deckel

3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel

a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muß geeignet und seine Dicke dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Kanisters angepaßt sein.

b) Die umgebogenen Ränder aller Kanister aus Stahl müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von mehr als 40 Litern fluessiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von höchstens 40 Litern fluessiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Bei Kanistern aus Aluminium müssen alle Nähte geschweißt sein. Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsringes verstärkt sein.

c) Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister (3A1 und 3B1) darf nicht größer sein als 7 cm. Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2 und 3B2).

d) Die Verschlüsse müssen so konstruiert sein, daß sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungselementen versehen sein, sofern sie nicht bereits bauartbedingt dicht sind.

e) Hoechster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.

f) Hoechste Nettomasse: 120 kg."

3530 a) "ISO Norm 535-1976" ersetzen durch "ISO Norm 535:1991".

3538 b) Nach "Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3522;)" einzufügen "Kanister aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3522)".

3551 In Absatz (6) am Schluß hinzufügen:

"Für tert-Butylhydroperoxid der Ziffern 3 b), 5 b) und 9 b) mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie für Peroxyessigsäure der Ziffern 5 b), 7 b) und 9 b) der Rn. 2551 der Klasse 5.2 darf die Verträglichkeitsprüfung nicht mit Standardfluessigkeiten durchgeführt werden. Für diese Stoffe müssen die Prüfmuster den Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit während einer sechsmonatigen Lagerung bei Raumtemperatur mit den für die Beförderung vorgesehenen Gütern erbringen."

3552 (1) In der Tabelle unter a) nach "Kanister aus Stahl" einfügen "Kanister aus Aluminium".

(2) d) nach "(siehe Rn. 3537)" anfügen: "und"

e) wie folgt ändern:

"e) zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff, ausgenommen Säcke und Beutel aus Kunststoff für feste Stoffe oder Gegenstände (siehe Rn. 3538)."

Die bestehenden Unterabsätze f) bis h) werden gestrichen.

3553 (4) und (5): Den letzten Satz ("Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.") hinter die Tabelle in Absatz (5) verschieben.

Randnummern 3559 und 3560 werden zu 3560 und 3561. Die Zitate in den Bemerkungen der Rn. 2306 (1), 2307 (1), 2507 (1), 2508 (1), 2607 (1), 2608 (1), 2806 (1), 2807 (1), 2903 (1) und 2904 (1) müssen folgerichtig auf Rn. 3561 bezogen werden.

3558 (5) f) Im letzten Satz "des Inhalts" ändern in "des fluessigen Inhalts".

Randnummer 3559 wird 3560.

Folgende neue Randnummer 3559 mit Überschrift aufnehmen:

"Zulassung von Bergungsverpackungen

3559 Mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen müssen Bergungsverpackungen [siehe Rn. 3510 (1)] nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten:

(1) Die für die Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfsubstanz ist Wasser; die Verpackungen müssen zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums gefuellt sein. Um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, dürfen beispielsweise Säcke mit Bleischrot beigefügt werden, sofern diese so eingesetzt sind, daß die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Alternativ darf bei der Durchführung der Fallprüfung die Fallhöhe in Übereinstimmung mit Rn. 3552 (4) b) variiert werden.

(2) Die Verpackungen müssen außerdem erfolgreich der Dichtheitsprüfung bei 30 kPa unterzogen worden sein; die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfbericht nach Rn. 3560 zu vermerken.

(3) Die Verpackungen sind, wie in Rn. 3512 (5) angegeben, mit dem Buchstaben 'T` zu kennzeichnen."

Die bisherige Randnummer 3560 wird 3561 und ist wie folgt zu ändern: 3561 In der neuen Randnummer 3561 erhält in Absatz (1) der erste Satz folgenden Wortlaut: "Durchführung der Prüfung:

Jede einzelne Verpackung, die für fluessige Stoffe verwendet wird, muß

- vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung,

- nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung eine geeignete Dichtheitsprüfung bestehen."

3561-3599 wird 3562-3599

Beilage zum Anhang A.5

Unter II. nach Klasse 5.1 einfügen:

"Klasse 5.2

Bemerkung: tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie Peroxyessigsäuren sind von den folgenden Ziffern ausgenommen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Verträglichkeit für Lüftungseinrichtungen und Dichtungen gegenüber organischen Peroxiden kann auch unabhängig von der Bauartprüfung mit Salpetersäure durch Laborversuche nachgewiesen werden."

ANHANG A.6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON GROSSPACKMITTELN (IBC), ARTEN VON GROSSPACKMITTELN (IBC), ANFORDERUNGEN FÜR DEN BAU DER GROSSPACKMITTEL (IBC) UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG DER GROSSPACKMITTEL (IBC)

3600 ", halbstarre" streichen.

3601 (7) Folgenden neuen Satz hinzufügen:

"Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befuellt sein."

(11) Folgenden neuen Satz hinzufügen:

"Außerdem dürfen Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 nur in geschlossenen Beförderungseinheiten befördert werden."

3610 (2) folgende Definition hinzufügen:

"Starrer Innenbehälter (für Kombinations-IBC):

Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält, ohne daß die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne daß er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht 'starr` sind, gelten als flexibel."

3611 (1) a) In der Tabelle die Zeile "halbstarr" mit allen Angaben streichen.

3612 In Absatz (1) unter g) hinzufügen:

"bei IBC, die nicht für die Stapelung gebaut sind, ist '0` anzugeben;"

h) Nach "einwandfrei zu erkennen sind." einfügen:

"Außerdem müssen die Innenbehälter von Kombinations-IBC mindestens mit den Angaben nach d), e) und f) gekennzeichnet sein."

(2) Nach einem Semikolon folgenden neuen Unterabsatz q) hinzufügen:

"q) wenn die äußere Umhüllung der Kombinations-IBC entfernt werden kann:

alle abnehmbaren Teile müssen nach Rn. 3612 (1) d) und f) gekennzeichnet sein."

3613 erhält folgenden Wortlaut:

"Mit dem Anbringen der Kennzeichnung gemäß diesem Anhang wird bestätigt, daß die serienmäßig gefertigten IBC der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfuellt sind."

3614 In den Tabellen 1, 2 und 3 bei den IBC-Arten 12, 22 und 32 die Zeile streichen:

"halbstarr bleibt offen".

3621 (2) Nach "Beförderungsbedingungen" einfügen:

", insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck,"

3622 (5) "55 °C" ersetzen durch "61 °C".

3625 (2) Folgenden neuen Unterabsatz d) hinzufügen:

"d) Der maximale Fassungsraum von IBC des Typs 31HZ2 muß auf 1250 Liter begrenzt sein." (3) Am Ende folgenden neuen Satz hinzufügen:

"Die Innenbehälter von IBC des Typs 31HZ2 müssen aus mindestens drei Lagen Folie bestehen." (4) Folgenden neuen Unterabsatz k) hinzufügen:

"k) Die äußere Umhüllung eines IBC des Typs 31HZ2 muß alle Seiten des Innenbehälters vollständig umschließen."

3650 Absatz (2) erhält folgenden Wortlaut:

"(2) Vor der Verwendung muß für jede Bauart ein einziger IBC den Prüfungen gemäß nachstehendem Absatz (5) in der in der Tabelle aufgeführten Reihenfolge und gemäß den Vorschriften in Rn. 3652 bis 3660 mit Erfolg unterzogen werden. Für jede Prüfung dürfen getrennte flexible IBC verwendet werden. Alle diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Die Bauart eines IBC ..." (Rest unverändert). Absatz (5) Tabelle:

In Spalte "IBC aus Pappe", Zeile "Stapeldruck" dem "X" eine Fußnote (³) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"(³) Sofern die IBC für die Stapelung gebaut sind."

Derzeitige Fußnote (³) wird (6), (4) wird (²), (5) wird (4), (²) wird (5).

3651 (2) Den ersten Satz nach der Überschrift wie folgt ersetzen:

"Zusätzliche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß der für die Herstellung von starren Kunststoff-IBC der Arten 31H1 und 31H2 sowie von Kombinations-IBC der Arten 31HZ1 und 31HZ2 verwendete Kunststoff den Vorschriften der Rn. 3624 (2) bis (4) entspricht."

3655 (3) Tabelle

Den Spiegelstrich betreffend die Kombinations-IBC (Prüfzeit 24 Stunden) wie folgt ändern:

"- Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, ausgenommen 11HH1, 11HH2, 21HH2, 31HH1 und 31HH2"

Den letzten Spiegelstrich in der Tabelle wie folgt ändern:

"- Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter und äußerer Kunststoff-Umhüllung der Arten 11HH1, 11HH2, 21HH2, 31HH1 und 31HH2"

3658 (2) Der letzte Satz im 4. Unterabsatz ["Sofern die Prüfmuster nach diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf eine Konditionierung gemäß Rn. 3651 (2) verzichtet werden."] erhält folgenden Wortlaut: "Sofern die Prüfmuster nach diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Rn. 3651 (1) vorgeschriebene Konditionierung für Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe verzichtet werden."

3662 Folgenden neuen Absatz (4) hinzufügen:

"(4) Ungereinigte leere IBC dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen."

3663 Absätze (3) und (4) werden zu (4) und (5). Folgenden neuen Absatz (3) einfügen:

"(3) Ungereinigte leere IBC dürfen auch nach Ablauf der Frist für die Sichtprüfung gemäß Absatz (2) befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen."

ANHANG A.7 VORSCHRIFTEN FÜR DIE RADIOAKTIVEN STOFFE DER KLASSE 7

3700 Die Tabelle wird für die letzten vier Eintragungen unter Uranium wie folgt geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Fußnoten bleiben unverändert.

ANHANG A.9

1. Vorschriften für die Gefahrzettel

3900 Im Absatz (1) "[siehe auch Rn. 2224 (6)]"ersetzen durch "[siehe auch Rn. 2224 (3)]".

Im Absatz (1) vor "100 mm" einfügen: "mindestens" und "Inhalt" ersetzen durch "Fassungsraum". (2) erhält folgenden Wortlaut:

"(2) Der Zettel 11 muß die Form eines Rechtecks im Normalformat A5 (148 mm × 210 mm) haben. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf der Zettel geringere Abmessungen haben, sofern er deutlich sichtbar bleibt."

3902 Zettel 10 und den dazugehörenden Text durch "bleibt offen" ersetzen und die Eintragung für Zettel Nr. 12 streichen.

Die Eintragung für Zettel Nr. 12 erhält folgenden Wortlaut: "(bleibt offen)"

3903 "10," und "12" streichen.

Bildliche Darstellung der Gefahrenzettel:

Gefahrzettel 10 und 12 streichen.

() Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes nach den UN-Empfehlungen [siehe Fußnote (¹) zu Rn. 2101].

() Bei den Kennzeichnungsnummern 0015, 0016 und 0303 nur die Gegenstände, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, welche nach den Kriterien der Klasse 8 ätzend sind.

() In den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) und in den Technischen Anweisungen der ICAO für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet:

Unterklasse 2.1: entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Buchstaben F bezeichnet sind)

Unterklasse 2.2: nicht entzündbare, nicht giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Buchstaben A oder O bezeichnet sind)

Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Buchstaben T bezeichnet sind, d.h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC).

() Richtlinie 75/324/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über Aerosolpackungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 147 vom 9. 6. 1975.

() Richtlinie 94/1/EG der Europäischen Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Union) über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 23 vom 28. 1. 1994.

() Richtlinie 84/525/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 300 vom 19. 11. 1984.

() Richtlinie 84/527/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 300 vom 19. 11. 1984.

() Richtlinie 84/526/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 300 vom 19. 11. 1984.

() Beschluß des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220 vom 30. 8. 1993.

() Richtlinie 84/526/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 300 vom 19. 11. 1984.

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

- für 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffer 2A: Gemisch F1, Gemisch F2, Gemisch F3;

- für 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemische, stabilisiert, der Ziffer 2F: Gemisch P1, Gemisch P2

- für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt, n.a.g., der Ziffer 2F: Gemisch A oder Butan, Gemisch A0 oder Butan, Gemisch A1, Gemisch B, Gemisch C oder Propan.

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

Änderungen der Anlage B

INHALTSVERZEICHNIS DER ANLAGE B

Folgende Änderungen:

In den Texten des I. Teils Abschnitt 2 und desTeil III, Anhangs B.1a "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge". Im I. Teil Abschnitt 2 streichen "und 10 283".

Im I. Teil Abschnitt 6 anfügen:

"Abweichungen 10 603

Übergangsbestimmungen 10 604 ff.

Im I. Teil Abschnitt 2 ändern:

Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks oder in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Liter

10 220

Im I. Teil Abschnitt 3 ändern:

Schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer 10 385

Im I. Teil Abschnitt 4 einfügen:

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln 10 410

Im I. Teil Abschnitt 5 ändern:

Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

10 500 und ff.

Im II. Teil Überschrift ändern in "Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden" und bei Klasse 2 den Text ändern in "Gase".

Im III. Teil - Anhänge zur Anlage B ändern:

Anhang B.3 Bescheinigung der Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

230 000 ff.

Anhang B.4 Vorschriften für die Schulung der Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

240 000 ff.

Anhang B.6 Bescheinigung über die Schulung der Führer von Fahrzeugen nach Rn. 10 315 (1)

260 000 ff.

Anhang B.7 Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden

270 000 und ff.

VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG UND DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL

10 000 (1) c) "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

Einfügen:

"Anhang B.4: Vorschriften für die Schulung der Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter;"

Anfügen:

"Anhang B.7: Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden."

I. TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER ALLER KLASSEN

10 010 Wie folgt ändern:

"Die Anlage A befreit die Beförderungen, die unter den Verpackungs-, Masse und anderen Bedingungen der Rn. 2201a, 2301a, 2401a, 2471a, 2501a, 2551a, 2601a, 2801a und 2901a durchgeführt werden, mit Ausnahme von den Vorschriften der Rn. 10 381 (1) a), soweit diese zutreffen, von den Vorschriften dieser Anlage".

10 011 Die Tabelle ist wie folgt zu ändern:

Unter "Klasse 1" in der Spalte "Stoffe", erste Zeile (höchstzulässige Gesamtmenge 50 kg), einfügen:

"4 (UN-Nr. 0081, 0082 und 0241),"

Unter "Klasse 1" in der Spalte "Stoffe", lautet die zweite Zeile (höchstzulässige Gesamtmenge 5 kg):

"Ziffern 2, 4 (andere UN-Nrn. als 0081, 0082 und 0241), 8, 11, 24"

Folgende Änderungen der Tabelle vornehmen:

Die ersten Zeilen (leere Verpackungen) lauten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Folgende Bemerkung 3 hinzufügen:

"3. Für die Anwendung dieser Randnummer und ihrer Tabelle für Muster der Klasse 1 sind die anwendbaren Vorschriften der Ziffer der Stoffaufzählung für den Stoff oder den Gegenstand, die dem Klassifizierungscode der Muster entsprechen, zu befolgen."

Folgende Bemerkung 4 hinzufügen:

"4. Wegen Beförderungen, die durch Privatpersonen, Einsatzkräfte oder Unternehmen in Verbindung mit deren Haupttätigkeit durchgeführt werden, siehe Rn. 10 603."

10 013 Streichen.

10 014 (1) Die Begriffsbestimmung "Zerbrechliche Versandstücke" streichen.

