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Document 31994D0442

94/442/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie

OJ L 182, 16.7.1994, p. 45–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 059 P. 78 - 80
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 059 P. 78 - 80
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 016 P. 268 - 270
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 016 P. 268 - 270
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 016 P. 268 - 270
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 016 P. 268 - 270
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 016 P. 268 - 270
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 016 P. 268 - 270
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 016 P. 268 - 270
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 016 P. 268 - 270
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 016 P. 268 - 270

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2006; Aufgehoben durch 32006R0885

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/442/oj

31994D0442

94/442/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 182 vom 16/07/1994 S. 0045 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0078
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0078


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie (94/442/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist vorgesehen, eine Reform der Verfahren für den Rechnungsabschluß des EAGFL - Abteilung Garantie vorzunehmen und zu diesem Zweck dem Rat bestimmte Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorzuschlagen, wonach insbesondere vor jeder Entscheidung der Kommission, durch die die Gemeinschaftsfinanzierung von Ausgaben der Mitgliedstaaten verweigert wird, beide Seiten versuchen, ihre Standpunkte einander anzunähern.

Die gegenwärtig noch geltenden Bestimmungen über den Rechnungsabschluß sind kein Hindernis dafür, daß die Kommission bereits jetzt ein solches Schlichtungsverfahren einführt. Es ist daher angebracht, eine Schlichtungsstelle zu schaffen, die im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat zwischen beiden vermitteln soll, und Vorschriften über ihre Arbeitsweise zu erlassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bei der Kommission wird eine Schlichtungsstelle für den Rechnungsabschluß des EAGFL-Garantie mit folgender Aufgabenstellung geschaffen:

a) Die Schlichtungsstelle kann von jedem Mitgliedstaat angerufen werden, dem die zuständigen Kommissionsdienststellen nach einer Prüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und nach bilateraler Erörterung des Prüfungsergebnisses unter Bezugnahme auf die vorliegende Entscheidung förmlich mitgeteilt haben, daß bestimmte Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats nicht als zu Lasten des EAGFL - Abteilung Garantie gehend anerkannt werden können.

b) Die Schlichtungsstelle versucht, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaates einander anzunähern.

c) Sie erstellt nach Abschluß ihrer Arbeiten einen Bericht über das Ergebnis ihrer Bemühungen, dem sie für den Fall, daß die Meinungsverschiedenheit nicht oder nur teilweise ausgeräumt wurde, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen beifügt.

(2) Für den weiteren Verlauf des Rechnungsabschlußverfahrens gilt folgendes:

a) Der Standpunkt der Schlichtungsstelle greift weder der endgültigen Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluß voraus, noch berührt sie das Recht des betroffenen Mitgliedstaats, gegen eine solche Entscheidung Rechtsmittel gemäß Artikel 173 des Vertrags einzulegen.

b) Wird die Schlichtungsstelle nicht angerufen, so erwachsen dem Mitgliedstaat, an den eine Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ergangen ist, daraus keinerlei Nachteile.

Artikel 2

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle nur innerhalb von dreissig Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet, dessen Anschrift den Mitgliedstaaten im Rahmen des EAGFL-Ausschusses mitgeteilt wird.

(2) Der Antrag auf Schlichtung ist nur zulässig, wenn die in der angefochtenen Mitteilung der Kommission für einen Haushaltsposten vorgesehene finanzielle Berichtigung einen Betrag betrifft, der

- 0,5 Millionen ECU überschreitet oder

- mehr als 25 % der gesamten Jahresausgaben des Mitgliedstaats für diesen Haushaltsposten ausmacht.

Ausserdem kann der Vorsitzende, wenn der betroffene Mitgliedstaat bei der bilateralen Erörterung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) mit hinreichender Begründung geltend gemacht hat, daß es sich um eine Grundsatzfrage betreffend die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften handelt, einen etwaigen Antrag auf Schlichtung für zulässig erklären.

(3) Das Sekretariat der Schlichtungsstelle bestätigt dem betroffenen Mitgliedstaat den Eingang des Schlichtungsantrags.

