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Document 31995D0459

95/459/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1995 betreffend einen vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichten Antrag auf Ausnahmeregelung (Nur der englische Text ist verbindlich)

OJ L 265, 8.11.1995, p. 38–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/10/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/459/oj

31995D0459

95/459/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1995 betreffend einen vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichten Antrag auf Ausnahmeregelung (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 265 vom 08/11/1995 S. 0038 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1995 betreffend einen vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichten Antrag auf Ausnahmeregelung (Nur der englische Text ist verbindlich) (95/459/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 30. August 1994 einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission eingereicht. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach dem oben genannten Artikel 8 erforderlichen Angaben bei. Dieser Antrag betrifft den Anbau von Außenrückspiegeln an den Typ eines Sonderfahrzeugs, d. h. einen Personenkraftwagen, bei dem der Fahrersitz mit einer nicht verstellbaren geneigten Rückenlehne in der Mitte angeordnet ist.

Als Grund wird angeführt, daß der Anbau von Außenrückspiegeln an diesem besonderen Fahrzeugtyp, insbesondere hinsichtlich des Sichtfelds des Fahrers, nicht den Vorschriften der Richtlinie 88/321/EWG der Kommission (3) entspricht. Die Beschreibung der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die im Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr getroffenen Maßnahmen sind zufriedenstellend und gewährleisten ein Sicherheitsniveau, das dem der geltenden Richtlinie vergleichbar ist.

Die betreffende Richtlinie soll geändert werden, um unter anderem den ordnungsgemäßen Anbau von Außenrückspiegeln an Fahrzeuge, bei denen der Fahrersitz in der Mitte angeordnet ist, zu ermöglichen. In der Zwischenzeit ist es gerechtfertigt, die Erteilung der EG-Typgenehmigung für den Fahrzeugtyp, der Gegenstand des Antrags auf Ausnahmeregelung ist, bereits zuzulassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Kraftfahrzeugsektor an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission gibt dem von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 30. August 1994 gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG eingereichten Antrag auf eine Ausnahmeregelung bezüglich der Erteilung der EG-Typgenehmigung für den Ausbau von Außenrückspiegeln an einen Fahrzeugtyp, bei dem der Fahrersitz mit einer nicht verstellbaren geneigten Rückenlehne in der Mitte angeordnet ist, statt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 1995

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 77.

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