In der Begriffsbestimmung "Container" die Worte ", umladbarer Tank" streichen, sodaß der erste Satzteil lautet:

"'Container` ein Beförderungsgerät (Behältnis oder ähnliches Gerät),"

Die Begriffsbestimmung für "Tankcontainer" wie folgt ändern:

"'Tankcontainer` ein Beförderungsgerät einschließlich Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), das der oben genannten Begriffsbestimmung für Container entspricht und so gebaut ist, daß es fluessige, pulverförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m³ hat. Tankcontainer für Stoffe der Klasse 2 haben einen Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern;

Die Begriffsbestimmung 'Gefäßbatterie oder Tankbatterie` streichen.

Die Begriffsbestimmung 'Gefäßbatterie-Fahrzeug` durch folgende ersetzen:

'Batterie-Fahrzeug` ist ein Fahrzeug mit einem Verbund

- mehrerer Flaschen nach Rn. 2211 (1),

- mehrerer Großflaschen nach Rn. 2211 (2),

- mehrerer Druckfässer nach Rn. 2211 (3),

- mehrerer Flaschenbündel nach Rn. 2211 (5) oder

- mehrerer Tanks nach der Begriffsbestimmung dieser Anlage,

die miteinander durch eine Sammelleitung verbunden und dauerhaft auf der Beförderungseinheit befestigt sind."

In den Begriffsbestimmungen "Tanks" und "Aufsetztanks" "Gefäßbatterie(n)" ersetzen durch "Elemente eines Batterie-Fahrzeugs".

(2) "Gefäßbatterien " ersetzen durch "Elemente von Batterie-Fahrzeugen".

10 015 (1) b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) bei verdichteten Gasgemischen, die unter Druck eingefuellt werden, den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung, oder, wenn sie nach Masse eingefuellt werden, den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung;

bei verfluessigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung."

10 118 (2) "Stoffe" ersetzen durch "Stoffe und Gegenstände" (zweimal).

(3) Folgenden Absatz anfügen:

"Großcontainer, die mit Fahrzeugen befördert werden, deren Boden Isoliereigenschaften und eine Hitzebeständigkeit aufweist, die diesen Vorschriften genügen, brauchen diesen Vorschriften jedoch nicht zu entsprechen." Folgenden neuen Absatz (5) anfügen:

"(5) Großcontainer und Tankcontainer, die unter die Definition 'Container` des Internationalen Übereinkommens über sichere Container 1972 (CSC 1972) (¹) in der jeweils gültigen Fassung oder der UIC-Merkblätter 590 (Stand 1. 1. 1989) (²) und 592-1 bis 592-4 (Stand 1. 7. 1994) (²) fallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn der Großcontainer oder der Rahmen des Tankcontainers den Bestimmungen des CSC oder der UIC-Merkblätter 590 und 592-1 bis 592-4 entspricht."

Folgenden neuen Absatz (6) anfügen:

"(6) Großcontainer dürfen für die Beförderung nur verwendet werden, wenn diese in bautechnischer Hinsicht geeignet sind.

'In bautechnischer Hinsicht geeignet` bedeutet, daß die Bauelemente des Containers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwellen und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. 'Größere Beschädigungen` sind: Beulen oder Ausbuchtungen in Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet ihrer Länge; Risse oder Bruchstellen in Bauteilen; mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z. B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern oder mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten; Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind; undichte Dichtungen oder Verschlüsse; jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, daß eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Fahrgestellen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.

Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffs, jeglicher Verschleiß bei einem Bauelement des Containers, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfaser, unzulässig. Normale Abnützung, einschließlich Korrosion (Rost), kleine Beulen und Schrammen und sonstige Beschädigungen, die die Brauchbarkeit oder die Wetterfestigkeit nicht beeinträchtigen, sind jedoch zulässig.

Die Container sind vor der Beladung zu untersuchen, um sicherzustellen, daß sie frei von Rückständen früherer Ladungen sind und daß Boden und Wände innen frei von vorstehenden Teilen sind."

"(¹) Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC), Genf 1972, in der jeweils gültigen Fassung. Herausgegeben von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO), 4 Albert Embankment, London SE1 7SR."

"(²) Die UIC-Merkblätter werden vom Internationalen Eisenbahnverband, Veröffentlichungsdienst, 16, Rue Jean Rey, F-75015 Paris, herausgegeben."

10 121 (1) "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeugen".

10 220 Die Überschrift der Rn. 10 220 wie folgt ändern:

"Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks oder in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Liter"

In der Bemerkung a) vor dieser Randnummer "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge(n)" (zweimal).

(1) Bemerkung 2 am Ende die Worte hinzufügen "und Rn. 212 127 (4) und (5)".

(2) Den Bezug auf "Rn. 2200 (3)" ersetzen durch "Rn. 2200 (5) und (7)".

10 221 Der Anfang des Absatzes (1) erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Kraftfahrzeuge (Zugmaschinen und Lastkraftwagen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 16 t und Anhänger (d. h. Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t sowie zum Ziehen dieser Anhänger zugelassene Kraftfahrzeuge, die den nachstehenden Arten von Beförderungseinheiten darstellen," (Rest unverändert).

Folgenden zweiten Spiegelstrich einfügen:

"- Batterie-Fahrzeuge mit einem gesamten Fassungsraum von mehr als 1 000 Liter,"

Im bisherigen zweiten Spiegelstrich streichen "oder Gefäßbatterien".

Fußnote 1 streichen (Zitat und Fußnote).

Folgenden Unterabsatz anfügen:

"Diese Vorschrift gilt auch für alle Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 t wie oben angeführt ziehen dürfen und die nach dem 30. Juni 1995 erstmalig zugelassen wurden."

Im Absatz (2), erster Satz, den Text "bestehend aus einem Kraftfahrzeug mit oder ohne einem Anhänger der in Absatz (1) aufgeführten Art," ersetzen durch "bestehend aus einem Kraftfahrzeug, an welches ein Anhänger der in Absatz (1) aufgeführten Art gekuppelt ist oder nicht,".

Folgenden neuen Absatz (4) anfügen:

"(4) Jedes Fahrzeug (Kraftfahrzeug oder Anhänger), das Teil einer in Absatz (1) nicht genannten Art von Beförderungseinheit ist und nach dem 30. Juni 1997 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurde, muß den geltenden technischen Vorschriften der ECE Regelung Nr. 131) in der zuletzt geänderten Fassung entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs galt."

Fußnote (¹) mit folgendem Text aufnehmen:

(¹) Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen) (in ihrer zuletzt geänderten Form) zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Ebenfalls anwendbar sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 71/320/EWG (erstmalig veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 202 vom 6. 9. 1971), sofern diese Bestimmungen gemäß der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs geltenden zuletzt geänderten Fassung der Regelung Nr. 13 geändert wurden.

Folgenden neuen Absatz (5) aufnehmen:

"(5) Für die Dauerbremsanlage ist vom Hersteller des Fahrzeugs eine Erklärung der Übereinstimmung mit Rn. 220 522 zu liefern. Diese Erklärung ist bei der erstmaligen technischen Untersuchung gemäß Rn. 10 282 (1) vorzulegen."

10 240 (4) Streichen.

10 251 Im ersten Satz die Worte "oder 10 283" streichen und nach "erforderlich ist" einfügen "(ausgenommen Beförderungseinheiten Typ II gemäß Rn. 11 204)".

a) lautet:

"a) Beförderungseinheiten mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern oder mit Batterie-Fahrzeugen mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, die entweder fluessige ..." (Rest unverändert).

Den Bezug auf "Rn. 2200 (3)" ändern auf "Rn. 2200 (5) und (7)".

Am Ende der Randnummer folgende Bemerkung aufnehmen:

"Bemerkung: Wegen Übergangsvorschriften siehe auch Rn. 10 605."

10 260 Im Unterabsatz d) am Schluß den Punkt durch ein Komma ersetzen und folgenden Text anfügen:

"... insbesondere:

i) zum Schutz des Fahrzeugführers:

- einer Warnweste

- einer Schutzbrille

- einem geeigneten Atemschutz sofern giftige Stoffe befördert werden

- geeigneten Handschuhen

- einem geeigneten Schutz für die Füße (z. B. Stiefel)

- einem Grundschutz für den Körper (z. B. Schürze)

- einer Handlampe (siehe auch Rn. 10 353)

- einer Augenspülflasche mit Wasser

ii) zum Schutz der Öffentlichkeit:

- vier reflektierenden selbststehenden Warnzeichen (Kegel, Warndreiecke, usw.)

iii) zum Schutz der Umwelt:

- Kanalisationsabdeckungen, die gegen den beförderten Stoff beständig sind

- einer geeignete Schaufel

- einem Besen

- geeignetem Bindemittel

- einem geeigneten Auffangbehälter (nur für kleine Mengen)"

10 281 Bezug auf Rn. 10 283 streichen.

10 282 (1) Den Anfang wie folgt ändern:

"Die Tankfahrzeuge, die Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks, die Batterie-Fahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, die Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern und, wenn ..."

Vor "technischen Untersuchungen" einfügen "jährlichen".

Vor "Vorschriften dieser Anlage" einfügen "anwendbaren".

Folgende Bemerkung aufnehmen:

"Bemerkung: Wegen Übergangsvorschriften siehe auch Rn. 10 605."

(2) und (3) Das Wort "besonderen" streichen.

Absatz (4) erhält folgenden Wortlaut:

"(4) Die Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung endet spätestens ein Jahr nach dem Tage der technischen Untersuchung des Fahrzeugs, die der Ausstellung der Bescheinigung vorausging. Wird jedoch die technische Untersuchung innerhalb eines Monats vor oder eines Monats nach diesem Tag durchgeführt, so beginnt der Zeitraum der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorhergehenden. Bei Tanks, für die ...".(Rest unverändert).

10 283 Diese Randnummer wird gestrichen.

Randnummer 10 315 und ihre Überschrift erhalten folgenden Wortlaut:

"Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer

10 315 (1) Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden, Führer von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 000 Litern und Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Litern auf einer Beförderungseinheit befördert werden, müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellten wurde und durch die nachgewiesen wird, daß die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen haben und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen, die bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zu erfuellen sind, bestanden haben.

(2) Führer anderer als in Absatz (1) genannten Fahrzeuge, deren höchstzulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt und mit denen gefährliche Güter befördert werden, und, wenn es die Vorschriften des II. Teils dieser Anlage erfordern, Führer sonstiger Fahrzeuge müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde und durch die nachgewiesen wird, daß die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen haben und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter, die nicht in Tanks befördert werden, zu erfuellen sind.

(3) Jeweils nach fünf Jahren muß der Fahrzeugführer durch eine entsprechende Eintragung der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle in seiner Bescheinigung nachweisen können, daß er während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung einen Auffrischungskurs besucht und entsprechende Prüfungen bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung.

(4) Führer der in den Absätzen (1) und (2) genannten Fahrzeuge müssen an einem Basiskurs teilnehmen. Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs. Wichtigstes Ziel der Schulung ist es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewußt zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse zu vermitteln, um die Wahrscheinlichkeit eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken und sicherzustellen, daß die Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die sich für die Fahrzeugführer selbst, für die Allgemeinheit und die Umwelt sowie die Begrenzung der Folgen des jeweiligen Zwischenfalls als erforderlich erweisen könnten. Diese Schulung, zu der persönliche praktische Übungen gehören, muß als Basiskurs für alle Arten von Fahrzeugführern mindestens die in Anhang B.4 Rn. 240 102 genannten Themen umfassen.

(5) Führer der in Absatz (1) genannten Fahrzeuge müssen an einem Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks teilnehmen, in dem mindestens die in Anhang B.4 Rn. 240 103 genannten Themen behandelt werden.

(6) Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter der Klasse 1 oder der Klasse 7 befördert werden, müssen an Aufbaukursen teilnehmen, in denen die besonderen für diese Klassen geltenden Vorschriften behandelt werden (siehe Rn. 11 315 und 71 315).

(7) Die Basis- und Aufbaukurse können im Rahmen von Erst- oder Auffrischungsschulungen als ein Gesamtlehrgang in integrierter Form von demselben Schulungsveranstalter durchgeführt werden.

(8) Erst- und Auffrischungsschulungen, praktische Übungen und die Prüfungen sowie die Aufgaben der zuständigen Behörden müssen den Vorschriften des Anhangs B.4 entsprechen.

(9) Jede Bescheinigung über die Schulung nach den Vorschriften dieser Randnummer, die nach dem in Anhang B.6 dargestellten Muster von den zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaates oder von einer anderen von diesen Behörden anerkannten Stelle ausgestellt wurde, wird während ihrer Geltungsdauer von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten anerkannt.

(10) Die Bescheinigung ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates der zuständigen Behörde abzufassen, die die Bescheinigung ausgestellt oder die die ausstellende Stelle anerkannt hat, und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch wenn nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen."

10 321 Im zweiten Halbsatz streichen "im Freien," und "abgesondert".

10 353 (2) Den Bezug auf "Rn. 2200 (3)" ändern auf "2200 (5) und (7)".

10 378 (1) "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeugen".

10 381 (1) a) Anfügen:

"und im gegebenen Fall das Container-Packzertifikat nach Rn. 2008;"

(2) a) Streichen "oder 10 283" sowie das Wort "besonderen".

Randnummer 10 385 und ihre Überschrift erhalten folgenden Wortlaut:

"10 385 Schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer

(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind dem Fahrzeugführer schriftliche Weisungen mitzugeben, die Angaben über jedes beförderte gefährliche Gut oder jede Gruppe gefährlicher Güter mit denselben Gefahren, zu der (denen) das beförderte gefährliche Gut (die beförderten gefährlichen Güter) gehört (gehören), in knapper Form enthalten:

a) die Bezeichnung des Gutes oder der Gruppe von Gütern, die Klasse und die Nummer zur Kennzeichnung des Gutes oder bei einer Gruppe von Gütern die Nummern zur Kennzeichnung der Güter, für die diese schriftlichen Weisungen bestimmt sind oder gelten;

b) die Art der Gefahr, die diese Gütern in sich bergen, sowie die vom Fahrzeugführer zu treffenden Maßnahmen und die von ihm zu verwendenden Mittel zu seinem persönlichen Schutz;

c) die vom Fahrzeugführer bei einem Unfall zu treffende Sofortmaßnahmen.

(2) Diese schriftlichen Weisungen, für deren Inhalt der Absender (Verlader) verantwortlich ist, sind von diesem in einer Sprache bereitzustellen, die der (die) Fahrzeugführer, der (die) die gefährlichen Güter übernimmt (übernehmen), lesen und verstehen kann (können), vorausgesetzt, die betreffende Sprache ist eine amtliche Sprache einer der Mitgliedsstaaten.

(3) Diese schriftlichen Weisungen sind im Fahrerhaus mitzuführen.

(4) Schriftliche Weisungen nach dieser Randnummer, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, müssen zur Vermeidung von Verwechslungen von den zutreffenden Dokumenten getrennt aufbewahrt werden.

(5) Der Beförderer hat darauf zu achten, daß die betreffenden Fahrzeugführer fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden.

(6) Bei Zusammenladung verpackter Güter, zu denen gefährliche Güter aus unterschiedlichen Gruppen von Gütern mit denselben Gefahren gehören, dürfen die schriftlichen Weisungen auf eine Weisung je Klasse der im Fahrzeug beförderten gefährlichen Güter beschränkt werden. In diesem Fall darf weder eine Benennung eines Gutes noch eine Nummer zur Kennzeichnung des Gutes in der schriftlichen Weisung angegeben sein.