(4) Die Schlichtungsstelle arbeitet so informell und rasch wie möglich, wobei sie sich auf die betreffenden Unterlagen stützt und den Kommissionsdienststellen sowie den betroffenen nationalen Behörden ausreichend Gelegenheit zur Äusserung gibt. Nach Abschluß ihrer Prüfung übermittelt sie ihnen den Bericht gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c).

(5) Gelingt es der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anrufung nicht, die Standpunkte der Kommission und des betroffenen Mitgliedstaats einander anzunähern, so gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. In diesem Fall werden in dem Bericht gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) die Gründe angegeben, die eine Annäherung verhindert haben.

(6) Der innerhalb der obengenannten Frist erstellte Bericht geht an:

- den Mitgliedstaat, der die Schlichtungsstelle angerufen hat,

- die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des EAGFL-Ausschusses,

- die Kommission, sobald die Entscheidung über den fraglichen Rechnungsabschluß vorgeschlagen wird.

Artikel 3

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden unter Personen ausgewählt, die jegliche Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und hervorragende Kenntnisse über die Angelegenheiten des EAGFL - Abteilung Garantie besitzen. Sie müssen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen.

Der Vorsitzende und die Mitglieder werden von der Kommission nach Befassung des EAGFL-Ausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ernannt.

Ausserdem ernennt die Kommission nach demselben Verfahren Ersatzmitglieder, die den Kriterien nach dem ersten Unterabsatz entsprechen und auf die in der Reihenfolge ihrer Aufstellung durch die Kommission zurückgegriffen werden kann.

Die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie diejenigen der Ersatzmitglieder werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

(2) Die Arbeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle wird unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der von ihnen zu behandelnden Fragen und des dafür erforderlichen Arbeitsaufwands entgolten.

(3) Das Mandat der Mitglieder der Schlichtungsstelle hat eine Laufzeit von drei Jahren und kann erneuert werden.

Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle bis zu ihrer Ablösung bzw. bis zur Erneuerung ihres Mandats im Amt.

(4) Das Mandat eines Mitglieds endet vor Ablauf des Dreijahreszeitraums durch freiwilliges oder erzwungenes Ausscheiden bzw. durch Tod. In diesem Fall wird für den restlichen Zeitraum das erste verfügbare Ersatzmitglied als Nachfolger benannt.

Ein Mitglied, das die für die Erfuellung seiner Aufgaben in der Schlichtungsstelle erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat oder sich, aus welchen Gründen auch immer, für unbestimmte Zeit als nicht zur Verfügung stehend erklärt hat, kann von der Kommission nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses als ausgeschieden erklärt werden.

(5) Falls ein Mitglied sich für eine bestimmte Dauer als nicht zur Verfügung stehend erklärt, kann der Vorsitzende für diese Dauer entscheiden, daß ein Ersatzmitglied seinen Platz einnimmt.

Artikel 4

(1) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden am Sitz der Kommission statt. Ihre Arbeiten werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet; im Falle seiner Verhinderung nimmt unbeschadet des Artikels 3 Absatz 4 das älteste Mitglied seine Aufgaben wahr.

Das Sekretariat der Schlichtungsstelle wird von der Kommission gestellt.

(2) Mitglieder, die in einer früheren Funktion persönlich mit dem betreffenden Fall zu tun hatten, dürfen weder an den Arbeiten der Schlichtungsstelle teilnehmen noch den Bericht unterzeichnen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 bedürfen die Berichte der Schlichtungsstelle zur Verabschiedung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einem Quorum von drei Mitgliedern.

Die Berichte werden vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet und beim Sekretariat hinterlegt.

Artikel 5

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erfuellen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit. Sie nehmen von keiner Regierung oder Organisation Weisungen entgegen, noch erbitten sie solche.

(2) Unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages sind die Mitglieder verpflichtet, Informationen, von denen sie während ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle Kenntnis erlangt haben, nicht weiterzugeben. Diese Informationen sind vertraulicher Art und fallen unter das Berufsgeheimnis.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

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