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Document 31996R1231

Verordnung (EG) Nr. 1231/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

OJ L 161, 29.6.1996, p. 90–91 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1231/oj

31996R1231

Verordnung (EG) Nr. 1231/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0090 - 0091


VERORDNUNG (EG) Nr. 1231/96 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3382/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/96 (4), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ist eine autonome und vorübergehende Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien sowie der Republik Bulgarien andererseits aufgeführter landwirtschaftlicher Zugeständnisse vorgesehen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Inkrafttreten der Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen gelten, über die derzeit mit den betreffenden Ländern verhandelt wird. Die Gültigkeitsdauer der vorstehenden Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/96 bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 412/96 (6), wurden die Durchführungsbestimmungen zu der in diesen Abkommen vorgesehenen Regelung für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse erlassen. Diese Verordnung muß geändert werden, um der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Maßnahmen Rechnung zu tragen, die für die in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 vorgesehenen Milcherzeugnisse eingeführt wurden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1588/94 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen".

2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(4) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 57 vom 7. 3. 1996, S. 15.

ANHANG

"ANHANG I

A. RUMÄNISCHE KÄSESORTEN

Für die Mengen, die unter den in diesem Anhang angeführten KN-Codes eingeführt werden, gilt eine Zollverminderung um 80 %.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. BULGARISCHE KÄSESORTEN

1. Für die Mengen, die unter den in diesem Anhang angeführten KN-Codes eingeführt werden, gilt eine Zollverminderung um 80 %.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Für die Mengen, die unter den in diesem Anhang angeführten KN-Codes eingeführt werden, gilt eine Befreiung vom Zoll.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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