(7) Diese schriftlichen Weisungen sind nach folgendem Muster abzufassen:

LADUNG

- Angabe der offiziellen Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier oder die Bezeichnung der Gruppe von Gütern mit denselben Gefahren, der Klasse und der Nummer zur Kennzeichnung des Gutes oder, bei einer Gruppe von Gütern, der Nummern zur Kennzeichnung der Güter, für die diese schriftlichen Weisungen bestimmt sind oder gelten.

- Beschreibung, beschränkt beispielsweise auf den Aggregatzustand, eventuell mit Angabe einer Färbung und gegebenenfalls eines Geruchs, um die Erkennung von Undichtigkeiten zu erleichtern.

ART DER GEFAHR

Kurze Aufzählung der Gefahren:

- Hauptgefahr

- Zusatzgefahren einschließlich möglicher Langzeitwirkungen und Gefahren für die Umwelt

- Verhalten bei Brand oder Erwärmung (Zersetzung, Explosion, Entwicklung giftiger Dämpfe, usw.)

PERSÖNLICHE GRUNDSCHUTZAUSRÜSTUNG

Angabe der für den Fahrzeugführer bestimmten persönlichen Grundschutzausrüstung gemäß den Vorschriften der Rn. 10 260, 11 260, 21 260, 43 260 und 71 260 je nach Klasse(n) des (der) beförderten Gutes (Güter).

SOFORTMASSNAHMEN DURCH DEN FAHRZEUGFÜHRER

- Polizei und Feuerwehr verständigen

- Motor abstellen

- keine offenen Flammen, Rauchverbot

- Warnzeichen aufstellen und andere Straßenbenutzer warnen

- Personen vom Gefahrenbereich fernhalten

- auf windzugewandter Seite bleiben

UNDICHTIGKEITEN

Die Fahrzeugführer sollten üblicherweise so unterwiesen und geschult sein, daß sie bei geringfügigen Undichtigkeiten tätig werden und die weitere Ausbreitung freigewordener Stoffe verhindern, sofern dies ohne Gefahren für sie selbst möglich ist.

An dieser Stelle sind geeignete Anweisungen sowie das Verzeichnis der Ausrüstungen (z. B. Eimer, Schaufel usw.) gemäß den Vorschriften der Rn. 10 260, 11 260, 21 260, 43 260 und 71 260, je nach Klasse(n) des (der) beförderten gefährlichen Gutes (Güter), aufzunehmen, die im Fahrzeug für Maßnahmen im Falle geringfügiger Undichtigkeiten mitgeführt werden müssen.

FEUER

Die Fahrzeugführer sollten bei ihrer Ausbildung darin geschult werden, kleine Fahrzeugbrände zu bekämpfen. Bei Ladungsbränden dürfen sie nicht eingreifen.

Gegebenenfalls ist hierbei darauf hinzuweisen, daß der (die) beförderte(n) Stoff(e) mit Wasser gefährlich reagiert (reagieren).

ERSTE HILFE

Informationen für den Fahrzeugführer für den Fall, daß er mit dem (den) beförderten Stoff(en) in Berührung gekommen ist.

ZUSÄTZLICHE HINWEISE"

Folgende neue Randnummer 10 400 aufnehmen:

"10 400 (1) Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeugführer und das Fahrzeug (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Fahrzeugausrüstung) den geltenden Vorschriften genügen.

(2) Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, daß das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen.

(3) Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die eine sichere Entladung in Frage stellen können."

Folgende neue Randnummer 10 410 mit Überschrift einfügen:

"Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

10 410 Versandstücke, einschließlich Großpackmittel (IBC), sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich ungereinigte leere Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Stoffe der Ziffern 1, 2 b), 3 oder 13 b) der Klasse 9 enthalten haben, dürfen in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, daß sie Nahrungs-, Genuß- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden.

Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, daß sie Nahrungs-, Genuß- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein

a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit obengenannten Zetteln; oder nach Muster 6.1, 6.2 oder 9, sofern letztere Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 der Klasse 9 enthalten, oder

b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind und die keine Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 der Klasse 9 enthalten, oder

c) durch einen Abstand von mindestens 0,8 m,

es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z. B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen)."

10 414 (3) streichen. Absatz (4) wird (3).

ABSCHNITT 5: Den Titel des Abschnitts 5 wie folgt ändern:

"Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container"

10 500 (1) "gefährliche Stoffe" ersetzen durch "gefährliche Güter".

In den Absätzen (7), (10) und (12) "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

(9) "außen am Container" ersetzen durch "an beiden Seiten und jedem Ende des Containers".

Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Der Zettel Nr. 11 braucht nicht angebracht zu werden."

Am Ende der Rn. 10 500 folgende Bemerkung aufnehmen:

"Bemerkung: Wegen Kennzeichnung und Bezettelung von Containern und Tankcontainern im Vor- oder Nachlauf zu einem Seetransport siehe auch Rn. 2007."

10 599 Diese Randnummer wie folgt ändern:

"10 599 (1) Vorbehaltlich der Vorschriften des nachstehenden Absatzes (2) kann ein Mitgliedsstaat für Fahrzeuge, die internationale Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße auf ihrem Hoheitsgebiet durchführen, bestimmte ergänzende Vorschriften anwenden, die nicht in diesem Teil oder in dem zweiten Teil dieser Anlage enthalten sind, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Artikels 2 Ziffer 2 des Übereinkommens stehen, und sie in seinem innerstaatlichen Recht aufgeführt sind und auch für Fahrzeuge gelten, die eine innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Hoheitsgebiet der besagten Mitgliedsstaaten durchführen.

(2) Die im vorstehenden Absatz (1) genannten ergänzenden Vorschriften sind:

a) zusätzliche Vorschriften oder der Sicherheit dienende Einschränkungen für Fahrzeuge, die bestimmte Kunstbauwerke wie Brücken oder Tunnel befahren, für Fahrzeuge, die Mittel des kombinierten Verkehrs, wie z. B. Umschlageinrichtungen oder Züge benutzen, oder für Fahrzeuge, die in Häfen oder anderen besonderen Beförderungsterminals ankommen oder von diesen ausgehen;

b) Vorschriften, in denen bestimmte von den Fahrzeugen einzuhaltende Fahrstrecken genannt sind, um Wirtschaftszentren, Wohngebiete oder ökologisch sensible Gebiete oder Industriegebiete mit gefährlichen Anlagen oder Straßen zu umgehen, die wichtige physische Gefahren aufweisen;

c) besondere Vorschriften, in denen bestimmte einzuhaltende Fahrstrecken genannt sind, oder einzuhaltende Vorschriften für das Halten und Parken der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern bei extremen Witterungsbedingungen, Erdbeben, Unfällen, Demonstrationen, öffentlichen Unruhen oder bewaffneten Aufständen;

d) Einschränkungen für den Verkehr der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern an bestimmten Tagen der Woche oder des Jahres.

(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedsstaates, der auf seinem Hoheitsgebiet die ergänzenden Vorschriften nach Absatz (2) Buchstaben a) und d) anwendet, unterrichtet den zuständigen Dienst der Europäischen Kommission über die besagten Bestimmungen; dieser wiederum setzt die Mitgliedsstaaten hiervon in Kenntnis."

10 602 Nach dem zweiten Satz einfügen:

"Vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossene zeitweilige Abweichungen, die nicht erneuert wurden, gelten nicht mehr nach dem 31. Dezember 1998."

Folgende neue Randnummern 10 603 bis 10 606 aufnehmen:

"Abweichungen:

10 603 Die Vorschriften dieser Anlage gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die betreffenden Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind;

b) Beförderungen von Maschinen oder Geräten, die in dieser Anlage nicht näher bezeichnet sind und in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten;

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450 l je Verpackung nicht übersteigen und die die Hoechstmengen gemäß Rn. 10 011 nicht überschreiten. Beförderungen, die von diesen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

d) Beförderungen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung;

e) Notfallbeförderungen zu Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz sze Umwelt, vorousgesetzt, es werden alle maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen.

Übergangsbestimmungen

10 604 Die Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie dürfen bis 30. Juni 1997 nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften dieser Anlage befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: 'Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1997 gültigen ADR`.

10 605 Jede Beförderungseinheit zur Beförderung von Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern, die erstmals vor dem 1. Juli 1997 zugelassen wurde und nicht den Vorschriften der Rn. 10 251 und 10 282 entspricht, darf bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden. Diese Beförderungseinheiten unterliegen bis zu diesem Datum weiterhin den bis 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Vorschriften der Rn. 10 283.

10 606 Die bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Vorschriften der Rn. 10 260 und 10 385 dürfen anstelle jener, die mit 1. Januar 1997 in Kraft traten, bis zum 31. Dezember 1998 weiterhin angewendet werden."

II. TEIL

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER DER KLASSEN 1 BIS 9, DURCH DIE DIE VORSCHRIFTEN DES I. TEILS ERGÄNZT ODER GEÄNDERT WERDEN

KLASSE 1 EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF

11 118 Dieser Randnummer folgenden Satz anfügen:

"Kleincontainer, die mit Fahrzeugen befördert werden, deren Boden Isoliereigenschaften und eine Hitzebeständigkeit aufweist, die diesen Vorschriften genügen, brauchen diesen Vorschriften jedoch nicht zu entsprechen."

11 204 (3) a) Am Ende anfügen:

" oder der Aufbau ist von einer Bauart, bei der sichergestellt ist, daß keine Flammendurchdringung der Wand erfolgt oder Wärmefelder einer Temperatur über 120 °C an der Innenwandfläche innerhalb eines Zeitraums von 15 Minuten nach Beginn des möglicherweise durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachten Feuers auftreten."

11 205 Folgenden neuen Absatz (3) anfügen:

"(3) Werden Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 in Containern in Mengen, die eine Beförderungseinheit Typ III erfordert, zu oder von einem Bestimmungspunkt in einem Hafen, einem Bahnhof oder Flughafen im Vor- oder Nachlauf im Rahmen einer multimodalen Beförderung befördert, darf stattdessen eine Beförderungseinheit Typ II verwendet werden, vorausgesetzt, die beförderten Container entsprechen den Vorschriften des IMDG-Codes, des RID oder den Technischen Vorschriften der ICAO."

11 211 Streichen.

Folgende neue Randnummer 11 260 mit Titel aufnehmen:

"Sonstige Ausrüstung"

11 260 (1) Die in Rn. 10 260 d) iii) angegebene Ausrüstung ist nicht erforderlich.

(2) Die in Rn. 10 260 d) i) angegebene Ausrüstung ist nicht erforderlich, außer

- zwei Warnwesten

- zwei Handlampen.

11 282 Wie folgt ändern:

"Die Vorschriften der Rn. 10 282 gelten für Beförderungseinheiten Typ II und Typ III."

Randnummer 11 315 erhält folgenden Wortlaut:

"11 315 (1) Ungeachtet der höchstzulässigen Fahrzeugmasse gelten die Vorschriften der Rn. 10 315 für Führer von Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 befördern.

(2) Führer von Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 befördern, müssen an einem Aufbaukurs teilnehmen, der mindestens die in Anhang B.4 Rn. 240 104 genannten Themen umfaßt.

(3) Hat ein Fahrzeugführer gemäß anderen in einem Mitgliedsstaat geltenden Vorschriften bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die in Absatz (2) genannten Themen umfassen, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden."

11 321 Ersetze "Ziffer 51" durch "Ziffer 91".

11 401 Die Spalte bezüglich der Unterklasse 1.1 wie folgt ändern:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Ersetze "Ziffer 51" durch "Ziffer 91".

11 403 (1) Wie folgt ändern:

In der Tabelle eine Spalte und eine Zeile "A" und in deren Schnittpunkt ein "X" aufnehmen.

Fußnote (¹) in Fußnote (4) umbenennen und im Schnittpunkt von Zeile L und Spalte L "1)" durch "4)" ersetzen.

Im Schnittpunkt von Zeile B und Spalte D sowie von Zeile D und Spalte B einen Verweis auf Fußnote (¹) einfügen.

Folgende neue Fußnote (¹) hinzufügen:

"(¹) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt, sie werden in getrennten Behältern oder Abteilen befördert, deren Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen ist und die so ausgelegt sind, daß zwischen den Behältern oder Abteilen jede Explosionsübertragung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D verhindert wird."

(2) Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

11 410 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

11 500 (1) Ändere " Mustern 1, 1.4 oder 1.5" in "Mustern 1, 1.4, 1.5 oder 1.6".

(3) Vor "Ziffer 4 Nr. 0076 und 0143;" einfügen "Ziffer 01 Nr. 0224;"

Folgenden neuen Absatz (6) anfügen:

"(6) Sind Größe und Bau des Fahrzeugs so beschaffen, daß die zur Verfügung stehende Fläche zur Befestigung der nach Absatz (1) bis (4) vorgeschriebenen Gefahrzettel unzureichend ist, dürfen die Abmessungen der Zettel auf 100 mm je Seite verringert werden."

Die Randnummern 21 000 bis 30 999 wie folgt ersetzen:

"KLASSE 2

GASE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

21 000-

21 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

21 100-

21 117

Beförderung in Containern

21 118 In Kleincontainern dürfen Versandstücke mit Gasen der Ziffer 3 nicht befördert werden.

21 119-

21 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

21 200-

21 211

Belüftung

21 212 Werden Versandstücke mit Gasen der Ziffern 1, 2, 3 oder 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F in gedeckten Fahrzeugen befördert, so müssen diese Fahrzeuge eine ausreichende Belüftung haben.

21 213-

21 259

Besondere Ausrüstung

21 260 (1) Werden Gase oder Gegenstände der Buchstaben T, TO, TF, TC, TFC oder TOC befördert, muß die Fahrzeugbesatzung mit Gasmasken ausgerüstet sein, die ihr im Notfall die Flucht ohne Schädigung durch die gefährlichen Ausdünstungen ermöglichen.

(2) Die in Rn. 10 260 d) iii) angegebene Ausrüstung ist nicht erforderlich.

21 261-

21 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

21 300-

21 320

Überwachung der Fahrzeuge

21 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind bei den nachstehend aufgeführten gefährlichen Gütern anzuwenden, wenn deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe der Ziffer 1 ausgenommen 1 A, 1 O und 1 F; Stoffe der Ziffer 2 ausgenommen 2 A, 2 O und 2 F und Stoffe der Ziffer 3 F: 1 000 kg;

- Stoffe der Ziffern 2 F, 3 A und 3 O: 10 000 kg.

21 322-

21 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN UND FÜR DIE HANDHABUNG

21 400-

21 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

21 403 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 2, 3 oder 6.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

21 404-

21 413

Handhabung und Verstauung

21 414 (1) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden.

(2) Die Gefäße sind unter Beachtung folgender Vorschriften in den Fahrzeugen so zu verladen, daß sie nicht umkippen oder herabfallen können:

a) die Flaschen nach Rn. 2211 (1) müssen parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs gelegt werden; in der Nähe der Stirnwand müssen sie jedoch quer verladen werden.

Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte zeigen müssen.

Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.

Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, daß sie sich nicht verschieben können;

b) Gefäße mit Gasen der Ziffer 3 müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.

21 415-

21 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE UND CONTAINER

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

21 500 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, Tankcontainer und Batterie-Fahrzeuge, die Stoffe der Klasse 2 enthalten oder enthalten haben (ungereinigt leer), müssen mit dem (den) folgenden Zettel(n) versehen sein:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

21 501-

21 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

21 600-

30 999"

KLASSE 3 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

31 321 "Ziffern 41 bis 57" ersetzen durch "Ziffer 41" (zweimal).

31 403 Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

31 410 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

31 415 "Ziffern 41 bis 57" ersetzen durch "Ziffer 41".

