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Document 31994D0699

94/699/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1994 zur Einschränkung der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau bei der zeitweiligen Zulassung bestimmter registrierter Equiden aus Schweden, Norwegen und Finnland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/321/EWG

OJ L 280, 29.10.1994, p. 88–89 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/699/oj

31994D0699

94/699/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1994 zur Einschränkung der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau bei der zeitweiligen Zulassung bestimmter registrierter Equiden aus Schweden, Norwegen und Finnland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/321/EWG

Amtsblatt Nr. L 280 vom 29/10/1994 S. 0088 - 0089


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1994 zur Einschränkung der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau bei der zeitweiligen Zulassung bestimmter registrierter Equiden aus Schweden, Norwegen und Finnland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/321/EWG (94/699/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf der Grundlage der Garantien, die Schweden, Norwegen, Finnland und die Schweiz hinsichtlich der Anforderungen der Richtlinie 90/426/EWG des Rates (3) geboten haben, erließ die Kommission die Entscheidung 93/321/EWG (4) zur Einschränkung der Nämlichkeits- und körperlichen Kontrollen für die zeitweilige Zulassung bestimmter registrierter Equiden aus Schweden, Norwegen, Finnland und der Schweiz, geändert durch die Entscheidung 94/453/EG (5). Nach Maßgabe dieser Entscheidung können die Mitgliedstaaten die Nämlichkeits- und körperlichen Kontrollen (Beschau) von registrierten Pferden, die zwecks Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen für eine zeitweilige Zulassung in Frage kommt, einschränken.

Seit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wenden Schweden, Norwegen und Finnland im Equidenhandel mit der Europäischen Gemeinschaft die Tiergesundheitsvorschriften an, wie sie in der Richtlinie 90/426/EWG für den innergemeinschaftlichen Handel festgelegt sind. Dieser neuen Rechtslage sollte Rechnung getragen werden.

Informationen zufolge, die bestimmte Mitgliedstaaten übermittelt haben, erfuellt die Schweiz nicht länger die Kriterien gemäß Artikel 16 der Richtlinie 91/496/EWG, da die Schweizer Behörden die Einfuhr registrierter Equiden aus Ländern genehmigen, aus denen die Gemeinschaft die Einfuhr aus tierseuchenrechtlichen Gründen verbietet.

Die Regelung, wonach die Kontrollen für Equiden aus der Schweiz eingeschränkt werden können, ist demnach aufzuheben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten können die Nämlichkeitskontrollen und die Beschau registrierter Pferde aus Schweden, Norwegen und Finnland, die zur Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen bestimmt sind, einschränken.

(2) Für den Fall, daß die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, trägt der amtliche Tierarzt der betreffenden Grenkontrollstelle dafür Sorge, daß die Nämlichkeitskontrollen und die Beschau im Stichprobeverfahren und in regelmässigen Abständen durchgeführt werden.

(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 gelten nur für Pferde, die an einer pferdesportlichen Veranstaltung in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in den sie eingeführt werden.

(4) Die Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die für die Regelung gemäß Absatz 1 in Frage kommenden Pferde das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Einfuhr über die gleiche Grenzkontrollstelle wieder verlassen, über die sie eingeführt worden sind.

Artikel 2

Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Artikel 3

Die Entscheidung 93/321/EWG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

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