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Document 31996R1514

Verordnung (EG) Nr. 1514/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

OJ L 189, 30.7.1996, p. 95–96 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1514/oj

31996R1514

Verordnung (EG) Nr. 1514/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 189 vom 30/07/1996 S. 0095 - 0096


VERORDNUNG (EG) Nr. 1514/96 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1996 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 muß für den Obst- und Gemüseverarbeitungssektor eine spezifische Bedarfsvorausschätzung der Mengen bestimmter Erzeugnisse der KN-Codes 2007 99 und 2008 durchgeführt werden, auf welche bei Direkteinfuhr aus Drittländern kein Zoll erhoben wird bzw. die bei Lieferung aus der übrigen Gemeinschaft beihilfefähig sind.

Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu der die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffenden Sonderregeln sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2883/94 (4), festgelegt.

Da diese Regelung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ab 1. Juli gilt, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in der Bedarfsvorausschätzung ausgewiesenen Mengen an Obst- und Gemüseverarbeitungserzeugnissen, die aus Drittländern zollfrei und aus der übrigen Gemeinschaft mit einer Beihilfe eingeführt werden können, werden zur Anwendung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 im Anhang festgesetzt.

(2) Unbeschadet einer Änderung, die in der Zeit vorgenommen wird, auf welche sich diese Vorausschätzung bezieht, dürfen Mengen, die für ein in Teil II des Anhangs angeführtes Erzeugnis gelten, unter Einhaltung der Gesamtmenge um bis zu 20 % überschritten werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 304 vom 29. 11. 1994, S. 18.

ANHANG

Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Obst- und Gemüseverarbeitungserzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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