31 500 Der bestehende Text wird Absatz (1); folgenden neuen Absatz (2) anfügen:

Kennzeichnung

"(2) Bei Mehrkammertankfahrzeugen, die zwei oder mehr Stoffe der Kennzeichnungsnummern 1202, 1203 oder 1223, jedoch keine sonstigen gefährlichen Stoffe befördern, ist die Anbringung der Rn. 10 500 (2) vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, sofern die vorne und hinten angebrachten Tafeln gemäß Rn. 10 500 (1) mit den im Anhang B.5 für den gefährlichsten beförderten Stoff, d.h. für den mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen sind."

KLASSE 4.1 ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

41 111 (1) ist wie folgt zu ändern:

"(1) Die festen Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffern 6 c), ausgenommen 1334 Naphthalen, 11 c), 12 c), 13 c) und 14 c) dürfen in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen ..." (Rest unverändert).

(2) und (3) "Nebenprodukte der Aluminiumverarbeitung" ersetzen durch "Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung".

41 402 "OP1A, OP1B, OP2A oder OP2B" ersetzen durch "OP1 oder OP2".

41 403 (1) Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

41 410 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

KLASSE 4.2 SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

42 403 Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

42 410 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

KLASSE 4.3 STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

43 111 (1) ist wie folgt zu ändern:

"(1) Die festen Stoffe, einscließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffer 11 c), ..." (Rest unverändert).

(2) und (3) ersetze "Nebenprodukte der Aluminiumverarbeitung" durch "Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung".

43 204 Am Anfang wie folgt ändern:

"Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 4.3 ...".

Folgende neue Randnummer 43 260 mit Titel aufnehmen:

"Sonstige Ausrüstung

43 260 Zusätzlich zur in Rn. 10 260 angegebenen Ausrüstung ist eine Abdeckplane aus Kunststoff von mindestens 2 m × 3 m mitzuführen."

43 403 Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

43 410 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

KLASSE 5.1 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

51 111 (1) und (2) streichen "19".

51 118 Im ersten Satz "zerbrechlicher Versandstücke im Sinne der Rn. 10 014 und solcher" ersetzen durch "von Versandstücken".

(2) ",18 und 19" ändern in "und 18".

51 220 (3) Streichen.

Folgende neue Randnummer 51 260 aufnehmen:

Sonstige Ausrüstung

"51 260 Bei der Beförderung fluessiger Stoffe der Ziffer 1 a) müssen die Fahrzeuge mit einem an einer möglichst sicheren Stelle angebrachten Behälter, der etwa 30 Liter Wasser aufnehmen kann, ausgerüstet sein. Dem Wasser ist ein Frostschutzmittel beizumischen, das weder die Haut noch die Schleimhäute angreift und keine chemische Reaktion mit der Ladung auslöst. Werden die fluessigen Stoffe auf einem Tankanhänger befördert, der vom Motorfahrzeug getrennt werden kann, ist der Wasserbehälter auf diesem Anhänger anzubringen."

51 403 (1) Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

51 410 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

KLASSE 5.2 ORGANISCHE PEROXIDE

52 118 Streichen "Zerbrechliche Versandstücke im Sinne der Rn. 10 014 (1) sowie".

52 402 "OP1A, OP1B, OP2A oder OP2B" ersetzen durch "OP1 oder OP2".

52 403 (1) Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

52 413 "sorgfältig" ersetzen durch "gründlich".

KLASSE 6.1 GIFTIGE STOFFE

61 111 (3) ist wie folgt zu ändern:

"(3) Feste Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die Stoffe der Ziffer 60 c) enthalten, dürfen unter denselben Bedingungen wie diese Stoffe befördert werden. Die anderen unter c) der einzelnen Ziffern fallenden festen Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), dürfen nur nach den Bedingungen der Rn. 61 118 in Containern in loser Schüttung befördert werden."

61 118 "von festen Abfällen" ersetzen duch "von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)".

61 303 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

61 403 Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

61 410 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

KLASSE 6.2 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE

62 240 "Rn. 10 240 (1) b), (3) und (4)" ersetzen durch "Rn. 10 240 (1) b) und (3)".

62 303 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

62 385 (1) a) ersetze durch:

"die Bestimmung, nach der bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter, insbesondere, wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben, die örtlichen Gesundheits- oder Veterinärbehörden zu benachrichtigen sind;"

62 403 (1) streichen.

Die Nummer des Absatzes "(2)" streichen und nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

62 410 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

KLASSE 7 RADIOAKTIVE STOFFE

Folgende neue Randnummer 71 260 mit Titel aufnehmen:

"Sonstige Ausrüstung

71 260 Die in Rn. 10 260 d) iii) angegebene Ausrüstung ist nicht erforderlich."

Folgende neue Randnummer 71 315 und Überschrift aufnehmen:

"Aufbaukurs für Fahrzeugführer

71 315 (1) Ungeachtet der höchstzulässigen Fahrzeugmasse gelten die Vorschriften der Rn. 10 315 über anerkannte Schulungen und die Erteilung von Bescheinigungen über die Teilnahme an anerkannten Schulungen für:

a) Führer von Fahrzeugen, die radioaktive Stoffe der Blätter 5 bis 8 oder 10 bis 13 befördern,

b) Führer von Fahrzeugen, die nicht spaltbare radioaktive Stoffe des Blattes 9 befördern, sofern die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug 10 oder die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 übersteigt.

(2) Führer der in Absatz (1) genannten Fahrzeuge müssen an einem Aufbaukurs teilnehmen, der mindestens die in Anhang B.4 Rn. 240 105 genannten Themen umfaßt.

(3) Die Führer von Fahrzeugen, die radioaktive Stoffe des Blattes 9 befördern, sofern die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug 10 oder die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt, müssen an einer geeigneten, ihren Pflichten entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Diese Schulung soll ihnen das mit der Beförderung von radioaktiven Stoffen verbundene Strahlungsrisiko bewußt machen. Die Teilnahme an dieser Schulung des Gefahrenbewußtseins ist durch ihren Arbeitgeber in einer Bescheinigung zu bestätigen.

(4) Hat der Fahrzeugführer gemäß anderen in einem Mitgliedsstaat geltenden Vorschriften bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die in Absatz (2) genannten Themen umfassen, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden."

71 403 Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

71 500 (1) Den dritten Satz wie folgt ändern:

"Wenn Größe und Bau des Fahrzeugs so beschaffen sind, daß die zur Verfügung stehende Fläche zur Befestigung des Gefahrzettels nach Muster 7D unzureichend ist, dürfen seine Abmessungen auf 100 mm je Seite verringert werden."

KLASSE 8 ÄTZENDE STOFFE

81 111 (2) ist wie folgt zu ändern:

"(2) Feste Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die Stoffe der Ziffer 13 enthalten, dürfen unter denselben Bedingungen wie diese Stoffe befördert werden. Die anderen unter c) der einzelnen Ziffern fallenden festen Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), dürfen nur nach den Bedingungen der Rn. 81 118 in Containern in loser Schüttung befördert werden."

Folgende neue Randnummer 81 112 aufnehmen:

"81 112 (1) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81 c) dürfen in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen in loser Schüttung befördert werden.

(2) Die Laderäume der Fahrzeuge müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Die Laderäume der Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß sie möglichen Restströmen und dem Aufprall von Batterien standhalten.

Bemerkung: Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen.

(3) Durch bauliche Maßnahmen muß sichergestellt werden, daß bei der Beförderung keine ätzenden Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge austreten. Offene Laderäume müssen mit einem Material abgedeckt sein, das gegen die ätzenden Stoffe beständig ist.

(4) Die Laderäume der Fahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung sind vor der Beladung zu untersuchen. Fahrzeuge mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht beladen werden.

Die Laderäume der Fahrzeuge dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden.

(5) In den Laderäumen der Fahrzeuge dürfen sich keine Batterien mit verschiedenen Inhaltsstoffen und keine sonstigen Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können [siehe Rn. 2811 (6)]. Während der Beförderung dürfen den Laderäumen der Fahrzeuge außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften."

81 118 Der bestehende Text wird zu Absatz (1), wobei "und festen Abfällen" ersetzt wird durch "festen Stoffen, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)".

Folgenden neuen Absatz (2) einfügen:

"(2) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81 c) dürfen unter den Bedingungen der Rn. 81 112 (2) bis (5) in Containern in loser Schüttung befördert werden. Großcontainer aus Kunststoff sind nicht zulässig. Kleincontainer aus Kunststoff müssen bei P 18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche flach auf den Boden ohne Bruch standhalten können."

81 403 Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

81 410 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

KLASSE 9 VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

91 105 Folgende Bemerkung aufnehmen:

"Bemerkung: 3268 Airbag-Gasgeneratoren oder 3268 Airbag-Module oder 3268 Gurtstraffer dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen oder Großcontainern befördert werden."

91 111 Der bestehende Text wird zu Absatz (1), wobei der Anfang "Stoffe der Ziffer 4 c) und" ersetzt wird durch "2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) und feste Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffer 12 c) ..." (Rest unverändert).

Folgenden neuen Absatz (2) hinzufügen:

"(2) Stoffe der Ziffer 20 c), deren Beförderung in Tankfahrzeugen gemäß Anhang B.1a oder in Tankcontainern nach Anhang B.1b wegen der erhöhten Temperatur und der Dichte des Stoffes ungeeignet ist, dürfen in besonderen Fahrzeugen befördert werden.

Stoffe der Ziffer 21 c) dürfen in besonders eingerichteten Fahrzeugen in loser Schüttung befördert werden.

Diese besonderen Fahrzeuge für Stoffe der Ziffer 20 c) und diese besonders eingerichteten Fahrzeuge für Stoffe der Ziffer 21 c) müssen den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen."

91 118 Der Anfang erhält folgenden Wortlaut:

"2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) sowie feste Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffer 12 c) ... " (Rest unverändert).

91 321 Erhält folgenden Wortlaut:

"Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind bei nachstehend angeführten gefährlichen Gütern, ausgenommen solchen der Ziffer 35 b), anzuwenden, ..." (Rest unverändert).

91 385 (3) a) ersetze durch:

"Die Bestimmung, nach der bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter, insbesondere, wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben, die örtlichen Gesundheits- oder Veterinärbehörden zu benachrichtigen sind;"

91 403 Nach "1.4" einfügen "(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".

91 407 In den Unterabsätzen (1) a) und b) nach "fallen," einfügen "ausgenommen solcher der Ziffer 35b),".

91 410 Diese Randnummer und ihre Überschrift streichen.

91 415 Absatz (1) wie folgt ändern:

"Wenn Stoffe oder Gegenstände der Ziffern 1, 2 b), 3, 11 c) oder 12 c) freigeworden sind und in einem Fahrzeug verschüttet wurden, ... (Rest unverändert)."

91 500 Absatz (2) wie folgt ändern:

"(2) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer 4 c), enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 9 versehen sein."

Folgenden neuen Absatz (3) hinzufügen:

"(3) Außerdem müssen die Spezialfahrzeuge, die Stoffe der Ziffer 20 c), und die besonders ausgerüsteten Fahrzeuge, die Stoffe der Ziffer 21 c) befördern, an beiden Seiten und hinten mit dem in Anhang B.7 Rn. 270 000 dargestellten Kennzeichen versehen sein."

Die Überschrift vor und zum Anhang B.1 wie folgt ändern:

Die Überschrift vor und zum Anhang B.1 wie folgt ändern:

"III. TEIL ANHÄNGE ZUR ANLAGE B ANHÄNGE B.1 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN ZU DEN ANHÄNGEN B.1"

200 000 (1) c) "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

ANHANG B.1a

In der Bemerkung unter der Überschrift und in der Bemerkung unter Abschnitt 1 "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

211 100 "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

Folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bemerkung: Im Sinne der Vorschriften dieses Anhanges gelten als Stoffe, die in fluessigem Zustand befördert werden:

- bei normaler Temperatur und normalem Druck fluessige Stoffe,

- feste Stoffe, die bei erhöhter Temperatur oder erwärmt in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden."

211 101 (2) Streichen "oder Gefäßbatterien".

211 102 (1) a) wie folgt ändern:

"'Tank` den Tankmantel und die Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel);"

211 120 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Die Tanks müssen nach den Bestimmungen eines technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist und in dem bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemessung der Wanddicke die höchsten und tiefsten Einfuell- und Betriebstemperaturen berücksichtigt werden; die folgenden Mindestanforderungen müssen jedoch eingehalten werden:"

(1) Folgenden Satz anfügen:

"Jedoch dürfen für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen geeignete nichtmetallische Werkstoffe verwendet werden."

211 125 Der dritte Satz wird gestrichen.

Absatz (2) wird gestrichen.

Absatz (3) wird (2).

211 127 (2) erhält folgenden Wortlaut:

"(2) Die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens dem größeren der beiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben:

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

e = >NUM> PT × D (mm)

>DEN> 2 × ó × ë>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

e = >NUM> Pc × D (mm)

>DEN> 2 × ó>ENDE EINES SCHAUBILD>

wobei:

PT = Prüfdruck in MPa

PC = Berechnungsdruck in MPa nach Rn. 211 123

D = innerer Durchmesser des Tanks in mm

ó = zulässige Spannung in N/mm², festgelegt in Rn. 211 125 (1)

ë = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt.

In keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Absätzen (3) bis (6) festgelegten Werte."

211 130 "Gefäßbatterie" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeug".

211 151 "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

211 152 Folgenden Satz hinzufügen:

"Ungereinigte leere Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen."

211 172 (1) c) "gesundheitsschädliche" in "schwach giftige" ändern.

Folgende neue Randnummer 211 179 aufnehmen:

"211 179 Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden.

Als gefährliche Reaktionen gelten:

a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) Bildung instabiler Stoffe;

e) gefährlicher Druckanstieg.

Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder größere Wanddicke als der Tanks selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befuellten Abteile durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind."

211 180 "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

211 181 "der Ziffern 7 und 8" ersetzen durch "der Ziffer 3".

211 182 "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

211 183 "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

211 184 "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

211 185 "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

211 186 "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

211 187 "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

II. TEIL

SONDERVORSCHRIFTEN, WELCHE DIE VORSCHRIFTEN DES I. TEILS ERGÄNZEN ODER ÄNDERN

Die Randnummern 211 200 bis 211 299 wie folgt ersetzen:

"KLASSE 2

GASE

211 200-

211 209

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKS), BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

211 210 Die in der Tabelle der Rn. 211 251 aufgeführten Gase der Rn. 2201 dürfen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Batterie-Fahrzeugen befördert werden.

211 211-

211 219

ABSCHNITT 2

BAU

211 220 (1) Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 2 und 4 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von Rn. 211 125 (3) die Mindestbruchdehnung 14 % betragen und die Spannung ó (Sigma) darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten:

a) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und höchstens 0,85 ist:

ó ≤ 0,75 Re;

b) wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist:

ó ≤ 0,5 Rm.

(2) Gefäße nach Rn. 2211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 2211 (5), die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs sind, müssen gemäß Rn. 2212 gebaut sein.

211 221 Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tanks.

211 222 Tanks für 1017 Chlor und 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 2,2 MPa (22 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 223-

211 229

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

211 230 Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen werden können. Diese Blindflansche oder gleich wirksamen Einrichtungen dürfen bei Tanks für Gase der Ziffer 3 mit Entlastungsbohrungen von höchstens 1,5 mm Durchmesser versehen sein.

211 231 Tanks für verfluessigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach Rn. 211 131 und 211 132 gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Entlüftungsbohrungen, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein.

