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Document 21994D1231(20)
Decision No 2/94 of the EEC-EFTA Joint Committee on Common Transit of 8 December 1994 implementing Article 34 B2 of Appendix II to the Convention of 20 May 1987 on a common transit procedure
Beschluß Nr. 2/94 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 8. Dezember 1994 zur Durchführung von Artikel 34b Absatz 2 der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Beschluß Nr. 2/94 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 8. Dezember 1994 zur Durchführung von Artikel 34b Absatz 2 der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
OJ L 371, 31.12.1994, p. 4–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1997; Aufgehoben durch 297D0829(01)
Beschluß Nr. 2/94 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 8. Dezember 1994 zur Durchführung von Artikel 34b Absatz 2 der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0004 - 0005
BESCHLUSS Nr. 2/94 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 8. Dezember 1994 zur Durchführung von Artikel 34b Absatz 2 der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (94/948/EG) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 34b Absatz 2 der Anlage II (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Anlage II zum Übereinkommen enthält unter anderem besondere Vorschriften für die Sicherheitsleistung. Die Vertragsparteien müssen angemessene Maßnahmen für eine Anzahl Waren ergreifen, bei denen das gemeinsame Versandverfahren ein erhöhtes Betrugsrisiko aufweist, da bestimmte Waren in einer übermässig stark angestiegenen Anzahl von Fällen der Bestimmungsstelle nicht gestellt werden. Für die Anwendung von Artikel 34b Absatz 2 dieser Anlage ist es erforderlich, eine Einigung darüber zu erzielen, bei welchen Waren das T1-Verfahren ein erhöhtes Betrugsrisiko darstellt - BESCHLIESST: Artikel 1 Das T1-Verfahren stellt ein erhöhtes Betrugsrisiko im Falle der im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführten Waren dar. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1994. Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende Peter WILMOTT (1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2. (2) ABl. Nr. L 12 vom 15. 1. 1994, S. 33. ANHANG Liste der Waren, auf die Artikel 34b Absatz 2 der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 angewendet wird ex 01.02 Lebende Rinder, andere als reinrassige Zuchttiere ex 01.03 Lebende Schweine, andere als reinrassige Zuchttiere ex 01.04 Lebende Schafe und Ziegen, andere als reinrassige Zuchttiere 02.01 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 02.02 Fleisch von Rindern, gefroren 02.03 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 04.02 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 04.05 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 04.06 Käse und Quark 10.01 Weizen und Mengkorn 10.02 Roggen 10.03 Gerste 10.04 Hafer ex 24.02 Zigaretten