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Document 31996D0285

96/285/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/278/EG zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 107, 30.4.1996, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/285/oj

31996D0285

96/285/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/278/EG zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 107 vom 30/04/1996 S. 0019 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/278/EG zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/285/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, sowie sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/103/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung 94/278/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/166/EG (4), enthält eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG zulassen.

Mit der Entscheidung 95/338/EG der Kommission (5) wurde Kapitel 1 von Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG dahin gehend geändert, daß zwischen den Listen von Drittländern unterschieden wird, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch bzw. bestimmten Gefluegelfleischerzeugnissen zulassen.

Daher ist es angebracht, die bestehende Liste der Drittländer zu ändern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten gemäß Teil VIII des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG zulassen, um die Liste für Eiprodukte und die Liste für hitzebehandelte Gefluegelfleischerzeugnisse einander anzupassen.

Die Liste gemäß der Entscheidung 94/278/EG enthält auch Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter, in das wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/66/EWG des Rates (6) eingegangen sind, zulassen.

Auf Antrag der Behörden von Sri Lanka hat die Kommission tierärztliche Sachverständige in die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka entsandt, die vor Ort festgestellt haben, daß Sri Lanka die Tiergesundheitsanforderungen für bestimmte Arten von Heimtierfutter erfuellen kann. Daher ist es angezeigt, Sri Lanka in die Liste der Länder aufzunehmen, aus denen die Gemeinschaft die Einfuhr von bestimmten Heimtierfutterarten zuläßt.

Nach Erhalt des Antrags der indischen Behörden ist es nunmehr angebracht, Indien in die Liste der Länder aufzunehmen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Weinbergschnecken zulassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 94/278/EG wird wie folgt geändert:

1. Teil VIII erhält folgende Fassung:

"TEIL VIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten für den menschlichen Verzehr zulassen

A. Eier

Alle Drittländer gemäß der Entscheidung 94/85/EG.

B. Eiprodukte

Alle Drittländer gemäß Teil I des Anhangs zu der Entscheidung 79/542/EWG."

2. In Teil X werden folgende Worte angefügt:

"sowie folgende Länder:

(LK) Sri Lanka (*).

(*) Nur ungegerbte, für Heimtiere genießbare Erzeugnisse aus den Häuten von Einhufern (Kauspielzeug)."

3. In Teil XI wird folgende Zeile in der alphabetischen Reihenfolge der ISO-Codes eingefügt:

"(IN) Indien".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. April 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1996, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 44.

(4) ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 25.

(5) ABl. Nr. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 35.

(6) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

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