211 232 Die Sicherungseinrichtungen müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:

(1) Die Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks für verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase müssen mit einer innenliegenden schnellschließenden Absperreinrichtung versehen sein, die sich bei einer ungewollten Verschiebung des Tanks automatisch schließt. Das Schließen dieser Einrichtung muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können.

(2) Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle anderen Öffnungen der Tanks für verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurchmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein.

(3) Abweichend von den Vorschriften der Absätze (1) und (2) dürfen Tanks für tiefgekühlt verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase mit äußeren anstatt innenliegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch einen Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert ist.

(4) Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Gut direkt in Berührung stehen, so dürfen diese nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch die Tankwand in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden.

(5) Tanks für 1053 Schwefelwasserstoff und 1064 Methylmercaptan der Ziffer 2 TF sowie für 1017 Chlor, 1076 Phosgen und 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC dürfen keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel liegen. Ferner sind die in Rn. 211 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen.

(6) Die obenliegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes (1) mit einer zweiten äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muß durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können.

(7) Abweichend von den Vorschriften der Absätze (1), (2) und (6) dürfen bei Gefäßen nach Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5), die ein Batterie-Fahrzeug bilden, die geforderten Absperreinrichtungen auch innerhalb des Sammelrohrsystems eingebaut sein.

211 233 Sicherheitsventile müssen nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:

(1) Tanks für Gase der Ziffern 1, 2 und 4 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen versehen sein, deren freie Durchgangsquerschnitte am Ventilsitz oder an den Ventilsitzen mindestens 20 cm² für je 30 m³ oder Teile von 30 m³ Fassungsraum betragen müssen. Diese Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9fache bis 1,0fache des Prüfdrucks des Tanks beträgt, automatisch öffnen. Sie müssen ferner so gebaut sein, daß sie der dynamischen Beanspruchung, einschließlich dem Anprall der Flüssigkeit, standhalten. Die Verwendung von massebelasteten Ventilen ist untersagt.

Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 4, die in Rn. 2201 mit dem Buchstaben T bezeichnet sind, dürfen keine Sicherheitsventile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

Die Vorschriften dieses Absatzes verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tankfahrzeugen, die für die Seebeförderung bestimmt sind und den für diese Beförderungsart geltenden Vorschriften entsprechen ().

(2) Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß die im normalen Betrieb durch Verdampfung entstehenden Gase austreten können, ohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen muß. Sicherheitsventil und Berstscheibe müssen beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppelmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströmungsquerschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert.

(3) Die Sicherheitsventile der Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen sich bei dem auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch die Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.

Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen

211 234 (1) Wenn Tanks für Gase der Ziffer 2 eine wärmeisolierende Schutzeinrichtung haben, so muß diese

- entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist,

- oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen.

(2) Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen wärmeisoliert sein. Diese wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß durch eine vollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tank und Umhüllung luftleer (Vakuumisolierung), so muß rechnerisch nachgewiesen werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von Rn. 211 102 (2) a) dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkungen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei undichten Tanks oder Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern.

(3) Bei Tanks für verfluessigte Gase mit einer Siedetemperatur unter P 182 °C bei Atmosphärendruck dürfen weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Einrichtungen zur Befestigung am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten.

Die Befestigungselemente der Tanks mit Vakuumisolierung dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zwischen Tank und Umhüllung Kunststoffe enthalten.

211 235 (1) Ein Batterie-Fahrzeug besteht aus Elementen, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf einer Beförderungseinheit befestigt sind. Als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs gelten:

- Flaschen nach Rn. 2211 (1);

- Großflaschen nach Rn. 2211 (2);

- Druckfässer nach Rn. 2211 (3);

- Flaschenbündel nach Rn. 2211 (5);

- Tanks nach Anlage B.

Bemerkung: Flaschenbündel nach Rn. 2211 (5), die nicht Elemente eines Batterie-Fahrzeugs sind, unterliegen den Vorschriften der Rn. 2204 bis 2224.

(2) Für Batterie-Fahrzeuge sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a) Hat ein Element eines Batterie-Fahrzeugs ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Element mit einem solchen versehen sein.

b) Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein.

c) Alle Elemente eines Batterie-Fahrzeugs einschließlich aller einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels nach Rn. 2211 (5), die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 2201 mit dem Buchstaben T bezeichnet sind, müssen durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können.

d) Die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs, die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 2201 mit dem Buchstaben F bezeichnet sind, müssen, sofern sie aus Gefäßen nach Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5) bestehen, in Gruppen von höchstens 5 000 Litern zusammengefaßt werden, die durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können.

Die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs, die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 2201 mit dem Buchstaben F bezeichnet sind, müssen, sofern sie aus Tanks nach Anlage B bestehen, durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können.

(3) Für Aufsetztanks gelten folgende Vorschriften:

a) Sie dürfen nicht durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sein, und

b) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein.

211 236 Abweichend von Rn. 211 131 müssen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verfluessigter Gase nicht mit einer Besichtigungsöffnung versehen sein.

211 237-

211 239

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

(Keine besonderen Vorschriften)

211 240-

211 249

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

211 250 (1) Gefäße nach Rn. 2211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 2211 (5), die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs sind, müssen gemäß Rn. 2219 geprüft werden.

(2) Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks, mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten, müssen nach dem Prüfverfahren des Anhangs B.1d geprüft werden.

211 251 (1) Für Tanks für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur unter P 50 °C muß der Prüfdruck mindestens das 1,5fache des Füllungsdrucks bei 15 °C betragen.

(2) Für Tanks für

- Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur von P 50 °C oder darüber;

- Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur unter 70 °C und

- Gase der Ziffer 4

muß der Prüfdruck so bemessen sein, daß beim Befuellen des Tanks bis zur Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum der Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung den Prüfdruck nicht übersteigt.

(3) Für Tanks für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder darüber, ist der Prüfdruck:

a) wenn der Tank mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 60 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar);

b) wenn der Tank nicht mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 65 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar).

Die für den Füllungsgrad vorgeschriebene höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum in kg/l wird wie folgt berechnet: höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 × Dichte der fluessigen Phase bei 50 °C (in kg/l); außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden.

Beträgt der Durchmesser der Tanks höchstens 1,5 Meter, so gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum die Werte nach Rn. 2219 d).

(4) Für Tanks für Gase der Ziffer 3 muß der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des auf dem Tank angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für Tanks mit Vakuumisolierung muß der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchstzulässigen Betriebsdrucks betragen.

Verzeichnis der Gase und Gasgemische, die in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Batterie-Fahrzeugen befördert werden dürfen, unter Angabe des Mindestprüfdrucks des Tanks sowie gegebenenfalls der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum

(5) Bei Gasen und Gasgemischen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind die Werte für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen.

Wenn Tanks für Gase der Ziffern 1 und 2 mit einer kritischen Temperatur zwischen P 50 °C und weniger als 70 °C einem niedrigeren Prüfdruck als dem im Verzeichnis angegebenen ausgesetzt werden und die Tanks mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, darf durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen eine niedrigere maximale Masse festgelegt werden, vorausgesetzt, der Druck des Stoffes im Tank bei 55 °C übersteigt nicht den auf dem Tank eingeprägten Prüfdruck.

Giftige Gase und Gasgemische, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind und einen LC50-Wert unter 200 ppm aufweisen, sind zur Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Batterie-Fahrzeugen nicht zugelassen.

Bemerkung: 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC, 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC und 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F sind nur zur Beförderung in Batterie-Fahrzeugen zugelassen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

211 252 Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen.

211 253 Der Fassungsraum jedes Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, und Gase der Ziffern 2 und 4 muß unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern mit Wasser bestimmt werden; der Meßfehler, bezogen auf den Fassungsraum der Tanks, muß weniger als 1 % betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tanks ist nicht zulässig. Die höchstzulässigen Massen der Füllungen nach Rn. 2219 und Rn. 211 251 (2) sind durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen.

211 254 Die Schweißnähte sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor ë (Lambda) 1,0 nach Rn. 211 127 (8) zu prüfen.

211 255 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 151 sind die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen:

(1) alle drei Jahre an Tanks für 1008 Bortrifluorid der Ziffer 1 TC, 1053 Schwefelwasserstoff der Ziffer 2 TF, für 1017 Chlor, 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, 1076 Phosgen und 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC sowie für 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC;

(2) sechs Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle zwölf Jahre an Tanks für Gase der Ziffer 3. Sechs Jahre nach jeder wiederkehrenden Prüfung ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen eine Dichtheitsprüfung durchzuführen;

(3) Gefäße nach Rn. 2211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 2211 (5), die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs sind, müssen gemäß Rn. 2217 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.

211 256 Bei Tanks mit Vakuumisolierung können die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes im Einvernehmen mit dem behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine Vakuummessung ersetzt werden.

211 257 Wenn bei wiederkehrenden Besichtigungen Öffnungen in die Tanks für Gase der Ziffer 3 geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tanks angewandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tanks gewährleisten muß, von einem behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.

211 258 Dichtheitsprüfungen an Tanks für Gase der Ziffern 1, 2 und 4 sind bei einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar), jedoch höchstens 0,8 MPa (8 bar) (Überdruck) durchzuführen.

211 259

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

211 260 Auf dem in Rn. 211 160 vorgesehenen Schild müssen nachstehende Angaben zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

(1) An Tanks für einen einzigen Stoff:

- die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 2201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung ().

Diese Angabe ist bei Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Druck gefuellt werden, durch den für den Tank höchstzulässigen Fülldruck bei 15 °C und bei Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, sowie bei Tanks für Gase der Ziffern 2, 3 und 4 durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die Füllungstemperatur, wenn diese niedriger als P 20 °C ist, zu ergänzen;

(2) an Tanks für wechselweise Verwendung:

- die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 2201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung () der Gase, für die der Tank zugelassen ist.

Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen;

(3) an Tanks für Gase der Ziffer 3:

- der höchstzulässige Betriebsdruck; und

(4) an Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung:

- die Angaben "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert".

211 261 (1) Auf einer in der Nähe der Einfuellstelle befindlichen Tafel am Rahmen von Batterie-Fahrzeugen müssen angegeben sein:

- Prüfdruck der Elemente ();

- höchstzulässiger Füllungsdruck () bei 15 °C der Elemente für verdichtete Gase;

- Zahl der Elemente;

- gesamter Fassungsraum () der Elemente;

- ungekürzte Benennung des Gases mit allen Buchstaben gemäß Rn. 2201 und bei Gasen, die einer einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung ();

sowie für verfluessigte Gase:

- höchstzulässige Masse () der Füllung eines jedes Elements.

(2) Gefäße nach Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5), die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs sind, müssen mit den Aufschriften nach Rn. 2223 versehen sein.

Diese Gefäße müssen nicht einzeln mit Gefahrzetteln nach Rn. 2224 bezettelt sein. Batterie-Fahrzeuge müssen nach Rn. 10 500 gekennzeichnet und bezettelt sein.

211 262 Zusätzlich zu den in Rn. 211 161 vorgesehenen Angaben muß auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:

a) die Aufschrift "niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: ...";

b) bei Tanks für einen einzigen Stoff:

- die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 2201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung ();

- für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, sowie für Gase der Ziffern 2, 3 und 4 die höchstzulässige Masse der Füllung in kg;

c) bei Tanks für wechselweise Verwendung:

- die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 2201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung () der Gase, für die der Tank zugelassen ist, mit Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung für jedes Gas in kg;

d) bei Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung:

- die Angabe "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert" in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorsehen.

211 263 Diese Angaben sind nicht erforderlich bei einem Trägerfahrzeug für Aufsetztanks.

211 264-

211 269

ABSCHNITT 7

BETRIEB

211 270 Wenn die Tanks für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs-, und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang.

211 271-

211 273

211 274 Bei der Übergabe zur Beförderung der gefuellten oder ungereinigten leeren Tanks dürfen nur die für das tatsächlich eingefuellte oder - wenn entleert - für das zuletzt eingefuellte Gas geltenden Angaben nach Rn. 211 262 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.

211 275 Die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten.

211 276

211 277 Bei Tanks für Gase der Ziffer 3 F muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet.

Tanks für Gase der Ziffern 3 A und 3 O dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefuellt werden.

211 278 Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlußeinrichtungen von Tanks für Gase der Ziffer 3 O verwendete Material muß mit dem Inhalt verträglich sein.

211 279 Die Vorschrift der Rn. 211 175 gilt nicht für Gase der Ziffer 3.

ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

211 280 Vor dem 1. Januar 1997 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge für Stoffe der Klasse 2 dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Anhangs gekennzeichnet sein.

211 281-

211 299

KLASSE 3

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

211 310 b) und c): "41 bis 57" ersetzen durch "41".

211 332 Am Schluß des letzten Satzes einfügen:

"oder explosionsdruckstoßfest sein".

211 333 Folgende neue Randnummer 211 333 aufnehmen:

"211 333 Wenn die Tanks nichtmetallische Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen diese so ausgeführt sein, daß Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können."

211 334 Folgende neue Randnummer 211 334 aufnehmen:

"211 334 Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 61 c) darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist."

211 371 "20" ersetzen durch "19" und "41 bis 57" ersetzen durch "41".

211 381 Folgende neue Randnummer 211 381 aufnehmen:

"211 381 Vor dem 1. Januar 1995 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffer 61 c) vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden."

211 382 Folgende neue Randnummer 211 382 aufnehmen:

"211 382 Vor dem 1. Januar 1997 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften der Rn. 211 332 und 211 333 nicht entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften des ADR gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden."

KLASSE 4.1

ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

KLASSE 4.2

SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

KlASSE 4.3

STOFFE, DIE BEI BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

211 410 In der Bemerkung nach "14 c)" ersetzen "sowie von festen Abfällen" durch "sowie von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)," und nach "20 c)" einfügen "sowie von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die unter c) dieser Ziffern fallen,"

211 460 Im zweiten Satz nach "Stoffe" einfügen "der Rn. 2471".

211 475 Der bestehende Text wird zu Absatz (1).

Folgenden neuen Absatz (2) hinzufügen:

"(2) Diese Temperatur darf maximal 80 °C betragen, vorausgesetzt, beim Beladen werden Glimmnester vermieden und die Tanks sind luftdicht () verschlossen.

Nach dem Beladen sind die Tanks unter Überdruck (z. B. mit Druckluft) zu setzen und auf Dichtheit zu kontrollieren. Es muß sichergestellt werden, daß während der Beförderung kein Unterdruck entsteht. Vor dem Entladen ist sicherzustellen, daß der Druck in den Tanks immer noch über dem atmosphärischen Druck liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist vor dem Entladen in die Tanks ein Inertgas einzuleiten."

KLASSE 5.1

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

KLASSE 5.2

ORGANISCHE PEROXIDE

211 510 b) und d) nach "in fluessigem Zustand" einfügen "oder in geschmolzenem Zustand".

Unter d) nach "1," einfügen "11, 13,".

211 532 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, fluessig, der Ziffer 20 sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, ..." (Rest unverändert)

211 540 Folgende neue Randnummer 211 540 aufnehmen:

"211 540 Tanks, die zur Beförderung wässeriger Lösungen von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 20 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung organischer Stoffe zugelassen werden."

211 571 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung von Stoffen der Ziffer 20 aus den Tanks und ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden."

