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Document 31994R2620

VERORDNUNG (EG) Nr. 2620/94 DES RATES vom 24. Oktober 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen

OJ L 280, 29.10.1994, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2620/oj

31994R2620

VERORDNUNG (EG) Nr. 2620/94 DES RATES vom 24. Oktober 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen

Amtsblatt Nr. L 280 vom 29/10/1994 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2620/94 DES RATES vom 24. Oktober 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1506/94 der Kommission (2) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen eingeführt.

Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat den bekanntermassen betroffenen Ausführern mitgeteilt, daß sie beabsichtigt, eine Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Zolls um zwei Monate vorzuschlagen.

Die Ausführer haben dagegen keine Einwände erhoben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des mit der Verordnung (EG) Nr. 1506/94 eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert. Sie endet jedoch, falls der Rat vor diesem Zeitpunkt endgültige Maßnahmen erlässt oder das Verfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingestellt wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1994.

Im Namen des Rates Der Präsident J. BORCHERT

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