EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996D0643

96/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 1996 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche bei der Einfuhr bestimmter lebender Tiere und Erzeugnisse aus Bulgarien (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 292, 15.11.1996, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396D0730

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/643/oj

31996D0643

96/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 1996 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche bei der Einfuhr bestimmter lebender Tiere und Erzeugnisse aus Bulgarien (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 292 vom 15/11/1996 S. 0037 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. November 1996 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche bei der Einfuhr bestimmter lebender Tiere und Erzeugnisse aus Bulgarien (Text von Bedeutung für den EWR) (96/643/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6.

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Bulgarien kam es zu Ausbrüchen von Maul- und Klauenseuche.

Da das geltende Gemeinschaftsrecht die Einfuhr lebender Paarhufer und ihrer Erzeugnisse aus Bulgarien gestattet, sind die Viehbestände der Mitgliedstaaten infolge des Handels mit lebenden Tieren und Erzeugnissen unmittelbar gefährdet.

Daher sollten Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor der drohenden Einschleppung dieser Seuche getroffen werden.

Gemäß der Entscheidung 93/242/EWG der Kommission vom 30. April 1993 über die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und ihrer Erzeugnisse aus bestimmten europäischen Ländern in die Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/414/EG (5), ist die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden Tieren, frischem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen aus bestimmten Ländern, darunter auch Bulgarien, unter gewissen Bedingungen gestattet.

Die Entscheidung 95/340/EG der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/584/EG (7), enthält ein Verzeichnis von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen. Bulgarien ist in diesem Verzeichnis aufgeführt. Es muß gewährleistet sein, daß alle eingeführten Milcherzeugnisse einer Behandlung unterzogen wurden, die das Seuchenvirus abtötet.

In der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG (8) unterliegen, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/405/EG der Kommission (9), sind die Bedingungen für die Einfuhr von Tierdärmen, Häuten, Knochen und Knochenerzeugnissen, Horn und Hornerzeugnissen, Hufen und Klauen und Erzeugnissen aus Hufen und Klauen, Jagdtrophäen sowie von unverarbeiteter Wolle und unverarbeiteten Haaren festgelegt. Diese Erzeugnisse dürfen nur unter der Bedingung eingeführt werden, daß sie einer Behandlung unterzogen wurden, die die Abtötung des Seuchenvirus gewährleistet. Bestimmte andere Erzeugnisse können jedoch weiterhin eingeführt werden und stellen daher ein Gesundheitsrisiko dar.

In diesem Sinne muß die Ein- und Durchfuhr lebender Paarhufer sowie die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse aus Bulgarien verboten werden. Erzeugnisse, die einer spezifischen Behandlung unterzogen wurden, können jedoch eingeführt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/242/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang B wird "Bulgarien" gestrichen.

2. In Anhang A wird "Bulgarien" eingefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus Bulgarien, es sei denn, die Erzeugnisse wurden einer Behandlung unterzogen, die den Anforderungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 95/340/EG entspricht.

(2) Über die Bestimmungen der Entscheidung 93/242/EWG der Kommission hinaus verbieten die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen und anderen Paarhufern mit Ursprung in Bulgarien:

- Blut und Bluterzeugnisse gemäß Anhang I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG;

- Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen und technischen Erzeugnissen gemäß Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG;

- Gülle gemäß Anhang I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich gilt nicht für Bluterzeugnisse, die gemäß Anhang I Kapitel 7 Nummer 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG behandelt wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Veterinärbescheinigungen, die Sendungen tierischer Erzeugnisse, die gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 behandelt wurden und deren Ausfuhr aus Bulgarien gestattet ist, begleiten müssen, folgenden Vermerk enthalten:

"Tierische Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 96/643/EG der Kommission über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter lebender Tiere und Erzeugnisse aus Bulgarien".

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(4) ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 36.

(5) ABl. Nr. L 167 vom 6. 7. 1996, S. 58.

(6) ABl. Nr. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 38.

(7) ABl. Nr. L 255 vom 9. 10. 1996, S. 20.

(8) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(9) ABl. Nr. L 165 vom 4. 7. 1996, S. 40.

Top