KLASSE 6.1

GIFTIGE STOFFE

KLASSE 6.2

ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE

211 610 (1) b) und c) nach "in fluessigem Zustand" einfügen "oder in geschmolzenem Zustand".

b), c) und d) ersetzen "71 bis 87" durch "71 bis 73".

In der Bemerkung "sowie von festen Abfällen" ersetzen durch "sowie von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)".

211 680 Folgende neue Randnummer 211 680 mit Überschrift einfügen:

"ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

211 680 Tankfahrzeuge zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziffern 6, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 20, 25 und 27, die vor dem 1 Januar 1995 gemäß den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1 Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden."

KLASSE 8

ÄTZENDE STOFFE

211 810 b) und c) nach "in fluessigem Zustand" einfügen "oder in geschmolzenem Zustand".

In der Bemerkung "sowie von festen Abfällen" ersetzen durch " "sowie von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)".

211 831 Nach "d)" einfügen " - ausgenommen Stoffe der Ziffer 7 -".

211 870 Am Ende des ersten Unterabsatzes anfügen:

"Bei der Beförderung von 1829 Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, ohne Inhibitor, ist eine Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C einzuhalten."

211 880 Folgende neue Randnummer 211 880 mit Überschrift einfügen:

"ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

211 880 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 3, 12, 33, 40 und 54, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden."

KLASSE 9

VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

211 910 wie folgt ändern:

"Die Stoffe der Rn. 2901 Ziffern 1, 2 b), 11 c), 12 c), 20 c) und 31 bis 35 sowie 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) dürfen in ..." (Rest unverändert).

"Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffern 4 c), 12 c), 20 c), 21 c), 31, 32 und 35 siehe Rn. 91 111."

211 920 erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11 c), 12 c), 20 c) und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) müssen ..." (Rest unverändert).

Am Schluß folgenden Satz anfügen:

"Die Mindestwanddicke der Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) darf nicht geringer sein als 3 mm."

211 930 "Stoffe der Ziffer 4 c)" ersetzen durch "2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c)".

211 932 Folgende neue Randnummer 211 932 einfügen:

"211 932 Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung ausgerüstet sein. Sie dürfen auch mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa (0,2 bar) bis 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Wärmeisolierungen in direktem Kontakt zu Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Hoechsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist."

211 933 Folgende neue Randnummer 211 933 aufnehmen:

"211 933 Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist."

211 934 Folgende neue Randnummer 211 934 aufnehmen:

"211 934 Tanks für Stoffe, die bei einer Temperatur über 190 °C gefuellt werden, müssen mit senkrecht zu den oberen Einfuellöffnungen angebrachten Leitblechen versehen sein, um beim Befuellen eine rasche und lokalisierte Erwärmung des Mantels zu verhindern."

211 951 erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11 c), 12 c), 20 c) und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) müssen ..." (Rest unverändert).

211 960 Folgende neue Randnummer 211 960 aufnehmen:

"211 960 Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) müssen neben den Angaben nach Rn. 211 161 auf beiden Seiten mit dem in Anhang B.7 dargestellten Kennzeichen versehen sein."

Die Eintragung vor dieser Randnummer "Keine besonderen Vorschriften." streichen.

211 980 Folgende neue Randnummer 211 980 mit Überschrift aufnehmen:

"ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

211 980 Vor dem 1. Januar 1997 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 20 vorgesehen waren, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2006 weiterverwendet werden."

ANHANG B.1b

Die Bemerkung 2. streichen;

Bemerkung 1 wird Bemerkung.

212 100 ", gas-" streichen und folgenden Satz anfügen:

"Für Stoffe der Klasse 2 gelten diese Vorschriften für Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern."

Folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bemerkung: Im Sinne der Vorschriften dieses Anhanges gelten als Stoffe, die in fluessigem Zustand befördert werden:

- bei normaler Temperatur und normalem Druck fluessige Stoffe,

- feste Stoffe, die bei erhöhter Temperatur oder erwärmt in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden."

212 102 (1) a) wie folgt ändern:

"'Tank` den Tankmantel und die Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel);"

212 120 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Die Tanks müssen nach den Bestimmungen eines technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist und in dem bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemessung der Wanddicke die höchsten und tiefsten Einfuell- und Betriebstemperaturen berücksichtigt werden; die folgenden Mindestanforderungen müssen jedoch eingehalten werden:"

(1) Folgenden Satz anfügen:

"Jedoch dürfen für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen geeignete nichtmetallische Werkstoffe verwendet werden."

211 125 Der dritte Satz wird gestrichen.

Absatz (2) wird gestrichen.

Absatz (3) wird (2).

211 127 (2) erhält folgenden Wortlaut:

"(2) Die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens dem größeren der beiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben:

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

e = >NUM> Pep × D (mm)

>DEN> 2 × ó × ë>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

e = >NUM> Pcal × D (mm)

>DEN> 2 × ó>ENDE EINES SCHAUBILD>

wobei:

PT = Prüfdruck in MPa

PC = Berechnungsdruck in MPa nach Rn. 212 123

D = innerer Durchmesser des Tanks in mm

ó = zulässige Spannung in N/mm², festgelegt in Rn. 212 125 (1)

ë = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt.

In keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Absätzen (3) und (4) festgelegten Werte."

212 152 Folgenden Satz hinzufügen:

"Ungereinigte leere Tankcontainer dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen."

212 172 (1) c) " gesundheitsschädliche" in " schwach giftige" ändern.

212 178 Folgende neue Randnummer 212 178 aufnehmen:

"212 178 Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden.

Als gefährliche Reaktionen gelten:

a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) Bildung instabiler Stoffe;

e) gefährlicher Druckanstieg.

Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder größere Wanddicke als der Tanks selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befuellten Abteile durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind."

Die Randnummern 212 200 bis 212 299 wie folgt ersetzen:

II. TEIL

SONDERVORSCHRIFTEN, WELCHE DIE VORSCHRIFTEN DES I. TEILS ERGÄNZEN ODER ÄNDERN

"KLASSE 2

GASE

212 200-

212 209

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKCONTAINERN), BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

212 210 Die in der Tabelle der Rn. 212 251 aufgeführten Gase der Rn. 2201 dürfen in Tankcontainern befördert werden.

212 211-

212 219

ABSCHNITT 2

BAU

212 220 (1) Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 2 und 4 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von Rn. 212 125 (3) die Mindestbruchdehnung 14 % betragen und die Spannung ó (Sigma) darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten:

a) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und höchstens 0,85 ist:

ó ≤ 0,75 Re;

b) wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist:

ó ≤ 0,5 Rm.

(2) Gefäße nach Rn. 2211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 2211 (5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen gemäß Rn. 2212 gebaut sein.

212 221 Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tanks.

212 222 Tanks für 1017 Chlor und 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 2,2 MPa (22 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 223-

212 229

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

212 230 Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen werden können. Diese Blindflansche oder gleich wirksamen Einrichtungen dürfen bei Tanks für Gase der Ziffer 3 mit Entlastungsbohrungen von höchstens 1,5 mm Durchmesser versehen sein.

212 231 Tanks für verfluessigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach Rn. 212 131 und 212 132 gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Entlüftungsbohrungen, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein.

212 232 Die Sicherungseinrichtungen müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:

(1) Die Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks für verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase müssen mit einer innenliegenden schnellschließenden Absperreinrichtung versehen sein, die sich bei einer ungewollten Verschiebung des Tankcontainers automatisch schließt. Das Schließen dieser Einrichtung muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können.

(2) Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle anderen Öffnungen der Tanks für verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurchmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein.

(3) Abweichend von den Vorschriften der Absätze (1) und (2) dürfen Tanks für tiefgekühlt verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase mit äußeren anstatt innenliegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch einen Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert ist.

(4) Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Gut direkt in Berührung stehen, so dürfen diese nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch die Tankwand in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden.

(5) Tanks für 1053 Schwefelwasserstoff und 1064 Methylmercaptan der Ziffer 2 TF sowie für 1017 Chlor, 1076 Phosgen und 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC dürfen keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel liegen. Ferner sind die in Rn. 212 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen.

(6) Die obenliegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes (1) mit einer zweiten äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muß durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können.

(7) Abweichend von den Vorschriften der Absätze (1), (2) und (6) dürfen bei Gefäßen nach Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5), die einen Tankcontainer mit mehreren Elementen bilden, die geforderten Absperreinrichtungen auch innerhalb des Sammelrohrsystems eingebaut sein.

212 233 Sicherheitsventile müssen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:

(1) Tanks für Gase der Ziffern 1, 2 und 4 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen versehen sein, deren freie Durchgangsquerschnitte am Ventilsitz oder an den Ventilsitzen mindestens 20 cm² für je 30 m³ oder Teile von 30 m³ Fassungsraum betragen müssen. Diese Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9 fache bis 1,0 fache des Prüfdrucks des Tanks beträgt, automatisch öffnen. Sie müssen ferner so gebaut sein, daß sie der dynamischen Beanspruchung, einschließlich dem Anprall der Flüssigkeit, standhalten. Die Verwendung von massebelasteten Ventilen ist untersagt. Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 4, die in Rn. 2201 mit dem Buchstaben T bezeichnet sind, dürfen keine Sicherheitsventile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

Die Vorschriften dieses Absatzes verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tankcontainern, die für die Seebeförderung bestimmt sind und den für diese Beförderungsart geltenden Vorschriften entsprechen ().

(2) Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß die im normalen Betrieb durch Verdampfung entstehenden Gase austreten können, ohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen muß. Sicherheitsventil und Berstscheibe müssen beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppelmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströmungsquerschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert.

(3) Die Sicherheitsventile der Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen sich bei dem auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch die Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.

Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen

212 234 (1) Wenn Tanks für Gase der Ziffer 2 eine wärmeisolierende Schutzeinrichtung haben, so muß diese

- entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist,

- oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen.

(2) Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen wärmeisoliert sein. Diese wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß durch eine vollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tank und Umhüllung luftleer (Vakuum-Isolierung), so muß rechnerisch nachgewiesen werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von Rn. 212 102 (2) a) dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkungen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei undichten Tanks oder Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern.

(3) Bei Tanks für verfluessigte Gase mit einer Siedetemperatur unter P 182 °C bei Atmosphärendruck dürfen weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Einrichtungen zur Befestigung brennbare Stoffe enthalten.

Die Befestigungselemente der Tanks mit Vakuumisolierung dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zwischen Tank und Umhüllung Kunststoffe enthalten.

212 235 (1) Ein Tankcontainer mit mehreren Elementen besteht aus Elementen, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft im Rahmen eines Tankcontainers mit mehreren Elementen montiert sind. Als Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen gelten:

- Flaschen nach Rn. 2211 (1);

- Großflaschen nach Rn. 2211 (2);

- Druckfässer nach Rn. 2211 (3);

- Flaschenbündel nach Rn. 2211 (5);

- Tanks nach Anlage B.

Bemerkung: Flaschenbündel nach Rn. 2211 (5), die nicht Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, unterliegen den Vorschriften der Rn. 2204 bis 2224.

(2) Für Tankcontainer mit mehreren Elementen sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a) Hat ein Element eines Tankcontainers mit mehreren Elementen ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Element mit einem solchen versehen sein.

b) Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein.

c) Alle Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen einschließlich aller einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels nach Rn. 2211 (5), die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 2201 mit dem Buchstaben T bezeichnet sind, müssen durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können.

d) Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen, die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 2201 mit dem Buchstaben F bezeichnet sind, müssen, sofern sie aus Gefäßen nach Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5) bestehen, in Gruppen von höchstens 5 000 Litern zusammengefaßt werden, die durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können.

Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen, die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 2201 mit dem Buchstaben F bezeichnet sind, müssen, sofern sie aus Tanks nach Anlage B bestehen, durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können.

212 236 Abweichend von Rn. 212 131 müssen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verfluessigter Gase nicht mit einer Besichtigungsöffnung versehen sein.

212 237-

212 239

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

212 240-

212 249 (Keine besonderen Vorschriften)

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

212 250 (1) Gefäße nach Rn. 2211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 2211 (5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen gemäß Rn. 2219 geprüft werden.

(2) Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks, mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten, müssen nach dem Prüfverfahren des Anhangs B.1d geprüft werden.

212 251 (1) Für Tanks für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur unter P 50 °C muß der Prüfdruck mindestens das 1,5fache des Füllungsdrucks bei 15 °C betragen.

(2) Für Tanks für

- Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur von P50 °C oder darüber;

- Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur unter 70 °C und

- Gase der Ziffer 4

muß der Prüfdruck so bemessen sein, daß beim Befuellen des Tanks bis zur Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum der Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung den Prüfdruck nicht übersteigt.

(3) Für Tanks für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder darüber, ist der Prüfdruck:

a) wenn der Tank mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 60 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar);

b) wenn der Tank nicht mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 65 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar).

Die für den Füllungsgrad vorgeschriebene höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum in kg/l wird wie folgt berechnet: höchstzulässige Masse der Füllung je

Liter Fassungsraum = 0,95 × Dichte der fluessigen Phase bei 50 °C (in kg/l);

außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden.

Beträgt der Durchmesser der Tanks höchstens 1,5 Meter, so gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum die Werte nach Rn. 2219 d).

(4) Für Tanks für Gase der Ziffer 3 muß der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des auf dem Tank angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für Tanks mit Vakuumisolierung muß der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchstzulässigen Betriebsdrucks betragen.

Verzeichnis der Gase und Gasgemische, die in Tankcontainern befördert werden dürfen, unter Angabe des Mindestprüfdrucks des Tanks sowie gegebenenfalls der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum

(5) Bei Gasen und Gasgemischen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind die Werte für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen.

Wenn Tanks für Gase der Ziffern 1 und 2 mit einer kritischen Temperatur zwischen P 50 °C und weniger als 70 °C einem niedrigeren Prüfdruck als dem im Verzeichnis angegebenen ausgesetzt werden und die Tanks mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, darf durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen eine niedrigere maximale Masse festgelegt werden, vorausgesetzt, der Druck des Stoffes im Tank bei 55 °C übersteigt nicht den auf dem Tank eingeprägten Prüfdruck.

Giftige Gase und Gasgemische, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind und einen LC50-Wert unter 200 ppm aufweisen, sind zur Beförderung in Tankcontainern nicht zugelassen.

Bemerkung: 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC, 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC und 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F sind nur zur Beförderung in Batterie-Fahrzeugen zugelassen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

212 252 Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen.

212 253 Der Fassungsraum jedes Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, und Gase der Ziffern 2 und 4 muß unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern mit Wasser bestimmt werden; der Meßfehler, bezogen auf den Fassungsraum der Tanks, muß weniger als 1 % betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tanks ist nicht zulässig. Die höchstzulässigen Massen der Füllungen nach Rn. 2219 und Rn. 212 251 (2) sind durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen.

212 254 Die Schweißnähte sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor ë (Lambda) 1,0 nach Rn. 212 127 (6) zu prüfen.

212 255 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212 151 sind die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen:

(1) alle zweieinhalb Jahre an Tanks für 1008 Bortrifluorid der Ziffer 1 TC, 1053 Schwefelwasserstoff der Ziffer 2 TF, für 1017 Chlor, 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, 1076 Phosgen und 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC sowie für 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC;

(2) acht Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle zwölf Jahre an Tanks für Gase der Ziffer 3. Zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen kann die zuständige Behörde eine Dichtheitsprüfung verlangen;

(3) Gefäße nach Rn. 2211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 2211 (5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen gemäß Rn. 2217 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.

