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Document 31994R1431

Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

OJ L 156, 23.6.1994, p. 9–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 011 P. 123 - 127
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 011 P. 123 - 127
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 005 P. 225 - 230
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 005 P. 225 - 230
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 005 P. 225 - 230
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 005 P. 225 - 230
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 005 P. 225 - 230
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 005 P. 225 - 230
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 005 P. 225 - 230
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 005 P. 225 - 230
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 005 P. 225 - 230
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 006 P. 146 - 151
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 006 P. 146 - 151

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2007; Aufgehoben durch 32007R1385

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1431/oj

31994R1431

Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 156 vom 23/06/1994 S. 0009 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0123
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0123


VERORDNUNG (EG) Nr. 1431/94 DER KOMMISSION vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Gefluegelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Gefluegelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Gefluegelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 wurden am 1. Januar 1994 neue jährliche Zollkontingente für bestimmte Gefluegelfleischerzeugnisse eröffnet. Die fraglichen Kontingente gelten für eine unbestimmte Zeit.

Es ist angezeigt, die Regelung durch Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3519/93 (5), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen.

Die Lizenzen sind nach einer Prüfungsfrist auszustellen, wobei gegebenenfalls ein einheitlicher Prozentsatz für die Genehmigung der beantragten Mengen festgesetzt wird. Im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer sollte vorgesehen werden, daß die Anträge nach der Festsetzung der Genehmigungsrate zurückgezogen werden dürfen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 wurde die Abschöpfung für die Einfuhr einer bestimmten Menge von Gefluegelfleischerzeugnissen auf Null festgesetzt. Um die Regelmässigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, muß die besagte Menge über das Jahr verteilt werden.

Um sicherzustellen, daß diese Mengen über die traditionellen Einfuhrwege in die Gemeinschaft eingeführt werden, sind die Mengen entsprechend den Einfuhren der letzten drei Jahre nach dem Ursprung der Einfuhren aufzuteilen.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 50 ECU je 100 kg festzusetzen. Die im Gefluegelfleischsektor mit der betreffenden Regelung verbundene Spekulationsgefahr erfordert die Festlegung genauer Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsteilnehmer.

Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für sämtliche Einfuhren der Gemeinschaft, die im Rahmen der mit den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 774/94 eröffneten Zollkontingente für die Erzeugnisse der Gruppen gemäß Anhang I getätigt werden, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, sowie der Prozentsatz der Abschöpfung für die einzelnen Gruppen sind im Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die für jede Gruppe festgesetzte Menge wird auf das Jahr wie folgt aufgeteilt:

Für das Jahr 1994:

- 50 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September,

- 50 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

Für die folgenden Jahre:

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

Artikel 3

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie 1992 und 1993 von den unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnissen mindestens 25 Tonnen (Warengewicht) ein- oder ausgeführt hat. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der im Anhang I genannten Gruppen beziehen. Er darf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse betreffen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 auszuweisen und ihre Bezeichnung in Feld 15 anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens 1 Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und für jedes Vierteljahr gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

d) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

Reglamento (CE) n° 1431/94,

Forordning (EF) nr. 1431/94,

Verordnung (EG) Nr. 1431/94,

Êáíïíéóìüò (AAÊ) áñéè. 1431/94,

Regulation (EC) No 1431/94,

Règlement (CE) n° 1431/94,

Regolamento (CE) n. 1431/94,

Verordening (EG) nr. 1431/94,

Regulamento (CE) nº 1431/94.

e) Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

Auf 0 v. H. festgesetzte Abschöpfung gemäß:

Reglamento (CE) n° 1431/94,

Forordning (EF) nr. 1431/94,

Verordnung (EG) Nr. 1431/94,

Êáíïíéóìüò (AAÊ) áñéè. 1431/94,

Regulation (EC) No 1431/94,

Règlement (CE) n° 1431/94,

Regolamento (CE) n. 1431/94,

Verordening (EG) nr. 1431/94,

Regulamento (CE) nº 1431/94.

Artikel 4

(1) Die Lizenzanträge dürfen nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 2 genannten Zeitraums gestellt werden.

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1994 darf der Lizenzantrag jedoch innerhalb der ersten zehn Tage des Monats Juli 1994 gestellt werden.

(2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er während des laufenden Zeitraums weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat oder stellen wird, die sich auf Erzeugnisse derselben Gruppe beziehen. Falls ein Antragsteller mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt hat, sind alle seine Anträge unzulässig.

Für die Nummern der Gruppen 3 und 5 darf jeder Antragsteller jedoch mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige Nummer fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus verschiedenen Ländern stammen. Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten sowohl hinsichtlich der in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Hoechstmenge als auch hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz enthaltenen Regeln als einziger Antrag.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die gestellten Anträge für jedes der in die fragliche Gruppe fallenden Erzeugnisse. Diese Mitteilung umfasst das Verzeichnis der Antragsteller und die je Gruppe beantragten Mengen.

Diese Mitteilungen sind, auch wenn sie keine Angaben enthalten, an dem genannten Arbeitstag gemäß dem Muster in Anhang II, wenn kein Antrag vorliegt, oder nach dem Muster in den Anhängen II und III, wenn Anträge gestellt worden sind, fernschriftlich oder mit Fernkopierer zu übermitteln.

(4) Die Kommission beschließt möglichst umgehend, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt grösser als die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Genehmigung der beantragten Mengen fest. Liegt dieser Prozentsatz unter 5 %, so braucht die Kommission den Anträgen nicht stattzugeben. In diesem Fall werden die Sicherheiten freigegeben.

Der Wirtschaftsteilnehmer kann seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zurückziehen, wenn dieser Prozentsatz zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Tagen nach der Zurücknahme des Antrags und geben die Sicherheit frei.

Die Kommission bestimmt die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum desselben Jahres verfügbaren Menge hinzugefügt wird, und kann nicht genutzte Mengen bei ein und demselben Erzeugnis von einer Gruppe auf eine andere übertragen.

(5) Nach dem Beschluß durch die Kommission werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

(6) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 5

Zur Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Geltungsdauer der Lizenzen vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet auf 150 Tage.

Die Geltungsdauer der Lizenzen darf jedoch über den 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung nicht hinausgehen.

Die auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit von 50 ECU/100 kg zu leisten.

Artikel 7

Unbeschadet dieser Verordnung gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenzen angegebenen Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer "0" einzutragen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(3) ABl. Nr. L 152 vom 24. 6. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 16.

ANHANG I

ES GILT EINE ABSCHÖPFUNG VON 0 v. H.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1431/94

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GD VI/D/3 - Sektor Gefluegelfleisch

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1431/94

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GD VI/D/3 - Sektor Gefluegelfleisch

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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