212 256 Bei Tanks mit Vakuumisolierung können die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes im Einvernehmen mit dem behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine Vakuummessung ersetzt werden.

212 257 Wenn bei wiederkehrenden Besichtigungen Öffnungen in die Tanks für Gase der Ziffer 3 geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tanks angewandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tanks gewährleisten muß, von einem behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.

212 258 Dichtheitsprüfungen an Tanks für Gase der Ziffern 1, 2 und 4 sind bei einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar), jedoch höchstens 0,8 MPa (8 bar) (Überdruck) durchzuführen.

212 259

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

212 260 Auf dem in Rn. 212 160 vorgesehenen Schild müssen nachstehende Angaben zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

(1) An Tanks für einen einzigen Stoff:

- die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 2201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung ().

Diese Angabe ist bei Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Druck gefuellt werden, durch den für den Tank höchstzulässigen Fülldruck bei 15 °C und bei Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, sowie bei Tanks für Gase der Ziffern 2, 3 und 4 durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die Füllungstemperatur, wenn diese niedriger als P 20 °C ist, zu ergänzen;

(2) an Tanks für wechselweise Verwendung:

- die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 2201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung () der Gase, für die der Tank zugelassen ist.

Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen;

(3) an Tanks für Gase der Ziffer 3:

- der höchstzulässige Betriebsdruck; und

(4) an Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung:

- die Angaben "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert".

212 261 (1) Auf einer in der Nähe der Einfuellstelle befindlichen Tafel am Rahmen von Tankcontainern mit mehreren Elementen müssen angegeben sein:

- Prüfdruck der Elemente ();

- höchstzulässiger Füllungsdruck () bei 15 °C der Elemente für verdichtete Gase;

- Zahl der Elemente;

- gesamter Fassungsraum () der Elemente;

- ungekürzte Benennung des Gases mit allen Buchstaben gemäß Rn. 2201 und bei Gasen, die einer einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung ();

sowie für verfluessigte Gase:

- höchstzulässige Masse () der Füllung eines jedes Elements;

(2) Gefäße nach Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen mit den Aufschriften nach Rn. 2223 versehen sein. Diese Gefäße müssen nicht einzeln mit Gefahrzetteln nach Rn. 2224 bezettelt sein. Tankcontainer mit mehreren Elementen müssen nach Rn. 10 500 gekennzeichnet und bezettelt sein.

212 262 Zusätzlich zu den in Rn. 212 161 vorgesehenen Angaben muß auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:

a) die Aufschrift "niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: .....";

b) bei Tanks für einen einzigen Stoff:

- die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 2201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung ();

- für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, sowie für Gase der Ziffern 2, 3 und 4 die höchstzulässige Masse der Füllung in kg;

c) bei Tanks für wechselweise Verwendung:

- die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 2201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung () der Gase, für die der Tank zugelassen ist, mit Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung für jedes Gas in kg;

d) bei Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung:

- die Angabe "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert" in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorsehen.

212 263-

212 269

ABSCHNITT 7

BETRIEB

212 270 Wenn dieTanks für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechslweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs-, und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang.

212 271-

212 273

212 274 Bei der Übergabe zur Beförderung der gefuellten oder ungereinigten leeren Tanks dürfen nur die für das tatsächlich eingefuellte oder - wenn entleert - für das zuletzt eingefuellte Gas geltenden Angaben nach Rn. 212 262 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.

212 275 Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten.

212 276

212 277 Bei Tanks für Gase der Ziffer 3 F muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet.

Tanks für Gase der Ziffern 3 A und 3 O dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefuellt werden.

212 278 Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlußeinrichtungen von Tanks für Gase der Ziffer 3 O verwendete Material muß mit dem Inhalt verträglich sein.

212 279 Die Vorschrift der Rn. 212 175 gilt nicht für Gase der Ziffer 3.

ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

212 280 Vor dem 1. Januar 1997 gebaute Tankcontainer für Stoffe der Klasse 2 dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Anhangs gekennzeichnet sein.

212 281-

212 299"

KLASSE 3

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

212 310 b) und c): "41 bis 57" ersetzen durch "41".

212 332 Am Schluß des letzten Satzes einfügen: "oder explosionsdruckstoßfest sein".

Folgende neue Randnummer 212 333 aufnehmen:

"212 333 Wenn die Tanks nichtmetallische Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen diese so ausgeführt sein, daß Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können."

Folgende neue Randnummer 212 334 aufnehmen:

"212 334 Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 61 c) darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist."

212 371 "20" ersetzen durch "19" und "41 bis 57" ersetzen durch "41".

Folgende neue Randnummer 212 381 aufnehmen:

"212 381 Vor dem 1. Januar 1995 gebaute Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffer 61 c) vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden."

Folgende neue Randnummer 212 382 aufnehmen:

"212 382 Vor dem 1. Januar 1997 gebaute Tankcontainer, die den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften der Rn. 212 332 und 212 333 nicht entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften des ADR gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden."

KLASSE 4.1

ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

KLASSE 4.2

SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

KLASSE 4.3

STOFFE, DIE BEI BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

212 410 In der Bemerkung nach "14 c)" ersetzen "sowie von festen Abfällen" durch "sowie von festen Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)," und nach "20 c)" einfügen "sowie von festen Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die unter c) dieser Ziffern fallen,"

212 460 Im zweiten Satz nach "Stoffe" einfügen "der Rn. 2471".

212 475 Der bestehende Text wird zu Absatz (1). Folgenden neuen Absatz (2) hinzufügen:

"(2) Diese Temperatur darf maximal 80 °C betragen, vorausgesetzt, beim Beladen werden Glimmnester vermieden und die Tanks sind luftdicht () verschlossen.

Nach dem Beladen sind die Tanks unter Überdruck (z. B. mit Druckluft) zu setzen und auf Dichtheit zu kontrollieren. Es muß sichergestellt werden, daß während der Beförderung kein Unterdruck entsteht. Vor dem Entladen ist sicherzustellen, daß der Druck in den Tanks immer noch über dem atmosphärischen Druck liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist vor dem Entladen in die Tanks ein Inertgas einzuleiten."

KLASSE 5.1

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

KLASSE 5.2

ORGANISCHE PEROXIDE

212 510 b) und d) nach "in fluessigem Zustand" einfügen "oder in geschmolzenem Zustand".

Unter d) nach "1," einfügen "11, 13,"

212 532 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, fluessig, der Ziffer 20 sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, ..." (Rest unverändert)

212 540 "anderer Stoffe" ersetzen durch "organischer Stoffe"

212 571 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung von Stoffen der Ziffer 20 aus den Tanks und ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden."

KLASSE 6.1

GIFTIGE STOFFE

KLASSE 6.2

ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE

212 610 (1) b) und c) nach "in fluessigem Zustand" einfügen "oder in geschmolzenem Zustand" b), c) und d) ersetzen "71 bis 87" durch "71 bis 73".

In der Bemerkung "sowie von festen Abfällen" ersetzen durch "sowie von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)".

212 680 Folgende neue Randnummer 212 680 mit Überschrift einfügen:

"ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

212 680 Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziffern 6, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 20, 25 und 27, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 weiterverwendet werden."

KLASSE 8

ÄTZENDE STOFFE

212 810 b) und c) nach "in fluessigem Zustand" einfügen "oder in geschmolzenem Zustand".

In der Bemerkung "sowie von festen Abfällen" ersetzen durch "sowie von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)".

212 831 Nach "d)" einfügen "- ausgenommen Stoffe der Ziffer 7 -".

212 870 Am Ende des ersten Unterabsatzes anfügen:

"Bei der Beförderung von 1829 Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, ohne Inhibitor, ist eine Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C einzuhalten."

212 880 Folgende neue Randnummer 212 880 mit Überschrift einfügen:

"ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

212 880 Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 3, 12, 33, 40 und 54, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 weiterverwendet werden."

KLASSE 9

VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

212 910 wie folgt ändern:

"Die Stoffe der Rn. 2901 Ziffern 1, 2b), 11 c), 12 c), 20 c) und 31 bis 35 sowie 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) dürfen in ..." (Rest unverändert).

"Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffern 4 c), 12 c), 20 c), 21 c), 31, 32 und 35 siehe Rn. 91 111."

212 920 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11 c), 12 c), 20 c) und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) müssen ..." (Rest unverändert).

Am Schluß folgenden Satz anfügen:

"Die Mindestwanddicke der Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) darf nicht geringer sein als 3 mm."

212 930 "Stoffe der Ziffer 4 c)" ersetzen durch "2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c)".

Folgende neue Randnummern 212 932 einfügen:

"212 932 Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung ausgerüstet sein. Sie dürfen auch mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa (0,2 bar) bis 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Wärmeisolierungen in direktem Kontakt zu Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Hoechsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist."

Folgende neue Randnummer 212 933 aufnehmen:

"212 933 Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist."

Folgende neue Randnummer 212 934 aufnehmen:

"212 934 Tanks für Stoffe, die bei einer Temperatur über 190 °C gefuellt werden, müssen mit senkrecht zu den oberen Einfuellöffnungen angebrachten Leitblechen versehen sein, um beim Befuellen eine rasche und lokalisierte Erwärmung des Mantels zu verhindern."

212 951 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11 c), 12 c), 20 c) und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) müssen ..." (Rest unverändert).

Folgende neue Randnummer 212 960 aufnehmen:

"212 960 Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) müssen neben den Angaben nach Rn. 212 161 auf beiden Seiten mit dem in Anhang B.7 dargestellten Kennzeichen versehen sein."

Die Eintragung vor dieser Randnummer "Keine besonderen Vorschriften." streichen.

Folgende neue Randnummer 212 980 mit Überschrift aufnehmen:

"ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

212 980 Vor dem 1. Januar 1997 gebaute Tankcontainer, die für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 20 vorgesehen waren, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2006 weiterverwendet werden."

ANHANG B.1c VORSCHRIFTEN FÜR FESTVERBUNDENE TANKS UND AUFSETZTANKS AUS VERSTÄRKTEN KUNSTSTOFFEN

In der Bemerkung 1 unter der Überschrift "Gefäßbatterien" ersetzen durch "Batterie-Fahrzeuge".

ANHANG B.1d VORSCHRIFTEN FÜR WERKSTOFFE UND BAU VON GESCHWEISSTEN FESTVERBUNDENEN TANKS, GESCHWEISSTEN AUFSETZTANKS UND GESCHWEISSTEN TANKS VON TANKCONTAINERN, FÜR DIE EIN PRÜFDRUCK VON MINDESTENS 1 MPa (10 BAR) VORGESCHRIEBEN IST, SOWIE FÜR GESCHWEISSTE FESTVERBUNDENE TANKS, GESCHWEISSTE AUFSETZTANKS UND GESCHWEIßTE TANKS VON TANKCONTAINERN FÜR ZUR BEFÖRDERUNG TIEFGEKÜHLTER VERFLÜSSIGTER GASE DER KLASSE 2

214 250 Die Absätze (1) und (2) erhalten folgenden Wortlaut:

"(1) Die Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffern 1, 2 und 4, der Klasse 4.2 Ziffern 6 a), 17 a), 19 a) und 31 a) bis 33 a) sowie der Klasse 8 Ziffer 6 müssen aus Stahl hergestellt sein.

(2) Bei Tanks aus Feinkornstählen zur Beförderung von

- Stoffen der Klasse 2, die als ätzend eingestuft werden, und Stoffen der Rn. 2201 Ziffer 4 A; und

- Stoffen der Rn. 2801 Ziffer 6

darf der Stahl eine garantierte Streckgrenze von nicht mehr als 460 N/mm² und eine maximale Zugfestigkeit von 725 N/mm² haben. Solche Tanks müssen zum thermischen Spannungsausgleich wärmebehandelt sein."

214 251 a) 1. "Ziffern 7 und 8" ersetzen durch "Ziffer 3".

ANHANG B.2 EINHEITLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU VON FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER EINSCHLIESSLICH DER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEGEBENENFALLS ERFORDERLICHE TYPGENEHMIGUNG

220 100 Streichen "oder 10 283" und "sowie für Beförderungseinheiten "Typ II" nach Rn. 11 204 (2)"

220 301 (2) Die Begriffsbestimmungen der Typen FL, OX und AT sind wie folgt zu ändern:

"TYP FL: für Fahrzeuge zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C oder entzündbarer Gase in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Liter oder in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks und für Batterie-Fahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Liter zur Beförderung entzündbarer Gase;

TYP OX: für Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 Rn. 2501 Ziffer 1 a) in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Liter oder in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks;

TYP AT: für Fahrzeuge, die nicht den Typen FL oder OX angehören, zur Beförderung gefährlicher Güter in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Liter oder in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und für Batterie-Fahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Liter, die nicht dem Typ FL angehören."

220 403 Die Fußnote (¹) zu Rn.220 403 ist wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

"19 für Rumänien", "22 für Russische Föderation", "29 für Estonia" und ", 32 für Lettland, 33 für Lichtenstein, 34 für Bulgarien, 36 für Littauen".

220 500 In der Tabelle ist im Schnittpunkt der Zeile "220 520 Bremsanlage" mit allen Spalten ein "X" einsetzen.

220 511 (1) Im Verzeichnis der ausgenommenen Stromkreise aufnehmen:

"- von der Batterie zur elektrischen Hebevorrichtung der Liftachse."

220 514 Den zweiten Satz streichen.

220 516 (1) Im letzen Satz "Leitungen von automatischen Blockierverhinderern" ersetzen durch "Leitungen der Sensoren von automatischen Blockierverhinderern".

220 520 Ersetzen "ECE-Regelung Nr. 13 (¹) oder der Richtlinie 71/320/EWG (²)" durch "ECE-Regelung Nr. 13 (¹)"

220 521 (1) und (2) ersetzen "ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG (²)" durch "ECE-Regelung Nr. 13 (¹) Anhang 13"

220 522 (2) b) "ECE-Regelung Nr. 13 Abschnitt 2.14 oder der Richtlinie 71/320/EWG (²)" durch "ECE-Regelung Nr. 13 (¹) Abschnitt 2.14"

(2) e) "ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG (²)" durch "ECE-Regelung Nr. 13 (¹) Anhang 5 ( Prüfung Typ II A)"

(2) f) und (3) "ECE-Regelung Nr. 13 Anhang 5 oder der Richtlinie 71/320/EWG (²)" durch "ECE-Regelung Nr. 13 (¹) Anhang 5"

Die Fußnote (¹) erhält folgenden Wortlaut:

"(¹) Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen) ( in ihrer zuletzt geänderten Form) zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Ebenfalls anwendbar sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 71/320/EWG (erstmalig veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 202 vom 6.9.1971), sofern diese Bestimmungen gemäß der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs geltenden zuletzt geänderten Fassung der Regelung Nr. 13 geändert wurden."

220 536 Zusatzheizungen für das Fahrerhaus müssen hinsichtlich des Brandschutzes ausreichend sicher sein. Sie müssen vor der Schutzwand (Rückwand des Fahrerhauses) angebracht sein. Der Heizkörper muß so weit vorn und so hoch wie möglich (mindestens 80 cm über der Fahrbahn) angebracht und mit Vorrichtungen versehen sein, die verhindern, daß Gegenstände mit heißen Teilen der Heizung oder ihrer Abgasanlage in Berührung kommen. Zulässig sind nur Heizungen mit einem Kurznachlauf des Gebläses für die Verbrennungsluft (höchstens 20 s).

220 540 ersetzen "ECE-Regelung Nr. 89 (¹) oder der EG-Richtlinien 92/6 und 92/24"durch "ECE-Regelung Nr. 89 (²).

Folgende neue Fußnote (²) einfügen:

"(2) Regelung Nr. 89 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzungen ihrer Hoechstgeschwindigkeit; II Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) eines genehmigten Typs; III Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) (in ihrer zuletzt geänderten Fassung) zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Ebenfalls anwendbar sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 92/6/EWG und 92/24/EWG in ihrer geänderten Fassung anzuwenden, sofern diese Bestimmungen gemäß der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs geltenden zuletzt geänderten Fassung der Regelung Nr. 89 geändert wurden."

230 000 In der Überschrift des Anhang B.3 "besonderen" streichen.

Text unter 6. Bemerkung streichen.

"ANHANG B.4

VORSCHRIFTEN FÜR DIE SCHULUNG DER FÜHRER VON FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

240 000-

240 099

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, AUFBAU DER SCHULUNG UND LEHRPLAN

240 100 (1) Die Schulung erfolgt gemäß den Vorschriften dieses Anhangs auf Grundlage der Rn. 10 315, 11 315 und 71 315.

(2) Die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen zu vermitteln. Sie sind durch eine Prüfung nachzuweisen.

Aufbau

240 101 Die Erst- und Auffrischungsschulungen sind im Rahmen von Basiskursen und gegebenenfalls Aufbaukursen durchzuführen.

240 102 Der Basiskurs muß mindestens folgende Themen umfassen:

a) die für die Beförderung gefährlicher Güter geltenden allgemeinen Vorschriften,

b) die wesentlichsten Arten der Gefahren,

c) Information über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der Beförderung von Abfällen,

d) die für die verschiedenen Arten der Gefahren geeigneten Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen,

e) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.),

f) Bezettelung und Kennzeichnung der Gefahren,

g) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter tun darf und was er nicht tun darf,

h) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge,

i) Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem Container,

j) die beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen,

k) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung,

l) Information über multimodale Transportvorgänge,

m) Handhabung und Verstauung von Versandstücken.

240 103 Der Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks muß mindestens folgende Themen umfassen:

a) Fahrverhalten der Fahrzeuge einschließlich der Bewegungen der Ladung,

b) besondere Vorschriften hinsichtlich der Fahrzeuge,

c) allgemeine theoretische Kenntnisse über die verschiedenen Be- und Entladesysteme der Fahrzeuge,

d) besondere Ergänzungsvorschriften für die Verwendung dieser Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen, Kennzeichnung und Bezettelung usw.).

240 104 Der Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 muß mindestens folgende Themen umfassen:

a) von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie pyrotechnischen Stoffen ausgehende besondere Gefahren,

b) besondere Vorschriften hinsichtlich der Zusammenladung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1.

240 105 Der Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 muß mindestens folgende Themen umfassen:

a) von der ionisierenden Strahlung ausgehende besondere Gefahren,

b) besondere Vorschriften hinsichtlich der Verpackung, Handhabung, Zusammenladung und Verstauung radioaktiver Stoffe,

c) besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall mit radioaktiven Stoffen zu treffen sind.

Lehrplan für die Erstschulung

240 106 (1) Mindestdauer des theoretischen Unterrichts im Rahmen der Erstschulung oder jedes Teils des Gesamtlehrgangs:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Dauer des Gesamtlehrgangs kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die Dauer des Basiskurses und des Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks beizubehaltenwist, jedoch durch gekürzte Aufbaukurse für die Klassen 1 und 7 ergänzt werden kann.

(2) Die Unterrichtseinheiten dauern normalerweise 45 Minuten.

(3) Ein Unterrichtstag darf normalerweise nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten umfassen.

(4) Die persönlichen praktischen Übungen müssen in Verbindung mit dem theoretischen Unterricht stattfinden und mindestens Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Maßnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen umfassen.

Lehrplan für die Auffrischungsschulung

240 107 (1) Auffrischungskurse in regelmäßigen Zeitabständen dienen dazu, die Kenntnisse der Fahrzeugführer auf den aktuellen Stand zu bringen und sollen neue technische, rechtliche und die Beförderungsgüter betreffenden Entwicklungen behandeln.

(2) Auffrischungskurse müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 (3) genannten Frist absolviert werden.

(3) Die Mindestdauer eines Auffrischungskurses beträgt einen Tag.

(4) Der Kurs darf normalerweise nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen.

240 108-

240 199

ABSCHNITT 2

ANERKENNUNG VON SCHULUNGEN

Verfahren

240 200 Die Schulungskurse müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

240 201 (1) Die Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Anerkennung beizufügen:

a) ein ausführlicher Lehrplan mit Angaben zum Lehrstoff und Zeitplan sowie zu den vorgesehenen Unterrichtsmethoden,

b) Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte,

c) Angaben über die Schulungsräume und Lehrmittel sowie über die Einrichtungen für die praktischen Übungen,

d) Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer.

(3) Der zuständigen Behörde obliegt die Aufsicht über die Schulungen und Prüfungen.

Erteilung der Anerkennung

240 202 (1) Die Anerkennung wird durch die zuständige Behörde unter folgenden Bedingungen schriftlich erteilt:

a) die Schulungen werden in Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen durchgeführt,

b) die zuständige Behörde behält sich das Recht vor, Beauftragte zu den Schulungskursen und Prüfungen zu entsenden,

c) der zuständigen Behörde sind Termin und Ort der Lehrveranstaltungen rechtzeitig mitzuteilen,

d) die Anerkennung kann bei Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen werden.

(2) Aus den Anerkennungsunterlagen muß hervorgehen, ob es sich bei den Kursen um Basis- oder Aufbaukurse oder um Erst- oder Auffrischungsschulungen oder um Gesamtlehrgänge handelt.

240 203 Beabsichtigt der Veranstalter des Lehrgangs nach Erteilung der Anerkennung Änderungen in einzelnen Punkten, die für die Anerkennung von Bedeutung sind, hat er hierfür vorab die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen; dies gilt insbesondere bei Änderungen der Lehrpläne.

240 204-

240 299

ABSCHNITT 3

VORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DER SCHULUNGEN

240 300 Der Veranstalter des Lehrgangs hat sicherzustellen, daß die Lehrkräfte über gute Kenntnisse verfügen und die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Regelungen und Schulungsvorschriften für die Gefahrgutbeförderungen berücksichtigen. Die Schulungen sollen praxisnah sein. Der Lehrplan muß entsprechend der Anerkennung auf der Grundlage der in den Rn. 240 102 bis 240 105 genannten Themen erstellt sein. Erst- und Auffrischungsschulungen müssen auch persönliche praktische Übungen umfassen (siehe Rn. 240 106).

240 301-

240 399

ABSCHNITT 4

PRÜFUNGEN

Basiskurs (Erstschulung)

240 400 (1) Nach Abschluß der Schulung, einschließlich der praktischen Übungen, ist eine Prüfung durchzuführen.

(2) Der Kandidat hat in der Prüfung nachzuweisen, daß er, wie im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Beruf eines Gefahrgutfahrzeugführers erforderlich sind.

(3) Hierzu erstellt die zuständige Behörde oder der von ihr anerkannte Prüfungsausschuß einen Fragenkatalog, der die in Rn. 240 102 aufgeführten Themen umfaßt. Die in der Prüfung gestellten Fragen sind diesem Fragenkatalog zu entnehmen. Vor der Prüfung dürfen die Kandidaten die aus dem Fragenkatalog ausgewählten Fragen nicht kennen.

(4) Für Gesamtlehrgänge kann eine einzige Prüfung durchgeführt werden.

(5) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Prüfungsmodalitäten.

(6) Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung oder als kombinierte schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt. Jedem Kandidaten werden mindestens 25 schriftliche Fragen gestellt. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 45 Minuten. Die Fragen können unterschiedliche Schwierigkeitsgrade haben und unterschiedlich bewertet werden.

Aufbaukurse (Erstschulung) für die Beförderung in Tanks, die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen

240 401 (1) Nach Bestehen der Prüfung über den Basiskurs und der Teilnahme am Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks und/oder für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen kann der Kandidat an den entsprechenden Prüfungen teilnehmen.

(2) Die Prüfung wird nach denselben Grundsätzen, wie in Rn. 240 400 vorgesehen, unter Aufsicht durchgeführt.

(3) Zu jedem Aufbaukurs werden mindestens 15 Fragen gestellt.

Auffrischungsschulung

240 402 (1) Nach der Teilnahme an einem Auffrischungskurs kann der Kandidat an der entsprechenden Prüfung teilnehmen.

(2) Die Prüfung wird nach denselben Grundsätzen, wie in Rn. 240 400 vorgesehen, unter Aufsicht durchgeführt.

(3) Zu jedem Auffrischungskurs werden mindestens 15 Fragen gestellt.

240 403-

240 499

ABSCHNITT 5

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FAHRZEUGFÜHRERSCHULUNG

240 500 (1) Die Bescheinigung ist gemäß Rn. 10 315 (9) zu erteilen:

a) nach Abschluß des Basiskurses, sofern der Kandidat die Prüfung gemäß Rn. 240 400 bestanden hat,

b) gegebenenfalls nach Abschluß eines Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks oder die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder nach Erwerb der Kenntnisse gemäß Rn. 11 315 (3) oder Rn. 71 315 (3), sofern der Kandidat die Prüfung gemäß Rn. 240 401 bestanden hat.

(2) Die Bescheinigung wird verlängert, wenn der Kandidat den Nachweis erbringt, daß er an einem Auffrischungskurs gemäß Rn. 10 315 (3) teilgenommen hat und die Prüfung gemäß Rn. 240 402 bestanden hat.

240 501-

249 999"

ANHANG B.5

250 000 (2) Die Eintragungen für 236, 266, 286 und 836 streichen.

Die Beschreibungen folgender Nummern ändern:

"20 erstickendes Gas oder Gas, das keine Zusatzgefahr aufweist"

"22 tiefgekühlt verfluessigtes Gas, erstickend"

"223 tiefgekühlt verfluessigtes Gas, entzündbar"

"225 tiefgekühlt verfluessigtes Gas, oxidierend (brandfördernd)"

"239 entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann"

"265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd)"

"40 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger oder selbstzersetzlicher fester Stoff"

639 "(Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C)" ersetzen durch "(Flammpunkt nicht über 61 °C)"

Bei Code 23 "brennbares" durch "entzündbares" ersetzen. (betrifft nur den deutschen Text).

Folgende Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr hinzufügen:

"263 giftiges Gas, entzündbar"

"368 entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, ätzend"

"43 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff"

"X462 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert (¹) und giftige Gase bildet"

"X482 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert (¹) und ätzende Gase bildet"

"99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand"

(3) Änderungen der Verzeichnisse I bis III, soweit sie nicht die Eintragungen für Klasse 2 betreffen:

Bemerkung: Die nachstehenden Änderungen sind nur für das Verzeichnis III erstellt. Die entsprechenden Änderungen sind in den Verzeichnissen I und II entsprechend vorzunehmen.

Folgende Änderungen des Verzeichnisses III:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Änderungen der Verzeichnisse I und III:

Bei folgenden Stoffen wird die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In den Eintragungen 2427, 2428, 2429 und 3210 nach "5.1, 11 b)" einfügen ", c)".

Die Spalte (b) der Benennung des Stoffes der Eintragung 3170 wie folgt ändern:

"Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumverarbeitung".

In der Eintragung 3211 nach "5.1, 13 b)" einfügen ", c)".

In der Eintragung 1280 ", stabilisiert" streichen.

In der Eintragung 1914 die Benennung ändern in "Butylpropionate".

In der Eintragung 2348 die Benennung ändern in "Butylacrylate, stabilisiert".

In der Eintragung 3253 "-Pentahydrat" streichen.

In den Eintragungen 1092, 1098, 1143 und 2606 nach "6.1, 8 a)" einfügen "2.".

In der Eintragung 2668 nach "6.1, 11 b)" einfügen "2.".

Folgende Eintragungen aufnehmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Folgende Eintragungen streichen: 1610, 2369, 2467, 2489, 2658, 2708, 2711, 2906, 2938, 3217 und 3241.

Änderungen in den Verzeichnissen II und III:

In folgenden Eintragungen die Ziffer auf "41" ändern: 2758, 2760, 2762, 2764, 2766, 2768, 2770, 2772, 2774, 2776, 2778, 2780, 2782, 2784, 2787, 3021 und 3024.

In folgenden Eintragungen die Ziffer auf "73" ändern: 2588, 2757, 2759, 2761, 2763, 2765, 2767, 2769, 2771, 2773, 2775, 2777, 2779, 2781, 2783, 2786 und 3027.

In folgenden Eintragungen die Ziffer auf "72" ändern: 2903, 2991, 2993, 2995, 2997, 2999, 3001, 3003, 3005, 3007, 3009, 3011, 3013, 3015, 3017, 3019 und 3025.

In folgenden Eintragungen die Ziffer auf "71" ändern: 2902, 2992, 2994, 2996, 2998, 3000, 3002, 3004, 3006, 3008, 3010, 3012, 3014, 3016, 3018, 3020 und 3026.

In den Eintragungen 3210 und 3211 nach "b)" anfügen ", c)".

In der Eintragung 3275 nach "6.1, 11 b)" anfügen " 2.".

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Folgende Eintragungen streichen: 1610 und 3217.

Änderungen in den Verzeichnissen I, II und III betreffend die Klasse 2:

Änderungen des Verzeichnisses I (alphabetische Liste):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

260 000 In der Überschrift unter B.6 einfügen:

"Bescheinigung über die Schulung der Führer von Fahrzeugen nach Rn. 10 315 (1)

Folgenden neuen Anhang B.7 aufnehmen:

"ANHANG B.7

KENNZEICHEN FÜR STOFFE, DIE IN ERWÄRMTEM ZUSTAND BEFÖRDERT WERDEN

270 000 Das in Rn. 91 500 (3), 211 960 und 212 960 vorgeschriebene Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden, hat die Form eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von mindestens 250 mm und muß wie folgt rot dargestellt sein.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

(schwarze Teile sind rot zu drucken)

270 001-

270 999"

() Die betreffenden Vorschriften finden sich im Abschnitt 13 der Allgemeinen Einleitung des International Maritime Code für die Beförderung gefährlicher Güter (IMDG-Code).

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

- für 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffer 2 A: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;

- für 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemische, stabilisiert, der Ziffer 2 F: Gemisch P 1, Gemisch P 2;

- für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt, n.a.g., der Ziffer 2 F: Gemisch A, Gemisch A 0, Gemisch A 1, Gemisch B, Gemisch C.

Die in der Bemerkung 1 zu Rn. 2201 Ziffer 2 F aufgeführten Handelsnamen dürfen nur zusätzlich verwendet werden.

() Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

() Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dichtverschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

() Siehe Fußnote (¹) am Randnummer 211 260.

() Die betreffenden Vorschriften finden sich im Abschnitt 13 der Allgemeinen Einleitung des International Maritime Code für die Beförderung gefährlicher Güter (IMDG-Code).

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

- für 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffer 2 A: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;

- für 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemische, stabilisiert, der Ziffer 2 F: Gemisch P 1, Gemisch P 2;

- für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt, n.a.g., der Ziffer 2 F: Gemisch A, Gemisch A 0, Gemisch A 1, Gemisch B, Gemisch C.

Die in der Bemerkung 1 zu Rn. 2201 Ziffer 2 F aufgeführten Handelsnamen dürfen nur zusätzlich verwendet werden.

() Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

() Siehe Fußnote (¹) am Randnummer 212 260.

() Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dichtverschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

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